Die Zwangsbehandlung Suchtkranker nach UBG und BGB. Dr. Werner Trägner Vizepräsident des Landgerichts Landgericht Ulm

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1 Die Zwangsbehandlung Suchtkranker nach UBG und BGB Dr. Werner Trägner Vizepräsident des Landgerichts Landgericht Ulm

2 Kliniken für Psychiatrie - Universitätsklinik Ulm - Christophsbad Göppingen - ZfP Bad-Schussenried (Außenstelle Ehingen) Amtsgerichte (Betreuungsgerichte) - Ulm - Göppingen - Geislingen - Ehingen Landgericht Ulm Bundesgerichtshof (BGH) Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

3 Inhalt Bisherige Gesetzes- und Rechtslage Veränderung durch die Entscheidungen des BVerfG 2011 und des BGH 2012? Künftige Gesetzes- und Rechtslage Ausblick

4 Unterschiedliche Sichtweisen (1) Eid des Hippokrates Ich werde ärztliche Verordnungen treffen zum Nutzen der Kranken nach meiner Fähigkeit und meinem Urteil. Genfer Deklaration des Weltärztebundes Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.

5 Unterschiedliche Sichtweisen (2) Artikel 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. BVerfG vom , 2 BvR 882/09 Die Freiheitsgrundrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der - jedenfalls in den Augen Dritter - den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Daher ist es grundsätzlich Sache des Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob er sich therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen unterziehen will, die ausschließlich seiner "Besserung" dienen. Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt auch die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind oder aus der Außensicht vernünftig erscheinen.

6 Grundsatz: Keine ärztliche Behandlung ohne Einwilligung des Patienten. Setzt vorherige Aufklärung und Einwilligungsfähigkeit des Patienten voraus. Sonst: StGB Körperverletzung StGB Nötigung StGB - Freiheitsberaubung - 823, 253 BGB Schadensersatz, Schmerzensgeld

7 223 StGB 240 StGB 323 c StGB 823 BGB 823 BGB

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9 V o r a b: Artikel 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. BVerfG: Zwangsbehandlung soll weiterhin möglich sein. Aber gesetzliche Regelung erforderlich.

10 Bisherige Gesetzes- und Rechtslage

11 Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker - UBG (B-W) - Polizeirecht zur Gefahrenabwehr - 1 Voraussetzungen der Unterbringung (1) Psychisch Kranke können gegen ihren Willen in einer nach 2 anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. (2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische 1. Krankheit, 2. Behinderung oder 3. Störung von erheblichem Ausmaß einschließlich einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten vorliegt (Krankheit). (3) ( ) (4) Unterbringungsbedürftig sind psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellen, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

12 8 UBG (B-W) Heilbehandlung (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes in einer anerkannten Einrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf notwendige Heilbehandlung. Die Heilbehandlung umfasst auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Untergebrachten nach seiner Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. (2) Der Untergebrachte ist über die beabsichtigte Untersuchung oder Behandlung angemessen aufzuklären. Er hat diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3 fällt. (3) Erfordert die Untersuchung oder Behandlung einen operativen Eingriff oder ist sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ( )

13 Bürgerliches Gesetzbuch 1906 Genehmigung der Unterbringung (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1) auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2) eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. (2) (3) (4) (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten Falls noch kein Betreuer bestellt : 1846 BGB

14 Auslegung durch den BGH (nicht bindend): Notwendiger Inhalt der Entscheidung BGH, Beschluss vom XII ZB 236/05: Die Sache gibt weiterhin Anlass zu dem Hinweis, dass in der Genehmigung einer Unterbringung nach 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben. Dazu gehören bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit.

15 Auslegung durch den BGH: Grenzen der Anwendung des 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB Fall: Bewohner einer betreuten - offenen - Wohnstätte Er leidet an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie Er bekommt 1 x pro Monat eine Depotspritze, um zu verhindern, dass sich die Symptome der Krankheit verstärken. Nachdem er die weitere Behandlung verweigert, beantragt der Betreuer beim AG die Genehmigung, den Betr. 1 x pro Monat in die geschlossene Abteilung der psychiatrischen Klinik zu verbringen, um die Gabe der ihm ärztlich verordneten Medikamente sicherzustellen und ihn sodann in die Wohnstätte zurück zu bringen. AG und LG haben Genehmigung gem Abs. 1 Nr. 2 BGB erteilt.

16 BGH vom XII ZB 185/07 Das Gericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten zu unterziehen. Die freiheitsentziehende Unterbringung muss vielmehr auch ihrerseits erforderlich sein, damit die medizinische Maßnahme durchgeführt werden kann. Sie ist in diesem Sinne nur erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene sich ohne die freiheitsentziehende Unterbringung der erforderlichen medizinischen Maßnahme räumlich - also etwa durch Fernbleiben oder "Weglaufen" - entzieht.

17 BGH vom XII ZB 185/07 Das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen außerhalb einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung kann in der Tat dazu führen, dass ein Betroffener aufgrund des Unterbleibens einer von ihm verweigerten medizinischen Maßnahme einen erneuten Krankheitsschub erleidet und dann möglicherweise für längere Zeit untergebracht werden muss, oder dass er in sonstiger Weise erheblichen Schaden nimmt. Der Senat hat bereits früher auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Der Gesetzgeber hat es gleichwohl bei der bestehenden Regelung belassen. Dies müssen die Gerichte respektieren.

18 Auslegung durch den BGH: Alkohol/Sucht BGH vom XII ZB 241/11: Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann (BayObLG FamRZ 1999, 1306; OLG Stuttgart Beschluss vom W 130/03). Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, [Rückfallgefahr wegen psych. Erkrankung] oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat [z. B. Korsakov-Syndrom] und der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht (mehr) in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln.

19 Entscheidungen BVerfG 2011 BGH 2012

20 BVerfG vom , 2 BvR 633/11: 8 Abs. 2 S 2 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG), ist mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 ivm Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. ( ) verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer bereits deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil es für die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers, die sie als rechtmäßig bestätigen, an einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage fehlt. Es fehlen gesetzliche Regelungen zum Verfahrensablauf zu den Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung

21 BGH vom , XII ZB 99/12: Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Zwangsbehandlung fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung (Aufgabe der Senatsrechtsprechung) Aber auch: Der vom BVerfG eingeforderten Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar entsprochen. ( ) kann das allerdings im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG nicht darüber hinweghelfen, dass das Gesetz selbst keine Ausführungen zur Zwangsbehandlung, namentlich zur Auswahl der konkret anzuwendenden Maßnahmen nach Art und Dauer einschließlich der Auswahl und Dosierung einzusetzender Medikamente und begleitender Kontrollen enthält.

22 Künftige Gesetzes- und Rechtslage

23 3 Kernaussagen des BVerfG - nicht neu und nicht nur zu 8 UBG - 1) Der in einer medizinischen Zwangsbehandlung liegende Eingriff berührt nicht nur die körperliche Integrität des Betroffenen als solche, sondern in besonders intensiver Weise auch das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit geschützte Recht auf diesbezügliche Selbstbestimmung. Vor diesem Hintergrund stellt jede Gabe von Neuroleptika gegen den natürlichen Willen des Patienten einen besonders schweren Grundrechtseingriff dar. 2) Ungeachtet der Schwere des Eingriffs, der in der Zwangsbehandlung eines Untergebrachten liegt, ist es dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt, solche Eingriffe zuzulassen. [ auch unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention]

24 3 Kernaussagen des BVerfG 3) Eine Zwangsbehandlung liegt auch dann vor, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt. Das bloße Aufgeben einer bestimmten Form des Protests kann nicht ohne Weiteres als Zustimmung gedeutet werden. Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten, die ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt, greift in dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung, erteilten Einwilligung des Untergebrachten gedeckt ist. Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird.

25 Vorgaben des BVerfG Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung Freiheit zur Krankheit Keine Vernunfthoheit staatlicher Organe: Die Freiheitsgrundrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der - jedenfalls in den Augen Dritter - den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft (Keine Vernunfthoheit staatlicher Organe). Daher ist es grundsätzlich Sache des Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob er sich therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen unterziehen will, die ausschließlich seiner "Besserung" dienen. Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt auch die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind.

26 Vorgaben des BVerfG Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung Ist ein Untergebrachter aber krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Krankheit fähig ( ) oder kann er krankheitsbedingt die nur mit einer Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen oder nicht ergreifen, so ist der Staat nicht ( ) verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen. Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wieder herzustellen, kann unter diesen Umständen zulässig sein. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer medizinischen Zwangsbehandlung mit dem Ziel, den Betroffenen entlassungsfähig zu machen, hat strikt dessen krankheitsbedingte Unfähigkeit zu verhaltenswirksamer Einsicht - krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit zur Voraussetzung. Auf eine Unfähigkeit zu freier Selbstbestimmung darf aber nicht schon daraus geschlossen werden, dass der Betroffene eine aus ärztlicher Sicht erforderliche Behandlung, deren Risiken und Nebenwirkungen nach vorherrschendem Empfinden im Hinblick auf den erwartbaren Nutzen hinzunehmen sind, nicht dulden will.

27 Vorgaben des BVerfG Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Eine weniger eingreifende Behandlung muss aussichtslos erscheinen. Die Zwangsbehandlung darf für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sein, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Der zu erwartende Nutzen der Behandlung muss den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich feststellbar überwiegen. Daran wird es bei einer auf das Vollzugsziel gerichteten Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen, wenn die Behandlung mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist.

28 Vorgaben des BVerfG Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung Als rechtfertigender Belang kommt insoweit allerdings nicht der gebotene Schutz Dritter vor den Straftaten in Betracht, die der Untergebrachte im Fall seiner Entlassung begehen könnte. Dieser Schutz kann auch dadurch gewährleistet werden, dass der Untergebrachte unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt. Er rechtfertigt daher keinen Behandlungszwang gegenüber einem Untergebrachten, denn dessen Weigerung, sich behandeln zu lassen, ist nicht der Sicherheit der Allgemeinheit vor schweren Straftaten, sondern seiner Entlassungsperspektive abträglich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs kann aber das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) geeignet sein, sofern der Untergebrachte zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist.

29 Regelungen zum Verfahren Vorgaben des BVerfG Zum Schutz der Grundrechte des Untergebrachten sind besondere verfahrensmäßige Sicherungen geboten. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bedürfen klarer und bestimmter gesetzlicher Regelung. Dies gilt auch für die Anforderungen an das Verfahren.

30 Regelungen zum Verfahren Vorgaben des BVerfG Die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt ist unabdingbar. Der Zwangsbehandlung muss, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, unabhängig von seiner Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Untergebrachten zu erreichen. Auch beim Einwilligungsunfähigen ist daher ärztliche Aufklärung über die beabsichtigte Maßnahme nicht von vornherein entbehrlich. Als Grundlage einer rechtfertigenden Einwilligung kann die Aufklärung eines Einwilligungsunfähigen zwar nicht dienen ( ). Unabhängig von der Frage, ob durch Aufklärung eine wirksame Einwilligung zu erlangen ist, darf aber auch ein Einwilligungsunfähiger über das Ob und Wie einer Behandlung, der er unterzogen wird, grundsätzlich nicht im Unklaren gelassen werden.

31 Regelungen zum Verfahren Vorgaben des BVerfG Auch zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes und der Verhältnismäßigkeit ist es geboten, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen eingehend zu dokumentieren. Es muss sichergestellt werden, dass der Durchführung einer Zwangsbehandlung eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung vorausgeht. - Betreuerlösung (auch bei UBG-Unterbringung) - Externer Arzt (Gesundheitsämter) - Ethikkommission - Richtervorbehalt (deckt zugleich Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes ab)

32 Umsetzung der Vorgaben des BVerfG

33 8 UBG B-W n.f. Vom Ministerrat zur Anhörung frei gegeben (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes in einer anerkannten Einrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Die Behandlung der Anlasserkrankung soll die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit als möglich wieder herstellen, um ihr ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen. Die Behandlung umfasst auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. (2) Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die Einwilligung muss auf dem freien Willen der insoweit einwilligungsfähigen und ärztlich angemessen aufgeklärten untergebrachten Person beruhen. Die Aufklärung soll dem Ziel dienen, dass die untergebrachte Person der Behandlung zustimmt. (3) Die Einwilligung der untergebrachten Person ist dann nicht erforderlich, wenn und solange 1. sie krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit, wegen derer ihre Unterbringung notwendig ist, oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht nicht fähig ist und die Behandlung nachweislich dazu dient, a) eine Lebensgefahr oder eine akute schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden oder b) die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit als möglich wiederherzustellen, um ihr ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen oder 2. die Behandlung dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine akute schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit dritter Personen abzuwenden. Die Behandlung nach Satz 1 muss im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen. Sie darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn mildere Mittel, insbesondere eine weniger eingreifende Behandlung, aussichtslos sind. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b muss ihr der Versuch einer ernsthaften ärztlichen Aufklärung der betroffenen untergebrachten Person vorausgegangen sein, der darauf zielt, deren auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen; in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 soll eine solche ärztliche Aufklärung erfolgen, sofern die Umstände diese zulassen. Ist die ärztliche Aufklärung unterblieben, soll sie sobald als möglich nachgeholt werden. Die für die untergebrachte Person mit der Behandlung einhergehenden Belastungen dürfen nicht außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen; der im Hinblick auf die Behandlung zu erwartende Nutzen muss mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich feststellbar überwiegen. Erfordert die Behandlung einen operativen Eingriff oder ist sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden und ist die untergebrachte Person nicht fähig, Grund, Bedeutung oder Tragweite der Behandlung einzusehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, ist die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung erforderlich. (4) Eine Behandlung nach Absatz 3 darf nur auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Behandlungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Ist eine Behandlung nach Absatz 3 erfolgt, soll, sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt, eine Nachbesprechung der Maßnahme durch die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt erfolgen. Das Gespräch ist zu dokumentieren. (5) Eine Behandlung nach Absatz 3 ist nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts zulässig. Für Personen, die nach 15 untergebracht sind, ist die vorherige Zustimmung der Strafvollstreckungskammer beziehungsweise Jugendkammer erforderlich. Dies gilt nicht in den Fällen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, wenn hierdurch die Behandlung verzögert würde und sich hieraus Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden ( Gefahr im Verzug ). (6) Liegt eine wirksame Patientenverfügung der zu behandelnden Person vor, durch die eine Behandlung nach Absatz 3 ausgeschlossen ist, geht die Patientenverfügung vor. Dies gilt nicht, wenn ein Fall von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vorliegt.

34 1906 BGB n.f. Inkrafttreten steht bevor (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1) auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2) zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. (2) (3) (4) (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten

35 In 1906 BGB werden folgende Absätze 3 und 3a eingefügt: (3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn 1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, 2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, 4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und 5. wenn der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

36 Neue Regelungen zum Verfahren FamFG - gilt für UBG und BGB Inkrafttreten steht bevor 321 Absatz 1 FamFG wird folgender Satz angefügt: Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein. 323 FamFG wird wie folgt ergänzt: (2) Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren der Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes. (3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist. [Bislang nur bei Unterbringung über 4 Jahre]

37 Neue Regelungen zum Verfahren FamFG - gilt für UBG und BGB Inkrafttreten steht bevor 329 Absatz 1 FamFG wird folgender Satz angefügt: Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird. [Bislang gekoppelt an Dauer der Unterbringung: 1-2 Jahre] 333 FamFG wird wie folgt ergänzt: (2) Die einstweilige Anordnung im Fall der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten.

38 Ausblick 1) Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch differenzierte gesetzliche Vorgaben 2) Konkrete Prüfungskriterien (u.a. alternative Behandlungsmethoden) 3) Patientenverfügung a BGB Formulare zum Download

39 Noch Fragen?

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

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