14. Ergebniskonferenz QS NRW
|
|
- Bella Fromm
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen Sterblichkeit
2 14. Ergebniskonferenz QS NRW Düsseldorf Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen Prof. Dr. med. Kurt Rasche Dr. med. Paul-Georg Behler BGH Urteil vom 06.Juli 2016 S3 Leitlinie amb. erworbene Pneumonie Update
3 14. Ergebniskonferenz QS NRW,
4 Straftat Tatbestandsmäßigkeit = Die Tat ist im StGB beschrieben, z.b. 223 StGB Körperverletzung Rechtswidrigkeit = Ist jede Tat, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor Schuld = Vorwerfbarkeit, entfällt z.b. bei Schuldunfähigkeit
5 Rechtfertigung Die Strafbarkeit entfällt bei einem Rechtfertigungsgrund Rechtfertigungsgrund: die Einwilligung des Patienten Entfällt bei wirksamer Patientenverfügung!!! Hergeleitet aus der Menschenwürde (Art. 1 GG) und dem Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 GG) Es wäre ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheit und Würde der menschlichen Persönlichkeit, wenn ein Arzt und sei es auch aus medizinisch berechtigen Gründen eigenmächtig eine folgenschwere Operation bei einem Kranken ohne dessen Billigung vornähme. (BGHSt 11, 111, 114)
6 Vorsorgeinstrumente Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
7
8 Bewertung Vorsorgevollmacht vorzugswürdig, wenn eine Vertrauensperson vorhanden ist, zu der uneingeschränktes Vertrauen besteht Betreuungsverfügung, wenn die gerichtliche Kontrolle erwünscht ist.
9
10 1901a BGB: Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung),
11 1901a BGB: Patientenverfügung Schriftform erforderlich Einwilligungsfähigkeit erforderlich Bei Vorliegen einer die konkrete Situation erfassenden Patientenverfügung bindet die Patientenverfügung den Arzt. Er hat auf dieser Grundlage zu entscheiden. Die Bestellung eines Betreuers muss nicht angeregt werden.
12 1901a BGB: Patientenverfügung (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt.
13 1901a BGB: Patientenverfügung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. Wille des Patienten geht vor Wohl des Patienten.
14 1901a BGB: Patientenverfügung Ist nichts über die Vorstellungen des Patienten bekannt, dürfen Vertreter und Arzt davon ausgehen, dass der Patienten den ärztlich indizierten Maßnahmen zustimmen würde.
15
16 Patientenverfügung
17 Patientenverfügung
18 Patientenverfügung -Textbausteine
19 Patientenverfügung -Textbausteine
20 Patientenverfügung -Textbausteine
21 BGH v Tatbestand: Tötungshandlung Rechtfertigung: grds. durch Einwilligung möglich 1901a ff. BGB enthalten die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Ermittlung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Betreuten Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und dem Schutz menschlichen Lebens
22 BGH v Eine Rechtfertigung durch Einwilligung kommt nur in Betracht, wenn sich das Handeln darauf beschränkt, einen Zustand (wieder-)herzustellen, der einem bereits begonnenen Krankheitsprozess seinen Lauf lässt, indem zwar Leiden gelindert, die Krankheit aber nicht (mehr) behandelt wird, so dass der Patient letztlich dem Sterben überlassen wird. Dem Sterben seinen Lauf lassen.
23 Es ist irrelevant, ob nach äußerlichen Kriterien ein Handeln oder Unterlassen vorliegt.
24 Entscheidungsprozess Therapeutische Arbeitsgemeinschaft zwischen Arzt und Patient bzw. Patientenvertreter Die Indikationsstellung und Prüfung der Einwilligungsfähigkeit ist Aufgabe und Verantwortung des Arztes, 1901b BGB Der Patientenvertreter prüft, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.
25 1904 Abs. 4 BGB Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen ist nicht erforderlich, wenn : zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach 1901a BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
26 Entscheidungswege Indikation gegeben Patient entscheidungsunfähig PV vorhanden Pat.-vertreter vorhanden Gespräch Arzt mit Patv. über Patientenverfügung PV trifft nicht zu Gespräch Arzt mit Patv. über Behandlungswünsche oder mutmaßl. Willen PV trifft zu Entscheidung nach Patientenwillen
27 Entscheidungswege Indikation gegeben Patient entscheidungsunfähig PV nicht vorhanden Pat.-vertreter vorhanden Gespräch Arzt mit Patv. über Behandlungswünsche oder mutmaßl. Willen Entscheidung nach Patientenwillen
28 Konfliktfall Indikation gegeben Patient entscheidungsunfähig Patientenvertreter lehnt Behandlung ab Einigkeit, dass Patient auch abgelehnt hätte Zweifel am Willen des Patienten Maßnahme ist zu unterlassen Betreuungsgericht entscheidet
29 S3 Leitlinie Update 2016
30 S3 Leitlinie Update 2016
31 S3 Leitlinie Update 2016
32 14. Ergebniskonferenz QS NRW,
33 14. Ergebniskonferenz QS NRW,
34 S3 Leitlinie Update 2016 Wichtig!!!
35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Danksagung an die Notare Dr.J. Lohaus und Klaus-B. Behler
36 Persönlich gefühlte Realität im Krankenhaus: Der Zuruf, Pat. Hat Patientenverfügung! führt zu vorschnellem limitieren der grundsätzlich erforderlichen Maßnahmen Umgekehrt resultiert das Fehlen einer Solchen Zu teilweise überzogenem Aktionismus
Welche Aufgabe hat das Betreuungsgericht
Welche Aufgabe hat das Betreuungsgericht Wie sind Vorsorgevollmachten und en in Akutsituationen zu beachten Die Grundprinzipien der Die Grundprinzipien der 1901 a BGB:! (1) Hat ein einwilligungsfähiger/
MehrVortrag. Referent: Ass. Jur. Dipl. Betriebswirt (FH) Hermann- Josef Krämer. Mitarbeiter des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes
Vortrag Referent: Ass. Jur. Dipl. Betriebswirt (FH) Hermann- Josef Krämer Mitarbeiter des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes 1 Irrglaube: Vertretungsrecht Familienangehöriger Es gibt kein
MehrDie Last mit der Beweislast - Patientenrechtegesetz. Problemstellungen vor PatRG. Gesetzgeberische Ziele
Die Last mit der Beweislast - Patientenrechtegesetz Deutscher Pflegetag Berlin 25. Januar 2014 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster 2 Problemstellungen vor PatRG Patientenrechte in einer Vielzahl von Vorschriften
MehrDas Verhältnis Arzt Patient
Das Verhältnis Arzt Patient Die Grundlagen des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und Patient, insbesondere die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten, sollten nicht nur Ihnen als
MehrWEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte
WEIMER I BORK Rechtsanwälte Fachanwälte 1 Die Patientenverfügung Selbstbestimmung oder Zwangsfürsorge am Lebensende? Dr. Tobias Weimer, M.A. Sterbehilfe? Behandlungsabbruch?! Patientenwünsche Ärzte, Pflege
MehrDas neue Patientenverfügungsgesetz (3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts)
Das neue Patientenverfügungsgesetz (3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) Christina Manthey Fachanwältin für Sozialrecht Fachanwältin für Medizinrecht Moritzburger Weg 71, 01109 Dresden Tel.: 0351/
MehrTherapiezieländerung und Sterbehilfe
Fortbildung für Ärzte Therapiezieländerung und Sterbehilfe Schwäbisch Gmünd, den 17. Juni 2009 Rechtsanwalt Dr. Hinner Schütze www.bongen.de Rechtsnormen Grundgesetz Zivilrecht: BGB / FGG: Schadensersatz
MehrDer mutmaßliche Wille
1 Der mutmaßliche Wille Patientenverfügung von Menschen mit geistiger Behinderung Juristische Aspekte Nordische Hospiz- und Palliativtage 17. 19. Mai 2012, Oeversee, Akademie Sankelmark 2 Dr. Klaus Kossen
MehrBetreuung, Vorsorgevollmacht
1 Betreuung, Vorsorgevollmacht I. Anordnung einer Betreuung 1. Gesetzliche Regelung a) Die Betreuung hat die Vormundschaft abgelöst. Eine Person erhält einen Betreuer, falls sie aufgrund einer psychischen
MehrPatientenverfügung. Steuerkanzlei Burgund-Schürmann & Pandur. 4. Juni 2014. Bochum. Ulrich Kampa
Patientenverfügung Steuerkanzlei Burgund-Schürmann & Pandur 4. Juni 2014 Bochum Ulrich Kampa Evangelisches Krankenhaus Hattingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Akademisches Lehrkrankenhaus der
MehrDemenz und Selbstbestimmung geht das? 15.04.2015 Putz - Sessel - Steldinger / Medizinrecht Ludwig-Maximilians-Universität München
Putz - Sessel - Steldinger Rechtsanwälte Medizinrechtliche Sozietät München Wolfgang Putz Rechtsanwalt Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians- Universität München Demenz und Selbstbestimmung geht das?
MehrDas neue Betreuungsrecht und die Indikationslage
Das neue Betreuungsrecht und die Indikationslage Dr. Rothe, M.L.E. Dr. H. Rothe, M.L.E. (Stockholm) Rechtsanwalt FA für Medizinrecht Mediator (DAA) Dozent für Recht und Ethik Autor im C.F.Müller, Behr`s,
Mehr14. Fachtagung Leben und Sterben des Hessischen Sozialministeriums
Prof. Dr. Gunnar Duttge Die Wünsche des Menschen am Lebensende aus juristischer Sicht 14. Fachtagung Leben und Sterben des Hessischen Sozialministeriums 16.11.2011 Fall (Ethik in der Medizin 2010, 341
MehrEmpfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen bei Demenz
Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen bei Demenz Um das Selbstbestimmungsrecht zu stärken, hat der Deutsche Bundestag im Jahre 2009 die Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen erstmals
MehrInformationen zur Patientenverfügung
Wer zu spät vorsorgt, den bestraft das Leben Informationen zur Patientenverfügung Michael Rux Mai 2011 1 Wahrlich, wahrlich, ich sage dir: Da du jünger warst, gürtetest du dich selbst und wandeltest, wohin
MehrÜber Patientenwillen, Vorsorgevollmacht, Palliativversorgung und Sterbehilfe
Über Patientenwillen, Vorsorgevollmacht, Palliativversorgung und Sterbehilfe Rechtliche Fragen am Lebensende Rechtsanwältin Gabriela Lünsmann Fachanwältin für Familienrecht Überblick Sterben im Recht Patientenautonomie
MehrPatientenverfügung mit Organspendeausweis. denkbar oder widersprüchlich? D.Dörr, DIVI 2013 Leipzig 05.12.13
Patientenverfügung mit Organspendeausweis denkbar oder widersprüchlich? Organspende Das war ein katastrophaler Ausbau von Ersatzteilen...Es ging bei der Patientin um ein Leber-Herz-Paket. Schon in der
MehrBetreuung & Vorsorgevollmacht Patientenverfügung
Betreuung & Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Vortrag von Notar Dr. jur. Christian Winkler, LL.M. (London) (Neu-Ulm) Augsburger Strasse 10, 89231 Neu-Ulm ; Inhaltsübersicht Betreuung: - Was ist Betreuung?
MehrVortrag für Ärzte und Patientenfürsprecher am Mittwoch, den 15. Mai 2013, im Zentrum für Psychiatrie Calw Holger Barth RA und FA für Medizinrecht in
Vortrag für Ärzte und Patientenfürsprecher am Mittwoch, den 15. Mai 2013, im Zentrum für Psychiatrie Calw Holger Barth RA und FA für Medizinrecht in Freiburg www.arztrechtplus.de Im Bundesrat am 1.2.2013
MehrEs gibt jedoch Fälle, in denen dieses Selbstbestimmungsrecht an Grenzen stößt.
Das wichtigste Patientenrecht in Österreich ist das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Patienten. Jeder Patient hat das Recht für sich selbst zu bestimmen, ob seine Erkrankung medizinisch behandelt werden
MehrHinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit
40 Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, bedarf es einer hieran angepassten Patientenverfügung. Diese kann nur in engem Zusammenwirken mit dem behandelnden
MehrEntscheidungen am Lebensende (straf)rechtliche Stolpersteine
leben bis zuletzt! Am Bahnhof 2 36037 Fulda Telefon: 0661 48 049 797 Telefax: 0661 48 049 798 E-Mail: info@palliativstiftung.de Steuernummer: 01825057994 Am Bahnhof 2 36037 Fulda Fulda, 22. November 2011
MehrDas neue Gesetz zur Zwangsbehandlung von psychisch Kranken
Zusammenfassung Vortrag Rolf Marschner, 12. März 2013 Seite 1 Das neue Gesetz zur Zwangsbehandlung von psychisch Kranken Erst drei Wochen zuvor ist das Gesetz in Kraft getreten, deshalb ist das Interesse
MehrPatientenverfügung. Für den Fall, dass ich,... (Name, Vorname, Geburtsname) geboren am... in... wohnhaft in...
Patientenverfügung Für den Fall, dass ich,... (Name, Vorname, Geburtsname) geboren am... in... wohnhaft in...... meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, bestimme ich folgendes: Zutreffendes
MehrBehandlung unter Zwang? Freiwilligkeit und Zwang in der Gerontopsychiatrie. BGB 1896 Betreuung
Freiwilligkeit und Zwang in der Gerontopsychiatrie Vortrag beim 3. Starnberger gerontopsychiatrischen Fachtag am 17. April 2010 im BRK Kreisaltenheim Garatshausen Behandlung unter Zwang? Einnahme von Medikamenten
MehrDer Mensch als Störfaktor im Gesundheitswesen
Die Intensivstation ist eine Herausforderung an die Menschlichkeit. Die Pflegeberufe stehen dort zwischen Hochleistungsmedizin, aufgeregten Angehörigen und basalen Patientenbedürfnissen. Georg Niederalt
MehrPatientenverfügung. NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft www.patientenanwalt.com
Patientenverfügung g Salus aegroti suprema lex! Voluntas aegroti suprema lex! Die Legitimation ärztlichen Handelns kommt nur vom Patienten und nicht von der Krankheit. Einige i klargestellte ll Punkte
MehrUmgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis
BUNDESÄRZTEKAMMER Bekanntmachungen Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis
MehrNotfallmappe Persönliche Daten und Dokumente. Im Notfall. Diese Mappe gehört IHR LOGO1
Notfallmappe Persönliche Daten und Dokumente 112 Im Notfall Diese Mappe gehört IHR LOGO1 Krankenversicherung Pflegekasse Krankenversicherung Pflegekasse Name der Versicherung Name der Versicherung Sitz
MehrName/Vorname: geboren am: Geburtsname: Geburtsort: Anschrift/Tel.: Name/Vorname: geboren am: Geburtsname: Geburtsort: Anschrift/Tel.
Vollmacht Hiermit bevollmächtige Ich (Vollmachtgeber): Anschrift/Tel.: nachfolgend genannte Person/en (Vollmachtnehmer): Anschrift/Tel.: Anschrift/Tel.: mich in nachfolgend genannten Angelegenheiten zu
MehrA. Einführung 1. IV. Folgen des medizinischen Fortschritts 5. VII. Gang der Untersuchung und Zielsetzung der Arbeit 10. B. Das Patiententestament 11
IX Inhaltsverzeichnis A. Einführung 1 I. Veränderungen in der Beziehung zwischen Arzt und Patient 1 II. Aufklärung des Patienten als Einwilligungsvoraussetzung 2 III. Aufklärung und Einwilligung bei einwilligungsunfähigen
MehrVorsorgevollmacht. mit integrierter Betreuungsverfügung - 12 Seiten - ohne Zwang und aus freiem Willen folgende Vollmacht:
Vorsorgevollmacht mit integrierter Betreuungsverfügung - 12 Seiten - Hiermit erteile ich als Vollmachtgeber/in, Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Straße PLZ/Wohnort Telefon ohne Zwang und aus freiem
MehrWIE ICH STERBEN MÖCHTE
WIE ICH STERBEN MÖCHTE GLARNER PATIENTENVERFÜGUNG EINFÜHRUNG Die Lebenszeit auf dieser Welt ist für jeden Menschen begrenzt. Zum Leben gehört der Tod. Unter anderem dank der modernen Medizin ist es vielen
MehrMedizin, Recht, Ethik
Medizin, Recht, Ethik zwischen Konflikt und Kooperation 17./18. März 2010 Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen Dr. Thomas Binsack, München Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes
MehrKommunaler Betreuungs- Verein Mannheim e.v.
Kommunaler Betreuungs- Verein Mannheim e.v. Betreuungsrecht und die Vorsorgemöglichkeiten Michael Kühn Wann und weshalb benötigt man einen Betreuer (gesetzlichen Vertreter)? wenn ein psychische Krankheit
MehrNeues Gesetz zur Patientenverfügung
Neues Gesetz zur Patientenverfügung Der Nationalrat hat ein Patientenverfügungsgesetz beschlossen, welches am 1.6.2006 in Kraft getreten ist. Das Patientenverfügungsgesetz richtet sich sowohl an jene Ärzte,
MehrAbschlussarbeit. ÖÄK Diplomlehrgang Geriatrie. Prof. Dr. Franz Böhmer Prim. Univ. Prof. Dr. Monika Lechleitner. Wissenschaftliche Leitung:
Abschlussarbeit ÖÄK Diplomlehrgang Geriatrie Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. Franz Böhmer Prim. Univ. Prof. Dr. Monika Lechleitner Rückfragen: österreichische akademie der ärzte Weihburggasse 2/5
MehrPatientenanwaltschaft KärntenK Dr. med. Erwin Kalbhenn
Patientenanwaltschaft KärntenK Dr. med. Erwin Kalbhenn St. Veiter Straße e 47, 9020 Klagenfurt Tel: 0463/57230 E-mail: patientenanwalt@ktn.gv.at www.patientenanwalt-kaernten.at Patientenautonomie Vom Salus
MehrInhaltsverzeichnis. Vorsorgevollmacht
Inhaltsverzeichnis Vorsorgevollmacht... 1... 1 Vorteile... 1 Nachteile... 2 Form der Vorsorgevollmacht... 2 Kosten der notariellen Vorsorgevollmacht... 2 Anforderungen an den Vollmachtgeber... 2 Anforderungen
MehrVorsorgevollmacht. Ich,... (Vollmachtgeber/in) (bevollmächtigte Person)
Vorsorgevollmacht Ich,. (Name) (Vorname) (Vollmachtgeber/in) Geburtsdatum: Geburtsort: Adresse: Telefon: Telefax: erteile hiermit Vollmacht an Herrn / Frau (Name). (Vorname) (bevollmächtigte Person) Geburtsdatum:
MehrEmpfehlungen zum Umgang mit medizinischer Behandlung bei Demenz. Empfehlungen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft
Empfehlungen zum Umgang mit medizinischer Behandlung bei Demenz Immer wieder berichten Ratsuchende, dass sie im Fall einer Erkrankung eines demenzkranken Angehörigen ärztlicherseits mit der Frage konfrontiert
MehrVorsorgevollmacht. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Justiz
Vorsorgevollmacht Nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Justiz 1 Vorsorgevollmacht Mit dieser Vorsorgevollmacht, die den Vorgaben des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes entspricht,
MehrDie Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis
Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:
MehrDialog Ethik. Patientenverfügung. Patientenverfügung. igaltern/projekt/ethik/patverf. Seite 1 von 12
SSRV Schweizerischer Senioren- und Rentnerverband Dialog Ethik Interdisziplinäres Institut für Ethik im Gesundheitswesen Patientenverfügung Patientenverfügung igaltern/projekt/ethik/patverf. Seite 1 von
MehrA. Rechtliche Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung
Verantwortung übernehmen für die Schwierigsten! Brauchen wir dazu die geschlossene Heimunterbringung? Gemeinsame Fachtagung am 23./24.03.2012 in Köln Annette Loer, Die gerichtliche Genehmigung einer geschlossenen
MehrKurzinformation zu Patientenverfügung
Kurzinformation zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Entwicklung der Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur Besonders Familien, nicht zuletzt aber
MehrMedizinischer Standard - die Sicht des Juristen 21. Heidelberger Heißes Eisen
Medizinischer Standard - die Sicht des Juristen 21. Heidelberger Heißes Eisen Referent: Dr. Wolfgang Popp Depré RECHTSANWALTS AG O 4, 13-16 (Kunststraße) 68161 Mannheim Tel.: +49 621 12078-0 Fax: +49 621
MehrM e r k b l a t t und M u s t e r einer "Generalvollmacht mit Vorsorgevollmacht sowie Patienten- und Betreuungsverfügung"
Notare Dr. Hans Friedel Ott und Dr. Martin Dörnhöfer Roßbrunnstraße 9, 97421 Schweinfurt Tel.: 09721 7166 0 FAX: 09721 7166 20 e-mail: info@notare-ott-doernhoefer.de M e r k b l a t t und M u s t e r einer
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung 13. B. Berufsrecht 17
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B. Berufsrecht 17 I. Rechtsgrundlagen 17 II. Die Vorschrift des 31 BO 19 1. Normzweck 19 a) Gesundheitsschutz durch Vertrauensschutz 19 b) Schutz
MehrGrundzüge der Nachlassplanung
Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater
MehrGrundsätze für die Begleitung von Sterbenden
diakonisch-ethische Positionen Grundsätze für die Begleitung von Sterbenden in den Krankenhäusern der Stiftung kreuznacher diakonie [ 1 ] Grundsätze für die Begleitung von Sterbenden in den Krankenhäusern
MehrRechtsanwalt Dr. Arnim Eberz. DÄGfA Bad Nauheim 31.05.2011. Akupunktur und Recht
DÄGfA Bad Nauheim 31.05.2011 Akupunktur und Recht 1 Aufklärung/Haftung 2 Der ärztliche Heileingriff Jeder ärztliche Heileingriff, auch die Akupunktur, stellt aus juristischer Sicht eine Körperverletzung
MehrPatientenverfügungen
R e c h t s a n w a l t s k a n z l e i L i k a r, P e s t a l o z z i s t r a ß e 1 / I I, A - 8 0 1 0 G r a z T e l. + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3 F a x + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3-1 3 o f f i c e
MehrThemen im Seminar Arztstrafrecht
Themen im Seminar Arztstrafrecht 1. Der strafrechtliche Todesbegriff Problematik: Fragen der Sterbehilfe stellen sich nur dann, wenn hiervon ein lebender Mensch betroffen ist. Umgekehrt setzt die Organentnahme
MehrEine Vollmacht, die jeder braucht.
Eine Vollmacht, die jeder braucht. Ob Krankheit oder Unfall oft kann man im Ernstfall die eigenen Dinge nicht mehr regeln. Aber soll dann ein Fremder bestimmen statt der Partner oder die Kinder? Das passiert
MehrVorsorge: Heute schon an morgen Denken!
Vorsorge: Heute schon an morgen Denken! Referat im Rahmen der Mitgliederversammlung Haus & Grund Vortrag von Rechtsanwalt und Notar Martin Mücke Gliederung 1. Warum Vorsorge? Warum so früh wie möglich?
MehrDie nachfolgend beigefügten Formulare sind zum Herausnehmen und Ausfüllen gedacht.
Die nachfolgend beigefügten Formulare sind zum Herausnehmen und Ausfüllen gedacht. Wichtiger Hinweis: Die Konto-/Depotvollmacht sollten Sie grundsätzlich in Ihrer Bank oder Sparkasse unterzeichnen; etwaige
MehrDie Arten der Vorausverfügungen:
1 Die Arten der Vorausverfügungen: Die Vorausverfügungen : Artikel 1 und 2 GG begründen die Würde, die allgemeine Entscheidungsfreiheit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eines jeden
MehrUnd das ist der Gipfel der Manipulation und Rechtsbeugung,
Dr. Garbe Leitender Oberstaatsanwalt, Rostock http://www.todinrostock.de/dg.pdf Und das ist der Gipfel der Manipulation und Rechtsbeugung, da wird der Patient tagelang rechtswidrig ohne Genehmigung fixiert
MehrTattoos, Piercings, Schönheitsoperationen
Lysann Hennig Tattoos, Piercings, Schönheitsoperationen Zur rechtlichen Problematik nicht indizierter Eingriffe bei Minderjährigen Inhaltsverzeichnis 9 Inhaltsverzeichnis I. Anliegen und Gang der Untersuchung.......................
Mehrwww.hamburg.de/betreuungsrecht Wegweiser Betreuungsrecht
www.hamburg.de/betreuungsrecht Wegweiser Betreuungsrecht Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser, wir alle können jederzeit durch Krankheit oder Behinderung in die Lage kommen, auf Hilfe durch andere angewiesen
MehrLandratsamt Ortenaukreis
Landratsamt Ortenaukreis - Betreuungsbehörde - VORSORGEVOLLMACHT BETREUUNGSVERFÜGUNG Informationen und Vordrucke Anschrift: Landratsamt Ortenaukreis Betreuungsbehörde Badstraße 20 77652 Offenburg Ansprechpartner:
MehrSterbehilfe und Testament
Unterrichtseinheit: Die Sterbehilfe und die rechtlichen Regelungen zum Testament 1. Sterben und Tod aus der Sicht verschiedener Weltreligionen 2. Euthanasie - Auffassungen in der Geschichte und Gegenwart
MehrPatientenaufklärung kompakt und aktuell
1 Patientenaufklärung kompakt und aktuell Patientenaufklärung: Neue Regeln Neue Risiken? Medizinische Hochschule Hannover 25.09.2012 Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Rechtsdogmatischer
Mehr60 Plus Aktuell Informationen für Menschen in den besten Jahren Ausgabe Februar 2008
60 Plus Aktuell Informationen für Menschen in den besten Jahren Ausgabe Februar 2008 Patientenverfügung selbst entscheiden bei Krankheit und Pflege Seit 1. Juni 2006 gilt das Bundesgesetz zur Regelung
MehrDas neue Patientenverfügungs-Gesetz
Univ.-Prof. Dr. Michael Memmer, Wien: Das neue Patientenverfügungs-Gesetz Dieser Beitrag beruht auf einem in der Generalversammlung der Österreichischen Wachkoma-Gesellschaft am 29. März 2006 gehaltenen
MehrNetzwerk Betreuungsrecht Rheinland - Pfalz. Die rechtliche Betreuung in Alltag und Praxis Fortbildung 17. April 2013
Netzwerk Betreuungsrecht Rheinland - Pfalz Die rechtliche Betreuung in Alltag und Praxis Fortbildung 17. April 2013 Thema: Patientenrechtegesetz -Neue Verhältnisse: Arzt-Patient -Auswirkungen auf die Betreuung
MehrDr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München. Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie. 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie
Dr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie Alles was Recht ist Wege von der Aufklärung bis zur erfolgreichen
MehrPraktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung
Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser
Mehr1 Ruhestandsversetzung 2 Vorsorgevollmacht
INFORMATIONSSERVICE 1 Ruhestandsversetzung 2 Vorsorgevollmacht Patientenverfügung / Erklärung zur Organspende 3 Pflegefall 4 Rehabilitation und Kur 5 Erbrecht und Tod 6 Wohnen im Alter 7 Dokumentenmappe
MehrEthische u. rechtliche Grundlagen der Notfallmedizin
Ethische u. rechtliche Grundlagen der Notfallmedizin Prof. Dr. med. Dr. jur. Hans-Jürgen Kaatsch Institut für Rechtsmedizin UKSH I. Recht und Ethik Das Recht garantiert immer ein ethisches Minimum Darüber
MehrKollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit
Kollegium Medizin und Recht Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Referent: Historie Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen bei Ausstellung eines Rezeptes (OLG Braunschweig)
MehrAuf der Suche nach Marken-Medizin: Medizin: Was muss der Patient wissen?
Auf der Suche nach Marken-: : Was muss der Patient wissen? GRPG-Symposion Neue Versorgungsformen 21. April 2009 Düsseldorf Dr. iur. Dieter Barth Rechtsanwalt Gesundheitsökonom (ebs) MSD SHARP & DOHME GMBH
MehrÜberblick über das materielle Strafrecht
Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt
MehrZum Honoraranspruch des Arztes bei rechtswidrigem Eingriff
Zum Honoraranspruch des Arztes bei rechtswidrigem Eingriff anläßlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts v 17.4.2012 1 BvR 3071/10 Beitrag zur 12. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
MehrHaftungsrechtliche Aspekte der Pränataldiagnostik
Haftungsrechtliche Aspekte der Pränataldiagnostik Das Kind als Schaden? Dr. Sascha Berst Wallstraße 15 79098 Freiburg 0761/282850 Chronologie: Die ersten Urteile 1980 Sterilisationsentscheidung(en) Der
MehrHinweise zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung
Hinweise zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung Vorbemerkungen Jeder denkt in Zeiten, in denen er gesund ist, ungern an Themen wie Krankheit und Tod. Da jedoch die gesetzlichen Lösungen im Betreuungs-
MehrErste Bestandsaufnahme nach Einführung des Patientenrechtegesetz
1 Aufklärung und Haftung Erste Bestandsaufnahme nach Einführung des Patientenrechtegesetz Risikomanagement Aktueller Stand 2014 Medizinische Hochschule Hannover 25.09.2014 Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke
MehrFixierung und freiheitsentziehende Maßnahmen unter juristischen Aspekten. BvPP-Fachtagung zum Thema Fixierung 01.03.2013, Augsburg
Fixierung und freiheitsentziehende Maßnahmen unter juristischen Aspekten BvPP-Fachtagung zum Thema Fixierung 01.03.2013, Augsburg, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht www.uphoff.de I. Einleitung II. III.
MehrPalliative Care und die häusliche Versorgung von Menschen mit Demenz am Lebensende
Palliative Care und die häusliche Versorgung von Menschen mit Demenz am Lebensende Hartmut Magon Palliativpsychologe, Psychoonkologe, Trauerbegleiter und Ethikberater Art.1, Abs.1, GG Die Würde des Menschen
MehrVorsorge treffen durch Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
August IB 163A08 2010 Vorsorge treffen durch Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Menschen mit Demenz sind ab einem gewissen Zeitpunkt der Erkrankung nicht mehr in der Lage, selber angemessene Entscheidungen
Mehr1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu:
Arbeitsblatt 1 1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: a. fahrlässige Tötung b. Mord c. Körperverletzung d. Schwangerschaftsabbruch e. Totschlag f. fahrlässige Körperverletzung
MehrDie Zwangsbehandlung Suchtkranker nach UBG und BGB. Dr. Werner Trägner Vizepräsident des Landgerichts Landgericht Ulm
Die Zwangsbehandlung Suchtkranker nach UBG und BGB Dr. Werner Trägner Vizepräsident des Landgerichts Landgericht Ulm Kliniken für Psychiatrie - Universitätsklinik Ulm - Christophsbad Göppingen - ZfP Bad-Schussenried
MehrSedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -
Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrArztrecht - der juristische Notfallkoffer
Arztrecht - der juristische Notfallkoffer Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Recht auf körperliche Unversehrtheit Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (unter Beachtung der Rechte Dritter)
MehrDas Betreuungsrecht Stand: 01.07.2014
Das Betreuungsrecht Stand: 01.07.2014 Zusammenfassende Übersicht der wichtigsten bundesgesetzlichen Regelungen I.) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug - Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Titel 8 -
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrA D V O C A - I N F O
A D V O C A - I N F O I / 2015 Inhalt: Bundesarbeitsgericht erlaubt sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen älterer Arbeitnehmern für die Dauer von insgesamt fünf Jahren Die Patientenverfügung Ist
MehrRechtliche Konsequenzen für Patienten und Behandler bei Schlafapnoe. von Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtliche Konsequenzen für Patienten und Behandler bei Schlafapnoe von Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Fachanwalt für Strafrecht Gliederung 1. Allgemeines 2. Die Fahrerlaubnis-Verordnung 3. Ärztliche
MehrSterbehilfe oder wieviel Autonomie ist am Lebensende sinnvoll und wichtig?
Sterbehilfe oder wieviel Autonomie ist am Lebensende sinnvoll und wichtig? Vereinigung zur Begleitung Schwerkranker Schaffhausen 21.5.2014 Lisbeth Brücker, MAS Ethik im Gesundheitswesen www.ethikbruecken@ch
MehrMERKBLATT : für Arzt und Patient
Seite 1 des MERKBLATTS : für Arzt und Patient (3/16) von Dr. Friedrich und Partner Rechtsanwälte mbb, Babenhausen/Hessen wir erklären recht: MERKBLATT : für Arzt und Patient Dieses Merkblatt soll über
MehrVorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung 1. Bad Honnefer Erbrechtstag 21. März 2015 Rechtsanwalt EBERHARD ROTT Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Vorsitzender des Vereins Bonner Erbrechtstag
MehrPatientenwille bei Multiorganentnahme 22.10.2011 1
Patientenwille bei Multiorganentnahme 22.10.2011 1 Ausgangpunkt Wir stehen im Operationssaal. Ein Patient liegt intubiertauf dem OP-Tisch, sein Herz schlägt, der Brustkorb hebt und senkt sich regelmässig,
Mehrv o r l a g e Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Herausgegeben von den Betreuungsvereinen
Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung v o r l a g e Herausgegeben von den Betreuungsvereinen Caritasverband Haltern am See e. V. Sozialdienst katholischer Frauen Datteln e. V. in Zusammenarbeit
MehrWenn für immer etwas hängen bleibt Verdachtsberichterstattung und Online-Archive
Wenn für immer etwas hängen bleibt Verdachtsberichterstattung und Online-Archive DialogCamp München 21. Februar 2014 Dr. Volker Schumacher Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Wirtschaftsmediator
MehrRechtsanwalt Bernd Gräser Justitiar a.d. Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.v. Vollmacht Pflege
Herzlich Willkommen! Im Notfall vorbereitet sein! Vollmacht - Pflege Rechtsanwalt Bernd Gräser Justitiar a.d. Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.v. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Mehr