Vorlesung Strafrecht AT Wintersemester 2014/2015 Abschlussklausur
|
|
- Norbert Hofmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 20. Februar 2015 Prof. Dr. Martin Böse Vorlesung Strafrecht AT Wintersemester 2014/2015 Abschlussklausur 1. Witwe W ist bei ihrem Jugendfreund, dem Förster F. Dieser schenkt ihr nachträglich zum Geburtstag einen besonders wertvollen Rassehund. Die Freude und der Stolz der W, nunmehr Eigentümer eines so edlen Tieres zu sein, währt jedoch nicht lange, denn ihr bisheriger Hund (ein Mischling) zeigt sich sehr eifersüchtig, und beide Hunde verbeißen sich schließlich ineinander. W und F versuchen zunächst vergeblich, die Hunde voneinander zu trennen. Vielmehr steht zu befürchten, dass der Kampf für einen der beiden Hunde tödlich endet. Aufgrund dessen ergreift F sein Jagdgewehr, um einen der beiden Hunde zu erschießen. Obwohl W ihm zuruft, er solle den Rassehund erschießen, tötet F den Mischling. Als W ihm daraufhin vorwirft, er habe kein Recht, ihren kleinen Liebling umzubringen, erwidert F, er habe rechtmäßig gehandelt, denn der auf diese Weise gerettete Rassehund sei ein Vielfaches wert und sie (W) solle ihm gefälligst dankbar sein, da er ihr Eigentum vor weitaus größerem Schaden bewahrt habe. Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit des F nach 303 StGB (i.v.m. den Bestimmungen des Allgemeinen Teils)! Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt. 2. Die Auseinandersetzung führt zu einem Zerwürfnis zwischen W und F. Davon unberührt entwickelt W eine tiefe Zuneigung zu dem Rassehund, den F ihr geschenkt hat. F sieht sich dadurch in seinem Handeln bestätigt und grollt der W umso mehr. Da er der Auffassung ist, dass W einen so edlen Hund nicht verdient habe, beschließt er, diesen zu töten. Da er weiß, dass der Hund der W häufig allein im Garten der W herumtollt, schleicht er sich in der Dämmerung auf das Grundstück der W und legt dort einen vergifteten Hundekuchen aus. Dieser wird allerdings kurze Zeit später von dem Hund des mit W befreundeten X gefressen, der die W am Wochenende besucht und mit dem Hund der W im Garten spielt. Der Hund des X verendet an den Wirkungen des Giftes. F, der den X ebenfalls noch aus seiner Kindheit als Tierfreund kennt, ist entsetzt, denn mit einem solchen Verlauf hatte er nicht im Entferntesten gerechnet. Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit des F nach 303 StGB (i.v.m. den Bestimmungen des Allgemeinen Teils)! Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt. 3. Die Eheleute F und M machen einen sonntäglichen Rheinspaziergang, als plötzlich der Unbekannte U die F in den Rhein stößt. M erkennt zutreffend, dass F zu ertrinken droht, er sie aber noch retten könnte. Dennoch setzt M seinen Spaziergang fort, da ihm der Tod der F sehr gelegen kommt, um endlich ein neues Leben mit seiner heimlichen Freundin beginnen zu können. F ertrinkt. a) Welche Form einer Garantenstellung hat M inne? Begründen Sie Ihre Antwort! b) Es ist zu unterstellen, dass U den Straftatbestand des Totschlages gemäß 212 I StGB vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat. Ist M als Teilnehmer an dieser Tat des U oder als Täter eines eigenständigen Totschlages durch Unterlassen anzusehen? Zugelassene Hilfsmittel: Beck-Texte (StGB, StPO), Nomos-Gesetze Strafrecht, Schönfelder und andere entsprechende Gesetzessammlungen (StGB, BGB, StPO, GG). Die verwendeten Gesetzestexte dürfen keinerlei persönliche Anmerkungen, handschriftliche Notizen oder Unterstreichungen enthalten. 1
2 Lösungshinweise Aufgabe 1 Strafbarkeit des F gem. 303 Abs. 1 StGB (Erschießen des Mischlings) F könnte sich wegen Sachbeschädigung gem. 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Mischling erschoss. 1. Objektiver Tatbestand F müsste eine fremde Sache beschädigt oder zerstört haben. Sachen sind alle körperlichen Gegenstände i.s.v. 90 BGB. Auch Tiere gehören um ihres Schutzes willen zu den Sachen im Sinne der Eigentumsdelikte (vgl. 90a S. 2 BGB). Folglich handelte es sich bei dem Mischling um eine Sache. Diese müsste für F auch fremd gewesen sein. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum einer anderen Person steht. Der Hund stand im Eigentum der W und war damit für F eine fremde Sache. F müsste die Sache auch zerstört haben. Durch den Schuss wurde der Mischling getötet und damit zerstört. Der Schuss war auch kausal für die Zerstörung und diese dem F objektiv zurechenbar. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand F müsste vorsätzlich gehandelt haben. F wollte den Mischling töten und handelte somit vorsätzlich. II. Rechtswidrigkeit F könnte jedoch gerechtfertigt gehandelt haben. Dazu müsste ein Rechtfertigungsgrund eingreifen. 1. Eine Rechtfertigung durch eine von der Rechtsgutsinhaberin (W) erteilte Einwilligung kommt nicht in Betracht, da eine Tötung des Mischlings dem erklärten Willen der W widersprach. Aufgrund des erkennbar entgegenstehenden Willens der W scheidet auch eine Rechtfertigung nach den Regeln der mutmaßlichen Einwilligung aus. 2. In Betracht kommt zunächst eine Rechtfertigung wegen Defensivnotstands gemäß 228 BGB. F hat eine fremde Sache zerstört (s.o. I.), so dass die zivilrechtlichen Nostandsregeln ( 228, 904 BGB) einschlägig sind. a) Es müsste eine Notstandslage vorliegen, d.h. von der zerstörten Sache (dem Mischlingshund) müsste eine Gefahr für ein Rechtsgut ausgehen. Im vorliegenden Fall hatten sich die beiden Hunde ineinander verbissen und es war zu befürchten, dass der Kampf für einen der beiden tödlich endet. Daher liegt eine gegenwärtige Gefahr für das Eigentum der W an dem Rassehund vor. Diese Gefahr ging auch von der zerstörten Sache aus, da sie dem Rassehund von Seiten des Mischlings drohte. Eine Notstandslage i.s.d. 228 BGB ist damit gegeben. b) Des Weiteren müsste F eine erforderliche Notstandshandlung vorgenommen, und der durch den Täter bewirkte Sachschaden dürfte nicht außer Verhältnis zu der Abwehr der drohenden Gefahr stehen. 2
3 Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn unter gleich geeigneten Mitteln das mildeste gewählt wird. Die Notstandshandlung - die Erschießung des Mischlings - war erforderlich, da dem F kein milderes Mittel zur Verfügung stand, um den Rassehund zu retten. Fraglich ist jedoch, ob die Notstandshandlung insgesamt angemessen war, um das Eigentum der W an dem Rassehund zu retten. Grundsätzlich ist angesichts des Wertes des Rassehundes davon auszugehen, dass die Tötung des Mischlings nicht außer Verhältnis zu der dem Rassehund drohenden Gefahr stand. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Eigentümerin beider Hunde (W) dem Mischling einen höheren Wert einräumte und gerade nicht wollte, dass F den Mischling tötet. In diesen Fällen ist der erklärte Wille der W bei der Güterabwägung zu berücksichtigen, d.h. es darf keine aufgedrängte Notstandshilfe stattfinden, da allein der Rechtsgutsinhaber ein das Recht hat, über sein Eigentum zu verfügen, und man diesem Verfügungsrecht nicht durch eine objektiv vernünftige Abwägung vorgreifen darf (Kühl Strafrecht AT, 8 Rn. 35). Im Rahmen der Interessenabwägung ist daher die Entscheidung der W zu beachten. Mithin ist die Verhältnismäßigkeit der Rettungshandlung im Ergebnis zu verneinen. Die Rechtswidrigkeit der Tat entfällt daher nicht nach 228 BGB. Zum Teil wird in derartigen Konstellationen, in denen das bedrohte und das beeinträchtigte Rechtsgut demselben Rechtsgutsinhaber zusteht, die Anwendbarkeit der Notstandsregeln bzw. das Bestehen einer Notstandslage von vornherein verneint und nur eine Rechtfertigung nach den Regeln der (mutmaßlichen) Einwilligung für zulässig gehalten (Baumann/Weber/Mitsch Strafrecht AT, 17 Rn. 54; Jakobs, Strafrecht AT, Abschn. 13/34). Mit dieser Ansicht könnte sogar auf eine Prüfung der Voraussetzungen des 228 BGB verzichtet werden. III. Schuld F müsste auch schuldhaft gehandelt haben. F könnte einem Erlaubnisirrtum nach 17 StGB erlegen sein. F hielt sein Handeln für rechtmäßig. Er glaubte, dass ein Rechtfertigungsgrund für ihn eingreift. Er irrte über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes. Es handelt sich daher um einen Irrtum gemäß 17 StGB. Dieser Erlaubnisirrtum schließt den Schuldvorwurf jedoch nicht zwingend aus. Fraglich ist, ob sein Irrtum vermeidbar gewesen ist. Dies wäre gegeben, wenn er seinen Irrtum bei zumutbarer Anspannung von Wissen und Gewissen hätte erkennen können und müssen. F hätte durch entsprechende Überlegungen erkennen können und müssen, dass die Entscheidung, welcher Hund getötet werden soll, nicht ihm, sondern der W oblag und deren geäußerter Wille für ihn verbindlich war. Schließlich gehörten die Hunde der W, so dass grundsätzlich sie über deren Schicksal entscheiden darf. Der Irrtum war daher vermeidbar; die Strafe kann nach 17 S. 2 i.v.m. 49 I gemildert werden. F handelte mithin auch schuldhaft. IV. Strafantrag Der nach 303c StGB erforderliche Strafantrag liegt vor. V. Ergebnis: F hat sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 3
4 Aufgabe 2 Strafbarkeit des F gem. 303 Abs. 1 StGB (Vergiftung des Hundes des X) Indem F den Hundekuchen vergiftete und der Hund des X infolge seines Genusses daran verendet, könnte sich F wegen Sachbeschädigung gem. 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. 1. objektiver Tatbestand F müsste eine fremde Sache beschädigt oder zerstört haben. Der Hund befindet sich im Eigentum des X und ist damit eine fremde Sache. F hat einen vergifteten Hundekuchen ausgelegt. Der Tod des Hundes des X ist kausal darauf zurückzuführen und dem F auch objektiv zurechenbar. 2. subjektiver Tatbestand F müsste vorsätzlich gehandelt haben. F könnte einem Irrtum nach 16 Abs. 1 StGB erlegen sein. F wollte nicht den Hund des X, sondern den Hund der W töten. Es könnte eine aberratio ictus gegeben sein, die nach überwiegender Ansicht den Vorsatz ausschließt (Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 247, 250). Eine aberratio ictus liegt vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf ein bestimmtes Tatobjekt richtet, aufgrund eines vom Täter nicht vorhergesehenen Kausalverlaufs jedoch ein anderes Objekt getroffen wird (Kindhäuser, AT 27 Rn. 53 m.w.n). In der vorliegenden Konstellation besteht jedoch das Problem darin, dass der Täter sein Opfer nicht im Wege sinnlicher Wahrnehmung ( Anvisieren ) konkretisiert; dementsprechend sind die Ansichten, ob in derartigen Konstellationen eine vorsatzausschließende aberratio ictus oder ein unbeachtlicher error in persona anzunehmen ist, geteilt: - Zum Teil wird vertreten, dass die Vorstellung des Täters vom Opfer die sinnliche Wahrnehmung ersetzt (Herzberg, JA 1981, 470, 473; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 313); im vorliegenden Fall wäre also die Vorstellung des F, dass der Hund der W den Hundekuchen ist, als Individualisierung anzusehen, so dass eine vorsatzausschließende aberratio ictus anzunehmen wäre. - Eine andere Auffassung geht hingegen davon aus, dass in derartigen Fällen die Individualisierung des Opfers durch den vorgestellten Kausalverlauf - hier: durch das Fressen des vergifteten Hundekuchens erfolgt (BGH NStZ 1998, 294; Kühl, Strafrecht AT, 13 Rn. 27). Der Vorsatz des F bezieht sich im konkreten Fall nur auf denjenigen Hund, der als erster von dem vergifteten Futter frisst. Denn die vorgestellte Beherrschung des Kausalverlaufs erlaubte keine weitergehende Individualisierung des Hundes als diejenige, wer zuerst den Hundekuchen verschlingt. Im Ergebnis liegt daher ein unbeachtlicher error in objecto vor, da sich der Vorsatz des F nur auf denjenigen Hund konkretisieren konnte, der als erstes den vergifteten Hundekuchen frisst. - Eine weitere Ansicht lehnt eine Differenzierung zwischen error in persona und aberratio ictus bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Objekte bzw. Personen ab. Der Vorsatz bleibt nach dieser Ansicht also unberührt (NK-Puppe, 16 Rn. 102 ff). Die letztgenannte Ansicht beruht auf der Erwägung, dass sich der Vorsatz auf die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands bezieht und bei Gleichwertigkeit der Objekte (hier: fremde Sachen bzw. Tiere) der Tatbestand sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt ist. Da die Identität des Tatobjekts nicht Tatbestandsmerkmal ist, ist es nur folgerichtig, dass der Irrtum über das Tatobjekt den Vorsatz unberührt lässt. Selbst wenn man an einer Konkretisierung des Vorsatzes festhalten wollte, setzt dies jedenfalls eine der sinnlichen Wahrnehmung entsprechende Individualisierung voraus, die bei 4
5 gestreckten Verläufen allein anhand des vorgestellten Kausalverlaufs erfolgen kann. Der Vorsatz des Täters ist also auf die Sache gerichtet, die in den Wirkungskreis seiner Handlung tritt. Das verletzte Objekt wird in diesen Fällen daher, anders als bei den Fällen des aberratio ictus, nicht zufällig getroffen, sondern auf eine Weise individualisiert, die der sinnlichen Wahrnehmung zumindest annähernd entspricht (Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, 15, Rn. 59). Im Ergebnis handelte A daher vorsätzlich. Anmerkung: A.A. vertretbar. Dann handelte A nicht vorsätzlich und hat sich nicht einer Sachbeschädigung in Bezug auf den Hund des X strafbar gemacht. Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Sodann ist die Strafbarkeit wegen einer versuchten Sachbeschädigung in Bezug auf den Hund der W zu prüfen: F könnte sich einer versuchten Sachbeschädigung nach 303 Abs. 1, 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den vergifteten Hundekuchen ausgelegt hat. [Anm.: Da es sich um eine gedankliche Vorprüfung handelt, wird diese von den Kandidaten nicht erwartet: Der Versuch ist gemäß 303 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar. Die Tat ist nicht vollendet; der Hund der W ist nicht tot oder anderweitig beeinträchtigt.] F müsste mit Tatentschluss gehandelt haben. Der Tatentschluss erfasst den Vorsatz sowie weitere subjektive Merkmale. F wollte den Hund der W töten. Er hatte daher Tatentschluss. F müsste auch unmittelbar angesetzt haben. Unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter die Schwelle zum jetzt geht s los überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, sodass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung einmündet. Mit dem Auslegen des vergifteten Hundekuchens hat F aus seiner Sicht alles Erforderliche getan, um den Tatbestand zu verwirklichen, und das Geschehen danach aus der Hand gegeben. Selbst wenn man bei gestreckten Verläufen verlangt, dass das Opfer in den Wirkungskreis des Tatmittels gelangt, wäre ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen, da der Hund der W ebenfalls in dem Garten herumtollte und damit die unmittelbar Gefahr bestand, dass dieser von dem vergifteten Hundekuchen fressen würde. Der Tatbestand ist damit erfüllt. II. Rechtswidrigkeit und Schuld F handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. III. Strafantrag Der nach 303c StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt. IV. Ergebnis F hat sich der Sachbeschädigung zum Nachteil des Hundes des X gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (nach a.a. wegen Versuchs, s.o.). C. Konkurrenzen Die an den beiden Hunden begangenen Sachbeschädigungen stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit ( 53 StGB). 5
6 Aufgabe 3a) M hat hier eine Beschützergarantenstellung zugunsten seiner Ehefrau kraft institutioneller Fürsorge Pflichten aus enger Gemeinschaftsbeziehung, zb Ehe, Vormund, eingetragene Lebenspartnerschaft (RGSt 7l, 187 [189]; BGHSt 2, 150 [153 f.]) Heimliche Freundin des M unerheblich. Anders nur, wenn Ehe bereits so zerrüttet wäre, dass keiner der Partner mehr Anlass hat, auf die Hilfe durch den anderen zu vertrauen (BGH NStZ 2004, 30 f.) Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte im Sachverhalt. Aufgabe 3.b) [Optionale gutachterliche Einbettung: 212, 13 StGB 1) Erfolg (+): F ist tot 2) Nichtvornahme einer wirksamen und möglichen Rettungshandlung (+): M hätte die F vor dem Ertrinken retten können 3) Hypothetische Kausalität (+) 4) Garantenstellung (+): siehe oben 5) Objektive Zurechnung (+): Kandidaten könnten hier auf die Lehren zum Regressverbot eingehen 6) Ist M Täter im Sinne des 25 StGB?] Wenn ein Garant eine Handlung unterlässt, durch welche die Tat eines vorsätzlichen Begehungstäters verhindert worden wäre, ist strittig, ob das Unterlassen als (mögliche) Beihilfe zur vorsätzlichen Begehungstat oder als selbstständige Unterlassungstat in (Neben-) Täterschaft anzusehen ist: Rspr: auch bei den Unterlassungsdelikten ist zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme grds die innere Einstellung des Beteiligten zum Gesamtgeschehen maßgeblich = Beteiligungswille (animus auctoris bzw animus socii) und das Interesse am Taterfolg Hier: Täterschaft; M käme der Tod der F sehr gelegen, um ein neues Leben zu beginnen ea: auch bei Unterlassungsdelikten Kriterium der Tatherrschaft (isv Grad der potentiellen Einflussmöglichkeiten des Garanten) Hier: Teilnahme; U beherrscht hier das Geschehen und M ist nur eine Randfigur (Subsumtion allerdings wohl strittig innerhalb dieser Ansicht) aa: immer Täterschaft des Unterlassenden, da der Garant gegenüber dem Opfer eine besondere Schutzpflicht habe. Ausnahme: eigenhändigen Delikte, Fehlen spezifischer Tatbestandsmerkmale oder in den Fällen, in denen sich die Garantenpflicht auf das Verhindern der Beihilfe eines Dritten bezieht. Hier: Täterschaft 6
7 aa: Differenzierung nach Garantenstellung Der Beschützergarant ist grds. Täter o besondere Nähe zum geschützten Rechtsgut o vom Begehen unabhängigen Zuständigkeit Überwachungsgarant ist grds. Teilnehmer o Tatbeitrag erschöpft sich in der Nichthinderung der Benutzung des Gegenstandes durch den aktiv Handelnden = es wird nur ein vom Begehungstäter gestaltetes und beherrschtes Geschehen ermöglicht oder gefördert o (ausnahmsweise) Täterschaft anzunehmen, wenn der Garant im Falle einer Vornahme der unterlassenen Handlung die Erfolgsherbeiführung maßgeblich selbst gestaltet und beherrscht hätte Hier: Täterschaft; M ist Beschützergarant Argumentativer Streitentscheid Nachzulesen zb bei Kindhäuser AT 38 Rn. 65 ff 7
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrInhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2
Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrRepetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme
Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall
MehrLÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE
UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts
MehrSchwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)
Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
MehrSachbeschädigung. Lösungshinweise Fall
Sachbeschädigung Lösungshinweise Fall Variante a. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Daten sind für sich genommen keine körperlichen Gegenstände (geschützt durch 303a). In Betracht kommt nur
MehrMittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)
Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium
MehrNachstellung (Stalking) 238 n. F.
Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrLösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A
Lösungsskizze Fall 7 Strafbarkeit des A A. 212 I, 13 I StGB 1 A könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er B nicht zur Hilfe gekommen ist. I.
MehrPropädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras
Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrGrundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014
Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen
MehrThema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung
BGH, Urteil vom 5. Juli 1983, BGHSt 32, 38 Sirius-Fall Sachverhalt: Anton unterhält eine Beziehung mit der ihm hörigen Berta. Im Mittelpunkt ihrer Beziehung stehen Gespräche über Psychologie und Philosophie.
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrKlausur im Strafrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,
MehrLösungsvorschlag Fall 2
A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten.
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Fahrlässigkeit - Fall 6: Jagdgewehr Die Kinder A und B spielen im Haus des A. Als A sich im Kleiderschrank seiner Eltern versteckt,
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrI. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.
Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht
MehrSchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS
Über die Kompetenzen und Befugnisse von Kaufhausdetektiven im Rahmen ihrer Tätigkeit von Referendar Michael Meyer, Fröndenberg Am Anfang des Jahres ging bei dem kleinen Amtsgericht in K. folgendes Gesuch
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrKlausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrLösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion
Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 1: Gutachtenstil Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Lösungen Obersatzbildung Fall 1
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrLösungsvorschlag Fall 8
UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrLeseprobe Text (Auszug) Der Irrtum über rechtfertigende Umstände
Leseprobe Text (Auszug) Der Irrtum über rechtfertigende Umstände Der Irrtum über rechtfertigende Umstände wird auch Erlaubnistatbestandsirrtum genannt. Dieser Fall des Irrtums ist im Gesetz nicht ausdrücklich
MehrFall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F
Fall 5 T hat einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Einige Zeit später kommt es zur Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken. Da T nicht eindeutig identifiziert werden konnte, weil er während
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit A. Grundsätzliches Ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Zweistufige Prüfung der Fahrlässigkeitskomponente
MehrLösung Fall 7 (Wiederholung)
1 Lösung Fall 7 (Wiederholung) Strafbarkeit des B: A. B könnte sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach 229 StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er den D mit seinem Auto anfuhr. I. Tatbestandsmäßigkeit:
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
Mehr226 StGB - schwere Körperverletzung
Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrLösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV
Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrKlausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7
WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus
MehrDer Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen
Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrAnzug für alle und zwar umsonst!
Anzug für alle und zwar umsonst! Der Marburger Pädagogikstudent P braucht für die nächste Demonstration gegen die hessische Landesregierung noch ein adäquates Outfit. Bei dieser sollen die Studenten als
MehrFahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte
Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade
MehrMehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!
Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen
MehrSterbehilfe und Testament
Unterrichtseinheit: Die Sterbehilfe und die rechtlichen Regelungen zum Testament 1. Sterben und Tod aus der Sicht verschiedener Weltreligionen 2. Euthanasie - Auffassungen in der Geschichte und Gegenwart
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrFall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17
SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrErbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
MehrÜbung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise
Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise 1 Erster Tatkomplex: Betreiben der Webseite A. Strafbarkeit
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrExamensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9
Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits
Mehr40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil
40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
Mehr