Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung

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1 Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Mai 2015 ( ) 1 Die Durchführung einer auf gerichtlicher Weisung beruhenden Sexual- oder Gewaltstraftätertherapie darf wegen ihrer Bedeutung für die Gesellschaft und die Betroffenen nicht daran scheitern, dass die Behandlungskosten weder vom Sozialhilfeträger noch der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen werden. Aus diesem Grund sind für die Übernahme dieser Kosten bei Kapitel 0503 Titel (Kosten von Therapiemaßnahmen auf Grund gerichtlicher Weisung) Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt worden. Auf die Übernahme der Kosten besteht kein Rechtsanspruch. 2 Die Behandlungskosten (nicht die Reisekosten der oder des Betroffenen zum Behandlungsort) können durch das Land nur erstattet werden, wenn 2.1 die Sexual- und Gewaltstraftätertherapie aufgrund einer gerichtlichen Weisung (Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, Weisung im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheits- oder Jugendstrafe, Weisung im Zusammenhang mit der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe, Weisung des Jugendrichters als Erziehungsmaßregel, Therapie- oder Vorstellungsweisung bei Verfahrenseinstellung nach 153a Abs. 2 StPO) durchgeführt wird, solange die Verurteilte oder der Verurteilte den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz hat. In begründeten Ausnahmefällen kann zur Sicherung der Durchführung beziehungsweise Fortsetzung einer Sexualstraftätertherapie mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland

2 Pfalz eine Kostenübernahme auch in Fällen erfolgen, in denen die oder der Verurteilte vorübergehend keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz hat. 2.2 die Therapiemaßnahme nicht in einer psychotherapeutischen Ambulanz der Justiz durchgeführt werden kann, was der nach dieser Regelung zuständigen Justizbehörde bei Einholung deren Zustimmung (vgl. Nummer 2.3) zu belegen ist, 2.3 die nach dieser Regelung zuständige Justizbehörde der Behandlung vor Entstehen der Kosten zugestimmt hat, 2.4 die Sexual- oder Gewaltstraftätertherapie durchgeführt wird bei einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten, einem psychologischen Psychotherapeuten oder einer psychologischen Psychotherapeutin in Ausbildung (PPiA) oder einer Ärztin oder einem Arzt nach Maßgabe des nächsten Spiegelstrichs, sofern diese in einer vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz anerkannten Forensischen Ambulanz arbeiten. Gleiches gilt bei Behandlung durch eine Diplompsychologin oder einen Diplompsychologen oder eine Person mit vergleichbarer Ausbildung unter Supervision des Leiters oder der Leiterin oder einer verantwortlichen Person einer Forensischen Ambulanz einer Ärztin oder einem Arzt mit den Gebietsbezeichnungen: Psychiatrie und Psychotherapie, psychotherapeutische Medizin, Zusatzbezeichnung Psychoanalyse/Psychotherapie oder bei unter 18 Jahre alten Probandinnen und Probanden zum Therapiebeginn: bei einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, 2.5 die behandelnde Person oder die behandelnde Forensische Ambulanz sich vertraglich verpflichtet, dem Gericht, der Bewährungshilfe - soweit angefordert, rechtlich zulässig - 2 -

3 und nicht schon anderweitig erfolgt - und der Führungsaufsichtsstelle alle gewünschten für die Auflagenüberwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen, quartalsmäßig dem Gericht oder in Führungsaufsichtsfällen der Führungsaufsichtsstelle über den bisherigen Therapieverlauf und das beabsichtigte weitere Vorgehen zu berichten und soweit der Therapeut oder die Therapeutin oder die Ambulanz zugelassen sind, nach GOÄ oder GOP oder entsprechend den Abrechnungsmöglichkeiten gegenüber der gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen und die Abrechnungen dem Landgericht zuzuleiten, zu dessen Bezirk das aufsichtsführende Gericht gehört, und 2.6 die oder der Betroffene der Behandlung zustimmt und die behandelnde Person von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht und dem Gericht entbindet. Wird die Behandlung in einer Forensischen Ambulanz durchgeführt, besteht keine Notwendigkeit zur Einholung einer Zustimmungserklärung, falls gegen die behandelte Person eine Vorstellungsweisung im Rahmen der Führungsaufsicht angeordnet wird und diese gesetzlich zum Erscheinen verpflichtet ist. Insoweit ist die Ambulanz kraft Gesetzes gegenüber dem Gericht und der Führungsaufsichtsstelle auch von der Schweigepflicht entbunden ( 68a Abs. 8 StGB). 3 Neben den Behandlungskosten werden unter den Voraussetzungen von Nummer 2 auch Sach- und Verwaltungskosten, die für die Behandlung der oder des Betroffenen erforderlich sind, bis zu einem Betrag von 100 Euro auf Einzelnachweis pro Monat erstattet. 4 Wird die Behandlung aufgrund einer gerichtlichen Weisung in einer vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz anerkannten Forensischen Ambulanz durchgeführt, erfolgt die Erstattung der anfallenden Behandlungs- und der erforderlichen Sach- und Verwaltungskosten pauschal: 4.1 Für eine Therapieweisung werden der Ambulanz 500 Euro im Monat pro - 3 -

4 Proband oder Probandin erstattet, sofern die gerichtlich auferlegte Anzahl an Therapiestunden (in der Regel 3 bis 4 pro Monat, mindestens jedoch 3 im Monat und 36 im Jahr) von der Forensischen Ambulanz durchgeführt bzw. angeboten wurde. Fehlzeiten des Probanden oder der Probandin stehen dabei durchgeführten Terminen gleich. Die Pauschale fällt monatlich an und ist quartalsmäßig auszubezahlen. Ausgleichsverfahren: Werden aus von der Forensischen Ambulanz zu vertretenden Gründen weniger als 3 Stunden im Monat beziehungsweise 36 Stunden im Jahr angeboten oder durchgeführt, werden je Stunde 85 Euro vom Pauschalbetrag in Abzug gebracht. Der Ausgleich erfolgt mit der ersten Quartalsabrechnung des Folgejahres oder mit der Schlussrechnung zum Ende einer Behandlungszeit. Für das letzte Quartal des Jahres erfolgt auf Rechnungstellung bis spätestens 15. Dezember eine Abschlagszahlung in Höhe von Euro pro Proband oder Probandin. 4.2 Vorstellungs- und sogenannte Kombinationsweisungen, welche im Rahmen der Führungsaufsicht bedingt oder unbedingt sowohl eine Therapie- als auch eine Vorstellungsweisung enthalten, werden kostenrechtlich Therapieweisungen (Nr. 4.1) gleichgestellt. 5 Für die Zuständigkeit der nach Nummer 2.2 und 2.3, 3 und 4 notwendigen Prüfung und Entscheidung gilt Folgendes: 5.1 Besteht die Zuständigkeit eines rheinland-pfälzischen Gerichts für die Bewährungs- und / oder Führungsaufsicht, so ist dieses Gericht für die Prüfung und Entscheidung zuständig. 5.2 Führt kein Gericht in Rheinland-Pfalz die Aufsicht, liegt aber die zuständige Führungsaufsichtsstelle in Rheinland-Pfalz, so ist die Führungsaufsichtsstelle zur Prüfung und Entscheidung berufen. 5.3 Führt kein rheinland-pfälzisches Gericht die Aufsicht und besteht keine Zu

5 ständigkeit einer rheinland-pfälzischen Führungsaufsichtsstelle, so bestimmt das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die zur Prüfung und Entscheidung örtlich zuständige Justizbehörde. 6 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte bestimmen für ihren Bezirk die für die Erstattung zuständige Stelle. Die Erstattung kann entweder beim Landgericht und den einzelnen Amtsgerichten erfolgen, an die dann die Kostenrechnung der behandelnden Person weiterzuleiten ist, oder auch zentral beim Landgericht vorgenommen werden. Die für die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und für die Anordnung der Auszahlung zuständigen Bediensteten werden durch die jeweilige Behördenleitung bestimmt. Die Auszahlung der Kosten ist zu Lasten der Mittel bei Kapitel 0503 Titel (Kosten von Therapiemaßnahmen auf Grund gerichtlicher Weisung) anzuordnen. 7 Dieses Rundschreiben tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 11. November 2009 ( ) außer Kraft

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