IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE
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- Christin Kneller
- vor 8 Jahren
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1 IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf
2 Information Patientendossier Einsicht und Kopien Als Patientin oder Patient in einem Spital, in einer Klinik haben Sie das Recht auf Aufklärung über Ihre Krankheit und deren Behandlung. Ihre Ärztin, Ihr Arzt wird Sie laufend in verständlicher Form über Ihren Gesundheitszustand, den Verlauf des Heilungsprozesses und über Behandlungsmassnahmen informieren. Fragen Sie auch während der Visiten über Art und Zweck von Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffen. Stellen Sie Rückfragen, wenn Sie Fachausdrücke nicht verstehen oder zusätzliche Informationen wünschen. Ihre Ärztin, Ihr Arzt wird Sie auch über Risiken und Nebenwirkungen informieren und legt Ihnen, sofern vorhanden, Behandlungsalternativen dar. Diese Informationspflicht entfällt nur dann, wenn unverzügliches Handeln notwendig ist. Dann wird sie jedoch so bald wie möglich nachgeholt. Als Patientin oder Patient haben Sie auch das Recht zu wissen, was in Ihrem Patientendossier steht. Das Patientendossier enthält alle wesentlichen Angaben und Unterlagen über Ihre Krankheit und deren Verlauf. Dazu gehören Ihre eigenen Angaben, die Ergebnisse aller Untersuchungen, Laborbefunde, Röntgenbilder, Operationsberichte und sonstige Untersuchungsbefunde sowie die Dokumentationen sämtlicher am Behandlungsprozess beteiligter Berufsgruppen. Auch Berichte, Korrespondenzen und Überweisungsschreiben sind Teil Ihres Patientendossiers. Einzelne Daten aus Ihrem Patientendossier werden im Spital beziehungsweise in der Klinik bearbeitet und mit weiteren am Behandlungsprozess beteiligten Ärztinnen und Ärzten ausgetauscht. Patientendossiers sind Eigentum des Spitals respektive der Klinik. Als Patientin oder Patient dürfen Sie Ihr Patientendossier jederzeit einsehen oder Kopien davon verlangen. Und Sie haben grundsätzlich das Recht, zu bestimmen, wer was aus Ihrem Patientendossier erfahren darf. Datum: Oktober 2011 Version: 1.0 (genehmigt von DuD-Agr und von RD GD und KSSG geprüft) Seite: 2 / 5
3 Auskunftsrecht Was Sie über Ihr Patientendossier wissen sollten Sie haben grundsätzlich das Recht, Ihr gesamtes Patientendossier jederzeit einzusehen. Sie müssen nicht begründen, warum Sie dies wollen. Von der Einsicht ausgenommen sind lediglich persönliche administrative Notizen des Spital- respektive Klinikpersonals zum Beispiel eine Rückrufnotiz. Gilt dies ohne Ausnahme? Möchten Sie Kopien? Enthält Ihr Patientendossier falsche Angaben? Möchten Sie Ergänzungen anbringen? Ihr Recht auf Einsicht in Ihr Patientendossier kann bei entgegenstehenden, übergeordneten öffentlichen oder privaten Interessen aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert werden. Sie haben das Recht, sich aus Ihrem Dossier Kopien geben zu lassen. Wenn nur einzelne Unterlagen kopiert werden müssen, sollte dies kostenlos sein. Wenn der Arbeitsaufwand für diese Kopien besonders gross ist, müssen Sie eine Gebühr bezahlen. Sie können falsche Angaben in Ihrem Patientendossier berichtigen lassen. Allerdings müssen Sie dafür eine nachvollziehbare Begründung angeben. Sie können auch verlangen, dass die Berichtigung Dritten mitgeteilt wird wenn diese beispielsweise bereits einen ärztlichen Bericht mit falschen Daten erhalten haben. Aus dem Patientendossier muss immer klar hervorgehen, von wem welche Daten stammen. Die Aufzeichnungen des Spital- respektive Klinikpersonals können Beurteilungen enthalten, mit denen Sie nicht einverstanden sind. In diesem Falle können Sie einen «Vermerk» anbringen lassen. So wissen Personen, die Ihr Patientendossier bearbeiten, dass Sie anderer Meinung sind. Die ursprünglichen Aufzeichnungen werden nicht geändert, sondern nur ergänzt. Datum: Oktober 2011 Version: 1.0 (genehmigt von DuD-Agr und von RD GD und KSSG geprüft) Seite: 3 / 5
4 Informationsweitergabe Wer was aus Ihrem Patientendossier wissen darf Mit Ihrer Einwilligung dürfen ausgewählte Informationen aus Ihrem Patientendossier an Dritte bekannt gegeben werden. Ihre Einwilligung wird in bestimmten Fällen vorausgesetzt. Dazu gehört die Bekanntgabe von ausgewählten Informationen an die Eltern von behandelten Kindern, an die von Ihnen bestimmten Bezugspersonen oder an einen Vormund/Beistand und an die Ärztin, den Arzt, der Sie an das Spital respektive die Klinik überwiesen hat sowie an ihre Hausärztin, ihren Hausarzt und nachbehandelnde Personen und Institutionen (wie z.b. die Spitex oder Rehabilitationskliniken). Wenn Sie nicht wollen, dass ausgewählte Daten an Dritte weitergeleitet werden, müssen Sie das dem Spital- respektive Klinikpersonal mitteilen. Gilt dies ohne Ausnahme? Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen kann eine Ärztin, einen Arzt vom ärztlichen Berufsgeheimnis entbinden und die Bekanntgabe an Dritte gestatten, wenn das Interesse an der Offenlegung der Daten gegenüber Ihrem Interesse an der Geheimhaltung überwiegt. Verschiedene Gesetze von Bund und Kanton legen Melderechte oder Meldepflichten fest, zum Beispiel bei stark ansteckenden Krankheiten. Auch in diesen Fällen ist das Spital, die Klinik berechtigt oder sogar verpflichtet, geeignete und erforderliche Informationen über Sie an bestimmte Stellen weiterzuleiten. Wie sieht es mit Auskünften an Familie und Freunde aus? Soll die Seelsorge wissen, weshalb Sie im Spital, in der Klinik sind? Möchten Sie in die klinische Lehre und Forschung einbezogen werden? Zur Wahrung Ihres Persönlichkeitsrechts darf die Ärztin, der Arzt ohne Ihr Einverständnis Ihrer Familie und Ihren Freunden keine umfassenden Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand geben. Sind diese bei einer Information oder Aufklärung anwesend, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Beim Eintritt ins Spital oder die Klinik werden Sie gefragt, ob die Spitalrespektive Klinikseelsorge oder Ihre eigene Seelsorge Sie besuchen darf. Wenn Sie möchten, dass diese Person weiss, warum Sie in Behandlung sind, können Sie das Spital beziehungsweise die Klinik ermächtigen, ihr den Grund für Ihren Aufenthalt mitzuteilen. Ihre Teilnahme und die Verwendung Ihrer Proben und Daten für die klinische Forschung und für Lehrzwecke (Weiter- und Fortbildungen für Ärztinnen und Ärzte oder für andere Berufsgruppen des Spitals oder der Klinik) benötigen Ihre Zustimmung. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit ohne Begründung und Nachteile widerrufen. Datum: Oktober 2011 Version: 1.0 (genehmigt von DuD-Agr und von RD GD und KSSG geprüft) Seite: 4 / 5
5 Weitere Informationen Für telefonische und schriftliche Anfragen stehen wir gerne zur Verfügung: Spital Linth Datenschutzbeauftragter Gasterstrasse Uznach (mit Vermerk Datenschutz) Datum: Oktober 2011 Version: 1.0 (genehmigt von DuD-Agr und von RD GD und KSSG geprüft) Seite: 5 / 5
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Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
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