Tötungsdelikte (Teil 1) Beteiligung am Suizid und indirekte Sterbehilfe

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1 Tötungsdelikte (Teil 1) Beteiligung am Suizid und indirekte Sterbehilfe Das Rechtsgut der Tötungsdelikte ist das menschliche Leben. Im Wertegefüge unserer Rechtsordnung kommt ihm der höchste Rang zu. Den Schutz genießt jedermann gleich, unabhängig von Lebenserwartung, Alter, Gesundheitszustand, gesellschaftliche Stellung u.s.w. Es gibt kein lebensunwertes Leben. Man spricht vom Grundsatz des absoluten Lebensschutzes. Wie 216 StGB zeigt, unterliegt das Rechtsgut Leben noch nicht einmal der Verfügungsgewalt seines Trägers. Tatobjekt der Tötungsdelikte ist ein anderer Mensch. Daraus folgt nicht nur, dass die (versuchte) Selbsttötung für das Opfer selbst straflos ist, sondern vor allem, dass die Teilnahme an einer solchen Selbsttötung mangels einer teilnahmefähigen Haupttat ebenfalls straflos ist. Problematisch ist dann jedoch die Abgrenzung einer solchen Teilnahme an einer Selbsttötung von der täterschaftlich verursachten Tötung gemäß 212 StGB bzw. 216 StGB. Vgl. dazu Fall 2. Das Menschsein beginnt nach h.m. im Strafrecht anders als im Zivilrecht bereits mit Beginn der Geburt, bei einem regulären Geburtsverlauf mit Einsetzen der sog. Eröffnungswehen. Dies wird damit begründet, dass das Leben bereits während des Geburtsverlaufs gegen vorsätzlich und fahrlässig verursachte Schädigungen geschützt werden soll; außerdem ist der Grund für die Straflosigkeit fahrlässiger Beeinträchtigungen der Leibesfrucht nicht mehr einschlägig; der besteht darin, dass die Lebensführung der Schwangeren nicht in unerträglicher Weise eingeschränkt werden soll, da ihr sonst für die Dauer der Schwangerschaft jede riskante Betätigung untersagt wäre. Eine ausführliche Begründung nach Wegfall des 217 StGB a.f. durch das 6. StrRG gibt Küper, GA 2001, 515 ff.; neuerdings infrage stellend: Herzberg/Herzberg, JZ 2001, 1106 ff. Das Menschsein und damit der Lebensschutz endet mit dem Tod des Menschen. Er tritt nach fast allg. Ansicht mit dem sog. Hirntod ein, d.h. bei einem irreversiblen Erlöschen aller Hirnfunktionen. Dieser Zeitpunkt rechtfertigt sich zum einen daraus, dass das Gehirn das Lebenszentrum des Menschen, seine individuelle Existenz ausmacht, zum anderen aus den Interessen der Transplantationsmedizin; vgl. zum Todeskriterium 3 II Nr. 2 Transplantationsgesetz (BGBl. I 1997, 2631 ff.). Fall 2: Krankenhausarzt A muss seiner Patientin P leider mitteilen, dass sie an Krebs erkrankt ist und innerhalb weniger Tage unter erheblichen Schmerzen und Qualen sterben wird. P bittet daraufhin A, ihr ein tödlich wirkendes Gift zu geben, damit sie sich das bevorstehende Leid ersparen kann. Am Abend händigt A ihr wie gewünscht ein schonend wirkendes Mittel aus, durch dessen Einnahme P einschlafen und schmerzlos in wenigen Stunden sterben wird. P nimmt das Mittel, nachdem der Arzt das Zimmer verlassen hat. In der Nacht schaut A nach P und bemerkt, dass sie ihr Vorhaben in die Tat umgesetzt hat. Obwohl er sie noch retten könnte, unternimmt er nichts, da er ihren Wunsch auf einen schmerzfreien und würdevollen Tod respektiert. Hat sich A nach 212 StGB strafbar gemacht? I. 212 I StGB durch Aushändigung des Mittels - 1 -

2 - Kausalität: durch Aushändigung des Mittels - eigentliche tatbestandsverwirklichende Handlung hat P selbst vorgenommen unmittelbare Täterschaft von A Ø II. 212 I, 25 I Var. 2 StGB durch Aushändigung des Mittels - eigentliche tatbestandsverwirklichende Handlung hat P vorgenommen: Zurechnung dieser Handlung gem. 25 I Var. 2 StGB möglich? - Einwirkungshandlung: Aushändigung des Mittels - Täterqualität nach der Tatherrschaftslehre - Strafbarkeitsmangel beim Vordermann: Selbsttötung ist straflos - überlegene Stellung des Hintermanns: P wusste genauso viel wie A, kein Zwang, keine Schuldunfähigkeit, sie handelte eigenverantwortlich Ø - Täterqualität nach der subjektiven Theorie: Täterwillen aufgrund Gesamtbewertung (Wille zur Tatherrschaft, Art und Tragweite eines möglichen Irrtums, Intensität der Einwirkung, Tatinteresse) Ø, da keine Tatherrschaft, kein Irrtum, lediglich Beschaffung des Tatmittels, und Tatinteresse wohl nur bei P 25 I Var. 2 Ø III. 212 I, 27 StGB durch Aushändigung des Mittels - vorsätzliche und rechtswidrige Tat eines anderen: Selbsttötung nicht strafbar keine Haupttat von P IV. 212 I, 13 I StGB durch Nichteingreifen in der Nacht - Nichtvornahme einer physisch-real mögl. Handlung: Rettung der P - Kausalität und objektive Zurechnung: - Garantenstellung - Grund: vertragliche aus dem Arzt-Patient-Verhältnis - Umfang: Beschützerstellung für die konkrete Situation bzgl. des Lebens der P ist fraglich, da sie ihren Tod wollte. Die Reichweite der Pflicht bestimmt P als Rechtsgutsträgerin (Selbstbestimmungsrecht, Autonomie); - 2 -

3 bei eigenverantwortlicher Entscheidung besteht also gerade keine Pflicht des A, gegen den drohenden Tod einzuschreiten; er wurde von P von dieser Pflicht entbunden Garantenpflicht Ø Die Tötungstatbestände regeln nur die Tötung eines anderen Menschen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar zwanglos aus dem Wortlaut, aber aus Art. 1, 2 GG, nach denen es eine Pflicht des einzelnen zum Weiterleben gegenüber der Gemeinschaft nicht geben kann; die Selbsttötung kann nicht verboten sein. Sie ist daher straflos. Daraus folgt auch, dass eine Beteiligung an einem (eigenverantwortlichen) Suizid mangels teilnahmefähiger Haupttat ebenfalls straflos bleibt. Für die dabei notwendige Abgrenzung einer Selbsttötung von einer grundsätzlich strafbaren Fremdtötung ist entscheidend, wer den eigentlichen lebensbeendenden Akt beherrscht, wer also die eigentliche, den tatbestandlichen Erfolg verwirklichende Handlung vorgenommen hat. Aber auch bei einer Selbsttötung kommt bei fehlender Eigenverantwortlichkeit eine Tötung infrage, und zwar in mittelbarer Täterschaft (zu den genauen Voraussetzungen vgl. sogleich die Fallabwandlung; zur Prüfung der mittelbaren Täterschaft vgl. Arbeitspapier Nr. 13 vom Wintersemester 2005/2006, S. 7 f.). Die Straflosigkeit einer eigenverantwortlichen Selbsttötung muss sich nun konsequenterweise auch auf die Nichtverhinderung der Suizidhandlung durch einen möglichen Garanten erstrecken, wie auch auf das sich anschließende Unterlassen einer Rettung des Suizidenten. Hieraus folgt ebenfalls, dass eine hier nicht gefragte Strafbarkeit nach 323c StGB i.d.r. entfällt. Die Rspr. des BGH ist dabei jedoch nicht so eindeutig: In BGHSt 32, 367 ff., wird eine Garantenpflicht bei Eintritt der Bewusstlosigkeit des Opfers grundsätzlich bejaht; das Nichteinschreiten eines Arztes sei als Ausdruck einer von Standesethik geprägten Gewissensentscheidung nur ausnahmsweise vertretbar. Diese Entscheidung lässt sich wohl höchstens damit rechtfertigen, dass man mit den Erkenntnissen der neueren Suizidforschung davon ausgehen muss, dass die allermeisten Suizide nicht freiverantwortlich geschehen. Zum Aufbau eines Unterlassungsdelikts vgl. Arbeitspapier Nr. 12 vom Wintersemester 2005/2006, S. 1 ff. Abwandlung: Ändert sich die Beurteilung der Strafbarkeit, wenn A die P in Bezug auf ihre Krankheit belogen hat, er ihr trotzdem das Mittel aushändigt und P nach der Einnahme sofort stirbt? I. 212 I, 25 I Var. 2 StGB durch Anlügen und Aushändigung des Mittels - eigentliche tatbestandsverwirklichende Handlung hat P vorgenommen: Zurechnung dieser Handlung gem. 25 I Var. 2 StGB möglich? - Einwirkungshandlung: Lüge und Aushändigung des Mittels - Täterqualität nach der Tatherrschaftslehre - Strafbarkeitsmangel beim Vordermann: Selbsttötung ist straflos - 3 -

4 - überlegene Stellung des Hintermanns: Entscheidend ist hier, ob die Selbsttötung des Hintermann eigenverantwortlich war (dann: keine überlegene Stellung); umstritten ist die Bestimmung dieser Eigenverantwortlichkeit - Exkulpationslösung: Die Eigenverantwortlichkeit entfällt, wenn auf den Tatmittler die Entschuldigungsregeln der 19, 20, 35 StGB, 3 JGG entsprechend anwendbar wären Eigenverantwortlichkeit, da kein entsprechender Verantwortungsausschluss erkennbar - Einwilligungslösung: Die Regeln für die Wirksamkeit einer Einwilligung sind entsprechend anzuwenden Eigenverantwortlichkeit Ø, da durch Lüge über Gesundheitszustand ein rechtsgutsbezogener Irrtum vorlag - Diskussion: Für die Exkulpationslösung spricht, dass nach ihr die Verantwortlichkeit bei einem Fremdschädiger ebenso bestimmt wird wie bei einem Selbstschädiger; die vom Gesetz selbst gezogenen Grenzen für die Bestimmung einer Verantwortlichkeit werden daher beachtet (Verantwortlichkeitsprinzip). Für die Einwilligungslösung spricht, dass nach ihr das Vorliegen von Unrecht bei einer Selbstschädigung ebenso beurteilt wird wie bei einer Fremdschädigung, bei der die Einwilligung gerade die passende Rechtsfigur ist; dadurch gelten dieselben Regeln, unabhängig von dem äußeren Ablauf der Tat, also unabhängig davon, wer den eigentlich tatbestandsverwirklichenden Akt vorgenommen hat. Die Einwilligungslösung überzeugt darüber hinaus auch dadurch, dass sie das höchste Rechtsgut Leben umfassender schützt. Eigenverantwortlichkeit Ø überlegene Stellung von A - Täterqualität nach der subjektiven Theorie: Täterwillen aufgrund Gesamtbewertung (Wille zur Tatherrschaft, Art und Tragweite eines möglichen Irrtums, Intensität der Einwirkung, Tatinteresse): Wegen des existentiellen Irrtums und Willen zur Tatherrschaft 25 I Var. 2 b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. Ergebnis Zur Erläuterung: Man kann sich die beiden für die Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit einer Selbsttötung vertretenen Lösung veranschaulichen und daher problemloser prüfen, wenn man gedanklich einen Perspektivwechsel vornimmt: Die Exkulpationslösung fragt danach, ob der Selbstschädiger für seine Tat verantwortlich wäre, wenn er eine Fremdschädigung vornehmen würde, oder ob er dann aus den oben genannten Regeln exkulpiert (entschuldigt) wäre. Die Einwilligungslösung fragt danach, ob eine wirksame Einwilligung vorläge, wenn die Tat eine Fremdschädigung wäre. Literaturhinweise zur Problematik der Selbsttötung und der Beteiligung an einer Selbsttötung: Rengier, BT/2, 6. Aufl. (2005), 8; Otto, Jura 2003, 100 ff.; Wes

5 sels/beulke, AT, 35. Aufl. (2005), Rn. 180, 539; Wessels/Hettinger, BT/1, 29. Aufl. (2005), Rn. 41 ff., 161 ff. Fall 3: Krebspatient P wird in wenigen Wochen sterben und hat große Schmerzen. Arzt A schlägt daraufhin vor, ihm ein schmerzstillendes Mittel zu verabreichen. Dabei besteht jedoch die ernsthafte Möglichkeit, dass sein Tod um einige Stunden oder Tage früher eintritt. Dafür würde er bis dahin bei vollem Bewusstsein und ohne große Schmerzen leben können. Andere Schmerzmittel helfen in seinem Krankheitsstadium nicht mehr. P willigt in die Schmerzbehandlung ein. In den folgenden Wochen spritzt A dem P täglich das besagte Mittel. Nach vier Wochen stirbt P. Es kann nicht geklärt werden, ob er ohne die Behandlung tatsächlich länger gelebt hätte. Hat sich A wegen Tötungsdelikten strafbar gemacht? Bei der Sterbehilfe geht es darum, einem (tod-) kranken Menschen ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, also einen schönen Tod (griechisch: Euthanasie). Eine reine Sterbebegleitung (sog. Hilfe im Sterben) ist dabei strafrechtlich irrelevant, da hier keine Straftatbestände betroffen sind. Bei der Hilfe zum Sterben können demgegenüber insbesondere die Tötungsdelikte einschlägig sein. Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Fälle der Sterbehilfe wird je nachdem, ob dem Täter eine Tötung durch aktives Tun oder durch Unterlassen vorgeworfen wird, zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe unterschieden. Während die aktive Sterbehilfe angesichts von 216 StGB grundsätzlich strafbar ist, ist man sich mittlerweile darüber einig, dass die passive Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen straflos bleibt (ausführlicher dazu im folgenden Arbeitspapier). Bei der aktiven Sterbehilfe wird weiterhin zwischen direkter und indirekter Sterbehilfe unterschieden. Unter direkter Sterbehilfe versteht man die gezielte Lebensverkürzung durch aktives Tun; sie ist in Deutschland auch bei einem ernsthaften und ausdrücklichen Verlangen des Getöteten strafbar (vgl. 216 StGB). Bei der indirekten Sterbehilfe ist die Lebensverkürzung lediglich eine unbeabsichtigte aber unvermeidbare oder zumindest für möglich gehaltene Nebenfolge einer medizinisch indizierten Maßnahme; über die Zulässigkeit einer solchen ärztlichen Maßnahme besteht Einigkeit; schwierig ist jedoch ihre dogmatische Begründung. I. 212 I, 22, 23 I StGB durch Spritzen des Schmerzmittels Vorprüfung - Strafbarkeit des Versuchs: 212 I, 12 I StGB - Nichtvollendung: Eintritt des Erfolgs (Lebensverkürzung bei P) nicht nachweisbar, daher ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass durch die Schmerzmittelgabe keine Lebensverkürzung verursacht worden ist a) Tatentschluss: Vorsatz bzgl. - Tod eines anderen Menschen: P könnte möglicherweise früher sterben, was A auch ernst genommen hat in Form des Eventualvorsatzes - Kausalität und objektive Zurechnung: durch unmittelbar tatbestandsverwirklichende Handlung (Spritzen von Schmerzmitteln), ebenfalls in Form der Eventualvorsatzes - Fällt der hier vorliegende Fall einer indirekten Sterbehilfe unter den Schutzbereich der Tötungsdelikte? Nach sozialem Sinngehalt des ärztlichen Ver

6 haltens Ø; dies widerspricht jedoch der allgemeinen Dogmatik und dem Wortlaut von 216 StGB, d.h. Schutzbereich betroffen b) unmittelbares Ansetzen: durch Gabe der Schmerzmittel 2. Rechtswidrigkeit: a) Einwilligung: Leben ist angesichts von 216 StGB kein disponibles Rechtsgut Ø b) 34 StGB (1) Notstandslage - notstandsfähiges Rechtsgut: Schmerzen von P Leib - gegenwärtige Gefahr (Zustand, der den Eintritt eines Schaden befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden):, da P bereits Schmerzen hat (2) Notstandshandlung - nicht anders abwendbar (erforderlich):, da kein milderes Mittel vorhanden - Interessenabwägung: - Erhaltungsgut: etwas kürzeres, aber schmerzfreies und bewusstes Leben; Sterben in Würde, Wille des Rechtsgutsträgers - Eingriffsgut: etwas längeres, aber schmerzhaftes und das Bewusstsein trübendes Leben - trotz grundsätzlicher Unabwägbarkeit des abstrakt stets höherwertigeren Rechtsguts Lebens überwiegt hier das Erhaltungsgut, da die Abwägung innerhalb des gleichen Rechtsgutsträgers erfolgt und dies auch noch seinem Willen entsprochen hat (Selbstbestimmungsrecht); minimale Lebensverlängerung wiegt um den Preis eines schmerzhaften Lebens und eines würdelosen Tods wesentlich geringer überwiegendes Interesse des Erhaltungsguts (3) Rettungswille:, da A zum Zweck der Schmerzlinderung handelte 34 StGB II. Ergebnis: Ø; auch 216 I, II, 22, 23 I StGB gem. 34 StGB gerechtfertigt Aufbauhinweis: Man hätte auch gleich mit einer versuchten Tötung auf Verlangen beginnen können; aufgrund der nicht ganz unkomplizierten Prüfung ist es einfacher, mit dem versuchten Totschlag zu beginnen. Ist der wie hier gerechtfertigt, ist natürlich auch eine versuchte Tötung auf Verlangen sofern die zusätzlichen Voraussetzungen gegeben sind gerechtfertigt. Literaturhinweise zu diesem Fall BGHSt 42, 301 mit Anm. Dölling, JR 1998, 160 ff.; zur Sterbehilfe insgesamt vgl. bereits Otto, Jura 1999, 434 ff., insb. 440 f. zur indirekten Sterbehilfe. Zur Tötung auf Verlangen vgl. Küper, Definitionen zum BT, 6. Aufl. (2005), S. 352 f. (Stichwort: Verlangen, ausdrückliches ernstliches) m.w.n

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