Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

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1 Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Fall 2 Lösung: Nachbarn Tatkomplex 1 Im Garten Strafbarkeit des D I. Strafbarkeit D (nach 123 StGB Betreten des Grundstücks in Abwesenheit des M) a) Befriedetes Besitztum (befriedet = abgegrenzter, einer konkreten berechtigten Person zugeordneter räumlicher Bereich) b) Eindringen (= Betreten gegen den Willen des Betroffenen) Vorsatz (= Wissen und Wollen der objektiven Tatumstände) 3./ 4. Rechtswidrigkeit und Schuld (widerrechtlich = allgemeiner Hinweis auf die Rechtswidrigkeit, kein Merkmal des objektiven Tatbestandes) 5. Strafantrag ist laut Bearbeitervermerk gestellt, 123 Abs. 2 StGB. S hat sich nach 123 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht. II. Strafbarkeit D (nach 303 Abs. 1 StGB, durch das Abschneiden) a) fremde Sache Blumen im Beet des M, Blumen nach Trennung (Beet im Eigentum des M, Blumen auch nach der Trennung in dessen Eigentum nach 953 BGB) b) beschädigen oder zerstören

2 (= Einwirken auf die Sache, durch die entweder die Substanz oder ihre Brauchbarkeit beeinträchtigt bzw. vollständig vernichtet wird) hier genau arbeiten und trennen: aa) Abtrennen der Blumen vom Stiel OS: Fraglich ist bereits in dem Abschneiden der Blumen eine Beschädigung gesehen werden kann? Def: Unter dem Beschädigen einer Sache versteht man die Einwirkung auf diese, durch die entweder deren Substanz oder deren Brauchbarkeit beeinträchtigt bzw. vernichtet wird. Subsumtion: Indem D die Blumen von Wurzel und Stil trennte, hat er auf die Blume als ganzes, also auf die Pflanze als solches eingewirkt. Durch die Trennung hat er zwei neue Sachen geschaffen. Dies kann unter Umständen dem bestimmungsgemäßen Verbrauch entsprechen, wenn die Blumen dazu bestimmt waren gepflückt zu werden. Bedeutung Beschädigen (Argument Wortlaut) Abstellen auf die subjektive Widmung des Eigentümers (Argument Sinn und Zweck, optimaler Rechtsgutsschutz) Abstellen auf die Verkehrsanschauung (Argument objektive Sicht, Rechtssicherheit)... Ergebnis:??? bb) Verbringen in den Mülleimer Auf jeden Fall für diesen Teil der Blumen liegt eine Beschädigung vor, da dabei auch nach der Verkehrsanschauung die Brauchbarkeit der Blumen aufgehoben wird. cc) Verwendung als Strauch! Je nach Entscheidung unter aa) liegen die Vorraussetzungen für eine Beschädigung vor oder nicht.! Vorsatz

3 4./5. RW und Schuld III. Strafbarkeit des D (nach 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Var. 2 StGB, durch das Wegwerfen der Blumen) Vorab: Hier verwendet D wohl einen scharfen Gegenstand, da aber voraussichtlich der Diebstahl am subjektiven Tatbestand scheitert, sollte die Prüfung des 244 StGB als Qualifikation getrennt werden, um eine überflüssige Prüfung zu vermeiden. Wer aber über ausreichend Zeit verfügt, sollte den 244 StGB integrieren und mit kurzer Begründung ablehnen. a) fremde bewegliche Sache; Blumen sind beweglich gemacht worden b) Wegnahme OS (1. Ebene): Problematisch ist, ob D die Blumen weggenommen hatte, ob also M auch während seiner vorübergehenden Abwesenheit Gewahrsam anlässlich seiner Urlaubsreise hatte. Def (1. Ebene): Unter Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Subs (1. Ebene + OS 2. Ebene): Dazu müsste M noch Gewahrsam an den Blumen gehabt haben. Def (2. Ebene): Unter Gewahrsam versteht man die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Subs (2. Ebene): Da der M im Urlaub könnte man annehmen, dass er keine Sachherrschaft hatte, denn er konnte ja nicht auf die Blumen zugreifen oder kontrollieren, dass niemand auf sie zugreift. Rechtsgut Verkehrsanschauung Wortlaut Sinn und Zweck der Norm

4 ! die absolut h.m. sieht in der vorübergehenden Abwesenheit lediglich eine Lockerung des Gewahrsams, nicht dessen Aufgabe! es ist daher sinnvoll sich kurz zu fassen b) Begründung neuen Gewahrsams (+) durch Werfen der Blumen in den Mülleimer des D (Entweder Problem der fehlenden Absicht der Aneignung schon hier diskutieren und Beherrschungswillen ablehnen oder auf Verkehrsanschauung abstellen neuen Gewahrsam bejahen.) a) Vorsatz bezüglich I. b) Zueignungsabsicht (Motivbündel) aa) Enteignungswille = dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Stellung (Nebeneffekt, den der Täter nur in Kauf zunehmen braucht ) bb) Aneignungsabsicht = Einverleibenwollen der Sache in das Vermögen des Täters ifv (zb) behalten, gebrauchen, veräußern, verschenken (Ziel des Täters, daher Absicht) Auf Ebene der Aneignungsabsicht Abgrenzung zur Sachbeschädigung und Sachentziehung: hier Wegnahme um zu zerstören, daher keine Aneignungsabsicht. IV. Strafbarkeit des D (nach 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Var. 2, durch Abschneiden der Blumen für den Herbststrauß a) fremde bewegliche Sache, wird beweglich gemacht b) Wegnahme, Verweis nach oben c) Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges OS: Ist das von D verwendete Messer ein gefährliches Werkzeug im Sinne des 244 StGB? Def: Grundsätzlich zum Begriff im StGB: gefährliches Werkzeug = jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und nach der

5 Vorstellung des Täters die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewaltanwendung oder Androhung eingesetzt (passt bei 224 immer noch) Subs: Gefährliche Werkzeuge als solche gibt es nicht es ist der Täter, der ein Werkzeug zum gefährlichen macht obj: abstrakt- objektiven Gefährlichkeit; daher obj. Kriterium maßgeblich, abstrakte Gefahr eines zum Schneiden oder Stechen bestimmten Taschenmessers hoch (BGH NStZ 2008, 512 (zum Taschenmesser)) subj: es wird ein Verwendungsvorbehalt verlangt, dh dass der Täter den Gegenstand im Bedarfsfall so einsetzen will (Einsatzbereitschaft), dass im Fall des Einsatzes 224 I Nr. 2 erfüllt wäre. Wortlaut des 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Var. 2 StGB teleologisch zu reduzieren, da das Messer der Vollendung der Wegnahme dient (Weihnachtsbaum absägen!) Keine Gefahr für Dritte, da M verreist! Erg: Messer nicht als gefährliches Werkzeug anzusehen, da verwendungsneutraler Gegenstand, zudem keine konkrete Gefahr für Dritte a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht aa) Aneignungsabsicht, nur hinsichtlich der Blumen für den Strauß kurzfristige Nutzung, in der Sache bedingt für eigene oder drittnützige Zwecke, bei Schenkung, Spende usw. maßt sich Täter dingliche Verfügungsbefugnis an, die nur dem Eigentümer zusteht daher Selbst- Aneignung, nicht Drittaneignung bb) Enteignungswille 5. RW der Zueignungsabsicht und entsprechender Vs (+) 6./7. RW und Schuld (+) V. 246 durch Abschneiden (+), tritt aber als subsidiärer TB hinter 242 zurück

6 Tatkomplex 2 Probefahrt Strafbarkeit des D I. Strafbarkeit D (nach 248b StGB Fahrt mit dem Wagen des M) (Eine Diebstahl am Mercedes, scheitert offensichtlich am Willen des D den M dauerhaft zu enteignen. D möchte den Mercedes zurückgeben. Aus diesem Grund gibt es den 248b StGB!) a) Kraftfahrzeugeigenschaft des Mercedes gem. Abs. 4 b) Ingebrauchnahme des Kfz c) gegen den Willen des M 4./ 5./ 6. Vs, RW und Schuld II. Strafbarkeit des D (nach 242 Abs. 1 StGB am Benzin, durch Fahren des Mercedes) Durch Verbrauch des Benzins ist dieses vorsätzlich und in Zueignungsabsicht weggenommen worden. Dann würde Diebstahl am Benzin die Privilegierung des 248b aushöhlen. Lösung: entweder Tatbestandsausschluss (Analogie zugunsten des Täters Gebrauchen des Fahrzeuges = Verbrauchen des Benzins) oder Umkehrung des Subsidiaritätsverhältnisses. Tatkomplex 3 Portemonnaie (auch: Portmonee) Strafbarkeit des D I. Strafbarkeit M (nach 123 StGB Betreten des Grundstücks des D, um Geld zu entnehmen) s.o. II. Strafbarkeit M [nach 242 Abs. 1 StGB, durch Entnahme des Geldes aus dem Portemonnaie (auch Portmonee) des D]

7 a) fremde bewegliche Sache b) Wegnahme a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht 3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung OS: Fraglich ist, ob der D eine rechtswidrige Zueignung der 20 erstrebte. Def: Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung entfällt, wenn der Täter einen einredefreien und fälligen Anspruch gerade auf die weggenommene Sache hat (zb nach Kaufvertrag). hier: zwar Anspruch auf eine Entschädigung für Blumen, Äpfel & Nutzung des Wagens, aber fraglich, ob auf die konkret weggenommenen Scheine Geldschulden = Gattungsschulden ( 243 BGB!), Aussonderungsrecht beim Gläubiger, also RW (+), dann kann aber Vs bzgl. der RW entfallen, wenn er glaubt, er habe Anspruch auf die weggenommene Sache (also Verkennung der Gattungseigenschaft des Geldes und irrige Annahme von Speziesschuld = Tatbestandsirrtum 16 StGB? Problem M kennt alle objektiven Umstände - es liegt dann keine zutreffende Parallelwertung nach Laienart vor bzgl. des Merkmals Rechtswidrigkeit = kein Anspruch auf die Sache (= Subsumtionsirrtum = 17 StGB). Problem der Abgrenzung EtBI und Erlaubnisirrtum: Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung = Merkmal des obj. Tatbestandes Lit: Geldschulden sind Wertsummenschulden : bei Geld gibt es keine mittlere Art und Güte, entscheidend ist Betrag = die Wertsumme, die durch das Geld verkörpert wird. RW entfällt mit Wegnahme des zustehenden Betrages Ergebnis:??? Strafantrag nach 248a StGB = 25 bis 30 Euro

8 Fall 2a Lösung: Nachbarn Strafbarkeit des M (Abwandlung) 242 (Sparbuch) 1. fremde bewegliche Sache (+) 2. Wegnahme (+) 3. Vs 4. Zueignungsabsicht? Aneignungsabsicht (+) zum vorübergehenden Gebrauch Enteignungswille? (-) bzgl. des Sparbuches (Substanz), da es zurückgegeben werden soll. (+) bzgl. des in dem Sparbuch verkörperten spezifischen - Wertes (Sparguthaben), vgl. Sachwerttheorie. 5. RW der Zueignungsabsicht und entsprechender Vs wie oben im Ergebnis (-) Strafbarkeit des D (Abwandlung) I. 242, fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme (+) 3. Vs (+) 4. Zueignungsabsicht? Aneignungsabsicht (+) Enteignungswille? (-) bzgl. der Sache selbst, da sie wieder zurückgebracht werden soll. (+) bei Abstellen auf den Sachwert, sofern eine wesentliche Wertminderung eingetreten ist. 5./6./7. Vs, RW und Schuld 8. Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. 243 = Strafzumessungsregel a) 243 I Nr. 1: Eindringen in einen umschlossenen Raum (PKW) mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug Draht (+) b) 243 I Nr. 2: Diebstahl besonders gesicherter (Alarmanlage) Sachen II. 248 b (+), aber zurücktretend III. 246 (+), aber zurücktretend Strafbarkeit der F (in der Abwandlung) I. 242 durch Mitfahren (-) mangels gemeinsamer Wegnahme

9 II 246 (+) 1. fremden bewegliche Sache (+) 2. Zueignung = (hm) Manifestation des Zueignungswillens (dh) a) subj. Elemente aa) Aneignungswille, hier (+), Gebrauch des Wagens bb) Enteignungswille, hier (+) mit Hilfe der Sachwerttheorie b) obj. Element = Manifestation des Zueignungswillens (Manifestation weniger als tatsächlich erfolgter dauernder Enteignungserfolg, da ansonsten TB des 246 zu weit nach hinten herausgeschoben würde. Abzustellen auf ein Verhalten, das für einen gedachten, das äußere Geschehen überblickenden Betrachter den verlässlichen Schluß zulässt, dass der Täter die Sache oder den Sachwert behalten will. Hier: ein Dritter, der weiß, dass der Wagen nicht der F gehört, würde den langfristigen Gebrauch des Wagens als erfolgte Einverleibung in das eigene Vermögen verstehen. 3. Rechtswidrigkeit der Zueignung = TBM (+) 4./ 5./ 6. Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit (der tatbestandsmäßigen Handlung)

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit (der tatbestandsmäßigen Handlung) Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte 242 Abs. 1 StGB: Aufbau: 23 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b)

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