BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit
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- Christoph Berger
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1 Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen monoton verlaufende Landstraße. Infolge der Monotonie des Fahrverlaufes wird Anton müde und nickt ein. Dabei kommt er auf die linke Fahrspur und stößt dort mit dem entgegenkommenden Pkw des Bruno zusammen, der ordnungsgemäß fährt. Bruno stirbt auf Grund des Zusammenstoßes. Thema: Handlung Materialien: Arbeitsblatt AT 8
2 Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich Lösungsübersicht A. Strafbarkeit Antons nach 222 StGB 1. Handlung des Täters Ist das Einschlafen eine willensgesteuerte Verhaltensweise? ( ) Hier: Handlung ist das Fahren mit dem PKW zum Zeitpunkt der Ermüdungserscheinungen (+) Möglich auch: Unterlassen der Fahrtunterbrechung bei Auftauchen der ersten Ermüdungserscheinungen 2. Tatbestandsmäßiger Erfolg (+) 3. Kausalität (+) 4. Objektive Zurechnung (+) 5. Vorliegen einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung (+) BGH: Es besteht ein Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer eines Fahrzeuges während der Fahrt einschläft, stets deutliche Zeichen der Ermüdung an sich wahrnimmt oder wenigstens wahrnehmen kann II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis B. Strafbarkeit Antons nach 315c III Nr. 2 ivm. 315c I Nr. 1b StGB 1. Führen eines Fahrzeugs (+) 2. Im Straßenverkehr (+) 3. Fahruntauglichkeit infolge eines geistigen Mangels = Übermüdung (+) 4. Konkrete Gefährdung eines Menschen (+) 5. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (+) 6. Objektive Vorhersehbarkeit (+) II. Rechtswidrigkeit/Schuld (+)
3 Lösungsvorschlag A. Strafbarkeit Antons nach 222 StGB Anton könnte sich wegen einer fahrlässigen Tötung gem. 222 StGB strafbar gemacht haben. 1. Handlung des Täters Um eine Strafbarkeit Antons begründen zu können, müsste eine Handlung im strafrechtlichen Sinne vorliegen. Fraglich ist, ob eine solche im Einschlafen gesehen werden kann. Unter einer Handlung versteht man ein konkretes menschliches Verhalten, welches willensgesteuert ist und eine Außenwirkung besitzt. Beim Einschlafen handelt es sich aber nicht um eine willensgesteuerte Verhaltensweise, sodass diesbezüglich keine Handlung vorliegt. Eine Handlung könnte jedoch im Fahren des PKW zum Zeitpunkt der Ermüdungsentscheidungen liegen. Dieses Fahren des PKW stellt (im Gegensatz zum Einschlafen) eine willensgesteuerte Handlung dar. Darüber hinaus kann auch an das Unterlassen der Fahrtunterbrechung bei Auftauchen der ersten Ermüdungserscheinungen angeknüpft werden. Auch dieses Unterlassen stellt ein willensgesteuertes Verhalten dar. An dieses Unterlassen ist jedoch erst dann anzuknüpfen, wenn eine Strafbarkeit wegen aktiven Tuns entfällt. 2. Tatbestandsmäßiger Erfolg Bruno ist tot, damit ist der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten.
4 3. Kausalität Antons Weiterfahren mit dem PKW im ermüdeten Zustand müsste für Brunos Tod kausal gewesen sein. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfiele (condicio sine qua non). Wäre Anton nicht weitergefahren, dann wäre es auch nicht zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge und infolgedessen auch nicht zum Tod des Bruno gekommen. Insofern war das Weiterfahren für Brunos Tod kausal. In gleicher Weise wäre auch ein Unterlassen der Fahrtunterbrechung beim Auftreten der ersten Ermüdungserscheinungen für Brunos Tod kausal gewesen, denn hätte Anton die Fahrt unterbrochen, wäre es ebenfalls nicht zu dem Unfall gekommen. 4. Objektive Zurechung Brunos Tod ist Anton auch objektiv zuzurechnen. 5. Vorliegen einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung Fraglich ist, ob Anton durch das Weiterfahren zum Zeitpunkt der (ersten) Ermüdungserscheinungen bzw. dem Unterlassen der Fahrtunterbrechung auch eine objektive Pflichtverletzung begangen hat. Objektiv sorgfaltspflichtwidrig handelt derjenige, der im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Defizite nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hierzu gehört auch das Fahren eines Kraftfahrzeuges in übermüdetem Zustand. Es besteht zudem ein Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer eines Fahrzeuges während der Fahrt einschläft, stets deutliche Zeichen der Ermüdung an sich wahrnimmt oder wenigstens wahrnehmen kann. Trotzdem hat Anton seine Fahrt nicht unterbrochen und fuhr weiter. Somit hat er seine objektiven Sorgfaltspflichten verletzt. Anton hat damit den Tatbestand des 222 StGB erfüllt.
5 II. Rechtswidrigkeit Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. III. Schuld Anton handelte auch schuldhaft. IV. Ergebnis Anton hat sich durch das Weiterfahren mit dem PKW trotz Ermüdungserscheinungen bzw. durch das Unterlassen der Fahrtunterbrechung wegen fahrlässiger Tötung gem. 222 StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit Antons nach 315c III Nr. 2 ivm. 315c I Nr. 1b StGB Anton könnte sich darüber hinaus auch noch dadurch, dass er übermüdet mir seinem Auto fuhr und einen Unfall verursachte, wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht haben. 1. Führen eines Fahrzeugs Dadurch, dass Anton mit dem PKW nach Hause fuhr, ist das Tatbestandsmerkmal des führen eines Fahrzeugs erfüllt. 2. Im Straßenverkehr Er hat das Fahrzeug auch im (öffentlichen) Straßenverkehr geführt, da er mit seinem PKW auf einer öffentlichen Straße unterwegs war. Wiederum ist auch hier als Tathandlung nicht auf das Einschlafen, sondern auf das Führen des Fahrzeugs abzustellen.
6 3. Fahruntauglichkeit infolge eines geistigen Mangels Fraglich ist, ob die Übermüdung als körperlicher oder geistiger Mangel anzusehen ist. Hierbei ist darauf abzustellen, dass jedenfalls ein körperlicher Mangel nicht zu verzeichnen ist, zumal es sich auch nicht um einen dauerhaften Zustand handelt. Wie bei der (vorübergehenden) alkoholbedingten Fahruntauglichkeit auch, kann aber die (vorübergehende) Übermüdung als geistiger Mangel angesehen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich tatsächlich um eine Übermüdung handelt. bloße Ermüdungserscheinungen und Unkonzentriertheit sind hiervon nicht erfasst. Erreicht der grad der Müdigkeit allerdings ein solches Ausmaß, dass der Betreffende während der Fahrt einschläft, so ist eine Übermüdung gegeben. Ein (vorübergehender) geistiger Mangel liegt also vor. 4. Konkrete Gefährdung eines Menschen Durch den Zusammenstoß mit Brunos PKW wurde auch ein Mensch konkret gefährdet. Diese Gefährdung wurde gerade durch das Einschlafen infolge der Übermüdung herbeigeführt. 5. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung Da sich Ermüdungserscheinungen, insbesondere wenn sie den Grad einer Übermüdung erreichen, regelmäßig vorher zeigen, ist es objektiv sorgfaltspflichtswidrig, in einem solchen Zustand weiterhin mit dem Auto zu fahren. 6. Objektive Vorhersehbarkeit Es ist auch objektiv vorhersehbar, dass ein übermüdeter Fahrer während der Fahrt einschläft und es dadurch zu einer Gefährdung eines Menschen kommen kann. II. Rechtswidrigkeit Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor.
7 III. Schuld Anton handelte auch schuldhaft. Es war ihm auch persönlich möglich, die Folgen seiner Übermüdung zu erkennen und entsprechend zu handeln, sodass er auch subjektv sorgfaltswidrig handelte. IV. Ergebnis Anton hat sich durch das Fahren mit dem PKW in übermüdetem Zustand wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährung nach 315c III Nr 2 ivm. 315c I Nr. 1b StGB strafbar gemacht.
Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33
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