Teil 2: Straftaten gegen das Leben*

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2 A. Totschlag ( 212 StGB) B. Mord ( 211 StGB) C. Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB)

3 A. Totschlag ( 212 StGB) I. Einführende Bemerkungen II. Objektiver Tatbestand III. Subjektiver Tatbestand IV. Rechtswidrigkeit, Schuld V. Sonstige Fragen

4 I. Einführende Bemerkungen Leben gleich Leben. Kein lebensunwertes Leben.

5 II. Objektiver Tatbestand 1. Tatobjekt: Mensch a. Beginn b. Ende 2. Tathandlung: Töten a. Abgrenzung Selbsttötung vs. Fremdtötung b. Sterbehilfe

6 II. Objektiver Tatbestand 1. Tatobjekt: Mensch a) Beginn (zugl. Abgrenzung zu 218 ff. StGB): Eröffnungswehen BGHSt 32, 194 nicht erst Presswehen. beim Kaiserschnitt: Öffnung des Uterus.

7 II. Objektiver Tatbestand 1. Tatobjekt: Mensch a) Beginn (P) pränataler Eingriff, postnataler Erfolg (ähnl. Contergan-Fall, LG Aachen JZ 1971, 507). Zeitpunkt der Einwirkung ist maßgeblich.

8 II. Objektiver Tatbestand 1. Tatobjekt: Mensch b) Ende: Hirntod = Erlöschen aller Hirnfunktionen. Def. in 3 II Nr. 2 TPG: endgültiger, nicht behebbarer Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen.

9 II. Objektiver Tatbestand 2. Tathandlung: Töten a) Abgrenzung Selbsttötung vs. Fremdtötung (P) aa) Kriterium: Tatherrschaft als Herrschaft über den letzten, todbringenden Akt.

10 2. Tathandlung: Töten a) Abgrenzung Selbsttötung vs. Fremdtötung (P) bb) Präzisierungen bzw. Folgefragen (1) Tatherrschaftswechsel beim Eintritt der Bewusstlosigkeit? (2) Konstellationen mittelbarer Täterschaft (3) Mittäterschaftskonstellation (4) Fahrlässigkeitskonstellation

11 2. Tathandlung: Töten a) Abgrenzung Selbsttötung vs. Fremdtötung (P) (1)Tatherrschaftswechsel beim Eintritt der Bewusstlosigkeit? BGHSt 32, 367 (374) Fall Wittig.

12 2. Tathandlung: Töten a) Abgrenzung Selbsttötung vs. Fremdtötung (P) (2) Konstellationen mittelbarer Täterschaft bei verantwortungsausschließendem Irrtum oder Zwang eigentlich Fremdtötung. Schwere Grenzfälle: BGHSt 32, 38 (Sirius-Fall); BGH GA 1986, 508 (vorgetäuschter Mitnahme-Selbstmord)

13 2. Tathandlung: Töten a) Abgrenzung Selbsttötung vs. Fremdtötung (P) (3) Mittäterschaftskonstellation Nach der Rspr. Fremdtötungen. Gisela-Fall, BGHSt 19, 135. Nicht so eindeutig Scophedal-Fall, BGH NStZ 1987, 365.

14 2. Tathandlung: Töten a) Abgrenzung Selbsttötung vs. Fremdtötung (P) (4) Fahrlässigkeitskonstellation zwar Einheitstätersystem, dennoch selbe Grundsätze. s. die Sachverhalte in BGHSt 24, 342 einerseits, OLG Nürnberg, NJW 2003, 454 andererseits.

15 II. Objektiver Tatbestand 2. Tathandlung: Töten b) Sterbehilfe aa) Systematik der Sterbehilfe bb) Aktive direkte Sterbehilfe cc) Aktive indirekte Sterbehilfe dd) Passive Sterbehilfe

16 b) Sterbehilfe aa) Systematik der Sterbehilfe (traditionelle) Grundlage: Tun v. Unterlassen Aktive Sterbehilfe: direkt (= Tötungsabsicht), strafbar. indirekt (= Absicht der Schmerzlinderung, Wissentlichkeit oder bedingter Vorsatz bzgl. Tötung) straflos. Passive Sterbehilfe ( = sterben lassen): straflos, wenn Wille des Patienten beachtet wird. Behandlungsabbruch

17 b) Sterbehilfe bb) Aktive direkte Sterbehilfe Eintritt des Todes wird beabsichtigt. Strafbar. Arg. 216 StGB. (P) Straflosigkeit im Fall des Unvermögens, sich selbst zu töten? Dagegen BGH NJW 2003, 2326 (2327 f.).

18 b) Sterbehilfe cc) Aktive indirekte Sterbehilfe Absicht der Schmerzlinderung, Wissentlichkeit oder bedingter Vorsatz bzgl. Tötung: straflos. Begründung str.: Sozialadäquanz, Schutzzweck der Norm bzw. erlaubtes Risiko, Pflichtenkollision, 34 StGB (BGHSt 42, 301, 305), Einwilligung? Str., ob Absicht bzgl. der Schmerzlinderung erforderlich ist, oder Wissen ausreicht.

19 b) Sterbehilfe dd) Passive Sterbehilfe (1)Allgemein sterben lassen. Maßgeblich: (wirklicher oder mutmaßlicher) Wille des Patienten. Kein Recht zur Zwangsbehandlung. Dogmatische Begr.: Entfallen der Garantenstellung.

20 Feststellung des Patientenwillens 1901a BGB (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. () (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. (3) ()

21 b) Sterbehilfe dd) Passive Sterbehilfe (2) Präzisierungen (a) Reine Sterbehilfe bzw. Sterbebegleitung bzw. Hilfe beim Sterben (b) Hilfe zum Sterben (c) Behandlungsabbruch

22 b) Sterbehilfe dd) Passive Sterbehilfe (a) Reine Sterbehilfe bzw. Sterbebegleitung bzw. Hilfe beim Sterben bei einer irreversiblen Krankheit werden schmerzlindernde Mittel ohne lebensverkürzende Nebenwirkung verabreicht. straflos.

23 b) Sterbehilfe dd) Passive Sterbehilfe (b) Hilfe zum Sterben = Beihilfe zur Selbsttötung des Patienten auch straflos Diskussion de lege ferenda, AE-Sterbegleitung ( Einführung eines Straftatbestands für den Fall der Gewinnsucht

24 b) Sterbehilfe dd) Passive Sterbehilfe (c) Behandlungsabbruch BGHSt 40, 257: Einstellen der künstlichen Ernährung nach einer verbreiteten Auffassung, Unterlassen. BGHSt 55, 191 (Fall Putz): Abschneiden des Ernährungsschlauchs BGH: Behandlungsabbruch. Ob Tun oder Unterlassen, irrelevant; maßgeblich ist der (reelle oder mutmaßliche) Wille des Patienten. (deshalb auch unklar, ob Fall der passiven Sterbehilfe)

25 b) Sterbehilfe dd) Passive Sterbehilfe (c) Behandlungsabbruch S.a. 1901b I BGB: Recht, medizinisch nicht indizierte Maßnahmen u.u. zu verweigern. (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach 1901a zu treffende Entscheidung.

26 III. Subjektiver Tatbestand Hemmschwellentheorie Aids-Fall, BGHSt 36, 1 (15 f.)

27 IV. Rechtswidrigkeit, Schuld StGB StGB 3. Einwilligung

28 IV. Rechtswidrigkeit, Schuld StGB (P) Art. 2 EMRK (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. (2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen. Nicht auf Verhältnisse Bürger-Bürger anwendbar (h.a.).

29 IV. Rechtswidrigkeit, Schuld StGB findet auf vorsätzliche Tötungen grds. keine Anwendung. Grund: Leben ist Höchtswert, also kein wesentliches Überwiegen des Rettungsguts i.s.v. 34 StGB. Ausnahme: nach Rspr., aktive indirekte Sterbehilfe (s.o.).

30 IV. Rechtswidrigkeit, Schuld 3. Einwilligung Leben kein disponibles Gut, s. 216 StGB.

31 V. Sonstige Fragen II StGB, besonders schwerer Fall 2. Minder schwerer Fall, 213 StGB - im Gutachten: unter IV bzw. 4. Strafzumessung zu prüfen.

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