Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?
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- Gerhardt Kolbe
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1 Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum, 08. und 09. Mai 2012, Berlin Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz
2 Problemdarstellung Öffnung dienstlicher -Postfächer Hohe praktische Relevanz Keine explizite rechtliche Regelung 2
3 LAG Berlin- Brandenburg (U. v ; Az. 4 SA 2132/10) Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin (AN) klagte auf Unterlassung gegen die Öffnung des Postfachs durch den Arbeitgeber (AG) Der AG ließ das Postfach 7 Wochen nach dem krankheitsbedingten Ausfall öffnen Die AN hatte eine eingerichtete Stellvertreterreglung deaktiviert Der AG versuchte die AN mehrfach per Telefon und zu erreichen Die angekündigte Einsichtnahme erfolgte nach Rücksprache mit dem Betriebsrat und der Datenschutzbeauftragten Dabei wurden ausschließlich dienstliche Mails ausgedruckt und ein Abwesenheitsassistent wurde eingerichtet Urteil: Die Öffnung war rechtlich zulässig. 3
4 Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v , Az. 4 SA 2132/10) Rechtlicher Hintergrund: Abwägung Interesse des AG: Interesse des AN: Wiederherstellung eines (nahezu) ungestörten Betriebsablaufes Welche Rechte des AN sind betroffen? Dieses Interesse ist Fernmeldegeheimnis oder Allgemeines Persönlichkeitsrecht? geschützt durch Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentumsrecht) Datenschutzrecht? 4
5 Unterliegen die s des Arbeitnehmers dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG; 88 TKG)? 1 Stufe: Muss der Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis beachten? Sobald er dem Arbeitnehmer die private Nutzung seines dienstlichen -Postfach gestattet (h. M.). Arg.: Der AG bietet somit TK-Dienste für Dritte an, indem er (u.a. privaten) -Verkehr über den Unternehmensserver zur Verfügung stellt. 5
6 Unterliegen die s des Arbeitnehmers dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG; 88 TKG)? 2 Stufe: Werden die s noch vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses erfasst? Solange wie der Arbeitgeber auf die Mails noch einen vom Arbeitnehmer nicht zu verhindernden Zugriff hat. Arg.: Die Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation, vor denen Art. 10 GG schützen soll, bestehen bis dahin fort. 6
7 Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v , Az. 4 SA 2132/10) Rechtlicher Hintergrund: Abwägung Interesse des AG: Interesse des AN: Wiederherstellung eines (nahezu) ungestörten Betriebsablaufes Welche Rechte des AN sind betroffen? Dieses Interesse ist Fernmeldegeheimnis geschützt durch Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentumsrecht) (sofern Privatnutzung gestattet ist) Datenschutzrecht? 7
8 Unterliegen die s des AN dem Datenschutzrecht? Jede enthält personenbezogene Daten im Sinne von 3 BDSG (= Absender, Empfänger) Eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen erlaubt oder eine wenn eine gesetzliche Regelung dieses gestattet ( 4BDSG) 8
9 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG (Datenerhebung- und speicherung für eigene Geschäftszwecke) Das Erheben ( ) personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. 9
10 Abwägungskriterien: 1. Dringlichkeitsprüfung, warum die Einsichtnahme in das Postfach notwendig ist und eine Rückkehr des Beschäftigten nicht abgewartet werden kann. 2. Mehrmalige Kontaktaufnahme des Beschäftigten um dessen Zustimmung zu erlangen. 3. Bei Erfolglosigkeit sowohl den Betriebsrat als auch der Datenschutzbeauftragten in Kenntnis setzten. 4. Bevorstehende Öffnung des -Accounts rechtzeitig vorher ankündigen. 5. Einsichtnahme im Beisein neutraler Zeugen. 6. Ausschließlich h die erforderlichen dienstlichen s dürfen ausgedruckt (ggfs. weitergeleitet) werden. 10
11 Zusammenfassung Best- Practice statt tt Compliance? Öffnung des -Postfachs Letzte Möglichkeit des AG Unterliegt hohen Anforderungen (insbesondere bei Gestattung privater Nutzungsmöglichkeit) Fernmeldegeheimnis Datenschutzrecht Abwägungskriterien bieten keine Garantie! 11
12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! d Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz
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