Tötungsdelikte (Teil 1) Beteiligung am Suizid und indirekte Sterbehilfe
|
|
- Ella Maus
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Tötungsdelikte (Teil 1) Beteiligung am Suizid und indirekte Sterbehilfe Das Rechtsgut der Tötungsdelikte ist das menschliche Leben. Im Wertegefüge unserer Rechtsordnung kommt ihm der höchste Rang zu. Den Schutz genießt jedermann gleich, unabhängig von Lebenserwartung, Alter, Gesundheitszustand, gesellschaftliche Stellung u.s.w. Es gibt kein lebensunwertes Leben. Man spricht vom Grundsatz des absoluten Lebensschutzes. Wie 216 StGB zeigt, unterliegt das Rechtsgut Leben noch nicht einmal der Verfügungsgewalt seines Trägers. Tatobjekt der Tötungsdelikte ist ein anderer Mensch. Daraus folgt nicht nur, dass die (versuchte) Selbsttötung für das Opfer selbst straflos ist, sondern vor allem, dass die Teilnahme an einer solchen Selbsttötung mangels einer teilnahmefähigen Haupttat ebenfalls straflos ist. Problematisch ist dann jedoch die Abgrenzung einer solchen Teilnahme an einer Selbsttötung von der täterschaftlich verursachten Tötung gemäß 212 StGB bzw. 216 StGB. Vgl. dazu Fall 2. Das Menschsein beginnt nach h.m. im Strafrecht anders als im Zivilrecht bereits mit Beginn der Geburt, bei einem regulären Geburtsverlauf mit Einsetzen der sog. Eröffnungswehen. Dies wird damit begründet, dass das Leben bereits während des Geburtsverlaufs gegen vorsätzlich und fahrlässig verursachte Schädigungen geschützt werden soll; außerdem ist der Grund für die Straflosigkeit fahrlässiger Beeinträchtigungen der Leibesfrucht nicht mehr einschlägig; der besteht darin, dass die Lebensführung der Schwangeren nicht in unerträglicher Weise eingeschränkt werden soll, da ihr sonst für die Dauer der Schwangerschaft jede riskante Betätigung untersagt wäre. Eine ausführliche Begründung nach Wegfall des 217 StGB a.f. durch das 6. StrRG gibt Küper, GA 2001, 515 ff.; neuerdings infrage stellend: Herzberg/Herzberg, JZ 2001, 1106 ff. Das Menschsein und damit der Lebensschutz endet mit dem Tod des Menschen. Er tritt nach fast allg. Ansicht mit dem sog. Hirntod ein, d.h. bei einem irreversiblen Erlöschen aller Hirnfunktionen. Dieser Zeitpunkt rechtfertigt sich zum einen daraus, dass das Gehirn das Lebenszentrum des Menschen, seine individuelle Existenz ausmacht, zum anderen aus den Interessen der Transplantationsmedizin; vgl. zum Todeskriterium 3 II Nr. 2 Transplantationsgesetz (BGBl. I 1997, 2631 ff.). Fall 2: Krankenhausarzt A muss seiner Patientin P leider mitteilen, dass sie an Krebs erkrankt ist und innerhalb weniger Tage unter erheblichen Schmerzen und Qualen sterben wird. P bittet daraufhin A, ihr ein tödlich wirkendes Gift zu geben, damit sie sich das bevorstehende Leid ersparen kann. Am Abend händigt A ihr wie gewünscht ein schonend wirkendes Mittel aus, durch dessen Einnahme P einschlafen und schmerzlos in wenigen Stunden sterben wird. P nimmt das Mittel, nachdem der Arzt das Zimmer verlassen hat. In der Nacht schaut A nach P und bemerkt, dass sie ihr Vorhaben in die Tat umgesetzt hat. Obwohl er sie noch retten könnte, unternimmt er nichts, da er ihren Wunsch auf einen schmerzfreien und würdevollen Tod respektiert. Hat sich A nach 212 StGB strafbar gemacht? I. 212 I StGB durch Aushändigung des Mittels - 1 -
2 - Kausalität: durch Aushändigung des Mittels - eigentliche tatbestandsverwirklichende Handlung hat P selbst vorgenommen unmittelbare Täterschaft von A Ø II. 212 I, 25 I Var. 2 StGB durch Aushändigung des Mittels - eigentliche tatbestandsverwirklichende Handlung hat P vorgenommen: Zurechnung dieser Handlung gem. 25 I Var. 2 StGB möglich? - Einwirkungshandlung: Aushändigung des Mittels - Täterqualität nach der Tatherrschaftslehre - Strafbarkeitsmangel beim Vordermann: Selbsttötung ist straflos - überlegene Stellung des Hintermanns: P wusste genauso viel wie A, kein Zwang, keine Schuldunfähigkeit, sie handelte eigenverantwortlich Ø - Täterqualität nach der subjektiven Theorie: Täterwillen aufgrund Gesamtbewertung (Wille zur Tatherrschaft, Art und Tragweite eines möglichen Irrtums, Intensität der Einwirkung, Tatinteresse) Ø, da keine Tatherrschaft, kein Irrtum, lediglich Beschaffung des Tatmittels, und Tatinteresse wohl nur bei P 25 I Var. 2 Ø III. 212 I, 27 StGB durch Aushändigung des Mittels - vorsätzliche und rechtswidrige Tat eines anderen: Selbsttötung nicht strafbar keine Haupttat von P IV. 212 I, 13 I StGB durch Nichteingreifen in der Nacht - Nichtvornahme einer physisch-real mögl. Handlung: Rettung der P - Kausalität und objektive Zurechnung: - Garantenstellung - Grund: vertragliche aus dem Arzt-Patient-Verhältnis - Umfang: Beschützerstellung für die konkrete Situation bzgl. des Lebens der P ist fraglich, da sie ihren Tod wollte. Die Reichweite der Pflicht bestimmt P als Rechtsgutsträgerin (Selbstbestimmungsrecht, Autonomie); - 2 -
3 bei eigenverantwortlicher Entscheidung besteht also gerade keine Pflicht des A, gegen den drohenden Tod einzuschreiten; er wurde von P von dieser Pflicht entbunden Garantenpflicht Ø Die Tötungstatbestände regeln nur die Tötung eines anderen Menschen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar zwanglos aus dem Wortlaut, aber aus Art. 1, 2 GG, nach denen es eine Pflicht des einzelnen zum Weiterleben gegenüber der Gemeinschaft nicht geben kann; die Selbsttötung kann nicht verboten sein. Sie ist daher straflos. Daraus folgt auch, dass eine Beteiligung an einem (eigenverantwortlichen) Suizid mangels teilnahmefähiger Haupttat ebenfalls straflos bleibt. Für die dabei notwendige Abgrenzung einer Selbsttötung von einer grundsätzlich strafbaren Fremdtötung ist entscheidend, wer den eigentlichen lebensbeendenden Akt beherrscht, wer also die eigentliche, den tatbestandlichen Erfolg verwirklichende Handlung vorgenommen hat. Aber auch bei einer Selbsttötung kommt bei fehlender Eigenverantwortlichkeit eine Tötung infrage, und zwar in mittelbarer Täterschaft (zu den genauen Voraussetzungen vgl. sogleich die Fallabwandlung; zur Prüfung der mittelbaren Täterschaft vgl. Arbeitspapier Nr. 13 vom Wintersemester 2005/2006, S. 7 f.). Die Straflosigkeit einer eigenverantwortlichen Selbsttötung muss sich nun konsequenterweise auch auf die Nichtverhinderung der Suizidhandlung durch einen möglichen Garanten erstrecken, wie auch auf das sich anschließende Unterlassen einer Rettung des Suizidenten. Hieraus folgt ebenfalls, dass eine hier nicht gefragte Strafbarkeit nach 323c StGB i.d.r. entfällt. Die Rspr. des BGH ist dabei jedoch nicht so eindeutig: In BGHSt 32, 367 ff., wird eine Garantenpflicht bei Eintritt der Bewusstlosigkeit des Opfers grundsätzlich bejaht; das Nichteinschreiten eines Arztes sei als Ausdruck einer von Standesethik geprägten Gewissensentscheidung nur ausnahmsweise vertretbar. Diese Entscheidung lässt sich wohl höchstens damit rechtfertigen, dass man mit den Erkenntnissen der neueren Suizidforschung davon ausgehen muss, dass die allermeisten Suizide nicht freiverantwortlich geschehen. Zum Aufbau eines Unterlassungsdelikts vgl. Arbeitspapier Nr. 12 vom Wintersemester 2005/2006, S. 1 ff. Abwandlung: Ändert sich die Beurteilung der Strafbarkeit, wenn A die P in Bezug auf ihre Krankheit belogen hat, er ihr trotzdem das Mittel aushändigt und P nach der Einnahme sofort stirbt? I. 212 I, 25 I Var. 2 StGB durch Anlügen und Aushändigung des Mittels - eigentliche tatbestandsverwirklichende Handlung hat P vorgenommen: Zurechnung dieser Handlung gem. 25 I Var. 2 StGB möglich? - Einwirkungshandlung: Lüge und Aushändigung des Mittels - Täterqualität nach der Tatherrschaftslehre - Strafbarkeitsmangel beim Vordermann: Selbsttötung ist straflos - 3 -
4 - überlegene Stellung des Hintermanns: Entscheidend ist hier, ob die Selbsttötung des Hintermann eigenverantwortlich war (dann: keine überlegene Stellung); umstritten ist die Bestimmung dieser Eigenverantwortlichkeit - Exkulpationslösung: Die Eigenverantwortlichkeit entfällt, wenn auf den Tatmittler die Entschuldigungsregeln der 19, 20, 35 StGB, 3 JGG entsprechend anwendbar wären Eigenverantwortlichkeit, da kein entsprechender Verantwortungsausschluss erkennbar - Einwilligungslösung: Die Regeln für die Wirksamkeit einer Einwilligung sind entsprechend anzuwenden Eigenverantwortlichkeit Ø, da durch Lüge über Gesundheitszustand ein rechtsgutsbezogener Irrtum vorlag - Diskussion: Für die Exkulpationslösung spricht, dass nach ihr die Verantwortlichkeit bei einem Fremdschädiger ebenso bestimmt wird wie bei einem Selbstschädiger; die vom Gesetz selbst gezogenen Grenzen für die Bestimmung einer Verantwortlichkeit werden daher beachtet (Verantwortlichkeitsprinzip). Für die Einwilligungslösung spricht, dass nach ihr das Vorliegen von Unrecht bei einer Selbstschädigung ebenso beurteilt wird wie bei einer Fremdschädigung, bei der die Einwilligung gerade die passende Rechtsfigur ist; dadurch gelten dieselben Regeln, unabhängig von dem äußeren Ablauf der Tat, also unabhängig davon, wer den eigentlich tatbestandsverwirklichenden Akt vorgenommen hat. Die Einwilligungslösung überzeugt darüber hinaus auch dadurch, dass sie das höchste Rechtsgut Leben umfassender schützt. Eigenverantwortlichkeit Ø überlegene Stellung von A - Täterqualität nach der subjektiven Theorie: Täterwillen aufgrund Gesamtbewertung (Wille zur Tatherrschaft, Art und Tragweite eines möglichen Irrtums, Intensität der Einwirkung, Tatinteresse): Wegen des existentiellen Irrtums und Willen zur Tatherrschaft 25 I Var. 2 b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. Ergebnis Zur Erläuterung: Man kann sich die beiden für die Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit einer Selbsttötung vertretenen Lösung veranschaulichen und daher problemloser prüfen, wenn man gedanklich einen Perspektivwechsel vornimmt: Die Exkulpationslösung fragt danach, ob der Selbstschädiger für seine Tat verantwortlich wäre, wenn er eine Fremdschädigung vornehmen würde, oder ob er dann aus den oben genannten Regeln exkulpiert (entschuldigt) wäre. Die Einwilligungslösung fragt danach, ob eine wirksame Einwilligung vorläge, wenn die Tat eine Fremdschädigung wäre. Literaturhinweise zur Problematik der Selbsttötung und der Beteiligung an einer Selbsttötung: Rengier, BT/2, 6. Aufl. (2005), 8; Otto, Jura 2003, 100 ff.; Wes
5 sels/beulke, AT, 35. Aufl. (2005), Rn. 180, 539; Wessels/Hettinger, BT/1, 29. Aufl. (2005), Rn. 41 ff., 161 ff. Fall 3: Krebspatient P wird in wenigen Wochen sterben und hat große Schmerzen. Arzt A schlägt daraufhin vor, ihm ein schmerzstillendes Mittel zu verabreichen. Dabei besteht jedoch die ernsthafte Möglichkeit, dass sein Tod um einige Stunden oder Tage früher eintritt. Dafür würde er bis dahin bei vollem Bewusstsein und ohne große Schmerzen leben können. Andere Schmerzmittel helfen in seinem Krankheitsstadium nicht mehr. P willigt in die Schmerzbehandlung ein. In den folgenden Wochen spritzt A dem P täglich das besagte Mittel. Nach vier Wochen stirbt P. Es kann nicht geklärt werden, ob er ohne die Behandlung tatsächlich länger gelebt hätte. Hat sich A wegen Tötungsdelikten strafbar gemacht? Bei der Sterbehilfe geht es darum, einem (tod-) kranken Menschen ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, also einen schönen Tod (griechisch: Euthanasie). Eine reine Sterbebegleitung (sog. Hilfe im Sterben) ist dabei strafrechtlich irrelevant, da hier keine Straftatbestände betroffen sind. Bei der Hilfe zum Sterben können demgegenüber insbesondere die Tötungsdelikte einschlägig sein. Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Fälle der Sterbehilfe wird je nachdem, ob dem Täter eine Tötung durch aktives Tun oder durch Unterlassen vorgeworfen wird, zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe unterschieden. Während die aktive Sterbehilfe angesichts von 216 StGB grundsätzlich strafbar ist, ist man sich mittlerweile darüber einig, dass die passive Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen straflos bleibt (ausführlicher dazu im folgenden Arbeitspapier). Bei der aktiven Sterbehilfe wird weiterhin zwischen direkter und indirekter Sterbehilfe unterschieden. Unter direkter Sterbehilfe versteht man die gezielte Lebensverkürzung durch aktives Tun; sie ist in Deutschland auch bei einem ernsthaften und ausdrücklichen Verlangen des Getöteten strafbar (vgl. 216 StGB). Bei der indirekten Sterbehilfe ist die Lebensverkürzung lediglich eine unbeabsichtigte aber unvermeidbare oder zumindest für möglich gehaltene Nebenfolge einer medizinisch indizierten Maßnahme; über die Zulässigkeit einer solchen ärztlichen Maßnahme besteht Einigkeit; schwierig ist jedoch ihre dogmatische Begründung. I. 212 I, 22, 23 I StGB durch Spritzen des Schmerzmittels Vorprüfung - Strafbarkeit des Versuchs: 212 I, 12 I StGB - Nichtvollendung: Eintritt des Erfolgs (Lebensverkürzung bei P) nicht nachweisbar, daher ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass durch die Schmerzmittelgabe keine Lebensverkürzung verursacht worden ist a) Tatentschluss: Vorsatz bzgl. - Tod eines anderen Menschen: P könnte möglicherweise früher sterben, was A auch ernst genommen hat in Form des Eventualvorsatzes - Kausalität und objektive Zurechnung: durch unmittelbar tatbestandsverwirklichende Handlung (Spritzen von Schmerzmitteln), ebenfalls in Form der Eventualvorsatzes - Fällt der hier vorliegende Fall einer indirekten Sterbehilfe unter den Schutzbereich der Tötungsdelikte? Nach sozialem Sinngehalt des ärztlichen Ver
6 haltens Ø; dies widerspricht jedoch der allgemeinen Dogmatik und dem Wortlaut von 216 StGB, d.h. Schutzbereich betroffen b) unmittelbares Ansetzen: durch Gabe der Schmerzmittel 2. Rechtswidrigkeit: a) Einwilligung: Leben ist angesichts von 216 StGB kein disponibles Rechtsgut Ø b) 34 StGB (1) Notstandslage - notstandsfähiges Rechtsgut: Schmerzen von P Leib - gegenwärtige Gefahr (Zustand, der den Eintritt eines Schaden befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden):, da P bereits Schmerzen hat (2) Notstandshandlung - nicht anders abwendbar (erforderlich):, da kein milderes Mittel vorhanden - Interessenabwägung: - Erhaltungsgut: etwas kürzeres, aber schmerzfreies und bewusstes Leben; Sterben in Würde, Wille des Rechtsgutsträgers - Eingriffsgut: etwas längeres, aber schmerzhaftes und das Bewusstsein trübendes Leben - trotz grundsätzlicher Unabwägbarkeit des abstrakt stets höherwertigeren Rechtsguts Lebens überwiegt hier das Erhaltungsgut, da die Abwägung innerhalb des gleichen Rechtsgutsträgers erfolgt und dies auch noch seinem Willen entsprochen hat (Selbstbestimmungsrecht); minimale Lebensverlängerung wiegt um den Preis eines schmerzhaften Lebens und eines würdelosen Tods wesentlich geringer überwiegendes Interesse des Erhaltungsguts (3) Rettungswille:, da A zum Zweck der Schmerzlinderung handelte 34 StGB II. Ergebnis: Ø; auch 216 I, II, 22, 23 I StGB gem. 34 StGB gerechtfertigt Aufbauhinweis: Man hätte auch gleich mit einer versuchten Tötung auf Verlangen beginnen können; aufgrund der nicht ganz unkomplizierten Prüfung ist es einfacher, mit dem versuchten Totschlag zu beginnen. Ist der wie hier gerechtfertigt, ist natürlich auch eine versuchte Tötung auf Verlangen sofern die zusätzlichen Voraussetzungen gegeben sind gerechtfertigt. Literaturhinweise zu diesem Fall BGHSt 42, 301 mit Anm. Dölling, JR 1998, 160 ff.; zur Sterbehilfe insgesamt vgl. bereits Otto, Jura 1999, 434 ff., insb. 440 f. zur indirekten Sterbehilfe. Zur Tötung auf Verlangen vgl. Küper, Definitionen zum BT, 6. Aufl. (2005), S. 352 f. (Stichwort: Verlangen, ausdrückliches ernstliches) m.w.n
Thema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung
BGH, Urteil vom 5. Juli 1983, BGHSt 32, 38 Sirius-Fall Sachverhalt: Anton unterhält eine Beziehung mit der ihm hörigen Berta. Im Mittelpunkt ihrer Beziehung stehen Gespräche über Psychologie und Philosophie.
MehrTherapiezieländerung und Sterbehilfe
Fortbildung für Ärzte Therapiezieländerung und Sterbehilfe Schwäbisch Gmünd, den 17. Juni 2009 Rechtsanwalt Dr. Hinner Schütze www.bongen.de Rechtsnormen Grundgesetz Zivilrecht: BGB / FGG: Schadensersatz
MehrFahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte
Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade
MehrSchwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)
Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S
MehrStrafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des
MehrRepetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme
Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrSterbehilfe und Testament
Unterrichtseinheit: Die Sterbehilfe und die rechtlichen Regelungen zum Testament 1. Sterben und Tod aus der Sicht verschiedener Weltreligionen 2. Euthanasie - Auffassungen in der Geschichte und Gegenwart
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
MehrLösungsvorschlag Fall 2
A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten.
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 10/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 DIE STRAFTAT 10 Täterschaft und Teilnahme 1 A. GRUNDLAGEN I. TÄTERSCHAFT und TEILNAHME ( 25-27) als Formen der BETEILIGUNG - TEILNAHMELEHRE als BETEILIGUNGSLEHRE
MehrInhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2
Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!
MehrOrdner Arbeitspapier Nr. 8 WS 2014. Einwilligung
Einwilligung Die h.m. sieht in der Einwilligung einen Rechtfertigungsgrund. Der Grundgedanke der Einwilligung ist danach folgender: Das Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 I GG) des Einzelnen gestattet es,
MehrGrundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014
Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 11/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 DIE STRAFTAT 11 Unterlassen 1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT 35-37. 2 ZUR
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrLösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012
Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Strafbarkeit des H A. 212, 22, 23 I StGB I. Nichtvollendung der Haupttat (+) II. Strafbarkeit des Versuchs: 23 I, 12 I StGB
MehrThemen im Seminar Arztstrafrecht
Themen im Seminar Arztstrafrecht 1. Der strafrechtliche Todesbegriff Problematik: Fragen der Sterbehilfe stellen sich nur dann, wenn hiervon ein lebender Mensch betroffen ist. Umgekehrt setzt die Organentnahme
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 1. Stunde: Wiederholung AT (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Wiederholung Strafrecht AT (I.) Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines
MehrMittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)
Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium
MehrSchweizer wollen Sterbehilfe durch den Arzt Klare Mehrheit möchte Sterbehilfe laut Studie liberalisieren aber Sterbetourismus verbieten
News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 03.09.10 Sterbehilfe Schweizer wollen Sterbehilfe durch den Arzt Klare Mehrheit möchte Sterbehilfe laut Studie liberalisieren aber Sterbetourismus verbieten
MehrINHALTSVERZEICHNIS XXII
INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem
MehrProf. Dr. Uwe Murmann. Lösungskizze Hausarbeit StR I Sommersemester 2012. Tatkomlex I: Der Tod der D. Strafbarkeit des B
Prof. Dr. Uwe Murmann Lösungskizze Hausarbeit StR I Sommersemester 2012 Tatkomlex I: Der Tod der D Strafbarkeit des B A. Strafbarkeit des B nach 212 Abs. 1 1 zulasten der D Indem B einen Schuss auf D abfeuerte,
MehrVertiefung zu Täterschaft und Teilnahme
Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme I. Teilnahme ( 26, 27 StGB) Ist ein Tatbeteiligter kein Täter i. S.d. 25 StGB, so ist zu prüfen, ob er Teilnehmer an der Tat ist. Teilnahme kann in Form der Anstiftung
MehrFälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene
Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene Klausurenkurs II von Prof. Dr. Eric Hilgendorf 1. Auflage Fälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene Hilgendorf wird vertrieben von beck-shop.de
MehrLÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE
UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts
MehrKlausur im Strafrecht für Examinanden
Seite 1 von 8 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Examinanden Lösungsskizze 1. Teil: Der Reparaturauftrag Strafbarkeit des R I. 263 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung
MehrVorlesung Strafrecht AT Wintersemester 2014/2015 Abschlussklausur
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 20. Februar 2015 Prof. Dr. Martin Böse Vorlesung Strafrecht AT Wintersemester 2014/2015 Abschlussklausur 1. Witwe W ist bei ihrem Jugendfreund, dem Förster F. Dieser
MehrLösungsvorschlag Fall 8
UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte
Mehr75 ff und 96 ff Vorbemerkungen
75 ff und 96 ff Vorbemerkungen 4 5 Leben durch die 96 und 98 im 2. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geschützt. Der Schutz ist allerdings nicht so umfassend wie jener des geborenen Lebens: Dieser
MehrEinführungsfall zum Unterlassen
Einführungsfall zum Unterlassen (Ausgangspunkt: dpa-meldung vom 8. Juli 2010): In einem Magdeburger Linienbus ist nach einem Schlaganfall ein bewusstloser Mann fast einen Tag lang durch die Stadt gefahren
MehrLösungsskizze Fall 5
Sommersemester 2008 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Kinzig Lösungsskizze Fall 5 Erster Handlungsabschnitt: Vor der Kneipe Strafbarkeit des D 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr.
MehrDie Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht
Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht von stud. iur. Sebastian Meyer, Bielefeld I. Die Steuerhinterziehung gem. 370 AO Wer in seiner Einkommenssteuererklärung
MehrÜbung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise
Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise 1 Erster Tatkomplex: Betreiben der Webseite A. Strafbarkeit
MehrLeseprobe Text (Auszug) Der Irrtum über rechtfertigende Umstände
Leseprobe Text (Auszug) Der Irrtum über rechtfertigende Umstände Der Irrtum über rechtfertigende Umstände wird auch Erlaubnistatbestandsirrtum genannt. Dieser Fall des Irrtums ist im Gesetz nicht ausdrücklich
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrVorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 10/11) Wiss. Mit. Jürgen Telke
II. Die Fallprüfung 1. Der Sachverhalt a) Fallfrage beachten, da sich hieraus möglicherweise schon eine Einschränkung auf bestimmte Personen oder Delikte ergibt b) Sachverhalt mehrmals lesen c) Bei schwierigen
MehrLösungsüberlegungen zu der Examensklausur im Strafrecht Januar 2009
Prof. Dr. Henning Radtke Lösungsüberlegungen zu der Examensklausur im Strafrecht Januar 2009 Hinweise: Die Aufgabenstellung ist in ihrem ersten Teil an das Urteil des 1. Strafsenats des BGH vom 12.02.2003
MehrProf. Dr. Frank Saliger Grundkurs Strafrecht I WS 2015/16. Vorlesung 9. Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung
Prof. Dr. Frank Saliger Grundkurs Strafrecht I WS 2015/16 Vorlesung 9 Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung Einwilligung 1. Grundgedanke: - Zustimmung zur Rechtsgutsbeeinträchtigung
MehrGrundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 1: Tötungsdelikte (1) Übersicht
Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 1: Tötungsdelikte (1) Übersicht - Anwendungsbereich der Tötungsdelikte - Totschlag und Mord ( 211 StGB) - Täterschaft und Teilnahme bei den Tötungsdelikten 1 Systematik
MehrScript zur Vorlesung Strafrecht - Strafverfahrensrecht Katharina Batz Fachanwältin für Strafrecht SS 11
Versuch, Rücktritt vom Versuch, tätige Reue Strafbarkeit des Versuchs: stets bei Verbrechen, bei Vergehen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, 23 Was ist Versuch? 22 sagt, den Versuch einer Straftat
MehrFragen zu Kapitel II: Täterschaft und Teilnahme
Fragen zu Kapitel II: 1. Welche Beteiligungsformen gibt es? Beteiligtungsformen sind ( 28 II). Im Rahmen der Täterschaft unterscheidet man zwischen dem Alleintäter nach 25 I 1. Fall, dem mittelbaren Täter
MehrLösung. 1. Ausgangsfall
Lösung Wie hat sich A strafbar gemacht? 1. Ausgangsfall Vorbemerkungen Überflüssig ist die Erörterung der Straftatbestände 315 b StGB und 315 c StGB. Der Sachverhalt enthält zu wenig präzise Angaben über
MehrEINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT
EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT Übersichtsplan Literaturempfehlung: Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., 2011; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 12. Aufl., 2011 (zu den ausgewählten Delikten
Mehr10: Betrug. III. Vermögensverfügung
III. Vermögensverfügung Vorlesung Strafrecht BT II (WS 2005/2006) Anders als bei 253 ist bei 263 die Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anerkannt. Es bringt den Charakter des Betrugs
MehrDefinitionen. Krüger. Strafrecht. 5. Auflage 2014 Alpmann Schmidt
D Definitionen Krüger Strafrecht 5. Auflage 2014 Alpmann Schmidt Strafrecht 2014 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges.
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Prof. Dr. Urs Kindhäuser Strafrecht Allgemeiner Teil Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 5: Logik des Deliktsaufbaus Vorwort Abkürzungsverzeichnis 1. Teil: Das Strafgesetz 1. Abschnitt: Das Strafrecht
MehrUNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015
UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015 Thema: Vorstellung Dr. Mohamad El-Ghazi Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht Universität Bremen Email: melghazi@uni-bremen.de
MehrDAS OPFER ALS WERKZEUG GEGEN SICH SELBST, DIE GIFTFALLEN ENTSCHEIDUNG UND DER SIRIUS-FALL
DAS OPFER ALS WERKZEUG GEGEN SICH SELBST, DIE GIFTFALLEN ENTSCHEIDUNG UND DER SIRIUS-FALL Stud. iur. Tobias FRIEDHOFF Justus-Liebig-Universität / Gießen I. EINFÜHRUNG Das Opfer als Werkzeug gegen sich
MehrFall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand
Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
MehrKumulative Kausalität. Beispiel. Problemstellung
Kumulative Kausalität Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka Beispiel Unternehmer braucht zwei verschiedene Rohstoffe zur Produktion Lieferant A liefert einen Rohstoff zu spät Lieferant if B liefert lif anderen
MehrVerband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten
Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Fachbereich Ausbildung Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Weiterbildung Saarländischer Tauchsportbund e.v. 11.04.2015 Reiner Kuffemann VDST TL
MehrLösungsskizze zum Fall "Die Schwarzwaldklinik"
1 Lösungsskizze zum Fall "Die Schwarzwaldklinik" 1. Tatkomplex: Die Operation A. Strafbarkeit des B wegen fahrlässiger Tötung gem. 222 StGB zum Nachteil des P B. Strafbarkeit des B wegen fahrlässiger Körperverletzung
MehrWiederholung des Stoffes aus dem GK Strafrecht
Wiederholung des Stoffes aus dem GK Strafrecht Die Folien wurden von Dipl. - Jur. Frank Richter, LL.B. in Vorbereitung für den VK zum Aufbaukurs Strafrecht ( WS 07/08) der Universität Greifswald erstellt.
MehrProf. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6
Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Besprechungsfall 6 Zur Sicherung eines Darlehens, das im April 2014 zur Rückzahlung fällig
MehrSterbehilfe oder wieviel Autonomie ist am Lebensende sinnvoll und wichtig?
Sterbehilfe oder wieviel Autonomie ist am Lebensende sinnvoll und wichtig? Vereinigung zur Begleitung Schwerkranker Schaffhausen 21.5.2014 Lisbeth Brücker, MAS Ethik im Gesundheitswesen www.ethikbruecken@ch
MehrAG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015
AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Fall Yagmur LG Hamburg[Az.: 601 Ks 3/14] Auszug aus der Pressemeldung des LG Hamburg: Nach den Feststellungen der Großen Strafkammer
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Prof. Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Todeserfolgsqualifizierte Delikte / Versuch des EQD Tötungsdelikte und Delikte mit Todesqualifikation
MehrDemenz und Selbstbestimmung geht das? 15.04.2015 Putz - Sessel - Steldinger / Medizinrecht Ludwig-Maximilians-Universität München
Putz - Sessel - Steldinger Rechtsanwälte Medizinrechtliche Sozietät München Wolfgang Putz Rechtsanwalt Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians- Universität München Demenz und Selbstbestimmung geht das?
MehrLösung Fall 7 (Wiederholung)
1 Lösung Fall 7 (Wiederholung) Strafbarkeit des B: A. B könnte sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach 229 StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er den D mit seinem Auto anfuhr. I. Tatbestandsmäßigkeit:
MehrBasiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil
Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:
MehrI. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.
Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrWEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte
WEIMER I BORK Rechtsanwälte Fachanwälte 1 Die Patientenverfügung Selbstbestimmung oder Zwangsfürsorge am Lebensende? Dr. Tobias Weimer, M.A. Sterbehilfe? Behandlungsabbruch?! Patientenwünsche Ärzte, Pflege
MehrKlausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I
MehrEhrschutzdelikte 185 ff StGB
Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Der Auffangtatbestand ist 185. 186 und 187 beziehen sich nur auf Tatsachenäußerungen ggü Dritten. 187 ist Qualifikation zu 186. 185 erfaßt neben Tatsachen auch Werturteile
MehrMittelbare Täterschaft
Mittelbare Täterschaft 1. Strafbarkeit des Tatnächsten Kennzeichnend für die mittelbare Täterschaft ist die aus rechtlichen oder tätsächlichen Gründen unterlegene Stellung des Tatmittlers (Defekt) und
MehrExamensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze
Mehr44: Begünstigung ( 257)
44: Begünstigung ( 257) I. Allgemeines 257 schützt nach h.m. die staatliche Rechtspflege (Verfolgungsinteresse als Allgemeininteresse) und das Restitutionsinteresse des durch die Vortat Verletzten (als
MehrFall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17
SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis
MehrMedizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. F. Abrechnungsbetrug
F. Abrechnungsbetrug I. Einleitende Bemerkungen 1. Relevante Vorschriften in erster Linie 263 StGB. 2. Zur praktischen Relevanz des Themas endemisches Problem? I. Einleitende Bemerkungen 3. Kleine Einführung
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 13/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1 DIE STRAFTAT 3. Abschnitt - Irrtumslehre 13 Irrtum 1 GROPP 13; ROXIN 12, 21; KINDHÄUSER AT (5.A. 2011), 26-29; JÄGER EXREP AT (5.A. 2011), 5 RN 187-189, 211-221,
MehrLösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer
Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung
MehrWirtschaftsstrafrecht WS 2005/2006
Wirtschaftsstrafrecht WS 2005/2006 Roland Hefendehl Vorlesung Nr. 12 vom 23.1.2006 WS 2005/06 Immer dem Wettbewerb nach Foto: hef 10 AWG und Kriegswaffenkontrollrecht Gliederung 12. Stunde VIII. Kausalität:
MehrDie letzten Dinge? Der Tod muss die unbeeinflußteste aller Wählbarkeiten sein (Hans Jonas) Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer
Die letzten Dinge? Der Tod muss die unbeeinflußteste aller Wählbarkeiten sein (Hans Jonas) Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung Erbfolgeregelung (ges. Erbfolge / Testament / Erbvertrag) Problemkreis
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung... 19
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 1. Kapitel: Allgemeines zu der Versuchslehre... 23 A. Die geschichtliche Entwicklung der Versuchslehre... 23 I. Das römische Recht... 23 II. Das fränkische Recht...
MehrFallbesprechung Strafrecht AT
Fallbesprechung Strafrecht AT EINHEIT 1 JOHANNES SOMMER, KATHARINA LIENERT LL.B. Gliederung I. Vorstellung II. Arbeitsmaterialien III. Das deutsche Strafrecht (Einführung) IV. Fallbearbeitung/Gutachtenstil
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrExamensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005
Prof. Dr. Hans Kudlich WS 2004/2005 Examensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005 1. TEIL: STRAFBARKEIT DES A I. 242, 243 I S. 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 durch Entwenden des Porsche TB: Porsche ist
MehrWenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit
Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit AnleiterInnentag 14.11.2013 Prof. Patjens www.dhbw-stuttgart.de Die Garantenstellung in
MehrDie Spritztour. A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB
Dr. Tillmann Bartsch Examensklausurenkurs (Klausur im Strafrecht) Die Spritztour 1. Tatkomplex: Das Geschehen an der Ampel A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB a) fremde bewegliche Sache
MehrLösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion
Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 1: Gutachtenstil Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Lösungen Obersatzbildung Fall 1
MehrArbeitsgemeinschaft Strafrecht Besonderer Teil SS 2005 Dr. Susanne Graf. Wiederholung Tötungs- und Körperverletzungsdelikte
Arbeitsgemeinschaft Strafrecht Besonderer Teil SS 2005 Dr. Susanne Graf Wiederholung Tötungs- und Körperverletzungsdelikte B. Lösungen Lösung zu Fall 1: Beginn des Rechtsgüterschutzes Leben I. Durch die
MehrDiese Massnahmen hat die Schweizerische Alzheimervereinigung in einem Forderungskatalog festgehalten.
Stellungnahme: Suizidwünsche bei Menschen mit Demenz: Die Schweizerische Alzheimervereinigung fordert eine umfassende Begleitung und Betreuung von demenzkranken Menschen In den letzten Jahren sind Fragen
MehrLösungsvorschlag Fall 3
UE SS 2009 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. 1. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung ( 80 Abs 1) OTB: Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod
MehrFall 7 Errare humanum est Lösung
Juristische Fakultät Fall 7 Errare humanum est Lösung Teil 1 A. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung nach 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 15.000 gem.
MehrKlausur im Strafrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,
MehrAG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009
MehrJura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung
Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB durch Einstecken der EC-Karte A könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die
MehrBewertungsraster für die Liz II Klausur im Strafrecht / Strafprozessrecht vom 26.2.2003
Prof. Dr. W. Wohlers Bewertungsraster für die Liz II Klausur im Strafrecht / Strafprozessrecht vom 6..00 Inhaltliche Probleme des Falles Höchstpunktzahlen bei Erkennen und begründeter Lösung der Probleme
MehrFall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F
Fall 5 T hat einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Einige Zeit später kommt es zur Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken. Da T nicht eindeutig identifiziert werden konnte, weil er während
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Juristische Kurz-Lehrbücher Strafrecht Allgemeiner Teil Ein Studienbuch von Prof. Dr. Helmut Frister 4. Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Frister schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE
MehrNachstellung (Stalking) 238 n. F.
Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen
Mehr