Behandlung minderjähriger Patienten

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1 Wintersemester 2015/16 Vorlesung Ethik in der Medizin Behandlung minderjähriger Patienten Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin

2 Fallbeispiel Ein 14-jähriges Mädchen kommt in die Praxis ihrer Frauenärztin. Das Mädchen berichtet, dass sie einen drei Jahre älteren Freund habe, mit dem sie auch schon ein paarmal geschlafen hätte. Da ihr Freund Kondome doof fände, wolle sie sich nun die Pille verschreiben lassen. Ihre Eltern dürften davon aber auf gar keinen Fall etwas erfahren, da diese bei Bekanntwerden der Beziehung sicherlich alles daran setzen würden, sie von ihrem Freund zu trennen. Die Pille wolle Sie von ihrem Taschengeld bezahlen.

3 Fallbeispiel Nur wenige Wochen davor war die Mutter des Mädchens bei der Frauenärztin. Sie hatte die Ärztin ausdrücklich darum gebeten, sie unbedingt zu informieren, falls die Tochter sich nach der Pille oder anderen Möglichkeiten der Kontrazeption erkundigen würde. Begründet hatte die Mutter ihren Wunsch damit, dass sie die Erziehungsberichtigte sei.

4 Fallbeispiel Fragen Kann ein minderjähriges Mädchen selbst in die ärztliche Behandlung einwilligen? Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch, wenn die Eltern ausdrücklich Auskunft über die Behandlung verlangen?

5 Ärztliche Behandlung Abschluss eines Behandlungsvertrages Geschäftsfähigkeit Einwilligungsfähigkeit

6 Geschäftsfähigkeit Kinder < 7-Jahre: Geschäftsunfähigkeit Vom Lebensjahr: eingeschränkte Geschäftsfähigkeit Behandlungsvertrag muss von Eltern genehmigt werden; Ausnahmen: GKV-Versicherte ab dem 15. Lebensjahr Notfälle (Geschäftsführung ohne Auftrag) Fälle, in denen Minderjährige das Arzthonorar aus eigenen Mitteln bezahlen ( Taschengeldparagraf )

7 Einwilligungsfähigkeit Kriterien Reifegrad der Minderjährigen Auffassungsgabe der Minderjährigen Fähigkeit, dem ärztlichen Aufklärungsgespräch zu folgen Vermögen, die mitgeteilte Information zu verarbeiten Individuelle Einschätzung; keine festen Altersgrenzen

8 Einwilligungsfähigkeit Minderjährige einwilligungsfähig Sie entscheidet allein (zumindest bei nicht schwerwiegenden Eingriffen) Ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber Eltern Zweifelsfällen: Recht zur Offenbarung Bei Gesundheitsgefahr: Pflicht zur Offenbarung

9 Einwilligungsfähigkeit Minderjährige nicht einwilligungsfähig Sorgeberechtigte Eltern entscheiden für ihr Kind (Cave: Kindeswohl!) Minderjährige ist entsprechend ihrem Entwicklungsstand in die Aufklärung und Entscheidung mit einzubeziehen

10 Beteiligung an Entscheidung 4 Stufen der Beteiligung (vgl. P. Alderson) 1. Aufgeklärt werden 2. Seine Meinung äußern 3. Eine Entscheidung beeinflussen 4. Der wichtigste Entscheider über eine vorgeschlagene pflegerische oder medizinische Maßnahme sein

11 Beteiligung an Entscheidung Patientenrechtegesetz ( 630e Abs. 5 BGB) Der nicht einwilligungsfähige Patient ist über die wesentlichen Umstände der Maßnahme aufzuklären, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwider läuft.

12 Einwilligung nur eines Elternteils Grundsatz: Personensorgerecht wird von den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam ausgeübt Routinefälle: Einverständnis des abwesenden Elternteils darf angenommen werden Eingriffe mit nicht unbedeutenden Risiken: Arzt muss das anwesende Elternteil fragen, ob es für das abwesende mitentscheiden darf Eingriffe mit schweren Risiken: Arzt muss sich vom abwesenden Elternteil bestätigen lassen, dass das anwesende allein entscheiden darf

13 Verordnung von Kontrazeptiva Faustregeln: Jahre: Einwilligungsfähigkeit in der Regel gegeben Jahre: Einwilligungsfähigkeit kann nach sorgfältiger Prüfung gegeben sein < 14 Jahren: Einwilligungsfähigkeit nur selten gegeben (Cave: Beihilfe zum sexuellen Missbrauch, 176 Abs. 1 StGB)

14 Schwangerschaftsabbruch OLG Hamm: Minderjährige kann nicht in einen Abbruch einwilligen (umstritten!) Jedoch: Minderjährige haben Vetorecht

15 Zusammenfassung Einwilligungsfähigkeit: keine Altersgrenzen Nichteinwilligungsfähige Minderjährige Eltern entscheiden stellvertretend Entwicklungsgemäße Aufklärung u. Einbeziehung Einwilligungsfähige Minderjährige Minderjährige entscheidet allein (Ausnahme: schwerwiegende Eingriffe) Schweigepflicht grundsätzlich auch gegenüber Eltern (Abwägung!)

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