BGH, Urteil vom 15. November 1996, BGHSt 42, 301 Sterbehilfe

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1 BGH, Urteil vom 15. November 1996, BGHSt 42, 301 Sterbehilfe Sachverhalt: Die 88-jährige Elfriede, eine vermögende aber einsame Rentnerin, sucht wegen Gelenkbeschwerden die Praxis des Orthopäden Anton und dessen Frau, der Anästhesistin Berta auf. Im Laufe der Zeit entwickelt sich zwischen den Dreien eine derart intensive Beziehung, dass Elfriede sich entschließt, Anton und Berta ein Haus im Wert von ca. 2,5 Mio. Euro zu schenken. Kurze Zeit später erkrankt Elfriede schwer und lässt sich von Anton unter Hinzuziehung des Internisten Bruno untersuchen. Man kommt überein, dass Elfriede in die Wohnung von Anton und Berta anstatt in ein Krankenhaus verlegt werden soll. Als sich wenig später Elfriedes Zustand verschlechtert, verschreibt ihr Bruno das Schmerzlinderungsmittel Dolantin zur Verabreichung durch mehrere Infusionen. Dieses Mittel hat zur (unvermeidlichen) Nebenfolge, dass eine Beschleunigung des (bei Elfriede inzwischen unvermeidlichen) Todeseintritts wahrscheinlich ist, aber bis zu diesem Zeitpunkt wenigstens die Schmerzen der Patientin gelindert werden. Hiervon wissen alle Beteiligten. Als sich der Zustand noch weiter verschlechtert, diskutieren Anton, Berta und Bruno eine Einlieferung Elfriedes in ein Krankenhaus und kommen dabei zu der Überzeugung, dass eine solche sinnlos ist, da Elfriede ohnehin sterben wird. Nunmehr beschließen sie, Elfriede durch eine schnell verabreichte Überdosis Dolantin zu töten. Dabei steht für Berta und Bruno im Vordergrund, Elfriede einen langsamen schmerzvollen Tod und weiteres Leiden zu ersparen, während es für Anton das handlungsleitende Motiv ist, Elfriede auf Grund eines gefälschten Testaments recht schnell beerben zu können. Bruno legt eine Infusion. Danach verlassen er und Anton den Raum, während Berta bei Elfriede bleibt. Die Infusion führte nach ca. einer Stunde zum Tod durch Atemstillstand. Thema: Sterbehilfe Materialien:

2 Lösungsübersicht: Tatkomplex I: Verabreichung der ersten Dolantin-Infusionen A. Strafbarkeit der Beteiligten gemäß 216 StGB ( ) Kein ausdrückliches ernsthaftes Verlangen B. Strafbarkeit der Beteiligten nach 212 StGB ( ) Elfriede starb nicht an diesen Infusionen, sondern an der späteren, vorsätzlich verabreichten Überdosis. C. Strafbarkeit der Beteiligten nach 212, 22, 23 I StGB I. Vorprüfung (+) II. Tatentschluss ( ) Problem: Indirekte Sterbehilfe Tatkomplex II: Verabreichung der Überdosis Dolantin A. Strafbarkeit Antons gemäß 211, 212, 25 II StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tod eines anderen Menschen (+) b) Mordmerkmal Heimtücke ( ) c) Mittäterschaft gemäß 25 II StGB (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz des Anton (+) b) Mordmerkmal Habgier (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) B. Strafbarkeit Brunos gemäß 212, 211, 25 II StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tod eines anderen Menschen (+) Problem: aktive oder passive Sterbehilfe? hier: strafbare aktive Sterbehilfe b) Mordmerkmal Heimtücke ( ) 2. Subjektiver Tatbestand: Bruno handelte vorsätzlich II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: 212, 25 II StGB (+) C. Strafbarkeit Bertas gemäß 212, 25 II StGB (+)

3 Lösungsvorschlag: Tatkomplex I: Verabreichung der ersten Dolantin-Infusionen A. Strafbarkeit der Beteiligten gemäß 216, 25 II StGB Eine Bestrafung wegen einer gemeinschaftlich begangenen Tötung auf Verlangen gemäß 216, 25 II StGB scheidet aus, da es bereits an einem ausdrücklichen und ernsthaften Todesverlangen Elfriedes fehlt. B. Strafbarkeit der Beteiligten gemäß 212, 25 II StGB Auch ein gemeinschaftlich begangener Totschlag gemäß 212, 25 II StGB scheidet aus, da die ersten Dolantin-Infusionen nicht kausal für Elfriedes Tod waren, sondern vielmehr die später vorsätzlich verabreichte Überdosis zu ihrem unmittelbaren Tod führte (= überholende Kausalität). C. Strafbarkeit der Beteiligten gemäß 212, 25 II, 22, 23 I StGB Indem Anton, Bruno und Berta der Elfriede mehrere Infusionen des Schmerzmittels Dolantin verabreichten, könnten sie sich wegen eines gemeinschaftlich begangenen versuchten Totschlages gemäß 212 StGB strafbar gemacht haben. I. Vorprüfung Der objektive Tatbestand ist nicht verwirklicht, da Elfriedes Tod nicht kausal auf die in Frage stehende Tathandlung zurückzuführen ist. Der versuchte Totschlag ist als Verbrechen gemäß 12 I, 23 I StGB strafbar. II. Tatentschluss Alle drei Beteiligten handelten mit bedingtem Tatentschluss hinsichtlich der Tötung. Es könnte hier aber ein Fall der Sterbehilfe in Form der indirekten Sterbehilfe vorliegen. Indirekte Sterbehilfe liegt dann vor, wenn der Handelnde einem todkranken und leidenden Menschen im Rahmen der ärztlich gebotenen Schmerzbekämpfung be-

4 stimmte Medikamente verabreicht, die als nicht vermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen. Obwohl rein formal betrachtet hier an sich der Tatbestand des 212 StGB erfüllt ist, wird bei der indirekten Sterbehilfe eine Strafbarkeit durchweg abgelehnt. Zu beachten ist dabei allerdings, dass eine straflose indirekte Sterbehilfe nur vorliegt, wenn die Lebensverkürzung nicht Zweck des Handelns, sondern nur dessen unbeabsichtigte und unvermeidbare Nebenfolge ist, die nur deshalb in Kauf genommen wird, weil andere Mittel ohne derartige Nebenwirkungen nicht zur Verfügung stehen. Zudem muss auch die indirekte Sterbehilfe dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen, der entsprechend aufgeklärt werden muss. Die Straflosigkeit wird dabei unterschiedlich begründet. Die Kausalität entfällt nicht. Denn für die Erfüllung des Tatbestandes des 212 reicht es aus, wenn der konkrete Todeseintritt nach vorne verschoben wird, sei es auch nur für eine Stunde, da der konkrete Tod ansonsten nicht zu diesem Zeitpunkt und nicht auf diese Art eingetreten wäre. Dass der Tod eines sterbenskranken Patienten zwangsläufig kurze Zeit später eingetreten wäre, ändert an der Kausalität nichts, da hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich sind. Es kommt auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt an. Einige bejahen eine Rechtfertigung gemäß 34 StGB. Die zwangsläufig zum Tode führende und qualvolle Krankheit begründe eine gegenwärtige rechtswidrige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und möglicherweise, bei einem zu erwartenden qualvollen Tod, auch für die Menschenwürde. Diese Begründung der Straflosigkeit steht vor dem Problem, dass das beeinträchtigtes Rechtsgut in Fällen der indirekten Sterbehilfe das Leben ist, welches im Rahmen des 34 StGB an sich nicht abwägungsfähig ist. Andere stellen auf den Schutzzweck der Norm ab. In Fällen der indirekten Sterbehilfe soll keine gegen das Leben gerichtete Tötungshandlung vorliegen. Das Verhalten liege demnach außerhalb des Schutzbereiches der Tötungsdelikte.

5 Am ehesten überzeugt hier die Rechtfertigungslösung, da die Rechtswissenschaft zunehmend auch in anderen Bereichen dazu übergeht, der Menschenwürde einen höheren Stellenwert als dem menschlichen Leben einzuräumen. Vorliegend war der Zweck der Dolantin-Infusionen nicht der schnellere Tod Elfriedes, sondern ein Vermindern ihrer Leiden. Da Elfriede die potentiell lebensverkürzende Wirkung des Dolantin auch bewusst war, sie sich aber trotzdem mit der Verabreichung einverstanden erklärte, haben sich die Beteiligten keines versuchten Totschlages strafbar gemacht. Tatkomplex II: Verabreichung der Überdosis Dolantin A. Strafbarkeit Antons gemäß 211, 212, 25 II StGB Indem Anton bei dem Verabreichen der tödlichen Infusion anwesend war, könnte er sich wegen eines gemeinschaftlich begangenen Mordes gemäß 211, 212, 25 II StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tod eines anderen Menschen Elfriede ist durch die Überdosis Dolantin zu Tode gekommen. Dass ihr Tod auf Grund ihrer Krankheit später unvermeidlich eingetreten wäre, ist unbeachtlich, da hypothetische Todesursachen keine Berücksichtigung finden können. b) Mordmerkmal Heimtücke Anton könnte zudem das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt haben. Hierzu müsste er Elfriedes Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung ausgenutzt haben. Da die Verabreichung der Überdosis Dolantin nicht mit Elfriede abgesprochen war, war Elfriede bezüglich des Angriffs auf ihr Leben im konkreten Augenblick arglos. Zwar war Elfriede daneben auch wehrlos. Diese Wehrlosigkeit beruhte aber

6 nicht auf ihrer Arglosigkeit, sondern darauf, dass sie sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befand. Sie hätte sich also wohl, auch wenn sie nicht arglos gewesen wäre, nicht gegen den Angriff zur Wehr setzen können. Das Mordmerkmal der Heimtücke ist somit nicht erfüllt. Zudem wäre hier fraglich, ob Anton trotz des vorrangigen Ziels, schnell an Elfriedes Geld zu gelangen in feindlicher Willensrichtung handelte, da es ihm bei der Tötung auch darum ging, Elfriede weitere Leiden zu ersparen. c) Mittäterschaft gemäß 25 II StGB Das Legen der Infusion als Tathandlung über 25 II StGB kann Anton zugerechnet werden, da er und Bruno auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes handelten. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz Anton hatte direkten Vorsatz bezüglich Elfriedes Tod. b) Mordmerkmal Habgier Zudem hat Anton das Mordmerkmal der Habgier erfüllt. Durch den beschleunigten Tod Elfriedes wollte er schneller an ihr Erbe gelangen, sodass eine Steigerung seines Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich anstößiges Maß vorliegt. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich. Anton handelte also rechtswidrig und schuldhaft. Vorliegend kann auch die Einrede der indirekten Sterbehilfe nicht geltend gemacht werden, da er durch die Überdosis weder die Linderung der Schmerzen, sondern Elfriedes Tod beabsichtigte, noch Elfriede hierzu ihr Einverständnis erklärt hatte. Anton hat sich mithin wegen eines gemeinschaftlich begangenen Mordes gemäß 211, 212, 25 II StGB strafbar gemacht.

7 B. Strafbarkeit Brunos gemäß 211, 212, 25 II StGB Indem Bruno der Elfriede die Überdosis Dolantin verabreichte, könnte er sich wegen eines gemeinschaftlich begangenen Mordes gemäß 211, 212, 25 II StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tod eines anderen Menschen Elfriedes Tod ist eingetreten. Auch wenn hier ein Fall der aktiven Sterbehilfe vorliegt, d.h. das gezielte schmerzlose Töten eines schwerkranken Patienten durch aktives Tun, z.b. durch Verabreichung einer Todesspritze, ändert dies nichts an der Bewertung der Tat Brunos als Tötungshandlung. Grundsätzlich ist es zwar möglich, lediglich eine Beihilfe zur straflosen Selbsttötung anzunehmen. Hierzu müsste sich der Patient aber freiverantwortlich zur Lebensverkürzung entschieden haben und bis zuletzt das Geschehen noch selbst in der Hand halten. Vorliegend stand Elfriede unter dem Einfluss eines starken Schmerzmittels und war somit gar nicht mehr in der Lage, eine freiverantwortliche Entscheidung zu treffen. Auch eine passive Sterbehilfe, d.h. eine Tötung durch eine Unterlassung der Weiterbehandlung, liegt nicht vor, da Bruno durch Verabreichung der Überdosis Dolantin aktiv in das Geschehen eingriff und Elfriedes Tod dadurch beschleunigte. Hieran ändern auch die in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur Liberalisierung der aktiven Sterbehilfe nichts, da auch die Rechtsprechung als zentrale Elemente den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen (der bei Setzung einer neuen Todesursache ausscheidet) sowie einen zu Grunde liegenden (mutmaßlichen) Patientenwillen verlangt. b) Mordmerkmal Heimtücke Bruno hat das Mordmerkmal der Heimtücke vorliegend ebenso wenig erfüllt, da Elfriede die Fähigkeit zur Verteidigung auf Grund ihrer Krankheit fehlte. Zudem handelte er nicht in feindlicher Willensrichtung, da der Grund für die Verabreichung der Infusion allein der war, Elfriede von weiteren Leiden zu erlösen.

8 c) Mittäterschaft gemäß 25 II StGB Bruno führte hier selbst die Tötungshandlung auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes aus. 2. Subjektiver Tatbestand Bruno handelte mit direktem Vorsatz. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Da auch keine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen, handelte Bruno rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis Bruno hat vorliegend kein Mordmerkmal erfüllt, sodass er sich (nur) wegen eines gemeinschaftlich begangenen Totschlages gemäß 212, 25 II StGB strafbar gemacht hat. C. Strafbarkeit Bertas gemäß 212, 25 II StGB Auch Berta hat sich wegen eines gemeinschaftlich begangenen Totschlages gemäß 212, 25 II StGB4 3 strafbar gemacht. Sie handelte auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes, sodass ihr Brunos Tötungshandlung über 25 II StGB zugerechnet wird. Da auch sie Elfriedes Tod nur wollte, um ihr weitere Schmerzen zu ersparen, und sie nicht in feindlicher Willensrichtung handelte, erfüllte auch sie vorliegend die Mordmerkmale der Heimtücke und der Habgier nicht.

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