Patientenverfügung. NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft

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1 Patientenverfügung g

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4 Salus aegroti suprema lex! Voluntas aegroti suprema lex! Die Legitimation ärztlichen Handelns kommt nur vom Patienten und nicht von der Krankheit.

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6 Einige i klargestellte ll Punkte Das Beenden einer e Maßnahme a ist dem Nicht-Einleiten te (Nichtbehandlung) gleichgestellt. Aktives Tätigwerden (Abschalten eines Gerätes/Beenden der künstl. Ernährung) ist als Unterlassung der (Weiter-) Behandlung zu deuten (Voraussetzung: Willenserklärung des Patienten) verbindliche PV wird nach Setzen der PEG-Sonde aufgefunden beenden der künstl. Ernährung und entfernen der PEG-Sonde. Vetorecht gilt nicht nur für med. Behandlung sondern auch für lebenserhaltende Basisversorgung (künstl. Ernährung). Wer Vetorechte des Patienten unter den Vorbehalt der ethischen Zumutbarkeit stellen möchte, vertritt im Ergebnis eine rechtlich nicht begründbare- Duldungspflicht des Patienten zur Schonung des ärztlichen Gewissens. Prof. DDr. Christian Kopetzki ifamz 2007, 197

7 Stichwort: eindeutige Willenserklärungen! Ein Ehepaar diskutierte am Abend über Dinge des Lebens, auch über das Leben und Sterben. Der Mann sagte: Lass mich bitte nie in einem unwürdigen Zustand leben, abhängig von einer Maschine und von diversen Flüssigkeiten. Wenn du mich je in so einem Zustand siehst, räum alle Sachen weg, die mich auf diese Art am Leben erhalten. Da stand sie auf, zog das Fernsehkabel aus der Steckdose und nahm ihm sein Bier weg.

8 Vorgeschichte Enquete des Parlaments 2001 Solidarität mit unseren Sterbenden Aspekte einer humanen Sterbebegleitung in Österreich Hospizkarenz Ablehnung der aktiven- direkten Sterbehilfe Patientenverfügung Entschließung: praxisorientierte Lösungsmöglichkeiten für Patientenverfügungen auf der Basis des geltenden Rechtes sollen erarbeitet werden. Auch möge ein allfälliger legislativer Handlungsbedarf ermittelt werden. Arbeitsgruppe im BM f Gesundheit Leitlinie Gesetz 17

9 Patientenverfügung Patientenverfügung ein Kampfmittel gegen Ärzte Übertragungsmittel für Informationen Transportmittel für Patientenwillen Kommunikationsbrücke Erwartungen: Klarheit für Helfer Fokus auf Vorsorge und Eigenverantwortung der Patienten Stärkt das Vertrauen NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft Organisationsstruktur

10 Warum ein neues es Gesetz? Rechtliche h Existenz von PV unbestritten. Wesentliche Fragen sind aber offen geblieben! Formerfordernisse? Einbindung ärztlicher Kompetenz? Gültigkeitszeitraum? bloß in der terminalen Phase? Verbindlichkeit/Orientierungshilfe? weite Bereiche waren offen für rechtliche Interpretationen rechtliche Grauzone Überforderung des Gesundheitspersonals Unsicherheit! 19

11 PatVG Grundsätzliches Willenserklärung des Patienten, der bestimmte medizinische Behandlungen ablehnt. Arzt, Patientenanwaltschaft, te a a tsc a t, Notar, Rechtsanwalt. a t Man muss nicht bereits erkrankt sein. Nicht möglich, wenn verbotene medizinische Maßnahmen verlangt werden. Widerruf jederzeit (auch formlos) möglich. 20

12 Arten der PV verbindlich beachtlich strenge Formvoraussetzungen konkrete Beschreibung der abgelehnten Maßnahmen Inhalt ist unbedingt zu befolgen Formvoraussetzungen müssen nicht erfüllt sein Beschreibung kann eher allgemein gehalten sein Orientierungshilfe bei der Behandlung Eine Patientenverfügung die nicht alle Voraussetzungen erfüllt, ist dennoch für die Ermittlung des Willens des Pat. zu beachten.

13 Patientenverfügungen 2006 bis Sept Notariatskammer* ÖRAK PA Vorarlberg PA Salzburg PA Tirol PA Kärnten PA Stmk PA OÖ PA Bgld PA NÖ PA Wien verbindliche PV 2006 beachtliche PV 2007 verbindliche PV 2007 beachtliche PV

14 Aufteilung nach Geschlecht 62% 38% Männer Frauen 23

15 Aufteilung Alter

16 Der Weg zur Erstellung einer verbindlichen PV Patientenanwaltschaft Erstkontakt Mündl. Beratung Übermittlung Unterlagen Hausarzt Ärztliche Beratung Patientenanwaltschaft Erstüberprüfung Neuformulierung Änderungen Patientenanwaltschaft rechtl. Beurkundung Rechtliche Abschlusskontrolle 25

17 Wer sind die User Alleinstehende ältere Personen, die kein soziales Umfeld mehr haben, aber trotzdem die letzte Lebensphase noch aktiv mitgestalten wollen; Personen mit negativen Erfahrungen mit dem Gesundheitswesen (hilfloses Ausgeliefertsein an ein anonymes Medizintechniksystem); i ik chronisch kranke Personen; Zeugen Jehovas

18 Was zeigt die Praxis? Negatives Feedback zu Kosten Was soll (darf) die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes kosten? einige (viele?) Ärzte f. Allgemeinmedizin verrechnen nichts Unterstützungsmöglichkeiten der PA unterschiedlich Informationsbedarf sehr groß bei Gesundheitspersonal und Patienten einige PV konnten nicht beurkundet werden 27

19 Weitere Fragen/Kritik Nachforschungspflicht? Medizinische i i Notfälle? Formerfordernisse bei Erneuerung? Evidenthaltung? Hinweiskarte Register e-card ELGA 28

20 Hilfsmittel/Unterstützungitt l/u t tüt Arbeitsmappe Formular empfohlen von Ministerien, ARGE PA, Hospiz, Caritas, Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer, Ö Ärztekammer Ratgeber Erklärungen, Fragen-Antworten Arbeitsbehelf Formulierungshilfen, Textbausteine Hinweiskartei Patientenverfügungs-Gesetz Leitfaden 29

21 30

22 Verbindliche PV Rechtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit ärztliche Beratung und Information konkrete Beschreibung der med. Behandlungen, die abgelehnt werden Wünsche der Patienten? medizinisch indiziert tatsächlich h möglich rechtlich erlaubt Folgen der PV zutreffend abschätzen kann 31

23 Verbindliche PV Schriftlichkeit unter Angabe des Datums, vor Patientenvertreter (Patientenanwalt), Notar oder Rechtsanwalt errichtet wurde und Belehrung über Folgen sowie Möglichkeit des Widerrufes. 32

24 Patientenverfügung Erneuerung spätestens nach fünf Jahren zu erneuern Einhaltung der Formerfordernisse ärztliche Aufklärung 33

25 Beachtliche PV Auch, wenn nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt werden, ist sie dennoch für Ermittlung des Willens beachtlich. Je mehr der Voraussetzungen erfüllt werden, desto beachtlicher: Empfehlung Schriftlichkeit/Formular ärztliche Beratung/Information 34

Patientenverfügungen

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