Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes
|
|
- Caroline Falk
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 1 Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes Befruchtung Einnistung des befruchteten Eis = Nidation Beginn der Eröffnungswehen oder operative Öffnung des Uterus Embryonenschutzgesetz Schwangerschaftsabbruch 218 ff. StGB 211 ff. StGB fahrlässig nicht strafbar vorsätzlich Fremdabbruch und Selbstabbruch der Schwangerschaft, 218 für Dritte und subsidiär: Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung, 218 b StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 2 Tatbestandsmerkmal (anderer) Mensch als Tatobjekt Abgrenzungsprobleme 1. Noch-Nicht-Mensch Leibesfrucht, 218 ff. StGB 2. Nicht-Mensch Problem: anencephale Neugeborene 3. Nicht-Mehr-Mensch Leiche, 168 StGB
2 StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 3 Tötungsdelikte: Abgrenzung Mensch/Leiche Herztod (Stillstand von Kreislauf und Atmung) Hirntod (Ausfall der integrativen Hirnfunktion) Mensch biologischer Tod (Ende jeder biologischen Lebensregung) Leiche StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 4 Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes: Abgrenzung: 218 / 211 ff., 222, 229 StGB Schwangerschaft Geburt lebendes Kind Handlung Erfolg Einwirkung auf die Leibesfrucht Tod oder Körperverletzung Maßgeblich ist die Art des Lebewesens zum Zeitpunkt der Handlung (h. M.).
3 StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 5 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs, 218 a StGB - Struktur der Vorschrift - Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 Fristenregelung mit Beratungspflicht (Tatbestandsausschließungsgrund) medizinisch-soziale Indikation (Rechtfertigungsgrund) fristgebundene kriminologische Indikation (Rechtfertigungsgrund) Abs. 4 Privilegierung der Schwangeren StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 6 Die Grundproblematik der Arzt Patient Pflicht zur Lebenserhaltung Selbstbestimmungsrecht Schutz (auch) des (verlöschenden) menschlichen Lebens Recht auf einen menschenwürdigen Tod
4 StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 7 : Überblick Aktive Direkte (Einverständliche) durch gezielte Lebensverkürzung (auch in Fällen aussichtsloser Prognose und schwerster Leiden) Passive Nichteinleitung oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen mit (mutmaßlicher) Einwilligung des Patienten, um ihm einen menschenwürdigen Tod zu ermöglichen. ( durch Sterbenlassen) Indirekte Lebensverkürzende Schmerzlinderung mit (mutmaßlicher) Einwilligung des Patienten StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 8 : Gezielte Lebensverkürzung oder Nichteinleitung / Abbruch einer (künstlichen) Lebensverlängerung Krankheitsverlauf ohne intensivmedizinische Behandlung Krankheitsverlauf mit intensivmedizinischer Behandlung Todeseintritt Sterbephase Nichteinleitung einer künstlichen Lebensverlängerung oder... Todeseintritt Gezielte Lebensverkürzung = aktive... Abbruch einer (künstlichen) Lebensverlängerung = passive
5 StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 9 Strafbarkeit der Aktive/Direkte Passive Indirekte (Einverständliche) durch gezielte Lebensverkürzung selbst bei aussichtsloser Prognose und schwersten Leiden Nichteinleitung oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen mit (mutmaßlicher) Einwilligung des Patienten, um ihm einen menschenwürdigen Tod zu ermöglichen. Lebensverkürzende Schmerzlinderung mit (mutmaßlicher) Einwilligung des Patienten strafbar (arg.: 216 StGB) nicht strafbar nicht strafbar StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 10 Selbsttötung - strafrechtliche Abgrenzungsproblematik Opfer Täter der Fremdtötung / Teilnehmer der Selbsttötung tötet sich selbst hilft dabei straflos möchte sterben tötet auf Verlangen strafbar als Täter ( 216 StGB) tötet sich selbst steuert die Tötung strafbar als mittelbarer Täter ( 211 ff. StGB)
6 StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 11 Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung Fälle des einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmordes Abgrenzungskriterium Tatherrschaft Rspr. Lit. Wer beherrscht das tödliche Geschehen nach dem Gesamtplan? Hatte der Getötete beim todbringenden Akt noch die Entscheidungsfreiheit? StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 12 Grundsatz des absoluten Lebensschutzes - Konsequenzen Kein Abweichen von den Kausalitätsregeln auch bei nur noch geringer Lebenserwartung Keine Rechtfertigung durch Einwilligung (vgl. 216 StGB) Keine Abwägung Leben gegen Leben nach 34 StGB Keine qualitative Differenzierung in der Strafzumessung
7 StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 13 Prozessvoraussetzung: Leben des Beschuldigten Tod des Beschuldigten als Verfahrenshindernis (Ausnahme: Wiederaufnahme gem. 361 StPO) Begrenzte Lebenserwartung als Verfahrenshindernis (Fall Honecker; umstr.)
Systematik der Tötungsdelikte
Systematik der Tötungsdelikte Karte 1 Das Leben des Menschen genießt gemäß Art. 2 II S. 1 GG den absoluten Schutz durch die Rechtsordnung. Diesem Grundsatz des absoluten Lebensschutzes folgt das Strafrecht
MehrGrundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben
Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren
MehrRechtliches am Lebensende
Weil auch Sterben Leben ist Hospizarbeit und Palliativmedizin aus ethischer Sicht -7- Seminaristische Vorlesung im SoSe 09 (Modul 5) FB Angewandte Sozialwissenschaften Prof. Dr. Rupert Scheule Weil auch
MehrGrundkurs Strafrecht II - SoSe 2015 Prof. Dr. Luís Greco Teil 1: Straftaten gegen das Leben. A. Totschlag. Teil 1: Straftaten gegen das Leben
Teil 1: Straftaten gegen das Leben A. Totschlag ( 212 StGB) B. Mord ( 211 StGB) C. Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB) A. Totschlag ( 212 StGB) 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 6. Stunde: Tötung auf Verlangen Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Weihnachtsmarkt Für alle die Lust und Zeit haben: Am 06.12.treffen wir uns
MehrChristian Schwarzenegger
Kolloquium Zürich Psychiatrisches 27. November 2002, Christian Schwarzenegger 2002, Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich [www.rwi.unizh.ch/schwarzenegger/home.htm] Klassischer
MehrArt Art Art. 154
Art. 152 1. Wer mit Einwilligung der Schwangeren, jedoch unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften, ihre Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 2. Ebenso wird
MehrDer ärztlich assistierte Suizid
Amelia Kuschel Der ärztlich assistierte Suizid Straftat oder Akt der Nächstenliebe PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften 11 Inhaltsverzeichnis A. Einführung 17 B. Rechtliche und tatsächliche
MehrEuthanasie und Suizid
Euthanasie und Suizid WAS IST DIE RECHTLICHE SITUATION? PROF. DR. RUTH RISSING-VAN SAAN Euthanasie /(aktive) Sterbehilfe Der Begriff Euthanasie (leichter Tod) bezeichnet allgemein Arten der von anderen
MehrBGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute
BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute Sachverhalt: Berta wird im Oktober 2006 von ihrem Freund Anton schwanger. Jedoch wollen weder Berta noch Anton das Kind bekommen, sodass sich Berta
MehrSubstitutionsbehandlung und Strafrecht. Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg
Substitutionsbehandlung und Strafrecht Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg Themenstellung Darstellung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen einer Substitutionsbehandlung Aus der
MehrSterbehilfe und Strafrecht
Sterbehilfe und Strafrecht Ein deutsch-koreanischer Vergleich von Hyon-Mi Chong Freiburg im Breisgau 1998 Vorwort AbkUrzungsverzeichnis VII XIX Einleitung 1 1 Einführung in die Problematik 1 2 Zielsetzung
MehrTherapiezieländerung und Sterbehilfe
Fortbildung für Ärzte Therapiezieländerung und Sterbehilfe Schwäbisch Gmünd, den 17. Juni 2009 Rechtsanwalt Dr. Hinner Schütze www.bongen.de Rechtsnormen Grundgesetz Zivilrecht: BGB / FGG: Schadensersatz
MehrPatientenverfügungen in der klinischen Praxis
Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Die Perspektive des Klinischen Ethik Komitees Dagmar Schmitz Klinisches Ethik Komitee Universitätsklinikum Aachen (kek@ukaachen.de) Überblick 1. Was macht
MehrDas Recht zu sterben. Kongress Pflege 2012 Berlin 28. Januar Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster
Das Recht zu sterben Kongress Pflege 2012 Berlin 28. Januar 2012 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster 1 2 Spannungsfelder Sterbebegleitung Verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht des Patienten
MehrErfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 223 StGB 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223
MehrEntscheidungen am Lebensende
Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Entscheidungen am Lebensende Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Entscheidungen am Lebensende Inhalt Zulässige
MehrLösung Fall 3. Lösung Fall 4
Lösung Fall 3 Strafbarkeit des Heilsam? Strafbarkeit wegen 212, 216 StGB indirekte Sterbehilfe gemäß 216 StGB strafbar? nach h.m., da Tötung nicht in 216 anders zu verstehen sei als bei restlichen Delikten
MehrStrafrechtliche Grenzen der Palliativmedizin
Tanja Grauer Strafrechtliche Grenzen der Palliativmedizin PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis A) Einleitung 1 B) Begriff der Palliativmedizin 5 C) Entwicklung der Palliativmedizin
MehrTötung auf Verlangen, 216 StGB
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
MehrRechtliche Dimensionen der Sterbehilfe
Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe von RAín Heidrun Schinz Kanzlei Hinz, schinz@kanzlei-hinz.de Gliederung Was ist Palliative Care? Was will Palliative Care? Was ist Palliative Care aus rechtlicher
MehrTötungsdelikte (Teil 1) Beteiligung am Suizid und indirekte Sterbehilfe
Tötungsdelikte (Teil 1) Beteiligung am Suizid und indirekte Sterbehilfe Das Rechtsgut der Tötungsdelikte ist das menschliche Leben. Im Wertegefüge unserer Rechtsordnung kommt ihm der höchste Rang zu. Den
MehrWertungswidersprüche zwischen Embryonenschutzgesetz und den Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs?
Tanja Henking Wertungswidersprüche zwischen Embryonenschutzgesetz und den Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs? Am Beispiel des Verbots der Präimplantationsdiagnostik Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrGrauzone Sterbehilfe Sterben an der Hand statt durch die Hand
Grauzone Sterbehilfe Sterben an der Hand statt durch die Hand Dettingen, 14. September 2015 Teilnehmer Mitglied des Gesundheitsausschusses des Bundestages Dr. Klaus Baier Allgemeinarzt und Pallitivmediziner
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
MehrDÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender
DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender Zu meiner Person Seit 1998 Krankenhausseelsorger im Klinikum Nürnberg Süd Seelsorger der nephrologischen
MehrBGH, Urteil vom 15. November 1996, BGHSt 42, 301 Sterbehilfe
BGH, Urteil vom 15. November 1996, BGHSt 42, 301 Sterbehilfe Sachverhalt: Die 88-jährige Elfriede, eine vermögende aber einsame Rentnerin, sucht wegen Gelenkbeschwerden die Praxis des Orthopäden Anton
MehrEthische Fragen am Lebensende. Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, Programm
Ethische Fragen am Lebensende Pastor Dr. Michael Coors Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, 23.8.2013 michael.coors@evlka.de www.zfg-hannover.de Programm 1.Ethische Grundlagen a. Selbstbestimmung b. Fürsorge
MehrDie Einfuhrung der aktiven Sterbehilfe in der Bundesrepublik Deutschland
Die Einfuhrung der aktiven Sterbehilfe in der Bundesrepublik Deutschland Lasst sich das Recht auf den eigenen Tod verfassungsrechtlich begriinden? Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwiirde
MehrEthische Fragen am Lebensende
Ethische Fragen am Lebensende 16. Juni 2015 Caritas-Akademie Köln-Hohenlind Kooperation mit dem Erzbistum Köln Ulrich Fink Hildegard Huwe Diözesanbeauftragte für Ethik im Vielfalt von Begriffen Therapiezieländerung
MehrSterbebegleitung Sterbehilfe gegen die Begriffsverwirrung und für christliche Zuwendung auf einem entscheidenden Weg Sterbebegleitung aktiv indirekt a
Sterbebegleitung Sterbehilfe gegen die Begriffsverwirrung und für christliche Zuwendung auf einem entscheidenden Weg Hauptabteilung II -Seelsorge, Abteilung Altenseelsorge, 86140 Augsburg, Tel. 0821/3166-2222,
MehrSterbehilfe und Suizid. Lösungshinweise Fall 1 (vgl. dazu BGHSt. 37, 376; 42, 301)
Sterbehilfe und Suizid Lösungshinweise Fall 1 (vgl. dazu BGHSt. 37, 376; 42, 301) Strafbarkeit des C gem. 212 I; 211 II, Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 I. Tötung eines Menschen ( 212 I): Kausalität (+) und
MehrBayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall
BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Tötung auf Verlangen und Suizid TB-Voraussetzungen des 216 StGB, Tötung auf Verlangen (1)
MehrPatientenverfügungen, Ärztliche Suizidhilfe (aktive Sterbehilfe)
Einführung in die Medizinethik (6 u 7) Patientenverfügungen, Ärztliche Suizidhilfe (aktive Sterbehilfe) Professor Dr. Bettina Schöne-Seifert Ethik-Vorlesung SoSe 2016: Das Semesterprogramm 18.04. Medizinethik:
MehrBayerisches Staatsministerium der Justiz
Bayerisches Staatsministerium der Justiz Rechtliche Aspekte der künstlichen Ernährung Dr. Hans-Joachim Heßler 1. Künstliche Ernährung als (ärztlicher) Heileingriff - Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit
MehrMit einem Bein im Knast die Bedrohung bei allen Entscheidungen?
Mit einem Bein im Knast die Bedrohung bei allen Entscheidungen? IFIMP Innsbrucker Forum für Intensivmedizin und Pflege 25. Juni 2014, Innsbruck J. Wallner Disclaimer Die folgenden Ausführungen geben die
MehrIV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:
Mehr226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise
MehrSterbehilfe aus juristischer Sicht
Seniorenmarkt Thun, 17. Oktober 2015 Sterbehilfe aus juristischer Sicht Anton Genna, Fürsprecher, Thun Themen 1. Recht als ethisches Minimum: BV, EMRK 2. Begriffe: Suizidbeihilfe Sterbehilfe (aktive, passive)
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrMedizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. E. Sterbehilfe als vorsätzliches Tötungsdelikt
E. Sterbehilfe als vorsätzliches Tötungsdelikt I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Sterbehilfe Einschlägige Vorschriften: insb. 212, 216 StGB 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder
MehrDialyse bei hochbetagten Patienten Ethische Aspekte D R. M E D. S U S A N N E K U H L M A N N, M. M E L
Dialyse bei hochbetagten Patienten Ethische Aspekte D R. M E D. S U S A N N E K U H L M A N N, M. M E L Dialyse Dialysis is both a life-prolonging therapy and a death-prolonging treatment (Cohen et al,
MehrSterbehilfe. Ein Verstoß gegen das 5. Gebot?
Pädagogik Sabrina Flaig Sterbehilfe. Ein Verstoß gegen das 5. Gebot? Facharbeit (Schule) Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Problemstellung... 1 2. Sterbehilfe... 2 2.1. aktiv 2.2. passiv 2.3. indirekt 3.
MehrInhaltsverzeichnis KAPITEL I: VORBEMERKUNG. KAPITEL II: EINZELFÄLLE KÜNSTLICHER LEBENSVERLÄNGERUNG BEI STERBENDEN PATIENTEN 32
Inhaltsverzeichnis KAPITEL I: VORBEMERKUNG. 1. MEDIZINISCHER FORTSCHRITT UND ÜBERAKTIONISMUS DER ÄRZTE 11 2. DIE ANGST VOR EINEM STERBEN IM KRANKENHAUS 13 3. DAS RECHT DES PATIENTEN AUF EINEN MENSCHENWÜRDIGEN
MehrChristopher Geth. Passive Sterbehilfe. Helbing Lichtenhahn Verlag
Christopher Geth Passive Sterbehilfe Helbing Lichtenhahn Verlag Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Einführung 1 A. Einleitung 1 B. Überblick über das Phänomen der Sterbehilfe 4 I. Begriff
MehrI. Für Studierende, die sich im WS 2013/14 im 3. Fachsemester des Studiengangs
Themen im Seminar Arztstrafrecht I. Für Studierende, die sich im WS 2013/14 im 3. Fachsemester des Studiengangs LiC befinden: 1. Der strafrechtliche Todesbegriff Fragen der Sterbehilfe stellen sich nur
Mehr22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
MehrErfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3u4 Straftaten gg die körperl. Unversehrtheit: 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223 StGB
MehrSCHWANGERSCHAFTS- ABBRUCH
SCHWANGERSCHAFTS- ABBRUCH LARS GUTSCHE, FENJA HUBLITZ UND HENRIKE SPANGENBERG Zugriff unter: http://www.hercampus.com/sites/default/files/2016/02/02/tumblr_louqj5ibcc1qk48q1o1_500.png Zugriff unter: https://i.ytimg.com/vi/hih10_ik5e8/maxresdefault.jpg
MehrStatement. In Würde sterben Zur aktuellen Diskussion über Sterbehilfe, Hospiz- und Palliativstrukturen. Sterbehilfe im Sinne einer Sterbebegleitung
Statement In Würde sterben Zur aktuellen Diskussion über Sterbehilfe, Hospiz- und Palliativstrukturen Sterbehilfe im Sinne einer Sterbebegleitung Dr. med. Max Kaplan Präsident der Bayerischen Landesärztekammer
MehrEthische Herausforderungen in der Sterbebegleitung
Fachtagung Leben und Sterben Bad Nauheim, 5. November 2014 Ethische Herausforderungen in der Sterbebegleitung Prof. Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v., Göttingen Betreuung sterbender
MehrERSTER TEIL: DELIKTE GEGEN LEIB UND LEBEN
Erster Teil: Delikte gegen Leib und Leben 5 ERSTER TEIL: DELIKTE GEGEN LEIB UND LEBEN 1. Kapitel: Allgemeines I. Rechtsgut A. Geschützt sind das Leben und die körperliche Unversehrtheit, Tatobjekt ist
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Erster Teil Erstes Kapitel : Sachliche Grundlagen I. Einleitung...
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 16 Erster Teil... 18 Erstes Kapitel : Sachliche Grundlagen... 18 I. Einleitung... 18 II. Stand der aktuellen Forschung... 23 1. Sterbehilfe... 23 2. Die Patientenverfügung...
MehrRechtliche Aspekte in der Situation der Therapiebegrenzung (Einführung zum Mackenroth-Vortrag am , Uhr im GER 038) I.
Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Juristische Fakultät / TU Dresden / Forschungsstelle für Medizinstrafrecht Rechtliche Aspekte in der Situation der Therapiebegrenzung (Einführung zum Mackenroth-Vortrag
MehrEuthanasie - Sterbehilfe
Euthanasie - Sterbehilfe Euthanasie guter Tod Ärztliche Hilfe im Sterben Schmerz-, Leidenslinderung Keine Lebensverkürzung! Euthanasie im dritten Reich Binding und Hoche 1920 Vernichtung unwerten Lebens
MehrPatientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir. Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie.
Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie Christof.Oswald@klinikum-nuernberg.de Ethikkreis 1997-2008 Patientenautonomie Begleitung v. Patienten,
MehrDie Würde des Menschen ist unantastbar
Die Würde des Menschen ist unantastbar In gesundheitlichen Extremsituationen und am Ende des Lebens Dr. Susanne Roller Palliativstation St. Johannes von Gott Krankenhaus Barmherzige Brüder München Gibt
MehrIch will nicht mehr leben!
K R A N K E N H A U S St. Joseph-Stift D R E S D E N Ich will nicht mehr leben! Vom Umgang mit dem Wunsch nach aktiver Sterbehilfe 1 Sterbewünsche unabhängig vom Lebensalter unabhängig von der Grunderkrankung
Mehr75 ff und 96 ff Vorbemerkungen
75 ff und 96 ff Vorbemerkungen 4 5 Leben durch die 96 und 98 im 2. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geschützt. Der Schutz ist allerdings nicht so umfassend wie jener des geborenen Lebens: Dieser
MehrEthische Fragen in der Berufspraxis
Ethische Fragen in der Berufspraxis 2. Hospiz und Palliativkongress im Oldenburger Münsterland 18.9.2013 Winfried Hardinghaus Hippokratische Ethik ( Paternalismus ) Salus aegroti suprema lex versus Zeitgenössische
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf
MehrDie Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;
MehrSterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven
Sterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven Dr. Rainer Schäfer Abtlg. Anaesthesie und Palliativmedizin Juliusspital Würzburg 29.04.2015 Forderung nach würdevollem Sterben Elisabeth Kübler-Ross
MehrDemenz und Selbstbestimmung geht das? 15.04.2015 Putz - Sessel - Steldinger / Medizinrecht Ludwig-Maximilians-Universität München
Putz - Sessel - Steldinger Rechtsanwälte Medizinrechtliche Sozietät München Wolfgang Putz Rechtsanwalt Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians- Universität München Demenz und Selbstbestimmung geht das?
MehrSelbst bestimmt sterben Was es bedeutet was uns daran hindert wie wir es erreichen können
Selbst bestimmt sterben Was es bedeutet was uns daran hindert wie wir es erreichen können Prof. Dr. Gian Domenico Borasio Lehrstuhl für Palliativmedizin Universität Lausanne Wir sind heute zu einem Punkt
MehrStraftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände. Täter. 164 StGB. Rechtspflegeorgan
StrafR BT 2: Straftaten gg Gemeinschaftswerte 13 Straftaten gg die Rechtspflege: 145d, 164, 258 StGB 1 Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände Täter 145 d StGB 153 ff. StGB 164
MehrDer Patientenwille. Ein Ratgeber für Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegekräfte, Seelsorger und andere. von Dr. med.
Der Patientenwille Ein Ratgeber für Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegekräfte, Seelsorger und andere von Dr. med. Jürgen Bickhardt 1. Auflage Der Patientenwille Bickhardt schnell und portofrei
MehrTötung auf Verlangen, 216 StGB
Tötung auf Verlangen, 216 StGB Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass die Achtung fremden Lebens ein unantastbares Prinzip des Strafrechtsschutzes darstellt und das Rechtsgut Leben grundsätzlich unverfügbar
MehrÖkumenische Hospizgruppe Rheinbach e.v. - Beirat -
Ökumenische Hospizgruppe Rheinbach e.v. - Beirat - Sterbehilfe und Sterbebegleitung Positionspapier aus christlicher Sicht Vorwort In den Niederlanden und in Belgien ist seit einiger Zeit die aktive Sterbehilfe
MehrInhaltsübersicht. A. Einleitung...19
Inhaltsübersicht A. Einleitung...19 B. Medizinisch-ethische Grundlagen und Begriffe...33 I. Terminologie und medizinische Grundlagen... 33 II. Ethische Bewertung des ungeborenen menschlichen Lebens...
Mehr250 StGB Schwerer Raub
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem. 249-251 StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten
MehrInhalt. Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte. Lektion 1: Der Totschlag, Lektion 2: Der Mord, Lektion 3: Die Körperverletzung,
Inhalt Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte Lektion 1: Der Totschlag, 212 7 Lektion 2: Der Mord, 211 9 Lektion 3: Die Körperverletzung, 223 21 Lektion 4: Die gefährliche Körperverletzung, 224 28 Lektion
MehrSchwanger - was nun? Alles über das Thema ABTREIBUNG
Schwanger - was nun? Alles über das Thema ABTREIBUNG Die gesetzliche Lage in Deutschland es gab sehr viel Trubel um den 218 (Abtreibungsparagraph) am 28. Mai 1993 beendete das Karlsruher Bundesverfassungsgericht
MehrWertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht
Klinikum Sindelfingen-Böblingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Kliniken Sindelfingen Die Abteilung Neue Medien Abteilung & Neue XYZ Services... Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher
MehrRede zum Thema. Patientenverfügung. gehalten vor dem XVI. Deutschen Bundestag Berlin, den 29. März Sperrfrist: Beginn der Rede!
Thomas Rachel MdB Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Bildung und Forschung Bundesvorsitzender des Evangelischen Arbeitskreises der CDU / CSU (EAK) Rede zum Thema Patientenverfügung
MehrExaminatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich
Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Urteil vom 14. Februar 1984, BGHSt 32, 262 Heroin Sachverhalt: Der 16jährige Hans besucht gerne Diskotheken. Dort trifft er den ihm bekannten Rauschgiftdealer
MehrKolloquium im Strafrecht BT I begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Wintersemester 2005/06 Lösungen der Fälle zu Mord & Totschlag
Kolloquium im Strafrecht BT I begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Wintersemester 2005/06 Lösungen der Fälle zu Mord & Totschlag Fall 1: A. Strafbarkeit des F I. 212 I, 211 1. Tb. a). obj. Tb.
MehrFall Tatkomplex: Der Bruch
Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Der Bruch A. Strafbarkeit der A wegen Einbruchsdiebstahls gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB durch Eindrücken des Fensters und Ansichnehmen der 1.000 Euro
MehrDer strafbare Versuch
Vorlesung an der Universität Trier am 7. Mai 2012 PD DR. PIERRE HAUCK LL.M. (SUSSEX) 1 Gliederung: B. Die Stadien der C. Der Strafgrund des s D. Der Aufbau des sdelikts E. Der Tatentschluss (inkl. Fehlgeschlagener
MehrSterbehilfe aus Sicht des materiellen Strafrechts
Jura Domenik Reichelt Sterbehilfe aus Sicht des materiellen Strafrechts Diplomarbeit Fachhochschule Villingen-Schwenningen Hochschule für Polizei Fachbereich III Rechtswissenschaften Diplomarbeit Sterbehilfe
MehrInhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. Einführung... l I Allgemeines... l II Problemstellung... 3 III Zielsetzung der Arbeit...
VII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XIII Einführung... l I Allgemeines... l II Problemstellung... 3 III Zielsetzung der Arbeit... 11 1. Teil: Begriffsbestimmung und Abgrenzung... 13 A Definition
MehrÄrztlich assistierter Suizid: Rechtlicher Regelungsbedarf - juristische Perspektive
Ärztlich assistierter Suizid: Rechtlicher Regelungsbedarf - juristische Perspektive Mainz, 31.1.2015 Jochen Taupitz Prof. Dr. Jochen Taupitz www.imgb.de Seite 1 Terminologisches Selbsttötung = Suizid Missverständlich:
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrPatientenverfügung - Strafrechtliche Grenzen der Freiheit zu Sterben
Patientenverfügung - Strafrechtliche Grenzen der Freiheit zu Sterben Wiss. Ass. Dr. Marco Mansdörfer, Universität Freiburg Als würde es nicht genügen, dass der moderne Staat vom Gebrauch von Getränkedosen
MehrMatthias Dick. Die Verjährung der. Steuerhinterziehung. Nomos
Matthias Dick Die Verjährung der Steuerhinterziehung Nomos Abkürzungen 11 Einführung 17 Kapitell: Grundlagen der Verfolgungs Verjährung 21 A. Zwecke der Verfolgungsverjährung 23 I. Verfahrensrechtliche
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (3)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den
MehrPraxis der Sterbebegleitung und Sterbehilfe in den Niederlanden
Praxis der Sterbebegleitung und Sterbehilfe in den Niederlanden Pastor Dr. theol. Ralph Charbonnier Zentrum für Gesundheitsethik an der Ev. Akademie Loccum Gliederung 1. Warum Sterbehilfe? 2. Sterbehilfe
MehrInterdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin. Sterbeorte in Deutschland
1 Interdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin www.izp-muenchen.de Sterbeorte in Deutschland Krankenhaus 42-43% Zuhause 25-30% Heim 15-25% (steigend) Hospiz 1-2% Palliativstation 1-2% andere Orte 2-5%
MehrGliederung des Vortrags
Künstliche Ernährung bei Wachkoma und Demenz: Gebotene Grundversorgung oder sinnlose Leidensverlängerung? Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v. Hospiz-Forum, 10.10.2007 Gliederung des
MehrRechtaufSterben?! Elena Fischer
Elena Fischer RechtaufSterben?! Ein Beitrag zur Reformdiskussion der Sterbehilfe in Deutschland unter besonderer Berucksichtigung der Frage naeh der Ubertragbarkeit des Hollandischen Modells der Sterbehilfe
MehrSelbstbestimmung im Sterben Fürsorge zum Leben
Selbstbestimmung im Sterben Fürsorge zum Leben Ein Gesetzesvorschlag zur Regelung des assistierten Suizids Düsseldorf, 14.11.2015 Jochen Taupitz Prof. Dr. Jochen Taupitz www.imgb.de Seite 1 Sterbehilfe
Mehrerlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich
erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich Einheit 2: Tötungsdelikte II D. Lösung zu den Zusatzfällen Fall 1 (zeitliche Grenzen des Lebensschutzes - nach BGHSt 31, 348 ff.) M war im
Mehr"Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung"
Rechtsanwältin Claudia C. Kochale, Lockwitzer Straße 20, 01219 Dresden "Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung" 1. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Ausgangsfälle: Frau Rita
MehrJuristische Aspekte im Kontext der Schmerztherapie
von Thomas C.-St. Jagdschian Dresden, den 29. September 2007 Thomas C.-St Jagdschian (Kontakt: Jagdschian@brueggen-ra.de) seit 1998 Rechtsanwalt in Dresden Schwerpunkte: Arbeitsrecht im Krankenhaus, Vertragsrecht
Mehr17 Ausgewählte Strafrechtsprobleme im Bereich der Kranken- und Altenpflege
Ausgewählte Strafrechtsprobleme im Bereich der Kranken- und Altenpflege.1 Verabreichen von Injektionen Sehr häufig entsteht im Rahmen der Delegation die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
MehrI. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
MehrEthische Grundlagen! Dr. Wallnöfer W. J. Arzt für Allgemeinmedizin Prad am Stilfserjoch!
! SAKKAM Ausbildung Allgemeinmedizin! Ethische Grundlagen! Dr. Wallnöfer W. J. Arzt für Allgemeinmedizin Prad am Stilfserjoch! Ausbildung Allgemeinmedizin 1! Ethische Grundlagen ärztlichen Handelns! Der
Mehr