Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1

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1 Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1 DIE STRAFTAT 3. Abschnitt - Irrtumslehre 13 Irrtum 1

2 GROPP 13; ROXIN 12, 21; KINDHÄUSER AT (5.A. 2011), 26-29; JÄGER EXREP AT (5.A. 2011), 5 RN , , 3 RN 64FF, 88-98; WESSELS/BEULKE AT (42.A. 2012), 7 RN , 11; KREY/ESSER AT (5.A. 2012), 12 RN , 21 RN , 33; JOECKS STUDIENKOMMENTAR STGB (8.A. 2009), 16, RN 23FF. 2

3 ZUR VERTIEFUNG: BLOY, Die Bedeutung des Irrtums über die Täterrolle, ZStW 117 (2005), 1 ff.; BÖRNER, Der Erlaubnistatbestandsirrtum bei Fahrlässigkeitsdelikten, GA 2002, 276; GRUNST, Irrtumsprobleme bei den Mordmerkmalen, Jura 2002, 252; KRETSCHMER, Der abergläubische Irrtum in seiner strafrechtlichen Irrelevanz, JR 2004, 444; KUDLICH, Zur Übung: Strafrecht: Irrtumsprobleme bei der mittelbaren Täterschaft, JuS 2003, 755; KÜPER, 16 II StGB: eine Irrtumsregelung im Schattender allgemeinen Strafrechtslehre, Jura 2007, 260 ff.; SCHÜNEMANN/GRECO, Der Erlaubnistatbestandsirrtum und das Strafrechtssystem, GA 2006, 777; VAHLE, Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums, DVP 2001,

4 A. AUSGANGSFRAGEN I. Denkbare Bezugspunkte Grds. alle Verbrechenselemente (TBM RW SCH) II. Formen: Unkenntnis Irrige Annahme, je nach dem betroffenen Tatbestand(smerkmal) III. Beachtlichkeit Drei Möglichkeiten: Unbeachtlichkeit Beachtlichkeit als Tatumstandsirrtum entsprechend den Regeln insbes. in 16 Beachtlichkeit als Verbotsirrtum entsprechend den Regeln insbes. in 17 4

5 1. Die fragmentarische Natur der geschriebenen Irrtumsregeln in den 16 und I regelt nur die Unkenntnis von Umständen des gesetzlichen Tatbestandes. 16 II betrifft nur die irrige Annahme von privilegierenden Umständen. Nicht berücksichtigt sind in 16 insbesondere: 5

6 die Unkenntnis rechtfertigender Umstände die Unkenntnis entschuldigender Umstände die Unkenntnis sonstiger Voraussetzungen der Strafbarkeit die irrige Annahme qualifizierender Umstände die irrige Annahme rechtfertigender Umstände die irrige Annahme entschuldigender Umstände 17 regelt ganz allgemein die Unkenntnis des Verbotenseins als solches, nicht aber die irrige Annahme des Verbotenseins 6

7 2. Die Grundunterscheidung zwischen Tatumstandsund Verbotsirrtum Der entscheidende Unterschied der Regelungen in den 16 und 17 liegt in den Wirkungen: Der Irrtum nach 16 wirkt sich auf den Vorsatz aus (Verneinung im Rahmen der Unkenntnis; Bejahung [Versuch!!] im Rahmen der irrigen Annahme von Tatumständen). Die Unkenntnis des Verbotenseins nach 17 hingegen lässt den Vorsatz unberührt und führt bei Vermeidbarkeit des Irrtums zu einer fakultativen Strafmilderung nach 49 I (vgl. 17 S. 2). Im Falle der (in der Praxis unbedeutenden) Unvermeidbarkeit der Unkenntnis des Verbotenseins schließt 17 die Schuld des Täters aus. 7

8 IV.Tatbestands- und Verbotsirrtum im Verbrechensaufbau Die Prüfung eines Irrtums erfolgt im Verbrechensaufbau an der Stelle, an der er sich innerhalb der Prüfungsstufen erstmals auswirkt oder auswirken könnte. 8

9 B. ENTSCHEIDENDE ENTWICKLUNGSSCHRITTE IN RSPR. UND LEHRE ZUR UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN TATBESTANDS- UND VERBOTSIRRTUM I. Standpunkt des RG: Error iuris (criminalis) nocet Unbeachtlichkeit des strafrechtlichen Verbotsirrtums näher dazu Arthur KAUFMANN, Das Unrechtsbewusstsein in der Schuldlehre des Strafrechts, Karlsruhe 1949, S. 46 ff. 9

10 II. Anerkennung eines Verbotsirrtums durch den BGH 1. Grundlegend der Honorar-Fall BGHSt 2, 194 Epoche machend: Anerkennung des Unrechtsbewusstseins als vom Vorsatz losgelöstes selbständiges Schuldmerkmal (Schuldtheorie) 10

11 a. Strenge Schuldtheorie: alle Irrtümer betr. die Rechtswidrigkeit sind Verbotsirrtümer b. Eingeschränkte Schuldtheorie: Differenzierung beim Rechtfertigungsirrtum zwischen Erlaubnistatbestandsirrtum und Erlaubnisnorm- bzw. Erlaubnisgrenzirrtum Damit Absage an die sog. Vorsatztheorie : Unrechtsbewusstsein als Teil des Vorsatzes 11

12 2. Zur Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums: Vermeidbarkeitskriterien laut BGH: Nachdenken, Erkundigung, Anspannung des Gewissens MERKE: Die Vermeidbarkeit ist die Regel. 3. Inhalt und Umfang des Unrechtsbewusstseins 12

13 a. Mit Unrechtsbewusstsein handelt, wer sich dessen bewusst ist, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht. b. Erfasst der Täter laienhaft-wertend die Bedeutung eines normativen Tatbestandsmerkmals, so ist es unbeachtlich, ob er die im Tatbestand verwendete Bezeichnung mit der Bedeutung in Verbindung bringt (Parallelwertung in der Laiensphäre). c. Das Unrechtsbewusstsein ist teilbar. So ist es bei komplexen Handlungen möglich, dass der Täter bezüglich des einen beeinträchtigten Rechtsguts mit, bezüglich des anderen ohne Unrechtsbewusstsein handelt. 13

14 C. DER IRRTUM IM STRAFRECHT VERBRECHENSSYSTEMATISCH E DARSTELLUNG Vgl. zunächst die Übersicht in GROPP AT 13 Tab. 7: Der Irrtum im Strafrecht: Formen und Folgen 14

15 Wichtige Irrtumsformen: 1. Kausalabweichung in Form der aberratio ictus Voraussetzungen: Der Täter zielt auf ein Objekt A, trifft aber versehentlich ein tatbestandlich gleichwertiges Objekt B. vgl. Wanderstock-Fall RGSt 58, 27; BGH NStZ 2009, 210f. Ergebnis: Versuch hinsichtlich anvisiertem, u. U. Fahrlässigkeit hinsichtlich des getroffenen Zieles 15

16 2. Irrtum über die Identität des Angriffsobjekts = error in persona vel obiecto vgl. Verfolger-Fall BGHSt 11, 268 Ergebnis: unbeachtlich (Gleichwertigkeit des Angriffsobjekts) Vgl.: BGH BeckRS 2010, (Abs. 11) 3. Strafbarkeit des Anstifters bzw. Gehilfen bei error in obiecto vel persona des Täters vgl. Rose-Rosahl-Fall Preußisches Obertribunal GA 7 (1859), 322; Hoferben-Fall BGHSt 37, 214; dazu: Kubiciel, JA 2005, 694ff. 16

17 Ergebnis: bislang überw. Meinung: versuchte Anstiftung (oder Anstiftung zum Versuch) hinsichtlich des angestrebten Opfers, u. U. Fahrlässigkeit hinsichtlich des Getroffenen Rspr. und mittl. wohl h.l.: Anstiftung hinsichtl. des Getroffenen, da Verwirklichung desselben Delikts-Tatbestandes nicht zufällig 17

18 4. Unkenntnis der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes dazu GRAUL, Der umgekehrte Erlaubnistatbestandsirrtum, JuS-Lernbogen 2000, L Rspr.: Bestrafung aus dem vollendeten Delikt wegen Fehlens des subj. Rechtfertigungselementes m. M. (Spendel): Straffreiheit, weil subj. Rechtf.- Element nicht erforderlich (da objektiv kein Unrecht geschehen) vorzugsw. Lehre: Strafbarkeit wegen Versuchs, weil Handlungsunrecht gegeben 18

19 5. Irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes, Täter stellt sich Sachverhalt vor, der bei wirklichem Vorliegen die Tat rechtfertigen würde = Erlaubnistatbestandsirrtum (gesetzlich nicht geregelt!) Dazu: BGH, Urteil vom 02. November StR 375/11 -; dazu: Hecker JuS 2012, 263ff mit Prüfungsaufbau wie folgt: 19

20 Prüfungsaufbau zum Erlaubnistatbestandsirrtum Strafbarkeit wegen eines (versuchten oder vollendeten) Vorsatzdelikts I.Tatbestandsmäßigkeit II. Rechtswidrigkeit III.Irrtumsdiagnose 20

21 1. VORLIEGEN EINES ERLAUBNISTATBE- STANDSIRRTUMS? a) Täter stellt sich eine Sachlage vor, bei deren Vorliegen sein Verhalten gerechtfertigt wäre (hypothetische Rechtfertigungsprüfung) b) Wenn nein: etwaigen Verbotsirrtum ( StGB 17 StGB) prüfen c) Wenn ja: 21

22 2. Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums a) Strenge Schuldtheorie (Verbotsirrtumsregeln, STGB 17 StGB) b) Eingeschränkte Schuldtheorien 22

23 aa) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen ( STGB 16 STGB 16 Absatz I 1 StGB) bb)vorsatzunrecht verneinende eingeschränkte Schuldtheorie (analog STGB 16 STGB 16 Absatz I 1 StGB) cc) Rechtsfolgenverweisende genauer: den Vorsatzschuldvorwurf verneinende eingeschränkte Schuldtheorie (analog STGB 16 STGB 16 Absatz I 1 StGB) 23

24 IV. Schuld Rechtliche Behandlung des ETBI: a. Strenge Schuldtheorie: Unrechtsbewusstsein als Schuldelement kann sich nur auf die Schuld auswirken. Hiernach 17 anzuwenden b. Eingeschränkte Schuldtheorien: 24

25 (1). Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Danach Rechtfertigungsgründe Teil des Tatbestandes. Damit darf sich Vorsatz nicht auf Rechtfertigungsgrund beziehen, sonst ist 16 I direkt anzuwenden und Vorsatz entfällt. (2). Eingeschr. Schuldtheorie i.e.s.: Analoge Anwendung des 16. Zwischen Tatbestandsirrtum und Erlaubnistatbestandsirrtum besteht kein qualitativer Unterschied. Hiernach analog 16 I StGB keine Bestrafung aus vors. Delikt. 25

26 (3). Rechtsfolgenverweisende Variante: Täter weiß, dass er den TB erfüllt. Daher soll Vorsatz nicht entfallen. Allerdings darf Täter kein Schuldvorwurf gemacht werden. Sog. Vorsatzschuld entfällt und Bestrafung scheidet aus. 26

27 6. Irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes Dazu der Familientyrannen-Fall BGH 1 StR 483/02 BGHSt 48, Fehlerhafte Subsumtion (fälschlicherweise Einordnung der Tat als nicht tatbestandsmäßig) = Subsumtionsirrtum Unbeachtlich, da sonst nur Juristen sich strafbar machen könnten, in bestimmten Fällen Verbotsirrtum (dann aber vermeidbar?) 27

28 D. KONKURRENZ VON TATBESTANDS- UND VERBOTSIRRTUM? Eine Konkurrenz von Tatbestands- und Verbotsirrtum ist möglich, wenn der Täter aufgrund des Tatbestandsirrtums Unkenntnis eines Tatbestandsmerkmals rechtmäßig zu handeln glaubt. Da jedoch der Tatbestandsirrtum in diesen Fällen die speziellere Regelung darstellt, bedarf es eines Rückgriffs auf den Verbotsirrtum nicht. 28

29 D. KONKURRENZ VON TATBESTANDS- UND VERBOTSIRRTUM? Ein den Vorsatz ausschließender Doppelirrtum in Form eines Handelns im (Erlaubnis)Tatbestandsirrtum unter Überschreitung der Grenze des Erlaubten (z. B. Putativnotwehrexzess), weshalb gleichzeitig ein Verbotsirrtum vorliege, ist nicht anzuerkennen. Denn in Fällen dieser Art ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum nicht gegeben, weil das, was der Täter sich vorstellt, ihn nicht rechtfertigen würde. Es liegt somit insgesamt ein Verbotsirrtum vor. 29

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