14. Ergebniskonferenz QS NRW

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1 14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen Sterblichkeit

2 14. Ergebniskonferenz QS NRW Düsseldorf Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen Prof. Dr. med. Kurt Rasche Dr. med. Paul-Georg Behler BGH Urteil vom 06.Juli 2016 S3 Leitlinie amb. erworbene Pneumonie Update

3 14. Ergebniskonferenz QS NRW,

4 Straftat Tatbestandsmäßigkeit = Die Tat ist im StGB beschrieben, z.b. 223 StGB Körperverletzung Rechtswidrigkeit = Ist jede Tat, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor Schuld = Vorwerfbarkeit, entfällt z.b. bei Schuldunfähigkeit

5 Rechtfertigung Die Strafbarkeit entfällt bei einem Rechtfertigungsgrund Rechtfertigungsgrund: die Einwilligung des Patienten Entfällt bei wirksamer Patientenverfügung!!! Hergeleitet aus der Menschenwürde (Art. 1 GG) und dem Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 GG) Es wäre ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheit und Würde der menschlichen Persönlichkeit, wenn ein Arzt und sei es auch aus medizinisch berechtigen Gründen eigenmächtig eine folgenschwere Operation bei einem Kranken ohne dessen Billigung vornähme. (BGHSt 11, 111, 114)

6 Vorsorgeinstrumente Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

7

8 Bewertung Vorsorgevollmacht vorzugswürdig, wenn eine Vertrauensperson vorhanden ist, zu der uneingeschränktes Vertrauen besteht Betreuungsverfügung, wenn die gerichtliche Kontrolle erwünscht ist.

9

10 1901a BGB: Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung),

11 1901a BGB: Patientenverfügung Schriftform erforderlich Einwilligungsfähigkeit erforderlich Bei Vorliegen einer die konkrete Situation erfassenden Patientenverfügung bindet die Patientenverfügung den Arzt. Er hat auf dieser Grundlage zu entscheiden. Die Bestellung eines Betreuers muss nicht angeregt werden.

12 1901a BGB: Patientenverfügung (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt.

13 1901a BGB: Patientenverfügung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. Wille des Patienten geht vor Wohl des Patienten.

14 1901a BGB: Patientenverfügung Ist nichts über die Vorstellungen des Patienten bekannt, dürfen Vertreter und Arzt davon ausgehen, dass der Patienten den ärztlich indizierten Maßnahmen zustimmen würde.

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16 Patientenverfügung

17 Patientenverfügung

18 Patientenverfügung -Textbausteine

19 Patientenverfügung -Textbausteine

20 Patientenverfügung -Textbausteine

21 BGH v Tatbestand: Tötungshandlung Rechtfertigung: grds. durch Einwilligung möglich 1901a ff. BGB enthalten die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Ermittlung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Betreuten Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und dem Schutz menschlichen Lebens

22 BGH v Eine Rechtfertigung durch Einwilligung kommt nur in Betracht, wenn sich das Handeln darauf beschränkt, einen Zustand (wieder-)herzustellen, der einem bereits begonnenen Krankheitsprozess seinen Lauf lässt, indem zwar Leiden gelindert, die Krankheit aber nicht (mehr) behandelt wird, so dass der Patient letztlich dem Sterben überlassen wird. Dem Sterben seinen Lauf lassen.

23 Es ist irrelevant, ob nach äußerlichen Kriterien ein Handeln oder Unterlassen vorliegt.

24 Entscheidungsprozess Therapeutische Arbeitsgemeinschaft zwischen Arzt und Patient bzw. Patientenvertreter Die Indikationsstellung und Prüfung der Einwilligungsfähigkeit ist Aufgabe und Verantwortung des Arztes, 1901b BGB Der Patientenvertreter prüft, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

25 1904 Abs. 4 BGB Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen ist nicht erforderlich, wenn : zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach 1901a BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

26 Entscheidungswege Indikation gegeben Patient entscheidungsunfähig PV vorhanden Pat.-vertreter vorhanden Gespräch Arzt mit Patv. über Patientenverfügung PV trifft nicht zu Gespräch Arzt mit Patv. über Behandlungswünsche oder mutmaßl. Willen PV trifft zu Entscheidung nach Patientenwillen

27 Entscheidungswege Indikation gegeben Patient entscheidungsunfähig PV nicht vorhanden Pat.-vertreter vorhanden Gespräch Arzt mit Patv. über Behandlungswünsche oder mutmaßl. Willen Entscheidung nach Patientenwillen

28 Konfliktfall Indikation gegeben Patient entscheidungsunfähig Patientenvertreter lehnt Behandlung ab Einigkeit, dass Patient auch abgelehnt hätte Zweifel am Willen des Patienten Maßnahme ist zu unterlassen Betreuungsgericht entscheidet

29 S3 Leitlinie Update 2016

30 S3 Leitlinie Update 2016

31 S3 Leitlinie Update 2016

32 14. Ergebniskonferenz QS NRW,

33 14. Ergebniskonferenz QS NRW,

34 S3 Leitlinie Update 2016 Wichtig!!!

35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Danksagung an die Notare Dr.J. Lohaus und Klaus-B. Behler

36 Persönlich gefühlte Realität im Krankenhaus: Der Zuruf, Pat. Hat Patientenverfügung! führt zu vorschnellem limitieren der grundsätzlich erforderlichen Maßnahmen Umgekehrt resultiert das Fehlen einer Solchen Zu teilweise überzogenem Aktionismus

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