Klausur im Strafrecht für Examinanden

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1 Seite 1 von 8 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Examinanden Lösungsskizze 1. Teil: Der Reparaturauftrag Strafbarkeit des R I. 263 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung über Tatsachen - Eingehung einer schuldrechtlichen Verpflichtung enthält nach st. Rspr. die konkludente Erklärung des Erfüllungswillens (vgl. BGHSt 15, 26, 27, 294f.) hier schlüssige, wider besseres Wissen abgegebene Erklärung, der Zahlungsfähigkeit bei Fälligkeit Æ Täuschung (+) b) Irrtum des W über Zahlungsfähigkeit des R aufgrund der Täuschung (+) c) Vermögensverfügung - im Abschluß des Werkvertrages (Eingehungsbetrug) oder aber in dessen Erfüllung (Erfüllungsbetrug) beide Sichtweisen möglich d) Schaden - abhängig von der Bejahung der Vermögensverfügung i.s. eines Eingehungsbetruges oder Erfüllungsbetruges aa) bei Eingehungsbetrug Annahme eines Schadens vertretbar (BayObLG JZ 1974,189f.) - Arg.: bei Zahlungsunfähigkeit kein entsprechender Gegenwert gegenüber der Verpflichtung zur Erbringung der Werkleistung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise

2 Seite 2 von 8 - aber auch Verneinung des Schadens bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unter Hinweis auf die Absicherung der Forderung durch das Pfandrecht möglich (SKSamson, 263 Rn. 167.) Æ danach Schaden (+/ ) bb) bei Erfüllungsbetrug kein Schadenseintritt bei W - zwar Erwerb einer wirtschaftlich minderwertigen Werklohnforderung, aber zugleich auch Erwerb eines Werunternehmerpfandrechts ( 647 BGB) Æ danach Schaden ( ) 2. Subjektiver Tatbestand: Bei Bejahung eines Schadens auch Vorsatz und Bereicherungsabsicht (+) 3./4. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 5. Ergebnis: in Abhängigkeit von der Bejahung eines Schadens 263 I StGB (+/ ) II. 263 II, 22, 23 StGB (bei Ablehnung eines Betruges mangels Schadens Prüfung des versuchten Betruges) 1. Vorprüfung Æ Nichtvollendung, (+) mangels Schadens; Versuchsstrafbarkeit, (+) 263 II StGB 2. TatentschlußÆ Vorsatz und Bereicherungsabsicht (+) 3. Unmittelbares Ansetzen - mit Veranlassung der Reparatur Auslösung einer Vermögensverfügung schon mit der ersten Täuschungshandlung Æ Tatansatz (+) 4./5. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 6. Ergebnis: 263 II, 22, 23 StGB (+), wenn zuvor Verneinung von 263 I StGB 2. Teil: Die Auseinandersetzung zwischen G und W A. Strafbarkeit der G I. 263 II, 22, 23 StGB 1. Vorprüfung Æ Nichtvollendung, (+) keine Verfügung; Versuchsstrafbarkeit, (+) 263 II StGB 2. Tatentschluß Æ Vorsatz und Drittbereicherungsabsicht (+) 3. Unmittelbares Ansetzen Æ (+) durch Vornahme der Täuschungshandlung

3 Seite 3 von 8 4./5. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 6. Ergebnis: 263 II, 22, 23 StGB (+) B. Strafbarkeit des W I. 253 III, 22, 23 StGB, durch Verweigerung der Herausgabe des Pkw (Auf eine Prüfung kann wegen offensichtlicher Ablehnung einer versuchten Erpressung im Ergebnis auch verzichtet werden) 1. Tatentschluß - jedenfalls kein Vorsatz des W hinsichtlich eines Vermögensschadens bei R und G, da mit der Zahlung Tilgung der fälligen Werklohnforderung erfolgt wäre II. 240, 22, 23 StGB ( ), bei Behandlung des 240 II StGB als Tatbestandsmerkmal bereits Verneinung des Tatentschlusses des W, da Herausgabeverweigerung nach seiner zutreffenden Vorstellung nicht verwerflich war; andernfalls bei Behandlung des 240 II StGB als Rechtfertigungsgrund keine Strafbarkeit des W mangels Rechtswidrigkeit 3. Teil: Die Abholung des Pkw durch R Strafbarkeit des R I. 248b I StGB (Da 248b I StGB nicht sehr nahe liegt, darf die Prüfung fehlen) 1. Objektiver Tatbestand - Ingebrauchnahme eines Kfz ( 248b IV StGB), (+) - Entgegenstehender Wille des Berechtigten? - z.t. Gebrauchsberechtigung des 248b StGB lediglich Ausfluß des Eigentums Folge: Eigentümer kann nicht gegenüber sich selbst Täter sein (Schönke/Schröder/Eser, 248b, Rn. 1, 7.) Æ daher hier ( ) - z.t. Berechtigter i.s. des 248b StGB nicht nur Eigentümer, sondern jeder, der kraft dinglichen oder obligatorischen Rechts befugt ist, das Fahrzeug zu benutzen

4 Seite 4 von 8 - Sinn und Zweck des 248b StGB: Schutz des Gebrauchsrechtes zur Erhaltung der Möglichkeit der Fortbewegung zugunsten des Berechtigten - Recht des W zur Fahrzeugnutzung aber nur zum Zwecke der Erfüllung seiner werkvertraglichen Pflicht außerdem spezieller Schutz privater Pfandund Besitzrechte gegen eigen-mächtige Wegnahme über 289 StGB Ablehnung des objektiven Tatbestand überzeugend; Annahme aber nicht völlig unvertretbar Falls der objektive Tatbestand bejaht wurde: 2. Subjektiver Tatbestand Æ Vorsatz (+) 3./4. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 5. Ergebnis: sofern W Berechtigter 248b StGB (+) II. 289 I 1. Alt. StGB 1. Objektiver Tatbestand - R Eigentümer des Tatobjekts, (+) - bewegliche Sache mit bestimmten Recht des Tatopfers belastet, (+) Auto mit Werkunternehmer-pfandrecht des W belastet - Wegnahme - z.t. zu verstehen als Gewahrsamsbruch wie in 242 StGB, hier (+) - z.t. zu versehen als Wegschaffen aus dem Herrschaftsbereich des Berechtigten, hier (+) 2. Subjektiver Tatbestand Æ Vorsatz und rechtswidrige Absicht (+) 3./4. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 5. Ergebnis: 289 I 1. Alt. StGB (+) 4. Teil: Die Auseinandersetzung vor der Wohnung der Eheleute S A. Strafbarkeit des W I. 315b I Nr. 3 StGB 1.Objektiver Tatbestand - Eingriff in den Straßenverkehr

5 Seite 5 von 8 - grds. Subsumtion unter 315b StGB nur derjenigen Eingriffe, die von außen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen - aber auch Subsumtion von verkehrsfeindlichen Verhaltensweisen im fließenden Verkehr un-ter 315b StGB, wenn sie über ein bloß fehlerhaftes Verhalten hinausgehen so insbes. bei Nutzung eines Kfz als Mittel gezielter Bedrohung, z.b. bei gezieltem Zufahren auf einem Men-schen (BGHSt 22, 6, 75; 23, 4) aber Uneinheitlichkeit der Rspr.: so etwa Verneinung eines Eingriffs bei langsamen Zu-fahren auf einen anderen (BGHSt 26, 51) - Ausweichen der G ohne Gefahr und Schwierigkeiten möglich Ædaher wohl Ablehnung eines ebenso gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr jedenfalls kein Eintritt einer konkreten Gefährdung für Leib oder Leben der G 2. Ergebnis: 315b I Nr. 3 StGB ( ) II. 224 II, 22, 23 StGB ( ), mangels Angaben bzgl. Körperverletzungsvorsatz in dubio pro reo kein solcher bei W vorhanden III. 240 III, 22, 23 StGB 1. Vorprüfung Æ Nichterfüllung, (+) keine Wegfreigabe; Versuchsstrafbarkeit, (+) 240 IIIStGB 2. Tatentschluß - Vorsatz bzgl. Gewaltanwendung, (+) durch Ausübung von auf G körperlich wirkenden Zwang mit Zufahren und Vorsatz bzgl. Nötigung zu einem bestimmen Verhalten, (+) G sollte den Weg frei geben. 3. Unmittelbares Ansetzen, (+) durch Gewaltanwendung 4. Rechtswidrigkeit a) Rechtfertigung des W? aa) 32 StGB - Werkunternehmerpfandrecht ( 647 StGB) als rechtlich geschütztes Interesse notwehrfähig - Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des R - Gegenwärtigkeit problematisch

6 Seite 6 von 8 im vergleichbaren Fall der Eigentumsbeeinträchtigung durch einen Diebstahl (+),so lange wie die Umkehr der Besitzlage noch aus derselben Situation heraus möglich ist mit Abstellen des Pkw vor der Wohnung auch Abschluß der Angriffssituation, daher keine Gegenwärtigkeit mehr 32 StGB ( ) bb) 859 II BGB - Verübung von verbotener Eigenmacht i.s. des 858 BGB durch R mit Wegfahren des Pkw ohne Willen des W - Fraglich, ob Bemühungen des W zur Wiedererlangung des unmittelbaren Besitzes noch auf frischer Tat erfolgten. Heranziehung von 859 III BGB als Parallele durch OLG Schleswig (NStZ 1987,75); im Rahmen von 859 III BGB anerkannt, daß Maßnahmen zur Entsetzung des Täters am gleichen Tag noch als sofort anzusehen sind Æ danach hier (+) nach a.a. keine andere Auslegung des Merkmals auf frischer Tat verfolgt in zeitlicher Hinsicht als bei der Gegenwärtigkeit des Angriffs in 32 StGB - Arg.: nur Rechtfertigung von Gewaltmaßnahmen des vorherigen Besitzers bei bereits vollzogener Änderung der Besitzverhältnisse, wenn Sachherrschaft des neuen Besitzers noch nicht gefestigt ist (Hellmann, NStZ 1987, 455, 456), auch keine Vergleichbarkeit mit 859 III StGB, da Zuordnung einer beweglichen Sache zu einer Person offensichtlicher als Zuordnung eines Grundstückes zu einer Person Æ danach hier ( ) beide Ansichten vertretbar cc) 229 StGB - bei Verneinung von 859 II BGB sowie 32 StGB Prüfung des 229 BGB - zwar Herausgabeanspruch des W nach 1257, 1227 i.v.m. 985 BGB auf Wiedererlangung des unmittelbaren Besitzes, aber keine Gefahr, daß die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; zudem wäre obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig zu erlangen

7 Seite 7 von 8 - Sicherung des Anspruchs mittels einstweiliger Verfügung gem. 935ff., 940a ZPO möglich Æ daher 229 BGB ( ) b) 240 II StGB Mittel-Zweck-Relation, Anwendung der Gewalt muß zu dem angestrebten Zweck verwerflich sein - Zweck: Freigabe der Fahrbahn durch G; Mittel: Zufahren auf G (Gewalt) - Verwerflichkeit der Verknüpfung zwischen Mittel und Gewalt? - contra: Gewaltanwendung des W zur Wiedererlangung seines Sicherungsrechts, Besitzver-schaffung seitens R durch verbotene Eigenmacht, Weigerung der Herausgabe durch G, keine so große Zeitspanne zwischen Wiedererlangung des Autos (13.00 Uhr) und Besitzentziehung (12.30 Uhr) Æ 859 II BGB schon gut vertretbar, Grad der Gefährdung der G ebenso gering - pro: Wertungen der Rechtfertigungsgründe Indiz für Nichtbefugnis des W zur Wiedererlangung des Pfandrechts auf diese Weise, aber eben nur Indiz beide Lösungen entsprechend begründet vertretbar 5. Schuld, (+), wenn Rechtswidrigkeit bejaht 6. Ergebnis: 240 III, 22, 23 StGB (+), wenn Rechtswidrigkeit bejaht IV. 248b I StGB (+/ ) in Abhängigkeit der Bejahung der Rechtswidrigkeit B. Strafbarkeit der G I. 240 I StGB 1. Objektiver Tatbestand - Gewaltanwendung durch Versperren des Weges? - nach der neueren BGH-Rechtsprechung (BGHSt 23, 46, 54) weitgehend Verzicht

8 Seite 8 von 8 auf körperliche Kraftentfaltung durch BGH, daher auch Unterordnung der Durchführung von Sitzblockaden unter dem Gewaltbegriff danach Stehblockade der G = Gewalt - n. BVerfGE 92, 1 ff. Sitz- oder Stehblockade keine Gewalt i.s. des 240 StGB - Arg.: Gewalt nicht identisch mit Zwang, muß über diesen hinausgehen danach Stehblockade der G keine Gewalt, danach schon obj. Tatbestand ( ) weitere Prüfung nur bei Bejahung der Gewalt mit dem BGH (nach BVerfGE 92, 1 ff.eigentlich nicht mehr vertretbar) - Nötigung zu einem bestimmten Verhalten, (+) zum Abstandnehmen vom Wegfahren 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit - Rechtfertigung abhängig vom Ergebnis bei W - bei Bejahung der Rechtswidrigkeit bei W, 32 StGB bei G (+) - bei Verneinung der Rechtswidrigkeit bei W, 32 StGB bei G ( ) II StGB Æ wohl (+), da durch G Hinderung an der Durchsetzung der Ansprüche des W 4 Schuld, (+) falls zuvor Rechtswidrigkeit bejaht 5 Ergebnis: 240 I StGB (+/ ) 5. Teil: Konkurrenzen A. Strafbarkeit des R II, 22, 23 StGB bzw. 263 I StGB und 289 I 1. Alt. StGB, 52 StGB (ggf. in Tateinheit mit 248b I StGB) B. Strafbarkeit des W - entweder 240 III, 22, 23 StGB und 248b I StGB, 52 StGB oder straflos C. Strafbarkeit der G II, 22, 23 StGB

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