Vorsorge: Heute schon an morgen Denken!

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1 Vorsorge: Heute schon an morgen Denken! Referat im Rahmen der Mitgliederversammlung Haus & Grund Vortrag von Rechtsanwalt und Notar Martin Mücke

2 Gliederung 1. Warum Vorsorge? Warum so früh wie möglich? 2. Begriffe Generalvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung 3. Die einzelnen Vollmachten im Detail Patientenverfügung Betreuungsverfügung General- und Vorsorgevollmacht

3 1. Warum Vorsorge? Warum so früh wie möglich? Wer handelt und entscheidet für mich? Wird dann mein Wille auch beachtet werden? Oder noch konkreter gefragt; Wer verwaltet mein Vermögen? Wer erledigt meine Bankgeschäfte? Wer sucht für mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim? Wie werde ich ärztlich versorgt? Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen? Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

4 Angehörige, der Ehepartner oder auch die Kinder könnten sich doch in diesem Falle um den Betroffenen kümmern. Wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, besteht keine gesetzliche Vertretung durch Ehegatten oder Kinder. Diese können also keine verbindlichen Entscheidungen für den Betroffenen treffen, auch nicht auf Grund der Reform des Betreuungsrechtes zum

5 Exkurs: Reform des Betreuungsrechtes zum Im Rahmen der Novellierung des Betreuungsrechtes war insbesondere geplant: eine gesetzliche Vertretungsmacht der Ehegatten einzuführen Dies ist aber nicht Gesetz geworden, da die Gefahr des Missbrauches dem Gesetzgeber zu hoch erschien. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass ursprünglich eine grundlegende Systemreform des Betreuungsrechtes geplant war. Dabei herausgekommen: Änderungen im Detail, die an der Struktur des Betreuungsrecht wenig ändern.

6 Auch keine Alternative: Letztwillige Verfügungen (Testament/ Erbvertrag): Sie können in derartigen Notsituationen nicht helfen, da diese nur als Regelungen für den Fall des Versterbens gelten. Es geht jedoch um: rechtsverbindliche Erklärungen und Entscheidungen zu Lebzeiten.

7 Grundsatzentscheidung Bundesgerichtshof aus März 2003 : für Notfälle kann eine Vorsorge in rechtlich verbindlicher Form getroffen werden können. Der Bundesgerichtshof hat sehr deutlich gemacht, dass Gerichte und auch Betreuer Willensbekundungen, die ein Betroffener in derartigen Vorsorgemaßnahmen niedergelegt hat, grundsätzlich zu respektieren haben.

8 Der folgende Sachverhalt war vom BGH zu entscheiden: Der Betroffene erlitt Ende des Jahres 2000 einen Gehirnschaden und wurde nur noch künstlich ernährt. Eine Kontaktaufnahme war nicht möglich. In der Klinik wurde ein Betreuer bestellt, und zwar für folgende Aufgabenkreise: Sorge für Gesundheit Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen Da sich der Zustand des Betroffenen nicht mehr besserte, beantragte der Sohn des Betroffenen die Einstellung der künstlichen Ernährung. Er verwies dabei auf die von seinem Vater maschinenschriftlich errichtete, handschriftlich unter Angabe von Ort und Datum unterzeichnete Verfügung mit folgenden Wortlaut :

9 Für den Fall, dass ich zu einer Entscheidung nicht mehr fähig bin, verfüge ich: Im Falle meiner irreversiblen Bewusstlosigkeit, schwerster Dauerschäden meines Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder im Endstadium einer zum Tode führenden Krankheit, wenn die Behandlung nur noch dazu führen würde, den Vorgang des Sterbens zu verlängern, will ich keine Intensivbehandlung Einstellung der Ernährung nur angst- oder schmerzlindernde Maßnahmen, wenn nötig: keine künstliche Beatmung keine Bluttransfusion keine Organtransplantationen keinen Anschluss an eine Herz-Lungen-Maschine Meine Vertrauenspersonen sind: u.a. mein Sohn. Diese Verfügung wurde bei klarem Verstand und in voller Kenntnis der Rechtslage von mir unterzeichnet."

10 Der vom Sohn gestellte Antrag auf Einstellung der künstlichen Ernährung wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht folgten bzw. wollten dieser Beurteilung der Rechtslage folgen. Der Bundesgerichtshof hat nun in der Entscheidung unter anderem folgende wesentliche Leitsätze aufgestellt: Ist ein Patient einwilligungsunfähig, und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer so genannten Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht, Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen und Wertvorstellungen sowie Überzeugungen zu ermitteln ist.

11 2. Begriffe Generalvollmacht die umfassende Bevollmächtigung eines Dritten in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber tätig zu sein. z.b. über Bankkonten zu verfügen insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten zu regelt. Vorsorgevollmacht erfasst Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich des Vollmachtgebers. nicht selten wird die General- und Vorsorgevollmacht unter dem Oberbegriff VorsorgevolImacht zusammengefasst.

12 Betreuungsverfügung wird keinem Dritten eine Vollmacht für bestimmte Angelegenheiten erteilt, sondern: es handelt sich um einen von der betroffenen Person geäußerten Vorschlag an das Vormundschaftsgericht welche Person zu deren Betreuer ernannt werden soll, wenn eine Betreuung in vermögensmäßiger und/oder persönlicher Hinsicht für dessen Person erforderlich wäre. Patientenverfügung oder das Patiententestament beinhaltet Anordnungen im Hinblick auf die in bestimmten Notfällen gewünschte medizinische Behandlung und damit zusammenhängenden Maßnahmen

13 3. Die einzelnen Vorsorgemaßnahmen im Detail Patientenverfügung: der Betroffene formuliert eigene Wünsche in Bezug auf die medizinische Behandlung und Pflege im Falle schwerster und aussichtsloser Erkrankungen, insbesondere in der letzten Phase des Lebens. Gestaltung: Die Wünsche müssen in einer bestimmter Art und Weise geäußert werden, damit sie rechtlich verbindlich sind. Die Patientenverfügung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofes war, ist ein Musterbeispiel einer wirksamen und zulässigen Patientenverfügung. Wichtig ist, dass die Maßnahmen, die gewünscht werden, konkret und unmissverständlich formuliert werden. Es müssen also die ärztlichen Maßnahmen konkret bezeichnet werden, die in der jeweiligen Situation gewünscht werden.

14 Rat: Grenzen: Es für sinnvoll, wenn bei der Erstellung einer Patientenverfügung der behandelnde Hausarzt mitwirkt. Es muss allerdings auch klar sein, dass durch die Verfügung nicht etwas verlangt wird, was strafrechtlich nicht gebilligt wird. z.b. alte und pflegebedürftige Menschen, die ihren Angehörigen nicht zur Last fallen wollen, erbitten aus "Rücksicht" diesen gegenüber ihre Tötung oder erklären sich damit einverstanden. wenn um aktive Sterbehilfe gebeten wird. Beachtlich sind lediglich Anordnungen, die eine indirekte Sterbehilfe bzw. passive Sterbehilfe zum Gegenstand haben.

15 Sterbehilfe ( 216, 211, 212, 323c StGB) Bitte um Aktive Sterbehilfe Direkte aktive Sterbehilfe, also Beendigung schweren Leidens bzw. Erleichterung des Sterbens in Form des gezielten Tötens = Tötung auf Verlangen, auch bei aussichtsloser Prognose, ist eine Tötungshandlung, selbst bei Einwilligung des Patienten. Unbeachtlich Anordnung von Indirekter aktiver Sterbehilfe Das heißt Lebensverkürzung bei begonnener Sterbephase als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbar Nebenfolge einer ärztlich gebotenen schmerzlindernden Medikation. (Schmerz- und Symptombehandlung) Beachtlich Anordnung Passiver Sterbehilfe Verzicht oder Abbruch weiterer ärztlicher Behandlung bei Krankheit, die bei aussichtsloser Prognose irreversibel einen tödlichen Verlauf genommen hat oder wenn Sterbephase bereits begonnen Beachtlich

16 Sonderproblem: Klare Formulierungen notwendig, die keine Auslegungsmöglichkeiten zulassen, da ansonsten für Arzt nicht verbindlich. Form: Empfehlung: Keine besondere Form vorgeschrieben. Unterschriftsbeglaubigung (kein Zweifel an Authentizität der Unterschrift) Alter der Verfügung: Keine zeitliche Grenze Rat: dennoch zeitliche Erneuerung Verwahrung/Aufbewahrung: derzeit kein amtliches anerkanntes zentrales Register Mitführen einer Kopie bzw. Übergabe an Vertrauensperson mit Vermerk, wo Original der Verfügung aufbewahrt wird Hinweis bei Aufnahme in Krankenhaus bzw. Pflegeheim

17 Betreuungsverfügung: Empfehlung an das Vormundschaftsgericht: bezüglich Person des Betreuers auch Bestellung eines Ersatzbetreuers Anordnung des Ausschlusses einer bestimmten Person als Betreuer Wünsche bezüglich der Durchführung der Betreuung Für die Betreuungsverfügung gibt es ein zentrales Register im zentralen Versorgungsregister der Bundesnotarkammer

18 General- und Vorsorgevollmacht: Umfassendste Art der Vorsorgeregelung Rechtlich nicht so problematisch wie Patientenverfügung (Ausnahme: Entsprechende Anordnungen hinsichtlich der gewünschten medizinischen Behandlung im Rahmen der General- und Vorsorgevollmacht) Probleme: Person des Bevollmächtigten (Auswahl wichtig, da Missbrauchgefahr) unbedingt erforderlich: Besonderes Vertrauensverhältnis Missbrauchgefahr, da Vollmacht sofort und umfänglich wirksam, d.h. auch schon vor Eintritt des Vorsorgefalles

19 Sicherungsmöglichkeiten: Sachliche Beschränkung (z.b. nur für die Gesundheitssorge oder nur für die Vermögensfürsorge. Widerspricht jedoch dem Sinn der Vorsorgemaßnahme). Regelung, dass Vollmacht erst wirksam werden soll mit Verlust der Geschäftsfähigkeit bzw. natürlichen Einsichtsfähigkeit (unpraktikabel, da im Rahmen es Rechtsverkehrs nicht zu überprüfen) Notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht: Regelung, dass Besitz der Ausfertigung der Vollmachtsurkunde Wirksamkeitsvoraussetzung ist, Anweisung an den beurkundenden Notar, Ausfertigung nur zu erteilen, wenn Notfall durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen.

20 Formulierungsvorschlag: Problem: Die Vollmacht tritt erst in Kraft, wenn der Bevollmächtigte eine Ausfertigung dieser Urkunde besitzt. Ich bitte, vorläufig mir und dem/jedem Bevollmächtigten eine beglaubigte Abschrift zu erteilen. Der/jeder Bevollmächtigte kann Ausfertigung der Urkunde nur verlangen, wenn er ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, dass ich geschäftsunfähig bin oder Zweifel an meiner Geschäftsfähigkeit bestehen. Bereitschaft der Ärzte, Bescheinigung abzugeben (erhebliches Haftungsrisiko, wenn unrichtig) Prüfungspflicht Notar hinsichtlich Aushändigungsvoraussetzungen (ebenfalls Haftungsrisiko)

21 Rat: Fazit: Erteilung der Vollmacht unbedingt. Anweisung von Vollmachtgeber an den Bevollmächtigten im Innenverhältnis von der Vollmacht nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Eintritt des Vorsorgefalles, Gebrauch zu machen. Auswahl der Person des Bevollmächtigten wichtiger als Sicherungsmöglichkeit (VolImachtsmissbrauch nämlich auch möglich nach Eintritt des Versorgungsfalles)

22 Inhaltliche Ausgestaltung: Unabdingbare Voraussetzung: Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigten (möglich: gleichzeitige Benennung eines so genannten Ersatzbevollmächtigten) Erfassung aller Bereiche durch Vollmacht, insbesondere : Besorgung sämtlicher Vermögensangelegenheiten, Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, Aufenthaltsbestimmung und freiheitsbeschränkende Maßnahmen Inhaltliche Ausgestaltung im vermögensrechtlichen Bereich unproblematisch (umfassender Charakter der Vollmacht, gekennzeichnet durch Begriff Generalvollmacht) dennoch Aufzählung einzelner Bereiche sinnvoll, Warum: Aufzeigen des umfassenden Charakters der Generalvollmacht für Vollmachtgeber.

23 Form: Grundsätzlich keine besondere Form notwendig. Ausnahme: Grundstücksangelegenheiten, gesellschaftsrechtlicher Bezug: öffentliche Beglaubigung bzw. Beurkundung notwendig Weitere Regelungsmöglichkeiten (Beispiele): Geltungsdauer der Vollmacht auch über den Tod hinaus Berechtigung UnterbevolImächtigung Vollmacht im persönlichen Bereich (VorsorgevolImacht): Schriftform erforderlich und ausdrückliche Niederlegung der Befugnisse in Vollmachtserklärung, wenn die Vollmacht sich auf freiheitsentziehende Maßnahmen schwerwiegende ärztliche Eingriffe erstrecken soll.

24 Formulierungsbeispiel: Die Vollmacht umfasst insbesondere die Befugnis, zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen wie eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, den Aufenthalt des Vollmachtgebers zu bestimmen, auch zu Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des 1906 BGB, insbesondere zu einer Unterbringung des Vollmachtgebers, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden Ist,

25 zu sonstiger Unterbringung des Vollmachtgebers in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung oder zur Vornahme von sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum, meine Rechte gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeheimen wahrzunehmen und auch alle nötigen Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht in meine Krankenunterlagen zu nehmen. Rat: Vollmachten nicht ohne juristischen Rat und ohne juristische Unterstützung.

26 Neues Betreuungsrecht zum : Gesetzliche Stärkung der Vorsorgevollmacht Erweiterung der Unterstützungspflichten der Betreuungsbehörde zur Beratung und Unterstützung von BevolImächtigten Einführung einer Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde für VorsorgevolImachten und Betreuungsverfügungen (Gebühren: 10,-EUR, falls Länder keine abweichenden Gebühren festsetzen) Wichtig: öffentliche Beglaubigung der Unterschrift, zu unterscheiden von Beurkundungstätigkeit des Notars (dieser verpflichtet zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Belehrung über die rechtliche Tragweite der Belehrungen, entsprechende Übernahme einer Amtshaftung durch Notar hierfür!)

27 Notargebühren: durchaus überschaubar (maßgebend Wert des Vermögens des Vollmachtgebers, Durchschnitt zwischen 45,-EUR und 156,-EUR, höchstens jedoch 403,50 EUR (Vermögen ,-EUR und mehr), jeweils zzgl. Mehrwertsteuer Einführung einer gesetzlichen Vertretung durch BevolImächtigte: Derjenige, der im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt worden ist, ist nunmehr auch als gesetzlicher Vertreter des Vollmachtgebers im Rahmen des Zivilprozesses ausdrücklich gesetzlich normiert. Einführung eines zentralen Versorgungsregisters bei der Bundesnotarkammer: Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können nunmehr zentral in diesem Register registriert werden. Ermöglichung des Zugriffes, auch online, durch Vormundschaftsgerichte, wenn Betreuerbestellung akut.

28 Vielen Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit!

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