Lösungsvorschlag Fall 2

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösungsvorschlag Fall 2"

Transkript

1 A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten. b) Handlung Das Giftbeimischen ist eine Handlung. Fraglich ist, ob die Handlung des A für den Tod des O kausal war. Nach der condicio-sinequa-non Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Taterfolg entfiele. Die Handlung des A hinweggedacht, wäre O am Gift des B gestorben. Demzufolge kann die Handlung des A hinweggedacht werden und der Taterfolg tritt trotzdem ein, so dass die Handlung des A nicht kausal ist. Fraglich ist, ob dieses Ergebnis richtig ist, da feststeht, dass das Gift von A tödlich wirkte. Die condiciosine-qua-non Formel bedarf daher im Fall der alternativen Kausalität einer Modifikation. Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, ist jede ursächlich. Des Weiteren ist die Kausalität fraglich, da O letztlich auf dem Weg ins Krankenhaus bei einem Verkehrsunfall gestorben ist. Hätte A dem O kein Gift gegeben, wäre dieser nicht mit dem Krankenwagen gefahren und dabei umgekommen. Das Vergiften ist daher condicio-sine-qua-non für den Tod. Im Ergebnis ist die Handlung des A kausal für den Tod des O. d) Objektive Zurechnung Fraglich ist, ob der Tod des O dem A zugerechnet werden kann. A müsste eine relevante Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat. A hat O Gift verabreicht. Fraglich ist, ob sich die daraus resultierende Gefahr im Tod des O beim Unfall mit dem Krankenwagen realisiert hat. Dazu müsste das Risiko bei einem Verkehrsunfall zu Tode zu kommen, vom ursprüngli- 1

2 chen Risiko der Vergiftung mit umfasst sein. Es könnte sich hier jedoch um den Ausnahmefall des Vorliegens eines atypischen Kausalverlaufs handeln, der die objektive Zurechnung entfallen ließe. Nicht von der Gefahr einer Verletzung umfasst ist das allgemeine Lebensrisiko, das jeder selbst zu tragen hat. Bei einer notwendig schnellen Fahrt liegt es aber gerade nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein Unfall ereignet. Die Folgen eines mit den typischen Gefahren eines Krankentransportes verbundenen Todes gehören nicht zum allgemeinen Lebensrisiko, sondern zum Risiko der Verletzungshandlung. Mit dem Gift hat A auch das Risiko des Unfalls aufgrund eines schnellen Transportes ins Krankenhaus geschaffen 1. Der Unfalltod des O ist ihm objektiv zuzurechnen. 2) Subjektiver Tatbestand A handelte vorsätzlich. 2. Rechtswidrigkeit A handelte rechtswidrig, da Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind. 3. Schuld Das Handeln des A war schuldhaft. 4. Ergebnis A hat sich wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Abwandlung 1 Anm.: Bei allen Abwandlungen werden die unproblematischen Prüfungspunkte nur mit (+) gekennzeichnet, da es eine Lösungsskizze ist. In der Klausur muss man an diesen Stellen etwas schreiben, da es unproblematisch ist, reicht jedoch der Urteilsstil aus (siehe oben). A. Strafbarkeit des A A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil 1 Anders verhält es sich, wenn lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht wird, etwa wenn sich O im Krankenhaus verschluckt und stirb oder wenn der Krankenwagenfahrer einen Herzinfarkt erleidet und einen Unfall verursacht. 2

3 Es liegt kein Fall der alternativen Kausalität mehr vor. Es handelt sich jedoch um einen Fall von hypothetischer Kausalität, da O kurze Zeit später am Gift des B gestorben wäre. Fraglich ist, ob dies die Kausalität ausschließt. Falsch wäre es hier, die Kausalität mit der Begründung zu verneinen, dass O so oder so gestorebn wäre. Dies trifft letztendlich irgendwann auf jeden Menschen zu. Entscheiden ist die Verursachung des Todes in seiner konkreten Gestalt zu einem bestimmten Zeitpunkt durch ein bestimmtes Mittel, hier das Gift des A. Nach der condicio-sine-qua-non Formel dürfen hypothetische Reserveursachen nicht hinzugedacht werden. Die Handlung des A ist kausal. d) Objektive Zurechnung (+) 2) Subjektiver Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) 4. Ergebnis A hat sich wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des B B könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil Fraglich ist, ob das Handeln des B kausal war. Nach der condicio-sine-qua-non Formel kann die Handlung des B hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfällt. Da keine zeitgleiche Wirkung der Gifte erfolgt, ist kein Fall der alternativen Kausalität gegeben. Somit kommt eine Modifikation der Condicio-Formel nicht in Betracht. Die Handlung des B ist nicht kausal, da bei Hinwegdenken der Handlung der Erfolg trotzdem eintreten würde. 3

4 2) Ergebnis Mangels objektiven Tatbestands hat sich B nicht nach 212 I StGB strafbar gemacht. (Zur Versuchsstrafbarkeit siehe später.) 4

5 A. Strafbarkeit des A 2 Abwandlung 2 A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil Fraglich ist allein die Kausalität. Die condicio-sine-qua-non Formel führt zu keinem Ergebnis, da nicht festgestellt werden kann, an welchem Gift O gestorben ist. In dubio pro reo muss daher unterstellt werden, dass das Gift des jeweils anderen tödlich war. Die Handlung des A war somit nicht kausal für den Tod des O. 2) Ergebnis Mangels objektiven Tatbestands hat sich A nicht nach 212 I StGB strafbar gemacht. (Zur Versuchsstrafbarkeit siehe später.) B. Strafbarkeit des B B könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil Fraglich ist alleine wieder die Kausalität. Die condicio-sine-qua-non Formel führt zu keinem Ergebnis, da nicht festgestellt werden kann, an welchem Gift O gestorben ist. In dubio pro reo muss daher unterstellt werden, dass das Gift des jeweils anderen tödlich war. Die Handlung des B war somit nicht kausal für den Tod des O. 2 A und B hätten auch zusammen geprüft werden können. 5

6 2) Ergebnis Mangels objektiven Tatbestands hat sich B nicht nach 212 I StGB strafbar gemacht. (Zur Versuchsstrafbarkeit siehe später.) A. Strafbarkeit von A und B 3 Abwandlung 3 A und B könnten sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil Nach der condicio-sine-qua-non Formel kann keine der beiden Handlungen hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Sog. kumulative Kausalität liegt vor, wenn mehrere unabhängig voneinander gesetzten Bedingungen nur zusammen, nicht aber jede für sich alleine, den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen. Bei der sogenannten kumulativen Kausalität ist jede der Handlungen kausal für den Erfolg. d) Objektive Zurechnung Fraglich ist, ob die jeweils nicht tödlichen Handlungen für sich genommen objektiv zurechenbar sind 4. Dies ist aufgrund der Unabhängigkeit 5 der Handlungen mangels Verwirklichung des von A bzw. B gesetzten Risikos abzulehnen 67. 2) Ergebnis Der objektive Tatbestand ist nicht verwirklicht. A und B sind nicht nach 212 I strafbar. 3 Hier ist eine Prüfung von A und B zusammen möglich. 4 Auch Einordnung unter Gruppe Atypischer Kausalverlauf denkbar, jedoch wird im Zusammenhang mit der kumulativen Kausalität in Bezug auf den folgenden Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung im Großteil der Literatur immer nur von der Frage der Zurechnung gesprochen (Heinrich AT Teil 1 232). 5 Information siehe Ausgangsfall. 6 Hätten A und B als Mittäter zusammengearbeitet, würden die jeweiligen Tatbeiträge nach 25 II dem anderen zugerechnet. A und B wären gem. 212 I, 25 II StGB strafbar. Um ein solches Zusammenwirken festzustellen, muss man den Sachverhalt genau nach Anhaltspunkten durchsuchen und argumentieren. Vorliegend ist jedoch kein Indiz für eine Mittäterschaft gegeben. Zur Mittäterschaft siehe aber noch genauer später. 7 Auch Einordnung unter Gruppe Atypischer Kausalverlauf denkbar, jedoch wird im Zusammenhang mit der kumulativen Kausalität in Bezug auf den folgenden Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung im Großteil der Literatur immer nur von der Frage der Zurechnung gesprochen (Heinrich AT Teil 1 232). 6

7 (Zur Versuchsstrafbarkeit siehe später.) 7

8 A. Strafbarkeit des A Abwandlung 4 A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil Nach der condicio-sine-qua-non Formel kann die Handlung des A nicht hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, denn wenn A nicht gehandelt wäre, wäre O gar nicht im Krankenhaus. Es könnte jedoch durch den groben Behandlungsfehler des Arztes der Kausalverlauf abgebrochen worden sein. Ein Abbruch des Kausalverlaufs liegt vor, wenn eine bereits gesetzte Bedingung zwar zum Erfolg geführt hätte, vor dem Erfolgseintritt jedoch eine völlig neue Ursachenkette den Erfolg eintreten lässt. Der Arzt hat keinen neuen Kausalverlauf in Gang gesetzt, sondern hat an den Kausalverlauf des A angeknüpft. Die Kausalität der Handlung des A wird dadurch nicht beseitigt 8. d) Objektive Zurechnung Fraglich ist, ob der Tod des O dem A objektiv zugerechnet werden kann. Eine Handlung ist objektiv zurechenbar, wenn die vom Handelnden geschaffene Gefahr sich im konkreten Erfolg niedergeschlagen hat. A hat mit der Giftbeimischung die Gefahr geschaffen, dass O an den Folgen der Vergiftung stirbt. O ist jedoch im Krankenhaus an den Folgen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers gestorben. Es könnte ein eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten (=des Arztes) vorliegen, welches die objektive Zurechnung ausschließt. Das Risiko der Vergiftung hat sich nicht im Tod des O durch den Behandlungsfehler niedergeschlagen. Fraglich ist jedoch, ob das Risiko an einem groben Behandlungsfehler zu sterben nach allgemeiner Lebenserfahrung vom Risiko einer Verletzung, hier des Giftes, mit umfasst wird. Nach allgemeiner Lebenserfahrung, muss niemand, der in ein Krankenhaus eingeliefert wird mit groben Behandlungsfehlern rechnen 9. 8 Abbruch des Kausalverlaufs nur in Ausnahmefällen, z. B. A und B schütten dem O je langsam tödlich wirkendes Gift in den Becher, dann tritt der dem A und B völlig unbekannte X plötzlich die Tür ein und erschießt den O mit einer Schrotflinte. Hier hätte die bereits von A und B gesetzte Bedingung zum Erfolg geführt, jedoch hat die Handlung des X diese Ursachenkette gänzlich abgerissen und allein die Handlung des X führte völlig unabhängig von den Handlungen des A und des B zu einer neuen Ursachenkette und letztlich zum Erfolg. 9 Anders bei leichten Behandlungsfehlern. 8

9 Das Risiko des Giftes hat sich nicht im Erfolg niedergeschlagen, der Tod des O ist A nicht zuzurechnen. 2) Ergebnis Mangels objektiven Tatbestandes ist A nicht strafbar. (Zur Versuchsstrafbarkeit siehe später.) Abwandlung 5 A. Strafbarkeit des A A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a. Erfolg (+) b. Handlung (+) c. Kausalität Fraglich ist, ob die Handlung des A für den Tod des O kausal war. Nach der condicio-sinequa-non Formel kann die Handlung des A nicht hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfällt. Hätte A den O nicht vergiftet, wäre dieser nicht auf seiner panischen Flucht an den Verletzungen des Stacheldrahtzauns gestorben. Fraglich ist, ob O mit seinem waghalsigen Sprung über den Zaun nicht einen ganz neuen selbständigen Kausalverlauf in Gang gesetzt hat. Dann wäre die Kausalität vorliegend nicht gegeben. Da O mit seinem Sprung jedoch an den bereits bestehenden Kausalverlauf der Vergiftung angeknüpft hat, ist gerade kein Abbruch des ursprünglichen Kausalverlaufes gegeben. Der vorhandene Kausalverlauf wird nur fortgeführt. Die Handlung des A ist kausal. d. Objektive Zurechnung Fraglich ist, ob der Tod am Zaun dem A objektiv zuzurechnen ist. Eine Handlung ist objektiv zuzurechnen, wenn sich die geschaffene Gefahr im konkreten Erfolg realisiert hat. O ist aus Panik freiwillig über den Zaun gesprungen. Es könnte ein eigenverantwortliches Dazwischentreten des Opfers selbst vorliegen, welches die objektive Zurechnung ausschließt. Die panische Flucht aus Angst um sein Leben führte zu dem waghalsigen Sprung über den Zaun. Verständliche Panikreaktionen sind nicht rational steuerbar, so dass die Eigenverantwortlichkeit dann ausgeschlossen ist. So verhält es sich auch bei O, denn da er soeben Opfer eines Giftanschlages wurde, ist seine unbedingter Wille zur Flucht, notfalls 9

10 auch über Hindernisse hinweg, verständlich. Auch dass O nicht bemerkte, dass A und B ihn entgegen seiner Annahme nicht verfolgten, kann Teil einer nicht rationalen und unkontrollierten Panikreaktion sein. Wer einem anderen Menschen ernsthaft nach dem Leben trachtet, muss mit panischen Abwehrreaktionen und unvernünftigem Verhalten rechnen. Die Gefahr eines Tötungsdelikts realisiert sich daher auch in unvernünftigen, selbstschädlichen Handlungen des Opfers. Der Tod des O ist A zuzurechnen. 2) Subj. Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) 4. Ergebnis A hat sich wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Literatur: Heinrich StR AT Bd. I 9, 10; Krey StR AT Bd. 1 9 III, IV; Kühl StR AT 4; Wessels/Beulke StR AT 6, Rengier StR AT,

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Fahrlässigkeit - Fall 6: Jagdgewehr Die Kinder A und B spielen im Haus des A. Als A sich im Kleiderschrank seiner Eltern versteckt,

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 7 Strafbarkeit des A A. 212 I, 13 I StGB 1 A könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er B nicht zur Hilfe gekommen ist. I.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 1. Stunde: Wiederholung AT (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Wiederholung Strafrecht AT (I.) Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines

Mehr

Anzug für alle und zwar umsonst!

Anzug für alle und zwar umsonst! Anzug für alle und zwar umsonst! Der Marburger Pädagogikstudent P braucht für die nächste Demonstration gegen die hessische Landesregierung noch ein adäquates Outfit. Bei dieser sollen die Studenten als

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Fahrlässigkeit A. Grundsätzliches Ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Zweistufige Prüfung der Fahrlässigkeitskomponente

Mehr

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Einordnung in die Voraussetzungen der Haftpflicht, Art. 41 Abs. 1 OR Schaden Widerrechtlichkeit

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Die Objektive Zurechnung

Die Objektive Zurechnung Die Objektive Zurechnung I. Einleitung Nachdem in der Prüfung der Kausalität die Ursächlichkeit der Handlung des Täters für den Erfolgseintritt festgestellt wurde, ist nunmehr in der zweiten Zurechnungsstufe

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt? Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015

UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015 UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015 Thema: Vorstellung Dr. Mohamad El-Ghazi Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht Universität Bremen Email: [email protected]

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte

Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte Wahlprogramm in leichter Sprache Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte Hallo, ich bin Dirk Raddy! Ich bin 47 Jahre alt. Ich wohne in Hüllhorst. Ich mache gerne Sport. Ich fahre gerne Ski. Ich

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Tipp III: Leiten Sie eine immer direkt anwendbare Formel her zur Berechnung der sogenannten "bedingten Wahrscheinlichkeit".

Tipp III: Leiten Sie eine immer direkt anwendbare Formel her zur Berechnung der sogenannten bedingten Wahrscheinlichkeit. Mathematik- Unterrichts- Einheiten- Datei e. V. Klasse 9 12 04/2015 Diabetes-Test Infos: www.mued.de Blutspenden werden auf Diabetes untersucht, das mit 8 % in der Bevölkerung verbreitet ist. Dabei werden

Mehr

Fahrlässigkeitsdelikt

Fahrlässigkeitsdelikt 1. Tatbestand Fahrlässigkeitsdelikt a) Erfolgseintritt Im Falle des 229 StGB wäre hier bspw. das Vorliegen einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung i.s.d. 223 Abs. 1 StGB zu prüfen. b)

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Also heißt es einmal mehr, immer eine eigene Meinungen bilden, nicht beeinflussen lassen, niemals von anderen irgend eine Meinung aufdrängen lassen.

Also heißt es einmal mehr, immer eine eigene Meinungen bilden, nicht beeinflussen lassen, niemals von anderen irgend eine Meinung aufdrängen lassen. Seite 1 von 5 Wirtschaft, Finanzen und IT Computer und Technologie Internetseiten Übersichtlich alle verfügbaren Internetseiten von wirfinit. de und darüber hinaus, weitere empfehlenswerte Internetseiten

Mehr

Grundlagen der höheren Mathematik Einige Hinweise zum Lösen von Gleichungen

Grundlagen der höheren Mathematik Einige Hinweise zum Lösen von Gleichungen Grundlagen der höheren Mathematik Einige Hinweise zum Lösen von Gleichungen 1. Quadratische Gleichungen Quadratische Gleichungen lassen sich immer auf die sog. normierte Form x 2 + px + = 0 bringen, in

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

226 StGB - schwere Körperverletzung

226 StGB - schwere Körperverletzung Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Merkblatt für Schiedsrichter zum Spielbetrieb 2014

Merkblatt für Schiedsrichter zum Spielbetrieb 2014 1.) SPIELABSAGEN Merkblatt für Schiedsrichter zum Spielbetrieb 2014 Bei frühzeitigen Spielabsagen durch Anruf vom Verein muss der Verein bei KM/Res.-Spielen auch den Klassenreferenten verständigen. Bis

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

Dieses erste Kreisdiagramm, bezieht sich auf das gesamte Testergebnis der kompletten 182 getesteten Personen. Ergebnis

Dieses erste Kreisdiagramm, bezieht sich auf das gesamte Testergebnis der kompletten 182 getesteten Personen. Ergebnis Datenanalyse Auswertung Der Kern unseres Projektes liegt ganz klar bei der Fragestellung, ob es möglich ist, Biere von und geschmacklich auseinander halten zu können. Anhand der folgenden Grafiken, sollte

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

icloud nicht neu, aber doch irgendwie anders

icloud nicht neu, aber doch irgendwie anders Kapitel 6 In diesem Kapitel zeigen wir Ihnen, welche Dienste die icloud beim Abgleich von Dateien und Informationen anbietet. Sie lernen icloud Drive kennen, den Fotostream, den icloud-schlüsselbund und

Mehr

Südbaden-Cup. Ausstieg Champions

Südbaden-Cup. Ausstieg Champions Südbaden-Cup Ausstieg Champions Beschreibung Der Ausstieg aus dem Turnier dient Spielern die eine weite Anreise haben sich aus dem Turnier zu verabschieden um noch am gleichen Tag heimzureisen und einen

Mehr

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Round Table 60: 859 Pakete für den Weihnachtskonvoi

Round Table 60: 859 Pakete für den Weihnachtskonvoi Round Table 60: 859 Pakete für den Weihnachtskonvoi ahrensburg24.de /round-table-60-859-pakete-fuer-den-weihnachtskonvoi/ ve Ahrensburg (ve). 859 Päckchen haben ein Dutzend Männer und viele Kinder heute

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

Was mache ich mit den alten Meilern?

Was mache ich mit den alten Meilern? Was mache ich mit den alten Meilern? Muss ich alles abreißen? Nicht alles wurde einer Strahlung ausgesetzt Meine Idee zum Themenkomplex Nutzungsvorschlag mit einer Doppelnutzung Funktionsaufbau Warum gerade

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Das sogenannte Beamen ist auch in EEP möglich ohne das Zusatzprogramm Beamer. Zwar etwas umständlicher aber es funktioniert

Das sogenannte Beamen ist auch in EEP möglich ohne das Zusatzprogramm Beamer. Zwar etwas umständlicher aber es funktioniert Beamen in EEP Das sogenannte Beamen ist auch in EEP möglich ohne das Zusatzprogramm Beamer. Zwar etwas umständlicher aber es funktioniert Zuerst musst du dir 2 Programme besorgen und zwar: Albert, das

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen

Mehr

Nr. 12-1/Dezember 2005-Januar 2006. A 12041

Nr. 12-1/Dezember 2005-Januar 2006. A 12041 Nr. 12-1/Dezember 2005-Januar 2006. A 12041 Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg. Postfach 1820. 53008 Bonn Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Sparkassen-Finanzgruppe Wenn man sich zur

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Kreativ visualisieren

Kreativ visualisieren Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle

Mehr

Evangelisch-Lutherisches Pfarramt St. Christophorus Siegen Dienst am Wort. vor zwei Wochen habe ich euch schon gepredigt, dass das

Evangelisch-Lutherisches Pfarramt St. Christophorus Siegen Dienst am Wort. vor zwei Wochen habe ich euch schon gepredigt, dass das Evangelisch-Lutherisches Pfarramt St. Christophorus Siegen Dienst am Wort Johannes 14,23-27 Wer mich liebt, der wird mein Wort halten. Liebe Gemeinde, 24. Mai 2015 Fest der Ausgießung des Heiligen Geistes

Mehr

Das RSA-Verschlüsselungsverfahren 1 Christian Vollmer

Das RSA-Verschlüsselungsverfahren 1 Christian Vollmer Das RSA-Verschlüsselungsverfahren 1 Christian Vollmer Allgemein: Das RSA-Verschlüsselungsverfahren ist ein häufig benutztes Verschlüsselungsverfahren, weil es sehr sicher ist. Es gehört zu der Klasse der

Mehr

Alle Schlüssel-Karten (blaue Rückseite) werden den Schlüssel-Farben nach sortiert und in vier getrennte Stapel mit der Bildseite nach oben gelegt.

Alle Schlüssel-Karten (blaue Rückseite) werden den Schlüssel-Farben nach sortiert und in vier getrennte Stapel mit der Bildseite nach oben gelegt. Gentlemen", bitte zur Kasse! Ravensburger Spiele Nr. 01 264 0 Autoren: Wolfgang Kramer und Jürgen P. K. Grunau Grafik: Erhard Dietl Ein Gaunerspiel für 3-6 Gentlemen" ab 10 Jahren Inhalt: 35 Tresor-Karten

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Zahlen und das Hüten von Geheimnissen (G. Wiese, 23. April 2009)

Zahlen und das Hüten von Geheimnissen (G. Wiese, 23. April 2009) Zahlen und das Hüten von Geheimnissen (G. Wiese, 23. April 2009) Probleme unseres Alltags E-Mails lesen: Niemand außer mir soll meine Mails lesen! Geld abheben mit der EC-Karte: Niemand außer mir soll

Mehr

Gefährlich hohe Blutzuckerwerte

Gefährlich hohe Blutzuckerwerte Gefährlich hohe Blutzuckerwerte In besonderen Situationen kann der Blutzuckerspiegel gefährlich ansteigen Wenn in Ausnahmefällen der Blutzuckerspiegel sehr hoch ansteigt, dann kann das für Sie gefährlich

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr