Nicht dem Leben mehr Tage, sondern den Tagen mehr Leben geben.

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1 Nicht dem Leben mehr Tage, sondern den Tagen mehr Leben geben.

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3 Ethisches Fallbeispiel

4 Frau C. lebt seit 55 Jahren mit ihrem Mann in einer sehr harmonischen Ehe. Am 1. Sept.2010 hört Herr C. beim Abräumen des Frühstücks einen lauten Knall. Er findet seine 84-jährige Ehefrau leblos am Boden vor. Auf der Intensivstation stellt sich ein ausgedehnter Hirninfarkt dar, der sofort lysiert wird. Trotzdem ändert sich an dem neurologischen Bild der Patientin wenig. Ein Kontroll -CT im Verlauf ist negativ. Die Patientin wird auf die Normalstation verlegt.

5 Eine Patientenverfügung liegt vor und ist dem Stationsarzt auch bekannt. Hier hat Frau C. eindeutig eine PEG abgelehnt, indem sie bei dem Punkt künstliche Ernährung handschriftlich dazu schreibt: Mein Vater konnte 6 Monate auf Grund einer PEG nicht an seinem Magen-Ca versterben. Der Stationsarzt macht dem Ehemann als Bevollmächtigten klar, dass seine Frau dringend eine PEG braucht. Er stimmt zu. Frau C. versucht sich immer wieder die PEG rauszureißen und muss deshalb an der gelähmten Hand fixiert werden.

6 Auch nach 14 Tagen ist kein Fortschritt zu verzeichnen. Der Stationsarzt eröffnet der Familie, dass die Patientin morgen in ein Pflegeheim verlegt wird. Herr C. hat große Schuldgefühle, dass er der PEG gegen den Willen seiner Frau zugestimmt hat, andererseits kann er auch nicht zusehen, wie seine Frau ohne PEG verhungern und verdursten wird. Er bittet um eine ethische Beratung.

7 Welche Fragen müssen geklärt werden? 1. Kann Herr C. seine Zustimmung zur PEG wiederrufen? 2. Ist Herr C. überhaupt in der Lage, den Willen seiner Ehefrau durchzusetzen? 3. Wer entzieht dem Ehemann seine Vorsorgevollmacht, nachdem er gegen die PV entschieden hat? 4. Wer kann diese Aufgabe für ihn übernehmen?

8 Welche Fragen müssen noch geklärt werden? 5. Muss die PEG unbedingt entfernt werden? 6. Wer entfernt die PEG? 7. Muss das Heim der Anordnung, die Patientin verhungern und verdursten lassen, folgen? 8. Wo lag der entscheidende Fehler?

9 1. Kann der Bevollmächtigte die Entscheidung widerrufen? Ja! BGH Urteil vom 25. Juni 2010 Das Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und der Behandlungsabbruch sowohl durch Unterlassen oder aktives Tun dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

10 Passive Sterbehilfe = Sterben lassen = Sterben zulassen Behandlungsbegrenzung = Therapiezieländerung Sterben lassen eines Schwerkranken durch Nicht- Aufnahme oder Beendigung von lebensverlängernden Maßnahmen ist immer möglich, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten oder allgemein gültigen ethischen Normen entspricht. Hilfe beim Sterben und zum Sterben. (Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht)

11 2. Ist Herr C. als Bevollmächtigter noch geeignet? Nein! Der Betreuer oder der Bevollmächtigte muss dem Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung verschaffen, sofern die Festlegungen auf die aktuelle Lebens - und Behandlungssituation zutreffen.

12 3. Wer entzieht dem Ehemann die Vorsorgevollmacht? Das Betreuungsgericht! Aufhebung der Vorsorgevollmacht durch Einsetzen eines vom Gericht bestellten Betreuers. Den Antrag muss der Arzt stellen als Anwalt der Patientin.

13 4. Wer kann diese Aufgabe übernehmen? 1. Ein vom Betreuungsgericht ernannter gesetzlicher Betreuer. 2. Ein vom Ehemann ernannten Betreuer z.b. die Tochter

14 5. Muss die PEG entfernt werden? Ja! Eindeutiger vorausverfügter Wille der Patientin. Patientin musste fixiert werden, damit sie die PEG nicht rausreißt.

15 6. Wer entfernt die PEG? Nicht der behandelnde Arzt, sondern der Arzt im Krankenhaus. PEG muss endoskopisch entfernt werden! Kompromiss: PEG wird nur für 500 ml Wasser in der Sterbephase benutzt.

16 7. Muss das Heim diese Entscheidung akzeptieren? Wenn der aktuelle, vorausgeäußerte oder mutmaßliche Wille des Patienten, die Beendigung einer lebensverlängernden Maßnahme ist, um sterben zu können, dann ist die Beendigung lebenserhaltender Substitution (incl. Hydrierung und Nutrition) auch für das Heim bindend und zivilrechtlich gegen eine Institution erzwingbar und als Unterlassungsanspruch einklagbar (BGH ).

17 8. Wo lag der entscheidende Fehler? 1. Beim behandelnden Arzt. Missachtung der PV Überforderung des Ehemanns 2. Beim Bevollmächtigten.

18 Wie ging es weiter? 1. Das Vormundschaftsgericht setzte die Tochter der Patientin als Betreuerin ein. 2. Die PEG wurde entfernt. 3. Frau C. erhielt 500ml NaCl s.c. und wurde nach palliativmedizinischen Gesichtspunkten begleitet. 4. Frau C. wurde nach 1 Woche ins Heim verlegt, wo sie 14 Tage später starb.

19 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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