Entscheidungen am Lebensende (straf)rechtliche Stolpersteine
|
|
- Daniel Heidrich
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 leben bis zuletzt! Am Bahnhof Fulda Telefon: Telefax: info@palliativstiftung.de Steuernummer: Am Bahnhof Fulda Fulda, 22. November 2011 Script des Vortrages zu Rechtsfragen am Lebensende beim 88. Aachener Hospizgespräch am 19. November 2011 der Vorsitzenden Richterin des BGH a.d. Frau Prof. Dr. jur. Ruth Rissing-van Saan Entscheidungen am Lebensende (straf)rechtliche Stolpersteine Wir freuen uns sehr, dass Frau Prof. Rissing-van Saan uns das Script in den wesentlichen Teilen kurzfristig zur Verfügung gestellt hat, da doch die Nachfrage wergen der bestehenden Unsicherheiten sehr groß war und ist. Mit freundlichen Grüßen Thomas Sitte Vorstandsvorsitzender 11/09 Spendenkonto: Sparkasse Fulda, BLZ , Konto 7711
2 2/7 Script des Vortrages zu Rechtsfragen am Lebensende beim 88. Aachener Hospizgespräch am 19. November 2011 der Vorsitzenden Richterin des BGH a.d. Frau Prof. Dr. jur. Ruth Rissing-van Saan Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan Bochum, im November 2011 Vorsitzende Richterin am BGH a.d. Entscheidungen am Lebensende (straf)rechtliche Stolpersteine I. Einleitung Standen noch vor etwa einem Jahrzehnt Fragen des technischen Fortschritts und der medizinischen Machbarkeit im Vordergrund dieser Schwerpunkt hat sich heute mehr in den pränatalen Bereich verlagert - so stehen jetzt bei Veranstaltungen wie der heutigen zunehmend Fragen des menschenwürdigen und verantwortungsvollen Umgangs mit schwerkranken Menschen im Zentrum der Diskussionen. Hierbei dürfen aber auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, das Ob und das Wie einer Schmerztherapie und oder anderer medizinischer Maßnahmen zur Leidenslinderung nicht aus dem Blick geraten. Zu beachten ist etwa, dass vor allem das Betäubungsmittelrecht Fallstricke bereit hält, die man kennen muss. Insbesondere aber das allgemein unter dem Stichwort der Sterbehilfe abgehandelte Problem, unter welchen Voraussetzungen eine lebenserhaltende medizinische Therapie unterlassen, begrenzt oder beendet werden darf oder sogar muss, mit der Folge, dass der Patient in kurzer, zumindest aber absehbarer Zeit sterben wird, setzt Mediziner, Pflegepersonal, aber auch Betreuer und Angehörige oft erheblichen Konflikten aus. Bei ihnen werden schon deshalb Ängste geschürt, weil die genauen rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Behandlungsbegrenzung oder beendigung nicht hinreichend bekannt sind. Medizinische Indikationen und die Patientenautonomie bzw. der Patientenwille bilden hier die maßgeblichen Fixpunkte, an denen sich die Entscheidungen am Lebensende zu orientieren haben. Aber gerade im Sterbehilfebereich sind auch dem Patientenwillen durch 216 StGB, dem einschlägigen Straftatbestand bei einer Tötung auf Verlangen, rechtliche Grenzen gezogen.
3 3/7 II. Rechtliche Rahmenbedingungen 1. Die medizinische und pflegerische Betreuung schwerkranker oder sterbender Patienten stellt an alle Beteiligten hohe Anforderungen. Zu den Bemühungen, das Leben der Betroffenen so erträglich und menschenwürdig wie möglich zu gestalten. gehören außer persönlicher Zuwendung und Fürsorge vor allem eine effektive Schmerztherapie und die Linderung der sonstigen für diese Lebensphase typische Leiden. Es ist geboten, diese durch den fachgerechten Einsatz vorhandener und geeigneter Medikamente zu behandeln und wenn nicht zu beheben, dann wenigstens zu mildern. Unterlassen einer möglichen, aber im konkreten Fall nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden oder eine aus sonstigen Gründen nicht ausreichende medizinische Behandlung kann zivilrechtliche Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche begründen und strafrechtliche Konsequenzen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung sowie unterlassener Hilfeleistung nach sich ziehen. Das ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur. 1 Das hat für Mediziner einen bedrohenden Aspekt wenn ich diese Behandlung nicht durchführe, obwohl ich es könnte, mache ich mich strafbar aber auch eine fordernde Komponente, dass ihm die vorhandenen Möglichkeiten auch zur Verfügung gestellt werden müssen, weil sonst auch die, die mögliche Hilfe verweigernden Stellen dem Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens ausgesetzt sehen. 2. Bei den in der Schmerztherapie eingesetzten stark wirksamen Medikamenten, handelt es sich in der Regel um Opioide, die unter die Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) fallen. Deshalb gelten dessen Vorschriften auch für den Einsatz dieser Mitteln zu medizinischen Zwecken. 3 Abs. 1 BtMG schreibt für den rechtmäßigen Umgang mit Betäubungsmitteln die Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vor. Ärzte sind von der Einholung einer solchen Erlaubnis zwar grundsätzlich von Gesetzes wegen nach 13 Abs. 1 BtMG befreit, jedoch nur, wie diese Vorschrift reicht, also soweit der Ärzte Betäubungsmittel verschreiben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreichen oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, wenn dies aus ärztlicher Sicht begründet, d.h. indiziert ist. Zwar liegt die Verantwortung dafür, ob diese Art der Behandlung bei diesem Patienten medizinisch indiziert ist, beim behandelnden Arzt. Das Gesetz verlangt aber weiter, dass der mit der Behandlung mit Betäubungsmitteln beabsichtigte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann ( 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtMG). 11 BGH. NJW 1995, 3194, 4. Strafsenat Urteil vom : OLG Hamm NJW 1975, 604, 605, Urteil vom ; OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 269, Urteil vom und JR 1992, 37, 3; so auch schon das Reichsgericht in RGSt. 75, 180, 164 f. ; ebenso die Literatur vgl. u.a. Eser in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch Kommentar 27. Aufl. (2009) Vorbem 211 ff. Rdn. 23; Fischer StGB Kommentar 58. Aufl. (2010) 223 Rdn. 3a; Lilie in: Leipziger Kommentar zum StGB (LK), 12. Aufl. (2000) 223 Rdn. 17;Roxin in: Medizinstrafrecht 4. Aufl. (2010) S. 85 f..
4 4/7 Dass der Einsatz von Opioiden insbesondere in der Palliativmedizin bei Atemnot, schwersten Schmerz- und Angstzuständen, hierunter fällt, ist offensichtlich. Die Tücke der Regelung liegt aber in der gesetzlichen Vorgabe der erlaubten Formen ärztlichen Handelns. 13 Abs. 1 BtMG gestattet dem Arzt nur das Verschreiben sowie das Verabreichen und die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch durch den Patienten in Gegenwart des Arztes. Nicht mehr von der gesetzlichen Erlaubnis des 13 Abs. 1 BtMG gedeckt ist hingegen das Zurücklassen eines Mittels, etwa eines Sprays oder eines Morphinpflasters, bei einem zu Hause palliativmedizinisch betreuten Patienten für den Fall einer erneuten plötzlichen Attacke zur Überbrückung der Zeitspanne bis das von der Apotheke zu liefernde Mittel zur Verfügung steht. Das Überlassen des Medikaments zur eigenen Anwendung im Notfall ist rechtlich eine Abgabe im Sinne de allgemein geltenden Strafvorschrift des 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, da der Patient tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt und frei verfügen kann. Die zulässige Abgabe bedarf aber einer eigenen Erlaubnis nach 3 Abs. 1 BtMG, die der ambulant tätige Arzt in aller Regel nicht hat. Wenn er seinem Behandlungsauftrag und seiner ärztlichen Verantwortung folgend trotzdem dem Patienten Überbrückungsdosen des Opiats usw. zur Linderung plötzlich auftretender Schmerzattacken oder Atemnot an die Hand gibt, läuft er Gefahr wegen Verstoßes gegen das BtMG strafrechtlich verfolgt zu werden. Dann kann sein Handeln zwar im Einzelfall, wenn er alle Risiken abgewogen und sein Vorgehen zur Vermeidung erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen seines Patienten nach seiner Auffassung geboten ist, nach allgemeinen Grundsätzen ( 34 StGB) gerechtfertigt sein. Er kann aber nicht sicher sein, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde gegen ihn kein Strafverfahren wegen unerlaubter Abgabe von BtM einleitet! Das Gesetz enthält hier eine erst in jüngerer Zeit offenbar gewordenen Regelungslücke, zumindest soweit die ambulante Palliativversorgung betroffen ist. Ambulant tätige Palliativmediziner, die etwa nachts oder an einem Wochenende zu akut behandlungsbedürftigen Patienten gerufen werden und diesem aus ihrem Bestand Medikamente überlassen zur Überbrückung der Zeitspanne, bis das benötigte und auch verschriebene Medikament aus einer lieferbereiten Apotheke beschafft werden kann, sind deshalb dem Risiko ausgesetzt, wie ein Drogendealer strafrechtlich verfolgt zu werden, weil sie ein BtM unerlaubt an einen Patienten abgegeben haben. Hier ist deshalb eine Änderung des BtMG und/oder der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) in Form einer eng umgrenzten Öffnung des Betäubungsmittelrechts dringend geboten, die auch dem Arzt die Überlassung von BtM an den häuslich betreuten Patienten in palliativmedizinischen Not- oder Krisensituationen gestattet. Mit dem Ziel einer solchen Gesetzesänderung
5 5/7 laufen bereits seit einigen Monaten Bemühungen verschiedener Verbände und Organisationen, 2 die zunächst erfolgreich zu sein schienen, inzwischen ist das ganze Verfahren jedoch offenbar ins Stocken geraten. Ein Fortschritt ist jedenfalls zur Zeit nicht zu erkennen. Das ist nicht nur sehr bedauerlich, sondern schon aus humanitären Gründen in hohem Maß bedenklich, geht es doch darum, schwerstkranken und sterbenden Menschen zu helfen, ihren letzten Lebensabschnitt angst- und schmerzfrei und damit menschenwürdig zu gestalten. 3. Die fachgerechte Schmerzbehandlung steht, wie alle ärztlichen Eingriffe und Behandlungsmaßnahmen, rechtlich unter dem Vorbehalt einer wirksamen Einwilligung des Patienten, die mit dem in der Medizinethik geltenden Grundsatz der Patientenautonomie korrespondiert, aber in Konfliktfällen darüber hinaus gehen kann. Ohne Zustimmung bzw. Einwilligung des Patienten ist auch eine sinnvolle Behandlung unzulässig und ihrerseits rechtlich zumindest strafbare Körperverletzung. Die Einwilligung des Patienten ist als Voraussetzung einer zulässigen, d.h. rechtmäßigen medizinischen Behandlung selbst bei einer lege artis durchgeführten Therapie nicht ohne weiteres anzunehmen oder zu vermuten, da z.b. - auch am Lebensende - Bewusstseinstrübungen oder Sedierung vom Patienten nicht gewollt sein können, etwa aus religiösen Überzeugungen oder weil der Betreffende sein letzten Lebensabschnitt, aus welchen Gründen auch immer, so lange wie möglich bewusst erleben oder möglichst lange kommunikationsfähig bleiben möchte. Das ist zu akzeptieren. 4. Unter die Kategorie der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts oder der Patientenautonomie fällt ferner die Frage nach der Verbindlichkeit und der Art und Weise der Umsetzung einer Patientenverfügung. Patientenverfügungen sollen im Vorgriff Situationen regeln, in denen der einzelne Mensch seine Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf seine medizinische Behandlungen selbst nicht mehr artikulieren kann. Verbindliche Patientenverfügungen sind nach den neuen betreuungsrechtlichen Vorschriften des BGB ( 1901a ff. BGB) schriftliche Willensbekundungen eines volljährigen Menschen, mit denen er erklärt, dass er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder dass er sie untersagt ( 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB). 2 Mit dem Ziel einer solchen Gesetzesänderung gab es eine Petition, siehe die Webseite des Deutschen Bundestages (Petitionsausschuss) und die Pressemitteilungen der Deutschen Palliativ Stiftung vom und vom ( und- presse.html), die offensichtlich bei den zuständigen politischen Gremien nicht ohne Resonanz geblieben ist und auf Abhilfe hoffen lässt.
6 6/7 Diese für zukünftige Situationen erklärte Festlegung bindet zwar den Arzt, den Betreuer und andere mit der medizinischen Betreuung befassten Personen, nicht aber den Verfügenden selbst, sie kann nämlich jederzeit - auch formlos! - widerrufen werden ( 1901a Abs. 1 Satz 3 BGB). Hier liegt ein nicht zu unterschätzendes Problem (Ist für einen wirksamen Widerruf Geschäftsfähigkeit erforderlich? Wie steht es mit Demenzkranken?). Liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor oder trifft eine vorhandene Patientenverfügung nicht die konkrete Behandlungssituation, ist deren Inhalt nicht bedeutungslos, auch die Berücksichtigung mündlich geäußerter Behandlungswünsche usw. ist nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat ihre Bedeutung als konkrete Anhaltspunkte für die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens ausdrücklich anerkannt ( 1901a Absatz 2 BGB), 5. Hat die früher geäußerte Ablehnung lebenserhaltender medizinischer Behandlungen, wie etwa der künstlichen Beatmung oder Ernährung zur Folge, dass der Betroffene nach deren Einstellung zwangsläufig früher oder später sterben wird, stellt sich die Frage, ob der Beachtung des Patientenwillens nicht 216 StGB entgegensteht, der es auch bei einem ausdrücklichen und ernstlichen Verlangen des Sterbewilligen Dritten untersagt, ihn zu töten. Eine Lockerung des Tötungsverbots im Sinne eines Verbots der gezielten aktiven, d.h. mit dem Zweck einer Beschleunigung des Todeseintritts bewirkten Lebensverkürzung wird von der h.m. in Rechtsprechung und Strafrechtswissenschaft auch in Extremsituationen bis heute nicht akzeptiert, weil die Gefahr einer allgemeinen Relativierung des Lebensschutzes aus Zweckmäßigkeitsgründen oder durch Missbrauch rechtlicher Möglichkeiten gesehen wird und deren Realisierung auch nicht ganz fern liegt. Allerdings hat die Rechtsprechung schon seit den 1980er Jahren eine dem Patientenwillen entsprechende Sterbehilfe jedenfalls dann für zulässig gehalten, wenn sie passiv geschieht, d.h. wenn der Arzt oder seine Gehilfen oder andere Betreuungspersonen, es unterlassen, eine irreversible, aber nicht unmittelbar tödliche Erkrankung weiter zu behandeln oder ein sich dem Ende zuneigendes Leben zu verlängern. Die Betonung lag dabei in der Vergangenheit aus unterschiedlichen rechtlichen Erwägungen auf einem Unterlassen weiterer Tätigkeiten. Für die rechtliche Unterscheidung der zulässigen von den unzulässigen Formen der Sterbehilfe war also vordergründig - in erster Linie von Bedeutung, ob der Tod durch ein aktives Handeln herbeigeführt oder durch Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen nicht verhindert wurde.
7 7/7 Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die strafrechtliche Bewertung von Sterbehilfe haben sich jedoch zum einen durch das Dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 29. Juli und ein Urteil des 2. Strafsenats des BGH vom StR 454/09 4 zur Sterbehilfe durch aktives Handeln entscheidend verändert. In diesem Urteil sind folgende Grundsätze aufgestellt worden: 1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht ( 1901 a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. 2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden. 3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht im Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich. Danach kommt es für die Frage einer zulässigen Sterbehilfe nicht mehr auf eine Differenzierung nach aktivem Tun oder bloßem Unterlassen an, sondern allein darauf, ob der Abbruch der Behandlung dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem letztlich tödlich endenden Krankheitsprozess unbeeinflusst seinen Lauf zu lassen, ohne dabei leidensmindernde Behandlungsmaßnahmen auszuschließen. 6. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die in keinem Zusammenhang mit einem Behandlungsabbruch stehen, sondern von außen kausal in den Krankheitsverlauf eingreifen, um das Leben zu beenden, bleiben dagegen, auch wenn sie dem Willen des Patienten entsprechen, nach 212, 216 StGB strafbare Handlungen. So ist das dem Willen des Betroffenen folgende Abschalten eines Beatmungsgeräts oder die Entfernung einer Ernährungssonde zulässig, nicht aber die Verabreichung einer Überdosis eines Medikaments oder die zusätzlich gesetzte Spritze zur Beschleunigung des Todeseintritts. Gez. Prof. Dr. jur. Ruth Rissing-van Saan 3 BGBl I BGHSt = NJW 2010, 2963 mit Anmerkung bzw. Besprechung u.a. von Duttge MedR 2011, 36; Fischer BLJ 2011,1; Gaede NJW 2010, 2925; Hirsch JR 2010, 37; Kubiciel ZJS 2010, 656; Verrel NStZ ; Wolfslast/Weinrich StV 2011, 286; aus zivil- bzw. betreuungsrechtlicher Sicht: Albrecht DNotZ 2011, 40; Lipp FamRZ 2010, 1555; Mall- Vogel FamRB 2010, 306; Riedel/Stolz BtPraxis 2011, 13.
Therapiezieländerung und Sterbehilfe
Fortbildung für Ärzte Therapiezieländerung und Sterbehilfe Schwäbisch Gmünd, den 17. Juni 2009 Rechtsanwalt Dr. Hinner Schütze www.bongen.de Rechtsnormen Grundgesetz Zivilrecht: BGB / FGG: Schadensersatz
MehrWelche Aufgabe hat das Betreuungsgericht
Welche Aufgabe hat das Betreuungsgericht Wie sind Vorsorgevollmachten und en in Akutsituationen zu beachten Die Grundprinzipien der Die Grundprinzipien der 1901 a BGB:! (1) Hat ein einwilligungsfähiger/
MehrPatientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung
Patientenverfügung Erarbeitet vom Klinischen Ethikkomitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht
MehrDie letzten Tage und Stunden
Die letzten Tage und Stunden Dr. med. Johannes Meiß Internist und Palliativmediziner Zu Hause Sterben Dr. med. Johannes Meiß Internist und Palliativmediziner Eine medizinische Revolution hat die Lebenserwartung
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDeutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrMeinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001
Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001 Als Interessenvertretung der Schwerstkranken und Sterbenden beschäftigt sich die Deutsche Hospiz Stiftung seit ihrer Gründung 1995 mit dem Thema "Sterben in Deutschland".
MehrEuthanasie - Sterbehilfe
Euthanasie - Sterbehilfe Euthanasie guter Tod Ärztliche Hilfe im Sterben Schmerz-, Leidenslinderung Keine Lebensverkürzung! Euthanasie im dritten Reich Binding und Hoche 1920 Vernichtung unwerten Lebens
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrMedizin, Recht, Ethik
Medizin, Recht, Ethik zwischen Konflikt und Kooperation 17./18. März 2010 Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen Dr. Thomas Binsack, München Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes
MehrSterbehilfe und Testament
Unterrichtseinheit: Die Sterbehilfe und die rechtlichen Regelungen zum Testament 1. Sterben und Tod aus der Sicht verschiedener Weltreligionen 2. Euthanasie - Auffassungen in der Geschichte und Gegenwart
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrHinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit
40 Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, bedarf es einer hieran angepassten Patientenverfügung. Diese kann nur in engem Zusammenwirken mit dem behandelnden
MehrSchweizer wollen Sterbehilfe durch den Arzt Klare Mehrheit möchte Sterbehilfe laut Studie liberalisieren aber Sterbetourismus verbieten
News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 03.09.10 Sterbehilfe Schweizer wollen Sterbehilfe durch den Arzt Klare Mehrheit möchte Sterbehilfe laut Studie liberalisieren aber Sterbetourismus verbieten
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrPatientenverfügung - und ihre Bedeutung für alle Beteiligten
Patientenverfügung - und ihre Bedeutung für alle Beteiligten K. Memm Patientenverfügung Was ist das? PatVerf. Die Patientenverfügung Definition und Beispiel Für den Fall der eigenen Willensunfähigkeit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrDiese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.
Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrL10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016
L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 Referentin: Dr. Kelly Neudorfer Universität Hohenheim Was wir jetzt besprechen werden ist eine Frage, mit denen viele
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrWIE ICH STERBEN MÖCHTE
WIE ICH STERBEN MÖCHTE GLARNER PATIENTENVERFÜGUNG EINFÜHRUNG Die Lebenszeit auf dieser Welt ist für jeden Menschen begrenzt. Zum Leben gehört der Tod. Unter anderem dank der modernen Medizin ist es vielen
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrFür den Fall, dass ich. geborene: geb. am: in: zurzeit wohnhaft:
Patientenverfügung Für den Fall, dass ich geborene: geb. am: in: zurzeit wohnhaft: meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, bestimme ich folgendes: 1) Situation für die diese Verfügung
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrDas Verhältnis Arzt Patient
Das Verhältnis Arzt Patient Die Grundlagen des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und Patient, insbesondere die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten, sollten nicht nur Ihnen als
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrSchwerkranke und sterbende Menschen verstehen: Was kann gemeint sein, wenn Todeswünsche geäußert werden?
Schwerkranke und sterbende Menschen verstehen: Was kann gemeint sein, wenn Todeswünsche geäußert werden? 1 Sterben in Würde Fachtag zur Woche für das Leben am 21. April 2015 Carmen Birkholz Dipl.-Theologin
MehrEs gilt das gesprochene Wort. Anrede
Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
Die Bayerische Staatsministerin der Justiz Dr. Beate Merk Es gilt das gesprochene Wort Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) Telefon: 089/5597-3111
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrMeet the Germans. Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens. Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten
Meet the Germans Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten Handreichungen für die Kursleitung Seite 2, Meet the Germans 2. Lerntipp
MehrNeue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrSedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -
Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
Mehr1. Wie ich mein eigenes Leben und Sterben sehe
Herausgegeben von: GGG Voluntas, Medizinische Gesellschaft Basel, Universitätsspital Basel Name, Vorname: Geburtsdatum: Aktuelle Adresse Strasse, PLZ, Ort: 1. Wie ich mein eigenes Leben und Sterben sehe
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrWas denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid?
13. Dezember 2012 Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid? TNS Infratest-Umfrage im Auftrag der Patientenschutzorganisation
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
Mehrdas usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de
Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer
MehrVersetzungsgefahr als ultimative Chance. ein vortrag für versetzungsgefährdete
Versetzungsgefahr als ultimative Chance ein vortrag für versetzungsgefährdete Versetzungsgefährdete haben zum Großteil einige Fallen, die ihnen das normale Lernen schwer machen und mit der Zeit ins Hintertreffen
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
Mehrexpopharm 30. September 2015
expopharm 30. September 2015 Dr. Martin Zentgraf Vorsitzender des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.v. - Es gilt das gesprochene Wort - Seite 2 Sehr geehrter Herr Schmidt, sehr geehrter
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrWAS finde ich WO im Beipackzettel
WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
Mehrvon Dr. med. Wolfgang Rechl, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK)
Grußwort Gemeinsame Fortbildungsveranstaltung Behandlungsfehler: Häufigkeiten Folgen für Arzt und Patient von Dr. med. Wolfgang Rechl, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) am 4. April
MehrFürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im
Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
Mehrnic.at - Salzamt im (österreichischen) Internet?
nic.at - Salzamt im (österreichischen) Internet? Dr. Barbara Schloßbauer Leiterin nic.at Rechtsabteilung Salzamt Das Wort Salzamt lebt vor allem in Österreich weiter als Ausdruck für eine nicht existierende
MehrDie Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel
Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel Das Schweizer Volk soll sich selber äussern bezüglich der Gesetzgebung zur embryonalen Stammzellenforschung. Die ethische Bedeutung
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrEinen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.
Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrHausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.
Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrGrundsätze für die Begleitung von Sterbenden
diakonisch-ethische Positionen Grundsätze für die Begleitung von Sterbenden in den Krankenhäusern der Stiftung kreuznacher diakonie [ 1 ] Grundsätze für die Begleitung von Sterbenden in den Krankenhäusern
MehrNr. 12-1/Dezember 2005-Januar 2006. A 12041
Nr. 12-1/Dezember 2005-Januar 2006. A 12041 Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg. Postfach 1820. 53008 Bonn Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Sparkassen-Finanzgruppe Wenn man sich zur
MehrHerzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?
Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen
Mehrzum Vertrag zur Integrierten Versorgung von Patienten mit der Diagnose Osteoporose im Rheinland gemäß 3 Abs. 5 Buchst. e
Der Prozess der Ausschreibung eines Versicherten aus diesem Vertrag kann von zwei Akteuren vorgenommen werden. Zum einen vom Vertragsarzt zum anderen von der Krankenkasse. In beiden Fällen muss eine Mitteilung
MehrQualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!
Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
Mehr20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung
20 Anhang 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20. 2 Arbeitsbeschreibung der Frühförderinnen am LIH Salzburg 20. 3 Organisations- und Durchführungsrichtlinien der mobilen Frühförderung, Steiermark 20.
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
Mehr