Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009

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1 13.4 Bewertung von Lehrkräften an Hochschulen im Internet Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.

2 Der Senat von Berlin SenInnSport I AbtL 1 Tel. (927) 2066 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - über zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Nach 29 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz sowie 18 Abs. 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz erstattet der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Abgeordnetenhaus und dem Senat jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit. Der Senat hat dazu nach 29 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes eine Stellungnahme herbeizuführen und legt diese hiermit dem Abgeordnetenhaus vor. Berlin, den 29. Juni 2010 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Dr. Ehrhart Körting Regierender Bürgermeister Senator für Inneres und Sport

3 zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 (nach 29 Abs.2 Berliner Datenschutzgesetz) 1

4 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2009 Außerdem ist der Diensteanbieter verpflichtet, Teilnehmende nach höchstens fünfmaliger Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes über die Anzahl der erfolgten Standortfeststellungen mit einer Textmitteilung zu informieren176. Auch Anbieter von Telemedien nach dem TMG unterliegen Verpflichtungen zur Information der Aufsichtsbehörden bzw. der Betroffenen, wenn bei ihnen gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Nutzerin oder des Nutzers drohen Bewertung von Lehrkräften an Hochschulen im Internet AUS DER PRAXIS Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet entschieden178. Er hat unsere Auffassung bestätigt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten der Bewerteten nach 29 BDSG zu beurteilen ist und nicht auf das sog. Medienprivileg des 41 BDSG gestützt werden kann. Der BGH hat allerdings die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten von Lehrerinnen und Lehrern auf der Bewertungsplattform für rechtmäßig erachtet und dem Recht auf Meinungsfreiheit der Bewertenden höheres Gewicht eingeräumt als dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Bewerteten. Wir haben erhebliche Zweifel an dieser Rechtsgüterabwägung. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum für das nach 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BDSG erforderliche berechtigte Interesse zum Abruf von Bewertungen schon die Kenntnis des Namens und der Schule eines von der Bewertung Betroffenen genügt. Die vor dem BGH unterlegene Lehrerin hat Verfassungsbeschwerde angekündigt. Unabhängig davon, ob man die Rechtsgüterabwägung des BGH teilt, lassen sich folgende Gestaltungsanfor Abs. 1 TKG a TMG i. V. m. 42 a BDSG 178 Urteil vom 23. Juni 2009 VI ZR 196/08 159

5 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2009 derungen an Bewertungsportale ableiten: Sowohl die Einmeldung von Bewertungen als auch ihr Abruf sind nur innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe mit vorheriger Registrierung der einmeldenden bzw. abrufenden Personen zulässig. Gerade Bewertungsergebnisse dürfen nicht ohne vorherige Registrierung frei im Internet zugänglich sein. Eine Personensuche über externe Suchmaschinen ist auszuschließen, soweit keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Auf der Plattform selbst dürfen keine Einzelergebnisse, sondern nur Durchschnittswerte angezeigt werden. Es dürfen keine Freitextfelder für Bewertungen verwendet werden. Auch für registrierte Nutzerinnen und Nutzer ist die Möglichkeit zum Abruf von Bewertungen zu begrenzen (bei dem Lehrerbewertungsportal z. B. auf eine bestimmte Schule). Bewertungen müssen innerhalb einer angemessenen Frist gelöscht werden (bei dem Lehrerbewertungsportal nach zwölf Monaten). Unser Bußgeldverfahren gegen den Anbieter einer Bewertungsplattform für Lehrveranstaltungen an deutschen, österreichischen und schweizerischen Hochschulen179 ist noch nicht abgeschlossen. FAZIT Die gesetzlichen Regelungen sind nicht ausreichend, um das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bewerteten zu schützen. Bislang haben diese keine Handhabe gegen die weltweite Veröffentlichung von Bewertungen in Bewertungsportalen. Zumindest ein Widerspruchsrecht sollte den Betroffenen eingeräumt werden Verarbeitung von Nutzungsdaten durch Host- Provider AUS DER PRAXIS Viele Webangebote speichern für statistische Zwecke, von welchen Nutzenden eine Webseite abgerufen wurde. Da dies ihre Überwachung ermöglicht, ist diese Datenverarbeitung in personenbeziehbarer Form unzulässig. Mit einem Host-Provider haben wir ein Verfahren entwickelt, das seinen Kunden die Erstellung von Statistiken auf eine datensparsame Weise ermöglicht180. Jeder Internet-Rechner muss, um Dienste des Internets nutzen zu können, über eine eindeutige Adresse verfügen, die sog. Internet-Protokoll- oder IP-Adresse. 179 JB 2007, Ein Host-Provider vermietet Speicherplatz auf seinen Webservern, sodass seine Kunden mit geringem Aufwand eigene Webangebote im Internet anbieten können. 160

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