2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.
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- Jörn Weiß
- vor 7 Jahren
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1 Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa) Erfolg Der tatbestandsmäßige Erfolg des 212 I StGB, Tod eines Menschen, müsste eingetreten sein. X ist infolge des Schusses gestorben. bb) Handlung Fraglich ist jedoch, ob der Erfolg auch durch eine Handlung des A eingetreten ist. Handlung meint dabei jedes vom Willen getragene menschliche Verhalten. Im vorliegenden Fall beruht die Abgabe des Schusses allerdings darauf, dass der A wegen des Pfeifens des Teekessels zusammenzuckt. Hierin liegt keine bewusste Handlung, sondern die Bewegung ist lediglich Folge der Reaktion des vegetativen Nervensystems. Aus diesem Grund fehlt es bereits an der erforderlichen Handlung. b) Der Tatbestand des 212 I StGB ist nicht erfüllt. 2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. II. 212 I StGB (durch das Bedrohen) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem den X mit dem Revolver bedrohte. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa) Erfolg Der tatbestandsmäßige Erfolg des 212 I StGB, Tod eines Menschen, müsste eingetreten sein. X ist infolge des Schusses gestorben. bb) Handlung Fraglich ist jedoch, ob der Erfolg auch durch eine Handlung des A eingetreten ist. Handlung 1
2 meint dabei jedes vom Willen getragene menschliche Verhalten. Die Bedrohung erfolgte hier aber - anders als die folgende Schussabgabe - mit dem Willen des A. Eine Handlung liegt folglich vor. cc) Kausalität Die Handlung des A müsste für den Erfolg kausal gewesen sein. Dies ist nach der Äquivalenztheorie gegeben, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio sine qua non-formel). Ohne das Bedrohen, mit dem entsicherten Revolver wäre es jedoch nicht zum Tode des X gekommen. Nach der Äquivalenztheorie wäre die Kausalität folglich gegeben. Nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung ist die Kausalität gegeben, wenn zwischen Handlung und Erfolg ein natürlicher Ursachenzusammenhang vorliegt. Der Tod des X infolge des Bedrohens stellt jedoch ein solchen Ursachenzusammenhang dar. Auch nach dieser Theorie wäre die Kausalität gegeben. Beide Auffassungen kommen zum gleichen Ergebnis. Eine Entscheidung des Streits ist daher nicht erforderlich. dd) objektive Zurechnung Weiter müsste A der Erfolg auch objektiv zurechenbar sein. Dies ist dann gegeben, wenn sich im Erfolg eine rechtlich missbilligte Gefahr des Verhaltens des A verwirklicht hat. Vorliegend hat der A den X mit dem entsicherten und geladenen Revolver bedroht. Fraglich ist allerdings, ob die objektive Zurechnung wegen fehlender Vorhersehbarkeit entfallen muss. Hieran könnte es deshalb fehlen, weil der Tod nicht durch einen willentlich ausgelösten Schuss eingetreten ist. Gegen eine fehlende Vorhersehbarkeit spricht aber, dass der A mit einem entsicherten Revolver gedroht hat. Hier liegt es nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass sich zufällig ein Schuss löst und bei einem anderen tödliche Verletzungen hervorruft. Folglich ist der Erfolg auch objektiv zurechenbar. dd) Zwischenergebnis Der objektive Tatbestand des 212 I StGB ist erfüllt. b) subjektiver Weiterhin müsste der A auch vorsätzlich hinsichtlich des Todes des X gehandelt haben. Vorsatz erfordert, dass der Täter mit Wissen und Wollen bezüglich der Verwirklichung der Merkmale des objektiven Tatbestands handeln muss. Der A wollte die Waffe jedoch nur zur Drohung einsetzen und keinesfalls einen Schuss abgegeben. Daher rechnete A noch nicht einmal mit der Möglichkeit eines Erfolgseintritts; es fehlt bereits am Wissenselement. A hat nicht mit 2
3 Vorsatz gehandelt. 2. Ergebnis A hat sich durch das Bedrohen mit dem Revolver nicht wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht. III. 222 StGB (durch das Bedrohen) A könnte sich wegen fahrlässiger Tötung gem. 222 StGB strafbar gemacht haben, indem den X mit dem Revolver bedrohte. 1. Tatbestand a) Erfolg Der tatbestandsmäßige Erfolg des 222 StGB, Tod eines Menschen, müsste eingetreten sein. X ist infolge des Schusses gestorben. b) Handlung Wie bereits geprüft, stellt das Bedrohen eine strafrechtlich relevante Handlung dar. c) Kausalität Das Bedrohen mit dem Revolver war, wie bereits geprüft, kausal für den Eintritt des Erfolges. d) Objektive Pflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges aa) Das Verhalten des A müsste auch objektiv sorgfaltswidrig gewesen sein. Dies meint das Außerachtlassen der objektiv gebotenen Sorgfalt. Die zu beachtende Sorgfaltpflicht bestimmt sich nach den Anforderungen, die an einen einsichtigen und besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Täters zu stellen sind. A hat vorliegend den X mit einem geladenen und entsicherten Revolver bedroht. Ein solches Bedrohen stellt wegen der hiermit verbunden -und im vorliegenden Fall auch eingetretenen- Gefahr des Lösens eines Schusses ein solches Außerachtlassen der objektiv gebotenen Sorgfalt dar. Ein besonnen handelnder Mensch hätte in diesem nicht mit einem entsicherten Revolver gedroht. bb) Zudem müsste der Erfolgseintritt auch objektiv vorhersehbar gewesen sein. Für einen einsichtigen und besonnen Menschen ist es jedoch objektiv vorhersehbar, dass sich bei einem geladenen und entsicherten Revolver ohne Weiteres ein Schuss lösen kann. e) objektive Zurechnung Weiter müsste A der Erfolg auch objektiv zurechenbar sein. Dies ist dann gegeben, wenn sich im Erfolg eine rechtlich missbilligte Gefahr des Verhaltens des A verwirklicht hat. Vorliegend 3
4 hat der A den X mit dem entsicherten und geladenen Revolver bedroht. aa) Fraglich ist allerdings, ob die objektive Zurechnung wegen fehlender Vorhersehbarkeit entfallen muss. Hieran könnte es deshalb fehlen, weil der Tod nicht durch einen willentlich ausgelösten Schuss eingetreten ist. Gegen eine fehlende Vorhersehbarkeit spricht aber, dass der A mit einem entsicherten Revolver gedroht hat. Hier liegt es nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit. bb) Erforderlich ist zudem, dass der Erfolgs auch gerade aufgrund der Pflichtverletzung eingetreten ist. Dies ist jedoch gegeben: Hätte der A den X nicht mit dem Revolver bedroht, wäre der Erfolg nicht eingetreten. Folglich ist der Erfolg auch objektiv zurechenbar. f) Zwischenergebnis Der Tatbestand ist daher erfüllt. 2. Rechtswidrigkeit A müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Vorliegend sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Folglich liegt ein rechtswidriges Verhalten vor. 3. Schuld a) Zunächst ist zu prüfen, ob allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe eingreifen. Solche Gründe sind aber nicht ersichtlich. b) Weiter müsste das Verhalten des A auch subjektiv sorgfaltswidrig gewesen sein. Hieran fehlt es nur, wenn der A nach seinen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die Sorgfalt eines durchschnittlichen Menschen einzuhalten. Solche Defekte sind hier aber nicht ersichtlich Schließlich müsste der Erfolgseintritt auch für den A subjektiv vorhersehbar gewesen sein. Subjektive Einschränkungen der Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts sind jedoch nicht ersichtlich. 4. Ergebnis A hat sich durch das Bedrohen mit dem Revolver wegen fahrlässiger Tötung gem. 222 StGB strafbar gemacht. 4
5 Lösung Fall 2 A. Strafbarkeit des A gem. 229 StGB A könnte sich wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß 229 StGB strafbar gemacht haben, indem er ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnahm und bei dem Zusammenstoß den X am Rücken verletzte. I. Tatbestandsmäßigkeit 1) Taterfolg Zunächst müsste den tatbestandliche Erfolg des 229 StGB eingetreten sein. Eine Körperlverletzung setzt eine körperliche Misshandlung und/oder eine Gesundheitsbeschädigung voraus. A könnte X körperlich misshandelt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Durch den Zusammenstoß hat X eine Rückenverletzung erlitten. Eine solche ruft Schmerzen hervor. Durch die Rückenverletzung liegt daher eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und durch die Schmerzen eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor. A hat X körperlich misshandelt. Weiter könnte der A den X auch an der Gesundheit geschädigt haben. Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften, pathologischen Zustandes. Wegen der Rückenverletzung ist die Ingangsetzung eines Heilungsprozesses erforderlich. A hat X auch an der Gesundheit geschädigt.der Taterfolg ist eingetreten. 2) Kausalität Die Handlung des A müsste für den Eintritt des Taterfolgs auch kausal gewesen sein. Dies ist nach der Äquivalenztheorie gegeben, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio sine qua non-formel). Hätte der A nicht ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilgenommen, dann hätte der X keine Verletzungen 5
6 erlitten. Nach der Äquivalenztheorie ist die Kausalität folglich gegeben. Achtung: Es darf hier nicht darauf abstellt werden, dass der Zusammenstoß unter Umständen auch statt gefunden hätte, wenn A mit Fahrerlaubnis gefahren wäre, weil dies ein hypothetischer Kausalverlauf ist, der bei der Kausalitätsprüfung außen vor bleibt. 3) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung A müsste objektiv sorgfaltspflichtwidrig gehandelt haben. In Betracht kommt hier das Fahren ohne Fahrerlaubnis entgegen 2 I S.1 StVG. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist die Sorgfaltspflichtverletzung jedoch im Hinblick auf die konkrete Erfolgsverursachung zu betrachten. Die Teilnahme am Straßenverkehr ist somit zwar objektiv sorgfaltspflichtwidrig. Im Hinblick auf den konkreten Erfolg, die Körperverletzung, spielt diese Sorgfaltspflichtwidrigkeit jedoch keine Rolle. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in 21 StVG gesondert mit Strafe bedroht ist für die hier zu prüfende Körperverletzung nicht von Bedeutung. Unter Berücksichtigung des konkreten Erfolgs liegt daher bereits keine objektive Sorgfaltspflichtverletzung des A vor. Anmerkung: An dieser Stelle ist es mit a.a. ebenso vertretbar, eine objektive Pflichtverletzung durch das Fahren ohne Fahrerlaubnis zu bejahen. Diese Ansicht lehnt dann jedoch die objektive Zurechnung ab. Argumentiert wird, dass der Schutzzweck des 21 StVG nicht berührt ist. Dieser würde einfach regeln wollen, dass der Straßenverkehr sicherer ist. Hierbei ist es nicht Sinn der Norm etwaige Körperschäden zu verhindern. 4) Ergebnis A hat sich nicht gem. 229 StGB strafbar gemacht indem er ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnahm und mit X zusammenstieß. 6
7 Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des N gem. 229 StGB N könnte sich durch seine Fahrt innerhalb der Ortschaft und den damit verbundenen Zusammenstoß mit I gem. 229 StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1) Taterfolg N müsste den I zunächst körperlich misshandelt oder an dessen Gesundheit geschädigt haben. Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Durch den Aufprall auf den PKW des N erlitt I Schmerzen. Eben diese beeinträchtigen das Wohlbefinden mehr als nur unerheblich. Eine körperliche Misshandlung liegt somit vor. N könnte den I auch an dessen Gesundheit geschädigt haben. Dies erfordert das Hervorrufen eines pathologischen Zustandes. Nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung ist davon auszugehen, dass I Abschürfungen und Hämatome von der Kollision mit der Kühlerhaube davon getragen hat. Diese bedürfen eines Heilungsprozesses. Eine Gesundheitsschädigung ist folglich gegeben. 2) Kausalität Dieser Taterfolg müsste kausal durch eine Handlung des N hervorgerufen worden sein. Nach der conditio-sine-qua-non- Formel ist jedes Handeln kausal, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg in seiner konkreten Ausgestaltung entfiele. Wäre N nicht zum entscheidenden Zeitpunkt am Unfallort vorbeigefahren, wäre dieser nicht verletzt worden. Somit ist die Tathandlung des N kausal für den eingetretenen Taterfolg. An dieser Stelle könnte auch auf das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit abgestellt werden. Wäre N dementsprechend nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, wäre er zu einem späteren Zeitpunkt am Tatort erschienen. Mitunter wäre es dann nicht zu einer Kollision gekommen. 3) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung N müsste ein objektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben. Hierzu müsste er die Sorgfalt außer Acht gelassen haben, zu deren Einhaltung er objektiv in der konkreten Situation verpflichtet war. Objektiv besteht für Kraftfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften die Verpflichtung, 7
8 die nach 3 III Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einzuhalten. N ist hingegen mit 60 km/h gefahren. Folglich fuhr N 10 km/h zu schnell und hat damit die objektiv erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt. 4) Objektive Zurechnung Der Taterfolg müsste N auch objektiv zurechenbar sein. Objektiv Zurechenbarkeit ist zu bejahen, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, welche sich im konkreten Taterfolg realisiert hat. Durch das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit schuf N zumindest eine rechtlich relevante Gefahr für das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit des I. Fraglich ist, ob sich genau diese Gefahr im konkreten Taterfolg realisiert hat. Mitunter könnte es eines Pflichtwidrigkeitszusammenhangs zwischen dem Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit und der Kollision mit I ermangeln. Diese Pflichtwidrigkeit müsste mit dem Erfolg in einem objektiven Zurechnungszusammenhang stehen. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sicher feststeht, dass der Erfolg auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre. Es lässt sich nicht zweifelsfrei beantworten, ob der Erfolg auch bei pflichtgemäßen Verhalten des N eingetreten wäre. Dass I auch dann verletzt worden wäre, wenn sich N an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten hätte, ist hier nicht sicher, sondern nur wahrscheinlich. Ob bei dieser unsicheren Tatsachenbasis eine objektive Zurechenbarkeit bejaht werden kann, ist umstritten. a) Rechtsprechung und h.l. Die Zurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt ist nach h.m. trotz an sich sorgfaltswidrigen Handelns ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der durch das Handeln kausal herbeigeführte Erfolg auch bei einem hypothetischen rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten wäre. Vorliegend kann nicht geklärt werden, ob es bei rechtmäßigen Alternativverhalten des N zu dem Unfall mit I gekommen wäre. Nach dieser Ansicht fehlt somit der erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Der Taterfolg kann N nicht zugerechnet werden. b) Risikoerhöhungslehre Anders hingegen die Vertreter der Risikoerhöhungslehre. Sie wollen den Täter auch dann für den Erfolg zurechnen, wenn er das Risiko für den Eintritt dieses Erfolges erhöht hat, ohne dass feststeht, dass der Erfolg bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Täters mit Sicherheit ausgeblieben wäre. Durch das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit hat N zumindest die Gefahr erhöht, dass andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen können. Nach dieser Ansicht wäre N der Taterfolg zurechenbar. 8
9 c) Streitentscheid Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist ein Streitentscheid erforderlich. Bei der Frage, ob ein Erfolg zuzurechnen ist, kann weder die bloße Feststellung, dass eine Pflichtverletzung vorlag, noch der Umstand, dass ein erhöhtes Risiko geschaffen wurde, für sich genommen ausreichen. Der Erfolg würde sich sonst lediglich als Reflex der verletzten Schutznorm darstellen. Notwendig ist vielmehr die Feststellung, dass das geschaffene Risiko sich in einem Erfolg realisiert hat, da sonst letztlich Erfolgs- in Gefährdungsdelikte umgedeutet würden. Zudem erfordert der Wortlaut des 229 StGB, dass die Körperverletzung durch Fahrlässigkeit begangen worden sein muss. Die bloße Erhöhung des Risikos kann daher kein taugliches Kriterium sein, um eine Zurechnung zu konstruieren. Die Risikoerhöhungslehre ist folglich abzulehnen. 5) Zwischenergebnis Demnach steht der Erfolg mit der Pflichtverletzung nicht in ausreichendem Zusammenhang, wenn möglich ist, dass er auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Die Verwirklichung des Taterfolges stellt sich daher nicht als Folge der Sorgfaltspflichtverletzung dar. N kann der Taterfolg daher nicht zugerechnet werden. II. Ergebnis N hat sich folglich durch seine Fahrt innerhalb der Ortschaft und den damit verbundenen Zusammenstoß mit I nicht gemäß 229 StGB strafbar gemacht. 9
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