Rechtliche Aspekte in der Situation der Therapiebegrenzung (Einführung zum Mackenroth-Vortrag am , Uhr im GER 038) I.
|
|
- Klara Flater
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Juristische Fakultät / TU Dresden / Forschungsstelle für Medizinstrafrecht Rechtliche Aspekte in der Situation der Therapiebegrenzung (Einführung zum Mackenroth-Vortrag am , Uhr im GER 038) Grundproblem des Arztrechts: I. Vorbemerkung - einerseits: Unentbehrlichkeit rechtlicher Grenzziehung im Arzt- Patienten-Verhältnis - andererseits: Anerkennung eines sachnotwendig gebotenen ärztlichen "Freiraums" Konsequenz: - Recht als bloßer Rahmen - wesentliche Ausnahme: Zugriffsberechtigung": (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten oder seines Vertreters als zwingende Voraussetzung rechtmäßiger ärztlicher Behandlung II. ärztliche Sterbehilfe iws 1. Zur Zeit (noch) keine ausdrückliche gesetzliche Regelung Konsequenz: Rechtslage insoweit aus allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zu erschließen { fertiges Ergebnis für alle Zweifelsfragen} / Lösung im folgenden Spannungsverhältnis: - einerseits: Nicht-am-Leben-Erhalten eines anvertrauten Patienten trotz Möglichkeit (+ medizinischer Indikation) = 212 (Totschlag) bzw. 216 (Tötung auf Verlangen), 13 (durch Unterlassen) bzw. 323c (Unterlassene Hilfeleistung) StGB - andererseits: jeder (!) ärztliche Heileingriff = einwilligungsbedürftige Körperverletzung 1
2 auch bei vitaler Indikation besteht keine ärztliche Befugnis zur eigenmächtigen Heilbehandlung bei nicht konsentierter (also eigenmächtiger) Heilbehandlung: Sanktionierung aus 223 Strafgesetzbuch (Körperverletzung), 823 BGB (Körperverletzung sowie Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) Frage vorrangig: Ist die (Weiter-)Behandlung vom (mutmaßlichen) Patientenwillen gedeckt? Wenn nein: Fortfall der ärztlichen Berechtigung zur Heilbehandlung auch Fortfall der ärztlichen Pflicht zur Lebenserhaltung 2. Zu den einzelnen Problemfelder ärztlicher Sterbehilfe iws (1) allgemeine Sterbebegleitung (2) strafrechtliches Verbot aktiver Sterbehilfe durchtötung = Verbot aktiver Tötung = Verbot, eine neue, den Tod beschleunigende Noxe (zb Todesspritze ) zu setzen strafbar - auch bei Patientenwunsch wichtige Ausnahme : indirekte Sterbehilfe (Leidensminderung) - aktive Hilfe zum freiverantwortlichen (Patient tötet sich selbst, zb durch Einnahme tödlich wirkenden Medikaments): - standesrechtlich untersagt - straffrei - nach Rechtsprechung problematisch unterlassene Lebensrettung durch behandelnden Arzt nach Suizidversuch seines Patienten ( vertretbare Gewissensentscheidung ) (3) sog. indirekte Sterbehilfe (= Schmerzminderung mit ggf. lebensverkürzender Wirkung) 2
3 - hinreichende Schmerzbekämpfung als auch strafbewehrte (arztethische) Pflicht - sofern ausnahmsweise lebensverkürzende Wirkung indizierter Schmerztherapie: Schmerzmittelgabe rechtlich zulässig, sofern Todeserfolg unbeabsichtigte Nebenfolge der Schmerzbekämpfung (Wille primär auf Schmerzlinderung und nicht auf Tötung gerichtet): Abgrenzung zur verbotenen aktiven Tötung: - formal: Willensrichtung des Arztes - materiell: Dosierungsindikation (3) sog. passive Sterbehilfe (= Behandlungsbegrenzung) = Unterlassen einer auf Lebensverlängerung ausgerichteten Maximaltherapie - gesetzlich nicht speziell geregelt (a) Verfassungsrechtliche Vorgaben für Therapiebegrenzungen - Sterben in Würde / Beachtung eines in freier Selbstbestimmung geäußerten Patientenwillens gehören zum Schutzbereich der Menschenwürde. - Kein aufgedrängter Schutz des Einzelnen vor sich selbst. - Dammbruchargument legitimiert kein Übergehen der Selbstbestimmung des Menschen: abusus non tollit usum. - Das Grundgesetz schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen eigenen Körper unabhängig von Krankheitsart und Todesnähe. - Die Selbstbestimmung kann auch durch eine Patientenverfügung im Vorhinein ausgeübt werden. - Nichtbeachtung einer Patientenverfügung nur bei Widerruf oder Wegfall der Geschäftsgrundlage legitim. - Ärztliche Gewissensfreiheit rechtfertigt keinen Eingriff in die Grundrechte des Patienten. (b) Irrelevant für die (straf)rechtliche Beurteilung: 3
4 - Nichtaufnahme einer lebensverlängernden Behandlung oder deren Abbruch - Einsetzen des Sterbevorgangs - Abbruch lebensverlängernder Behandlung durch Untätigbleiben oder durch aktives Tun - Art der abgelehnten Maßnahme (auch künstl. Ernährung) (c) Zulässigkeit konsentierter passiver Sterbehilfe (Behandlungsbegrenzung): (aa) aktuelles (auch mündliches) Veto des (einwilligungsfähigen!) Patienten: verbindlich (bb) Patientenverfügung: Rechtslage (bereits vor Verabschiedung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts am !) (aaa) verbindlich; so auch der BGHZ 2003 (mit nicht so gemeinter [!] Beschränkung, dass das Grundleiden einen irreversibel tödlichen Verlauf genommen haben müsse) Voraussetzung: - situativ einschlägig - nicht widerrufen - kein offenbarer Wegfall ihrer Geschäftsgrundlage (bbb) Konsequenz: Weiterbehandlung rechtswidrig umgekehrte Situation: - übermäßiger Behandlungswunsch (= fehlende Indikation) nicht verbindlich rechtliche Grenzkontrolle: - Hat Arzt bei Indikationsstellung alle entscheidungsrelevanten Parameter berücksichtigt? - Treffen einer medizinisch vertretbaren Entscheidung ohne Berücksichtigung sachfremder Erwägungen getroffen? 4
5 (ccc) Nicht durchschlagende Einwände gegen eine Verbindlichkeit einer Patientenverfügung: - Lebensschutz höherwertig als Selbstbestimmung über Körper - sanctity of life - Suizid-Ähnlichkeit - Widerruflichkeit der Patientenverfügung - fehlende Fähigkeit des Patienten zur Vorab-Einschätzung - Autonomie-Defizite bei Verfassen der Erklärung. - fehlende ärztliche Beratung - Möglichkeit "unsachgemäßen" Einflusses bei Erstellen der Verfügung - Dammbruchargument - fehlende Aktualisierung - Auslegungsprobleme (ddd) ggf. Vorsorgevollmacht (eee) Betreuerbestellung (für Abbruchsentscheidung nicht erforderlich) - sofern Betreuer bereits bestellt bzw. Vorsorgevollmacht vorliegt: (fff) Anrufung des Vormundschaftsgerichts nur bei Dissens zwischen Arzt und Betreuer (bzw. Bevollmächtigten) über Weiterbehandlungsausschluss infolge Patienten-Willens - Kontrollfunktion des Vormundschaftsgerichts nur bezüglich Einschlägigkeit der Patientenverfügung (cc) Rechtslage bei fehlender (bzw. ungenauer) Patientenverfügung bzw. fehlender Vorsorgevollmacht: keine Entscheidung durch Angehörige 5
6 keine Entscheidung nach ärztlichem Belieben vielmehr: Abstellen auf mutmaßlichen Willen des individuellen Patienten (wie auch sonst als Notbehelf): - dessen mutmaßlicher Wille nicht zwingend (aber idr) identisch mit dem (zu unterstellenden) Willen eines "verständigen (Durchschnitts-)Patienten", - mutmaßlicher Wille zu erschließen bspw. aus nicht unmittelbar einschlägiger Patientenverfügung / Vorgeschichte, etc.; - wenn auf diese Weise keine Anhaltspunkte zu gewinnen: Rückschluss auf mutmaßlichen Patientenwillen durch Rückgriff auf allgemeine Wertvorstellungen [!?], Behandlungsbegrenzung in derartigen Konstellationen straffrei, sofern Arzt den von ihm ermittelten mutmaßlichen Patientenwillen plausibel darlegt (Grenze: keine solide Entscheidungsgrundlage und/oder keine nachvollziehbare Begründung) Betreuerbestellung ratsam Einschalten des Vormundschaftsgerichts nur bei Dissens zwischen Arzt und Betreuer notwendig (d) einseitiger Behandlungsabbruch (= bei Unmöglichkeit, den Willen des Patienten zu ermitteln; - Voraussetzungen insoweit ungeklärt [!]: - evtl. abzustellen auf Zielsetzung ärztlichen Auftrags isv Heilen und Lindern Abbruch zulässig bei irreversibler Bewusstlosigkeit (Wach-Koma) - Betreuerbestellung / Einschalten des Vormundschaftsgerichts: s.o. zu (c) (f) Fazit: Schwierigkeiten der Entscheidungsfindung bei Rückgriff auf mutmaßlichen Patientenwillen (bzw. gar bei einseitigem Behandlungsabbruch) = weiteres Argument für den Einsatz verbindlich wirkender Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten: - Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten - Rechtssicherheit für behandelnde Ärzte 6
7 7
8 8
9 9
10 10
Entscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen. Ärztliche Sterbehilfe. allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht)
Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Entscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen Ärztliche Sterbehilfe allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht) - einerseits: Unentbehrlichkeit rechtlicher Grenzziehung
MehrÄrztliche Heilbehandlung
Ärztliche Heilbehandlung Auch der indizierte und nach den Regeln ärztlicher Heilkunst vorgenommene Eingriff stellt nach hm eine tatbestandsmäßige Verwirklichung von 223 StGB dar. Allein durch eine Einwilligung
MehrEntscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen. Ärztliche Sterbehilfe. allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht)
Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Entscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen Ärztliche Sterbehilfe allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht) - einerseits: Unentbehrlichkeit rechtlicher Grenzziehung
MehrPatientenverfügung: Die neue Rechtslage nach dem 3. BtÄndG 2009 VGT Nord Güstrow 24.-26.9.2009 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Problemhintergrund Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Der Vertreter
MehrEntscheidungen am Lebensende
Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Entscheidungen am Lebensende Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Entscheidungen am Lebensende Inhalt Zulässige
MehrDarstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung:
Stand: Juli 2007 Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung: Entwurf MdB Stünker Entwurf MdB Zöller
MehrProf. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010
Ärztliche Behandlung nach dem 3. BtÄndG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 1 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Ärztliche Behandlungsmaßnahmen Hintergrund: Die Sterbehilfe -Debatte Der Vertreter
MehrProf. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen. Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung
Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung Überblick Die grundlegende Fragestellung Ärztliche Behandlung am Lebensende: Hilfe im Sterben und Hilfe zum Sterben
MehrProf. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen
Patientenautonomie in der Rettungsmedizin Prof. Dr. iur. Volker Lipp Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen 1 Überblick Einführung Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Sterbebegleitung
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?
MehrWas ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?
Die Patientenverfügung Selbstbestimmung aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung aus notarieller Sicht
MehrEntscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen. Bochum, den Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d.
Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen Bochum, den 14.01.2016 Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d. Die sog. Sterbehilfe Klärung der Begrifflichkeiten Der Begriff der Sterbehilfe
MehrPatientenverfügungen in der klinischen Praxis
Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Die Perspektive des Klinischen Ethik Komitees Dagmar Schmitz Klinisches Ethik Komitee Universitätsklinikum Aachen (kek@ukaachen.de) Überblick 1. Was macht
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt? Weitere häufig gestellte
Mehr2010 Die Patientenverfügung Erfahrungen und Anforderungen aus medizinischer und rechtlicher Sicht
2010 Die Patientenverfügung Erfahrungen und Anforderungen aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung
MehrEntscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde
Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde 30.09.2015 4. Gemeinsamer Palliativfachtag 1 Ausgangssituation Jede, auch die medizinisch indizierte Behandlung, ist Körperverletzung
MehrMöglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung
Selbstbestimmung am Lebensende Möglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v. Gliederung des Vortrags Hintergrund der Debatte Regelungsvorschläge
MehrRechtliche Dimensionen der Sterbehilfe
Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe von RAín Heidrun Schinz Kanzlei Hinz, schinz@kanzlei-hinz.de Gliederung Was ist Palliative Care? Was will Palliative Care? Was ist Palliative Care aus rechtlicher
MehrPatientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir. Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie.
Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie Christof.Oswald@klinikum-nuernberg.de Ethikkreis 1997-2008 Patientenautonomie Begleitung v. Patienten,
MehrGesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum in Kraft
Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum 01.09.2009 in Kraft Die Frage der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen wurde seit Jahren kontrovers diskutiert. Am 18.06.2009 hat nunmehr
MehrWertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht
Klinikum Sindelfingen-Böblingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Kliniken Sindelfingen Die Abteilung Neue Medien Abteilung & Neue XYZ Services... Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher
Mehr3 Autonomie... 5 I. Einleitung... 5 II. Autonomiekonzept aus verfassungsrechtlicher und privatrechtlicher
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung und Problemstellung... 1 2 Gang der Untersuchung... 3 3 Autonomie... 5 I. Einleitung... 5 II. Autonomiekonzept aus verfassungsrechtlicher und privatrechtlicher Sicht...
MehrEthische Herausforderungen in der Sterbebegleitung
Fachtagung Leben und Sterben Bad Nauheim, 5. November 2014 Ethische Herausforderungen in der Sterbebegleitung Prof. Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v., Göttingen Betreuung sterbender
MehrRechtliches am Lebensende
Weil auch Sterben Leben ist Hospizarbeit und Palliativmedizin aus ethischer Sicht -7- Seminaristische Vorlesung im SoSe 09 (Modul 5) FB Angewandte Sozialwissenschaften Prof. Dr. Rupert Scheule Weil auch
MehrDie Neuregelung der Patientenverfügung Der Patientenwille und seine Grenzen
Die Neuregelung der Patientenverfügung Der Patientenwille und seine Grenzen Juristische Fakultät TU Dresden Forschungsstelle Medizinstrafrecht Übersicht I 1. Vorbemerkung 2. Ärztliche Sterbehilfe iws 3.
MehrEthische Probleme am Ende des Lebens
Ethische Probleme am Ende des Lebens Euthanasie (eu + thanatos) schöner und guter Tod Sterbehilfe Sterbebegleitung Hilfe im Sterben oder Hilfe zum Sterben Ärztliche Möglichkeiten Allgemeine Aufgaben des
MehrTherapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung
Therapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung Georg Marckmann Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin
MehrI. Ziel und Hintergrund des Entwurfs. 1. Ziel
Kurzinformation zum Entwurf eines Gruppenantrags von Joachim Stünker, Michael Kauch, Dr. Lukrezia Jochimsen und Jerzy Montag zur Regelung der Patientenverfügung I. Ziel und Hintergrund des Entwurfs 1.
MehrUmgang mit Patientenverfügung
LEITLINIEN Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2
MehrUmgang mit Patientenverfügung
LEITLINIE Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2
MehrDÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender
DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender Zu meiner Person Seit 1998 Krankenhausseelsorger im Klinikum Nürnberg Süd Seelsorger der nephrologischen
MehrDie Würde des Menschen ist unantastbar
Die Würde des Menschen ist unantastbar In gesundheitlichen Extremsituationen und am Ende des Lebens Dr. Susanne Roller Palliativstation St. Johannes von Gott Krankenhaus Barmherzige Brüder München Gibt
MehrDIE PATIENTENVERFÜGUNG
VORSORGEVOLLMACHT und PATIENTENVERFÜGUNG 07.07.2010 DIE PATIENTENVERFÜGUNG Andreas M. Böhm Rechtsanwalt & Württ. Notariatsassessor Allgemeines zur Patientenverfügung Die Patientenverfügung ist eine schriftliche
MehrZWISCHEN FÜRSORGE UND SELBSTVERANTWORTUNG: WER BESTIMMT DEN LETZTEN WEG?
ZWISCHEN FÜRSORGE UND SELBSTVERANTWORTUNG: WER BESTIMMT DEN LETZTEN WEG? Professionalität im Dilemma der Abhängigkeiten 7. Nov 2018 Pflegeforum Andreas Willenborg Selbstverantwortung + Fürsorge 2 Verantwortung
MehrTherapiezieländerung und Sterbehilfe
Fortbildung für Ärzte Therapiezieländerung und Sterbehilfe Schwäbisch Gmünd, den 17. Juni 2009 Rechtsanwalt Dr. Hinner Schütze www.bongen.de Rechtsnormen Grundgesetz Zivilrecht: BGB / FGG: Schadensersatz
MehrMedizinethik. Sommersemester 2010 Thomas Schramme Sterbehilfe
Medizinethik Sommersemester 2010 Thomas Schramme 1.6.2010 Sterbehilfe Gliederung Euthanasie im Nationalsozialismus begriffliche Unterscheidungen moralische Relevanz der Unterscheidung von passiver und
MehrBegriffe zur Sterbehilfe. RECHT und RICHTIG im Angesicht von Sterben und Tod. Inhalt der Vorlesung
RECHT und RICHTIG im Angesicht von Sterben und Tod RA Prof. Robert Roßbruch Institut für Gesundheits- und Pflegerecht Mehlgasse 6 56068 Koblenz Tel.: 0681/5867-775 Web: rossbruch.htwsaar.de E-Mail: robert.rossbruch@htwsaar.de
MehrGliederung des Vortrags
Künstliche Ernährung bei Wachkoma und Demenz: Gebotene Grundversorgung oder sinnlose Leidensverlängerung? Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v. Hospiz-Forum, 10.10.2007 Gliederung des
MehrDer Patientenwille. Ein Ratgeber für Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegekräfte, Seelsorger und andere. von Dr. med.
Der Patientenwille Ein Ratgeber für Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegekräfte, Seelsorger und andere von Dr. med. Jürgen Bickhardt 1. Auflage Der Patientenwille Bickhardt schnell und portofrei
MehrDies ist eine Überschrift Über maximal zwei Zeilen
Bedeutung und Tragweite von Patientenverfügungen und medizinischen Vorsorgevollmachten 15.03.2017 VHS Essen: Vorsorge im Krankheitsfall selbstbestimmt Dr. Max planen Müller-Mustermann und leben Privatautonomie
MehrMedizinische Eingriffe bei geistig behinderten Menschen
Helly Posselt-Wenzel Medizinische Eingriffe bei geistig behinderten Menschen PETER LANG Europaischer Vertag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Vorwort 9 1 Einleitung 11 I. Menschen mit geistiger Behinderung
MehrChristopher Geth. Passive Sterbehilfe. Helbing Lichtenhahn Verlag
Christopher Geth Passive Sterbehilfe Helbing Lichtenhahn Verlag Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Einführung 1 A. Einleitung 1 B. Überblick über das Phänomen der Sterbehilfe 4 I. Begriff
MehrPatientenverfügung und. grenzenlose Selbstbestimmung?
Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille grenzenlose Selbstbestimmung? Prof. Dr. Dagmar Brosey Überblick 3. BtÄndG 1901 a BGB 1901 b BGB 1904 BGB 287 Abs. 3 FamFG 298 FamFG Die Struktur des Vortrages
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. auf einen Blick...
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Richtig vorsorgen... 7 Abkürzungen... 8 1 Vorsorgemöglichkeiten auf einen Blick...
MehrInhalt. Inhalt. Einleitung 11
Inhalt Einleitung 11 A. Die zentralen Grundsätze 13 1. Die medizinische Indikation 13 2. Der Wille des Patienten - Einwilligung oder Verweigerung 14 3. Unterlassen und Abbruch medizinischer Behandlungen
MehrInhaltsübersicht. Soland, Tanja Suizidverhinderung als Straftat? digitalisiert durch: IDS LuzernVD
Inhaltsübersicht Vorwort V Inhaltsverzeichnis IX 1. Teil: Einleitung und Grundlagen 1 I. Einleitung 1 II. Suizidverhinderung durch Suizidprävention? 2 HI. Auseinandersetzung in der Rechtsprechung 3 IV.
MehrTeil 2: Straftaten gegen das Leben*
Teil 2: Straftaten gegen das Leben* *Stand: 22.4.2014; neu: Folie 24 A. Totschlag ( 212 StGB) B. Mord ( 211 StGB) C. Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB) A. Totschlag ( 212 StGB)
Mehr14. Ergebniskonferenz QS NRW
14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen
MehrWertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht
Klinikum Sindelfingen-Böblingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Kliniken Sindelfingen Die Abteilung Neue Medien Abteilung & Neue XYZ Services... Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher
MehrKKF-Verlag. Patientenverfügung. Patientenverfügung
Patientenverfügung Patientenverfügung Mit der Patientenverfügung den Willen durchsetzen. Alternativen sind Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter,
MehrLebenserhaltung als Haftungsgrund
Petra Baltz Lebenserhaltung als Haftungsgrund 4y Springer Inhaltsverzeichnis A. Einführung 1 I. Der Gegenstand der Untersuchung 1 II. Der Gang der Untersuchung 2 B. Die strafrechtlichen Vorgaben zur Sterbehilfe
Mehr100 Fragen zu Patientenverfügungen und Sterbehilfe
Das»Patientenverfügungsgesetz«ist verabschiedet und wichtige Unsicherheiten in der Rechtslage zum Leben und Sterben von Schwerstkranken sind geklärt. Doch jetzt stellen sich neue und strittige Fragen,
MehrVorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Dr. Markus Miller Facharzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Schlafmedizin, Notfallmedizin Stiftungsklinik Weißenhorn Rechtliche Voraussetzungen
MehrDas Recht zu sterben. Kongress Pflege 2012 Berlin 28. Januar Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster
Das Recht zu sterben Kongress Pflege 2012 Berlin 28. Januar 2012 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster 1 2 Spannungsfelder Sterbebegleitung Verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht des Patienten
MehrSalus aut voluntas aegroti suprema lex? Selbstbestimmung. durch. Patientenverfügung
Salus aut voluntas aegroti suprema lex? Selbstbestimmung durch Patientenverfügung Hippokratische Tradition Salus aegroti suprema lex Der Arzt bestimmt alleine, was für den Patienten gut ist und was demzufolge
MehrPatientenverfügung Stand 2009
Patientenverfügung Stand 2009 20 Jahre Geriatrie am St. Marien-Hospital in Köln und Einrichtung des Lehrstuhls der Geriatrie an der Universität zu Köln Klinik für Geriatrie Forschungsschwerpunkt für Geriatrie
MehrPatientenverfügung bei Demenz Juristische Aspekte. Kloster Irsee
Dr. Hans-Joachim Heßler Patientenverfügung bei Demenz Juristische Aspekte Kloster Irsee 12.11.2015 Indikation Patientenwille Voraussetzungen für ärztliches Handeln Therapie Patientenwille: Maßstab medizinischen
MehrGrundkurs Strafrecht II - SoSe 2015 Prof. Dr. Luís Greco Teil 1: Straftaten gegen das Leben. A. Totschlag. Teil 1: Straftaten gegen das Leben
Teil 1: Straftaten gegen das Leben A. Totschlag ( 212 StGB) B. Mord ( 211 StGB) C. Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB) A. Totschlag ( 212 StGB) 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen
MehrDas neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte
Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen
MehrI. Für Studierende, die sich im WS 2013/14 im 3. Fachsemester des Studiengangs
Themen im Seminar Arztstrafrecht I. Für Studierende, die sich im WS 2013/14 im 3. Fachsemester des Studiengangs LiC befinden: 1. Der strafrechtliche Todesbegriff Fragen der Sterbehilfe stellen sich nur
MehrSterben zulassen. Ernst Ankermann. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. Ernst Reinhardt Verlag München Basel
Ernst Ankermann Sterben zulassen Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens Mit einem Geleitwort von Ernst Gottfried Mahrenholz Ernst Reinhardt Verlag München Basel Inhalt Abkürzungen 12 Geleitwort
MehrAnleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen.
Anleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Herausgegeben vom Amtsgericht Düren, Betreuungsabteilung,
MehrBayerisches Staatsministerium der Justiz
Bayerisches Staatsministerium der Justiz Rechtliche Aspekte der künstlichen Ernährung Dr. Hans-Joachim Heßler 1. Künstliche Ernährung als (ärztlicher) Heileingriff - Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit
MehrD7/d Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung?
D7/d68483 Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung? Mit einer Patientenverfügung kann man dem Arzt Anweisungen für die Behandlung geben, für den Fall, dass man im Zeitpunkt der Behandlung nicht
MehrInformation für die Presse 1
Information für die Presse 1 Berlin, 05. November 2004 Eckpunkte zur Stärkung der Patientenautonomie Eine Betreuung ist eine sinnvolle Hilfe für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder
MehrWorauf es ankommt bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. 9. Gesundheitspflege-Kongress. Hamburg
9. Gesundheitspflege-Kongress Hamburg Worauf es ankommt bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen 26.11.2011 Prof. Dr. jur. Thomas Weiß Menschenwürde und persönliche Freiheitsrechte Recht auf Leben
MehrStrafrechtliche Grenzen der Palliativmedizin
Tanja Grauer Strafrechtliche Grenzen der Palliativmedizin PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis A) Einleitung 1 B) Begriff der Palliativmedizin 5 C) Entwicklung der Palliativmedizin
MehrAktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung
Aktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung Ulrich Fink, Pastoralreferent, Supervisor DGSv Diözesanbeauftragter für Ethik im Gesundheitswesen und Hospizseelsorge im Erzbistum Köln Stufen Autonomie
MehrDie ärztliche Behandlung Neugeborener - Früheuthanasie
Michael Benedikt Nagel Die ärztliche Behandlung Neugeborener - Früheuthanasie PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis 1 Problemstellung 17 A. Das Problem der Früheuthanasie
MehrRechtssicherer Umgang. mit. Patientenverfügung. und. Vorsorgevollmacht. Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. Deutscher Pflegetag. Berlin
Rechtssicherer Umgang Deutscher Pflegetag Berlin mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht 25.01.2014 Prof. Dr. jur. Thomas Weiß 1. Die Ausgangslage Menschenwürde und persönliche Freiheitsrechte Recht
MehrDie Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Die Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Allround Sports Kleve, den 21. Januar 2016 Inhalt 1. Was versteht man unter einer Patientenverfügung?
MehrEthische Fragen am Lebensende. Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, Programm
Ethische Fragen am Lebensende Pastor Dr. Michael Coors Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, 23.8.2013 michael.coors@evlka.de www.zfg-hannover.de Programm 1.Ethische Grundlagen a. Selbstbestimmung b. Fürsorge
MehrReferenten: 4. Horst Hörz, Stellv. Vorsitzender KSR. Moderation: Manfred Koebler
Referenten: 1. Andreas Kleiß, Leiter Betreuungsbehörde Landratsamt Böblingen 2. Manfred Gottschalk, Notar in Herrenberg, zuständig für Jettingen 3. Dr. Harald Dongus, Arzt, Allgemeinmediziner in Jettingen
MehrPalliativ Care Rechtliche Aspekte. Hygienetag 2018
Palliativ Care Rechtliche Aspekte Hygienetag 2018 Verfasser: Mag. Christoph Baumgärtner, MSc 19.04.2018 Wann endet das Leben rechtlich gesehen? Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Gehirns
MehrArbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung
Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung A. Einleitung Das im Jahr 2009 in Kraft getretene 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts ( Patientenverfügungsgesetz )
MehrMöglichkeiten der Vorsorge
Möglichkeiten der Vorsorge Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patienten Testament 1975/76 in Amerika Living will 1978 in Köln Prof. Dr. Uhlenbruck Patiententestament Patientenverfügung
MehrWelche strafrechtlichen Grenzen sind bei palliativmedizinischen Entscheidungen zu beachten? Professor Dr. Helmut Frister
Welche strafrechtlichen Grenzen sind bei palliativmedizinischen Entscheidungen zu beachten? Professor Dr. Helmut Frister Grenzen in beide Richtungen Vorweg: Strafrecht steht einer vollumfänglichen palliativen
MehrUnterbringung und Zwangsbehandlung
Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit
MehrEmpfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen:
Empfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen: 1. Vorliegen einer eigenen, in einer Patientenverfügung niedergelegten Entscheidung des betroffenen
MehrInhalt. 1 Grundlagen aus ärztlicher Sicht 1. 2 Juristisches Hintergrundwissen. 1.1 Arzt-Patienten-Verhältnis Ärztliche Indikation 2
IX 1 Grundlagen aus ärztlicher Sicht 1 Dietrich Wördehoff 1.1 Arzt-Patienten-Verhältnis 1 1.2 Ärztliche Indikation 2 1.3 Patientenwille 4 2 Juristisches Hintergrundwissen Veronika Raithel 2.1 Warum sind
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wintersemester 2017/18 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Rückblick Indikation + Einwilligung
Mehr10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht. und die Verbindung zur Patientenverfügung. Jürgen Kors
10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht und die Verbindung zur Patientenverfügung Jürgen Kors gesetzliche Regelung ( 1896 BGB): Kann ein Volljähriger auf Grund einer... Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten
MehrPatientenverfügung. - aus der Sicht des Arztes
Patientenverfügung - aus der Sicht des Arztes Robert Gosenheimer Internist Notfallmedizin, Palliativmedizin Ltd. Oberarzt der Radio Onkologie und Palliativstation des St. Marienwörth Ist ein vorausverfügter
MehrDr. med. Dietmar Epple Palliativmedizin Leonberg. Betrachtungen zu Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht
Dr. med. Dietmar Epple Palliativmedizin Leonberg Betrachtungen zu Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht Betrachtungen zu Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht Dr. med. Dietmar Epple, Palliativmedizin,
MehrFallstrick Patientenverfügung
Fallstrick Patientenverfügung Dr. N. Wezler Dr. Tania Zieschang AGAPLESION BETHANIEN KRANKENHAUS HEIDELBERG Heidelberg am 29.06.2017 Gliederung Autonomie am Lebensende Gesetzliche Grundlagen Patientenverfügung
MehrPatientenverfügung aus ethischer Sicht
Patientenverfügung aus ethischer Sicht Prof. Dr. med. P. Saur 11.10.2016 Sana Kliniken Lübeck Ethik-Komitee der Sana Kliniken Lübeck Ärzte Pflegepersonal Seelsorger Verwaltung Jurist Was sind (für uns)
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht ärztliche Aspekte (Zusammenfassung des Vortrags, Dr. med. Josef W. Landes)
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ärztliche Aspekte (Zusammenfassung des Vortrags, Dr. med. Josef W. Landes) 7 Abs. 1 (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärzte: Jede medizinische Behandlung
MehrZulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz
Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Land aktive Sterbehilfe Beihilfe z. Suizid Indirekte Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Patientenverfügung Anm. Belgien ja,
MehrBetreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v.
Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Vortragsaufbau Grundzüge des Betreuungsrechts Vorsorgevollmacht
MehrGrauzone Sterbehilfe Sterben an der Hand statt durch die Hand
Grauzone Sterbehilfe Sterben an der Hand statt durch die Hand Dettingen, 14. September 2015 Teilnehmer Mitglied des Gesundheitsausschusses des Bundestages Dr. Klaus Baier Allgemeinarzt und Pallitivmediziner
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... VII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung... l. 1 Einführung in die Problematik... l
Vorwort... VII Abkürzungsverzeichnis... XIX Einleitung... l 1 Einführung in die Problematik... l 2 Zielsetzung und Abgrenzung der Arbeit... 3 3 Begriffsbestimmung... 4 I. Euthanasie, Sterbehilfe oder "würdiger
MehrInhaltsverzeichnis KAPITEL I: VORBEMERKUNG. KAPITEL II: EINZELFÄLLE KÜNSTLICHER LEBENSVERLÄNGERUNG BEI STERBENDEN PATIENTEN 32
Inhaltsverzeichnis KAPITEL I: VORBEMERKUNG. 1. MEDIZINISCHER FORTSCHRITT UND ÜBERAKTIONISMUS DER ÄRZTE 11 2. DIE ANGST VOR EINEM STERBEN IM KRANKENHAUS 13 3. DAS RECHT DES PATIENTEN AUF EINEN MENSCHENWÜRDIGEN
MehrÄrztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt
Ärztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt Präsident der Bayerischen Landesärztekammer Hungern bis der Tod kommt? Der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit
MehrWie können ethisch gut begründete Entscheidungen am Lebensende getroffen werden?
Georg Marckmann Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Vizepräsident Landesethikkomitee Südtirol Wie können ethisch gut begründete Entscheidungen am Lebensende getroffen werden? Vorstellung
MehrGesund bis ins hohe Alter
Was sollte bei einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht beachtet werden Prof. Peter Neumann, Abteilung für Anästhesie und Operative Intensivmedizin Göttingen, den 04. Oktober 2014 Evangelisches Krankenhaus
MehrZwischen Selbstbestimmung und Lebensschutz Brauche ich eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?
Zwischen Selbstbestimmung und Lebensschutz Brauche ich eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht? Konrad-Adenauer-Stiftung, Mainz, 25. November 2005, Rainer Beckmann Ausgangssituation Angst, in Alter
MehrSelbstbestimmung am Lebensende - Umgang mit der Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht
Prof. Dr. Erika Lücking Evangelische Fachhochschule Berlin Vortrag im Rahmen der 4. Berlin-Brandenburger Pflegetage 2006, Workshop 5: Selbstbestimmung am Lebensende - Umgang mit der Patientenverfügung
MehrInhalt. 1 Grundlagen aus ärztlicher Sicht Juristisches Hintergrundwissen Arzt-Patienten-Verhältnis... 1
IX 1 Grundlagen aus ärztlicher Sicht..................... 1 Dietrich Wördehoff 1.1 Arzt-Patienten-Verhältnis............................... 1 1.2 Ärztliche Indikation....................................
MehrBeginn des strafrechtlichen Lebensschutzes
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 1 Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes Befruchtung Einnistung des befruchteten Eis = Nidation
Mehr