vom 30. Juni 2003 geboren am zurzeit im Sächsischen Kr~nkenhaus A

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1 Oberlandesgerich Dresden 2. strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 298/ Beschluss vom 30. Juni 2003 in der Maßregelvollstreckungssache gegen W geboren am in zurzeit im Sächsischen Kr~nkenhaus A Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hier: Fortdauer der Unterbringung - Bestellung eines externen Sachverständigen u.a. 1. Auf die Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 12. Mai 2003 aufgehoben. 2. Es wird angeordnet, zur Frage der Fortdauer der Unterbringung ein externes Sachverständigengutachten einzuholen. Zum Sachverständigen wird bestimmt Prof. Dr. K: Berlin.

2 3. Die Notwendigkeit einer Fahrt des Verteidigers zum Untergebrachten zur Durchführung einer rechtlichen Beratung bezüglich des Begutachtungsverfahrens wird festgestellt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und "die dem Untergebrachten hierbei entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu,;tragen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer ist durch rechtskräftiges Urteil des LandgerichtsLeipzig vom 21. August 1996 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden; zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Er befindet sich seit Rechtskraft des Urteils im Maßregelvollzug im Sächsischen Krankenhaus A, wo er bereits seit 27. Februar 1996 (zunächst vorläufig) untergebracht war. Die Unterbringung stützt sich auf die aus einer nicht behandelbaren geistigen Behinderung i.v.m. einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer pädophilen Ausprägung herrührende Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Im Laufe der regelmäßigen Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung sind bisher jeweils gutachterliche ärztliche Stellungnahmen der Maßregel vollzugs einrichtung eingeholt worden. Mit Antrag seines nunmehrigen Verteidigers vom 11. März 2003 hat der Beschwerdeführer beantragt, im Hinblick auf die nächste Entscheidungüber die Fortdauer der Unterbringung ein externes Sachverständigengutachten einzuholen und ihm für das Verfahren der Begutachtung RechtsanwaltStefan Lorenz als Pflichtverteidigerbeizuordnen. Der Verteidiger hat zudem beantragt,die Notwendigkeit einer Reise zum Untergebrachtenfür die Vorbereitungder Begutachtung festzustellen.mit Beschluss vom 12. Mai 2003

3 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig den Antrag auf Einholung eines externen Sachverständigengutachtens und dem folgend auch den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Lorenz als Pflichtverteidiger für ein derartiges Begutachtungsverfahren abgelehnt. Die Begutachtung sei von rechts wegen nur dann erforderlich, wenn die Kammer erwäge, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen bzw. diese zu beenden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten, der sein ursprüngliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Er vertritt die Ansicht, vor ieder Entscheidung gemäß 67 d Abs. 2, 67 e Abs. 2 StGB, 463 Abs. 3 StPO sei ein externes Sachverständigengutachten einzuholen. \ Die GeneralstaatsanwaltschaftDresden hat die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig beantragt, soweit die Einholung des Sachverständigengutachtensbegehrt werde. Hinsichtlichder Ablehnung der Beiordnungdes Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger hat sie beantragt,die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.bei der erstrebtenanordnung der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens handelees sich um eine der abschließenden Entscheidung nach 463 Abs. 3 StPO vorausgehende,analog 305 Stpo nicht selbständig anfechtbare vorbereitende Entscheidung. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Einholung eines externen Sachverständigengutachtensist zulässig, obwohl die Anlehnung der abschließenden Entscheidung vorausgehtund deswegen im Grunde den Einschränkungeneines Rechtsmittelsnach 305 StPO

4 (analog) unterliegt. Nach Auffassung des Senats muss die Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung i.s.v. 63 StGB jedoch ausnahmsweise deswegen anfechtbar sein, weil sie eine selbständige Beschwer enthält. Denn durch den Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung insoweit präjudiziert, als eine vorzeitige Entlassung oder gar die endgültige Beendigung der Unterbringung von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht kommt. Auch wenn man - wie der Senat - der Auffassungdes Beschwerdeführers zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung sei ohne Ausnah- ~ ein externes Sachverständigengutachten einzuholen, nicht folgt, so muss eine Beschwerde jedenfalls dann zulässig sein, wenn mit ihr geltend gemacht wird, im konkret vorliegenden Fall sei ein derartiges Gutachten von Rechts wegen zwingend geboten. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats ist im vorliegenden Fall die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens unabhängig von der im Licht der bisherigen Erkenntnisse entstandenen Präferenz der Kammer im Hinblick auf eine Aussetzung oder Beendigung der Unterbringung geboten. Zwar hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass ein derartiges Gutachten nicht zwingend vor jeder derartigen Entscheidung einzuholen ist. Nach dem Gesetz ist die Einholung des Sachverständigengutachtens (nur) dann zwingend, wenn das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung erwägt (insoweit zutreffend Thüringisches OLG StrV 2001, 27 f. mit instruktiveranm. v. Volckart).Ein anderer Sinn kann die Verweisung auf 454 Abs. 2 StPO, dessen diesbezügliche Bedeutung nicht bezweifelt werden kann, in 463 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht haben.

5 Der nachfolgende, abweichend gefasste Satz 4 der Vorschrift hat ersichtlich nur erläuternde Bedeutung und dient der Betonung des Gewichtes des gefährlichkeitsprognostischen Teils des Gutachtens. Allerdings teilt der Senat die bereits vor Einfügung dieser Vorschriftendurch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und andere gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBI. I 160) dargelegte Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes,dass es "in der Regel geboten" ist, "von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen" (BVerfGE 70, 297 ff.). Wie das Bundesverfassungsgericht treffend ausführt, sind mit zunehmender Dauer der Unterbringung strengere Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung vor Entscheidung über den weiteren Freiheitsentzug in einer psychiatrischen Klinik zu stellen. um der Gefahr von Routinebeurteilungen vorzubeugen. Denn auch wenn vielfach aufgrund der regelmäßigen Stellungnahmen der den Untergebrachten behandelnden Einrichtung zuverlässige Schlüsse auf den Fortbestand der Erkrankung und einer daher rührenden fortdauernden Gefährlichkeit gezogen werden können, gebietet es das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten, von Zeit zu Zeit auch ohne konkreten Anlass eine externe Kontrolle durchführen zu lassen. Sofern das Oberlandesgericht Ramm in der vom Verteidiger vorgelegten Entscheidung in Anlehnung an Vorentscheidungen der Oberlandesgerichte in Celle (Stv 1999, 384 f. - aber ausdrücklich Gutachten des Anstaltsarztes für ausreichend erklärend) und Koblenz (StV 1999, 496) die Auffassung vertritt, über eine Entlassung könne "in aller Regel erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens" (der Senat ergänzt: im engeren Sinne) geurteiltwerden, so vermag der Senat dem so nicht zu folgen. In jedem Fall liegt dem die Einweisung begründendenurteil ein ausführliches,in nahezu allen

6 Fällen schriftlich in der Akte niedergelegtes Sachverständigengutachten zugrunde. Kommt dieses zu eindeutigen Ergebnissen - insbesondere wird eine prinzipiell unbehandelbare Erkrankung (wie im vorliegenden Fall) diagnostiziert - so besteht Anlass zu nochmaliger Begutachtung in der Regel nur dann, wenn Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung entweder des Krankheitsbildes oder der Gefährlichkeitsprognose vorliegen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Strafvollstreckungskammer hat lediglich nicht gesehen, dass es die Bedeutung des Freiheitsgrundrechtes des Beschwerdeführers gebietet, unabhängig von einem derartig eindeutig erscheinenden Befund im Sinne umfassender Sachverhaltsaufklärung in regelmäßigen Abständen eine externe nisse Kontrolle der nach Außen hin eindeutigen Ergeb- zu gewährleisten. Die Zeiträume, in denen diese zu erfolgen hat, bestimmen sich maßgeblich aus dem nach dem bisherigen Erkenntnisstand bestehenden Ausmaß der Eindeutigkeit der Unterbringungsdiagnose und der Dauer der Unterbringung in Verbindung mit dem seit der letzten externen Begutachtung verstrichenen Zeitraum. Darüber hinaus kann in gewissem Umfang auch das Gewicht der begangenen Straftaten bzw. das Maß der zu prognostizierenden Gefährlichkeit des Untergebrachten die Dauer der Zeiträume beeinflussen (zur erforderlichen Einelfallbetrachtung überzeugend auch Volckert a.a.o.). Im vorliegenden Fall befindet deführer seit nunmehr sieben sich Jahren der Beschwerohne erneute umfassende Begutachtung im Maßregelvollzug. Zwar erscheint dje krankheitswertige Diagnose im Sinne einer unbehandelbaren geistigen Behinderung eindeutig, jedoch war die für die Gefährlichkeitsprognose erheb-

7 liche Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz nicht in gleichem Maße unbezweifelbar und veränderbar, so dass nunmehr die Einholungeines externen Gutachtens von Rechts wegen geboten ist. 3. In der Folge war gemäß 126 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 2 Satz 2 BRAGO die Notwendigkeit einer Reise des auf die Begutachtung festzustellen, wobei der Verteidiger Verteidigers zur rechtlichen Beratung im Hinblick durch gesonderte Verfügung des Vorsitzenden zum Pflichtverteidiger bestellt wurde Die Kostenentscheidung wendung von 467 Abs. folgt aus einer entsprechenden An- 1 und 2 StPO. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Landgericht Richter am Oberlandesgericht S. ist wegen se1ner Abordnung an das Landgericht Dresden verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

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