Entscheidungen am Lebensende

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1 Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Entscheidungen am Lebensende Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin

2 Entscheidungen am Lebensende Inhalt Zulässige und nicht zulässige Formen der Sterbehilfe Ethisch und rechtliche Kriterien der Entscheidungsfindung Patientenverfügung und Stellvertreterentscheidung

3 Formen der Sterbehilfe Hilfe beim Sterben Palliative Versorgung am Lebensende Lebensverkürzung als Nebenwirkung einer palliativ indizierten Maßnahme (früher: indirekte Sterbehilfe ) darf in Kauf genommen werden Hilfe zum Sterben Tötung auf Verlangen Hilfe zum Suizid Behandlungsabbruch

4 Tötung auf Verlangen Gezielte Tötung des Patienten auf dessen Wunsch durch einen nicht seiner Heilung, der Symptomlinderung oder Behandlungsbegrenzung dienenden Eingriff Früher: aktive Sterbehilfe In Deutschland verboten ( 216 StGB) Tötung ohne Verlangen: Totschlag bzw. Mord ( 212, 211 StGB)

5 Hilfe zum Suizid Bereitstellen des Mittels zu Suizid Neu: Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe ( 217 StGB) Geschäftsmäßig = auf Wiederholung angelegt Richtet sich gegen organisierte Suizidhilfe Ärzte: berufsrechtliche Einschränkung MBO 2011: Ärztinnen und Ärzte [ ] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten BO ÄKW-L: Ärztinnen und Ärzte [ ] sollen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten

6 Behandlungsabbruch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer lebenserhaltender Maßnahmen Früher: sog. passive Sterbehilfe Zulässig in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten (vgl. BGH 2010) Besser: Therapiezieländerung Es gibt Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten sein können. Dann tritt palliativmedizinische Versorgung in den Vordergrund. (BÄK 2010)

7 Palliative Sedierung Einsatz sedierend wirkender Medikamente mit dem Ziel, unerträgliches Leiden aufgrund therapierefraktäre Symptome zu lindern Formen: mild oder tief intermittierend oder kontinuierlich Tiefe und Dauer abhängig vom Erreichen des Behandlungsziels

8 Palliative Sedierung Berührungspunkte zur Sterbehilfe Behandlungsabbruch p.s. zur Symptomkontrolle + Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen auf Wunsch des Patienten indirekte Sterbehilfe Inkaufnahme einer möglichen Lebensverkürzung als Nebenfolge der p.s. Versteckte Tötung auf Verlangen missbräuchliche (!) Sedierung mit dem Ziel der Beschleunigung des Versterbens

9 Palliative Sedierung Abgrenzung (vgl. EAPC 2003) Palliative Sedierung Intention: Linderung unerträgl. Symptome Vorgehen: Gabe sedierender Medikamente Ergebnis: Symptomlinderung Euthanasie Intention: Tötung des Patienten Vorgehen: Gabe eines tödl. Medikaments Ergebnis: Sofortige Tod des Patienten A. Simon, Akademie für Ethik in der Medizin, Göttingen

10 Ethisch-rechtliche Kriterien Ärztliches Handeln am Patienten Medizinische Indikation Angebot Einwilligung des Patienten Durchführung

11 Medizinische Indikation Indikationsstellung Wie lautet das Behandlungsziel? Mit Blick auf das Behandlungsziel: Welcher Nutzen ist für den Patienten von der Durchführung der Maßnahme zu erwarten? Welcher Schaden könnte sich für den Patienten aus der Durchführung der Maßnahme ergeben? Rechtfertigt der zu erwartende Nutzen den zu befürchtenden Schaden? Gibt es alternative Maßnahmen?

12 Medizinische Indikation Nutzen-Schaden-Abwägung Nutzen > Schaden: anbieten und empfehlen Nutzen Schaden: anbieten und offen lassen Nutzen < Schaden: anbieten und abraten Nutzen «Schaden: nicht anbieten

13 Einwilligung des Patienten Selbstbestimmungsrecht des Patienten Menschenwürde (Art 1 I GG) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art 2 I GG) Recht auf körperl. Unversehrtheit (Art 2 II GG) Verweigert oder widerruft der Patient seine Einwilligung ist die (weitere) Behandlung moralisch und rechtlich unzulässig

14 Einwilligung des Patienten Einwilligungsfähigkeit: gesetzlich nicht definiert Fähigkeit, Wesen, Bedeutung u. Tragweite der Behandlung zu beurteilen (BGH 1957) auch Minderjährige und psych. Kranke Unvernünftigkeit der Entscheidung schließt Einwilligungsfähigkeit nicht aus

15 Einwilligung des Patienten Nicht einwilligungsfähiger Patient Früher erklärter Wille Schriftliche Patientenverfügung Sonstige (z.b. mündliche) Behandlungswünsche Individueller mutmaßlicher Wille Muss vom Bevollmächtigten/Betreuer anhand konkreter Anhaltspunkte ermittelt werden Notfall (Patientenwille nicht bekannt bzw. ermittelbar) Arzt darf indizierte und nicht aufschiebbare Maßnahmen durchführen

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