Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6

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1 Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Besprechungsfall 6 Zur Sicherung eines Darlehens, das im April 2014 zur Rückzahlung fällig war, übereignete S im März 2013 seinen Pkw an die B-Bank. Die Übereignung erfolgte durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses. Dabei vergaß die B-Bank, sich den Kfz-Brief aushändigen zu lassen. In den folgenden Monaten verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation des S. Er bemühte sich deshalb im Juli 2013 bei der C-Bank um einen weiteren Kredit, wobei er den bereits an die B-Bank übereigneten Pkw als Sicherheit anbot. Die C-Bank ahnte nichts Böses. Sie ließ sich den Kfz-Brief aushändigen und gewährte, nachdem man sich über den Eigentumsübergang geeinigt und ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart hatte, dem S das gewünschte Darlehen. S war sich bei alledem nicht im klaren, ob die C-Bank Eigentum an dem Pkw erwerben könne. Als S das von der C-Bank empfangene Darlehen bei Fälligkeit im Januar 2014 nicht zurückerstattete, erwirkte diese einen Vollstreckungstitel auf Rückzahlung und ließ den Pkw durch den Gerichtsvollzieher G pfänden. S ließ die Pfändung geschehen und zeigte sie auch nicht der B-Bank an. Als diese ihrerseits das Fahrzeug im April 2014 verwerten wollte, weil S seine Rückzahlungsverpflichtung nicht erfüllte, kam die ganze Angelegenheit ans Licht. Die B- Bank erstattete daraufhin Strafanzeige. Wie hat sich S strafbar gemacht?

2 Lösungsskizze zum Besprechungsfall 6 A. 1. Komplex: Kreditaufnahme bei der C-Bank und zweite Sicherungsübereignung I. S aus 263 zum Nachteil der C-Bank 1. objektiver Tatbestand: Täuschung: (+): Angebot der Sicherungsübereignung enthält zumindest konkludent die Behauptung der Verfügungsbefugnis über das Sicherungsobjekt. Die C-Bank irrt entsprechend und verfügt durch die Kreditgewährung. Schaden: (+): Die C-Bank erhält nur eine ungesicherte Forderung, die weniger wert ist als eine gesicherte. Grund: 933 BGB verlangt für gutgläubigen Erwerb im Falle des 930 BGB die Übergabe der Sache, an der es hier fehlt. 2. subjektiver Tatbestand: dolus eventualis (+) wegen der Unsicherheit des C über die Eigentumsverhältnisse, Bereicherungsabsicht unproblematisch. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+). II. S aus 266 I 2. Alt. zum Nachteil der B-Bank Probl.: Voraussetzung des Treubruchstatbestandes: Vermögensbetreuungspflicht aus fremdnützigem Schuldverhältnis mit Wahrnehmung nicht unbedeutender fremder Vermögensinteressen als Hauptpflicht, was bei Sicherungsübereignung streitig ist. h.m.: (-), da Sicherungsvereinbarung, Fremdbesitz, Leihe- oder Verwahrungsverhältnis keine über die allgemeine Rücksichtnahme hinausgehende Vermögensbetreuungspflicht begründen. (Bejaht man mit der MinderM. eine solche Betreuungspflicht, fehlt es am Vermögensschaden, die B-Bank bleibt Eigentümerin und kann noch auf den PKW zugreifen.) III. S aus 246 II zum Nachteil der B-Bank 1. objektiver Tatbestand a) Der PKW ist fremde, bewegliche Sache für S, er gehört der B-Bank. b) Anvertrautsein (+) durch Sicherungsvereinbarung. c) Zueignung probl.: h.m.: (+): jede Betätigung des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise: Bei Sicherungsübereignung einer fremden Sache genügt danach, daß der Täter die Wirksamkeit für möglich hält. Ob er den Willen zur rechtzeitigen Einlösung der Sache hat, ist demnach unerheblich (str.).

3 MinderM.: (-): tatsächliche Beeinträchtigung der Stellung des Eigentümers in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht. Dann: allenfalls untauglicher Versuch nach 246 III. Argument: die h.m. würde Veruntreuung zu Lasten der B-Bank und zugleich Betrug zu Lasten der C-Bank bedeuten, was logisch an sich ausgeschlossen scheint, konstruktiv aber möglich wird, wenn man 246 mit der h.m. als Unternehmensdelikt betrachtet. 2. subjektiver Tatbestand: Probl.: nur dolus alternativus hinsichtlich der Schädigung der B-Bank bzw. der C-Bank, kein dolus cumulativus. h.m.: dennoch für beide Delikte dolus eventualis, aber: das ebnet den Unterschied zwischen dolus alternativus und dolus cumulativus ein. Die Lösung der MinderM., nur aus dem schwereren Delikt zu bestrafen, führt bei Veruntreuung und Betrug indes auch nicht weiter, beide erscheinen gleich schwer. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld. IV. Konkurrenzen: 246 II, 263, 52. Die Subsidiaritätsklausel greift nicht ein, da Veruntreuung und Betrug die gleiche Strafandrohung enthalten. Hat man nur Veruntreuungsversuch angenommen, ist eine starke Meinung zum dolus alternativus dafür, das versuchte Delikt zurücktreten zu lassen.

4 B. 2. Komplex: die Pfändung des PKW I. S aus 266 I 2. Alt. zum Nachteil der B-Bank Treubruchstatbestand (+), wenn man mit der MinderM. Betreuungspflicht annimmt. Tathandlung ist das Nichtanzeigen der Pfändung, wodurch die B-Bank Gefahr läuft, bei der Zwangsversteigerung das Eigentum am PKW zu verlieren, da sie in Unkenntnis der Pfändung nicht nach 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) ihre Rechte wahren kann. II. S aus 246 II zm Nachteil der B-Bank Probl.: Zueignung durch Geschehenlassen oder Nichtanzeige der Pfändung. 1. Kein Ausschluß des Tatbestandes wegen wiederholter Zueignung, die tatbestandliche Herrschaftsmacht über den PKW ist der B-Bank durch die zweite Sicherungsübereignung noch nicht entzogen worden, die Enteignung wird also nunmehr weiter vertieft. 2. Zueignung durch Unterlassen also zu prüfen: Probl.: Garantenstellung: Bezüglich des Geschehenlassens der Pfändung (-): keine rechtliche Verpflichtung des S, gegen die Pfändung einzuschreiten (h.m.), zumal der Gerichtsvollzieher einen Einwand des S bzgl. der Eigentumsverhältnisse am PKW wegen 808 ZPO gar nicht zu beachten hätte. Bezüglich der pflichtwidrigen Nichtanzeige der Pfändung: Zwar Pflicht zur Anzeige aus Sicherungsvertrag bzw. mangels ausdrücklicher Regelung aus Treu und Glauben. Aber: Richtigerweise wird diese vertragliche Nebenpflicht wohl nicht zur Begründung einer Garantenstellung hinreichen, sonst würde jede Vertragsverletzung strafrechtlich sanktioniert (ev. Garantenstellung aus Ingerenz wegen der Unterschlagung durch die zweite Sicherungsübereignung ). (Nimmt man eine Garantenstellung an, muß man Unzumutbarkeit diskutieren, da eine Anzeige der Pfändung den S der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt hätte.) III. S aus 263, 13 zum Nachteil der B-Bank Zur Garantenstellung siehe oben II. Wird diese bejaht, so liegt Täuschung durch Unterlassen vor. Fraglich ist der Irrtum der B-Bank (Problem der ignorantia facti), da diese keine konkrete Fehlvorstellung hat (nach überwiegender Ansicht wäre der Irrtum hier wohl zu bejahen).

5 IV. Konkurrenzen 1. Nimmt man Untreue und Veruntreuung an: Die Lösung des BGH, bereits den Tatbestand zu verneinen, ist wohl nicht mehr vertretbar, weil die Subsidiarität gerade für diesen Fall der Gleichzeitigkeit jetzt gesetzlich geregelt ist. Jedoch ist die Strafdrohung für Veruntreuung und Unterschlagung gleich hoch, so daß die Subsidiaritätslösung nicht greift. Folge: Nimmt man Veruntreuung durch Nichtanzeige der Pfändung an, tritt die Veruntreuung durch die zweite Sicherungsübereignung als mitbestrafte Vortat zurück, da erst der zweite Zueignungsakt die Eigentümerstellung wirklich beeinträchtigt hat. (Die Subsidiaritätsklausel ist hier unanwendbar, sie gilt nur für gleichzeitige Tathandlungen.)

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