Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium. Sven Hermerschmidt, BfDI

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1 Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium Sven Hermerschmidt, BfDI 1

2 Kleinräumige Daten und Raumbezug Kleinräumige Auswertung von Daten für Statistik, Wirtschaft, Wissenschaft ist ohne georeferenzierte Daten nicht denkbar Raumbezogene Daten werden Erfasst Weiterverarbeitet Mit anderen (raumbezogenen) Daten verknüpft und verschnitten Aggregiert Veröffentlicht Seite 2

3 Was haben Geodaten mit Datenschutz zu tun? Sind Geodaten nicht einfach Sachdaten? Auf welche Person(en) beziehen sich Geodaten? Tangiert die Verarbeitung von Geodaten Persönlichkeitsrechte? Spielt Datenschutz angesichts der weitgehenden öffentlichen Verfügbarkeit von Geodaten überhaupt noch eine Rolle? Verhindert der Datenschutz die sinnvolle Nutzung dieser Daten für Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung? Seite 3

4 Um welche Daten geht es? Gegenstand der Betrachtung sind zunächst Geodaten Unterschiedliche Definitionen, z. B. 3 Abs. 1 GeoZG: Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem Standort oder geografischen Gebiet Personenbezogene Daten werden in 3 Abs. 1 BDSG definiert: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person Seite 4 4

5 Wann sind Geodaten personenbezogen? Einfach gesagt: Wenn beide Definitionen gleichzeitig erfüllt sind Einzelangaben über sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person mit direktem oder indirektem Bezug zu einem Standort oder geografischen Gebiet Einzelangabe: Jede Information, die sich singulär auf einen bestimmten Gegenstand bezieht (d. h. keine zusammengefassten oder aggregierten Angaben) Großräumige geografische Gebiete darstellende Informationen (über Topographie, Klima, Böden usw.) sind regelmäßig keine Einzelangaben Kleinräumige, d. h. auf ein konkretes Grundstück bezogene Informationen sind hingegen Einzelangaben z. B. Art und Maß der baulichen Nutzung, Verkehrserschließung, Hochwassergefährdung bezogen auf ein konkretes Grundstück Seite 5 5

6 Wann sind Geodaten personenbezogen? Sachliche Verhältnisse: Bezugsgegenstand der Einzelangabe und verbindendes Merkmal zwischen Einzelangabe und Person Die auf das einzelne Grundstück bezogenen konkreten geografischen Informationen treffen (auch) eine sachliche Aussage über die Person des Eigentümers z. B. trifft die Hochwassergefährdung eine Aussage über den Wert des Grundstücks und damit über das Vermögen der Person des Grundstückseigentümers Seite 6 6

7 Wann sind Geodaten personenbezogen? Bestimmte oder bestimmbare Person: Person des Grundstückseigentümers (oder anderer dinglicher oder schuldrechtlich Berechtigter) ist bekannt oder ermittelbar Maßstab: Personenbezug erst dann nicht mehr gegeben, wenn dessen Identität nur noch durch unverhältnismäßig hohen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft hergestellt werden kann Die Identität eines Grundstückseigentümers kann regelmäßig mit überschaubarem Aufwand ermittelt werden, deshalb: Auf ein konkretes Grundstück bezogene (Geo)daten sind grundsätzlich als personenbezogene Daten anzusehen, wenn der an dem Grundstück Berechtigte eine natürliche Person ist Seite 7 7

8 Absoluter vs. relativer Personenbezug Frage: Entfällt der Personenbezug schon dann, wenn nur die verantwortliche Stelle selbst den Personenbezug nicht mehr herstellen kann (relativer Begriff des Personenbezugs)? Antwort: Nein! Personenbezug entfällt erst dann, wenn NIEMAND mehr in der Lage ist, ohne unverhältnismäßigen Aufwand den Personenbezug herzustellen Auf einzelne Grundstücke bezogene Einzelangaben sind daher in aller Regel als personenbezogene Daten anzusehen! Seite 8 8

9 Ist die Verarbeitung von Geodaten damit verboten? Der Personenbezug von Geodaten führt nicht automatisch zu einem Verbot der Verarbeitung Personenbezug führt dazu, dass die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden müssen Grundsätzlich: Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Geodaten verarbeiten, wenn dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist Nicht-öffentliche Stellen dürfen solche Daten zu eigenen Geschäftszwecken nach den 28, 29 BDSG verarbeiten Vertrag mit dem Betroffenen Interessenabwägung zwischen Datenverarbeiter und Betroffenem Privilegierung bei allgemein zugänglichen Daten (INSPIRE!) Privilegierung der wissenschaftlichen Forschung Seite 9 9

10 Fehlende Rechtssicherheit Problem: Hohes Maß an Rechtsunsicherheit Wann sind Geodaten personenbezogen? Welche Verarbeitungen sind bei personenbezogenen Geodaten erlaubt und welche nicht? Wann sind Geodaten allgemein zugänglich? Wie wirken sich unterschiedliche Auflösungen, Maßstäbe, Aggregierungen aus? Mögliche Lösungen: Beratung durch die Aufsichtsbehörden im Einzelfall Für die Wirtschaft: anerkannte Selbstregulierung nach 38a BDSG Zertifizierung von Geschäftsmodellen Seite 10 10

11 Selbstregulierung Grundsätzlich: Festlegung konkreter Standards für die Verarbeitung von (personenbezogenen) Geodaten Vorlage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und Feststellung der Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht Konkret: Akkreditierung von Geschäftsmodellen Einführung eines Datenschutzmanagements zur Einhaltung des technischen und organisatorischen Datenschutzes Festlegung bestimmter Schwellenwerte, bei deren Überschreitung wegen geringer persönlichkeitsrechtlicher Relevanz Erleichterungen vorgesehen werden Einführung von Beschwerdeverfahren Seite 11 11

12 Schwellenwerte Bei folgenden Schwellenwerten geht die Mehrzahl der Aufsichtsbehörden regelmäßig von geringer persönlichkeitsrechtlicher Relevanz und damit datenschutzrechtlicher Zulässigkeit aus: Auflösung 20 cm pro Bildpunkt (bei Satelliten- bzw. Luftbildinformation) Maßstab 1:5000 (bei Kartendarstellungen) Darstellung auf einer 100m x 100m gerasterten Fläche Aggregierung auf mindestens 4 Haushalte Schwellenwerte sind nicht verbindlich, aber ein starkes Indiz Seite 12 12

13 Weiterverarbeitung Für die Weiterverarbeitung rechtmäßig erlangter personenbezogener Geodaten gelten selbstverständlich die datenschutzrechtlichen Regelungen Zulässigkeit nach den 28 f. BDSG Zweckbindung Privilegierung der wissenschaftlichen Forschung Problem: Verschneidung von Daten, Profilbildung, Big Data Entstehung verknüpfter Datenbestände über identifizierbare Personen zur Gewinnung völlig neuen Aussagen Seite 13 13

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sven Hermerschmidt Friedrichstraße Berlin Seite 14

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