Juristische Aspekte in der Mädchen-Sprechstunde

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1 Juristische Aspekte in der Mädchen-Sprechstunde Informationen und Tipps für Gynäkologen Mädchen-Sprechstunde ist eine Initiative der Gedeon Richter Pharma GmbH, wissenschaftlich unterstützt von der Ärztlichen Gesellschaft zur Gesundheitsförderung der Frau e.v., empfohlen und unterstützt vom Berufsverband der Frauenärzte Eine Initiative von Gynäkologie

2 2 Juristische Aspekte in der Mädchen-Sprechstunde Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die Bezeichnung Frauenarzt/Arzt synonym für Frauenärztinnen und Frauenärzte verwendet.

3 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtliche Fragen bei der Behandlung Minderjähriger in der frauenärztlichen Praxis Der Behandlungsvertrag...6 Geschäftsfähigkeit...6 Einwilligungsfähigkeit...9 Einwilligung durch die Eltern Ärztliche Schweigepflicht bei Minderjährigen Häufige Behandlungssituationen in der Frauenarztpraxis...19 Die Verordnung von Kontrazeptiva an Minderjährige...19 Kontrazeptiva an unter 14-jährige Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern? Häufige Fragestellungen aus der Praxis Literaturverzeichnis und Impressum...30

4 Rechtliche Fragen bei der Behandlung Minderjähriger in der frauenärztlichen Praxis Immer wenn minderjährige Mädchen in die Sprechstunde kommen, sind Sie als Frauenarzt mit einer Reihe von rechtlichen Fragen konfrontiert. Die nachfolgenden Beispiele aus der anwaltlichen Praxis zeigen, wie komplex diese Fragen sein können: 1. Mache ich mich strafbar, wenn ich einer 13-jährigen die Pille ohne Einwilligung der Eltern verordne? 2. Ich habe ein 16-jähriges schwangeres Mädchen mit Abruptiowunsch. Die Eltern dürfen davon nichts erfahren Ein 15-jähriges schwangeres Mädchen plant einen Schwangerschaftsabbruch. Reicht hierfür die Einwilligung der Mutter? Oder muss auch der Vater zustimmen? 4. Eine 16-jährige Patientin hat eine Eileiterschwangerschaft. Muss ich die Eltern informieren? 5. Eine 13-jährige mit Kontrazeptionswunsch hat regelmäßigen Geschlechtsverkehr mit einem volljährigen Partner aus dem weiteren Familienkreis. Muss ich die Polizei informieren? 6. Die Eltern einer 15-jährigen Schwangeren wollen einen Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen des Mädchens. Ist das zulässig? Viele von Ihnen kennen sicherlich einen dieser Fälle aus der eigenen Praxis. Hier eine Entscheidung zu treffen ist nicht immer leicht, denn grundsätzlich gilt: Bei der Behandlung Minderjähriger spielt die Einwilligungsfähigkeit der Jugendlichen eine zentrale Rolle. Sie gibt vor, wieweit die alleinigen

5 Entscheidungsbefugnisse der Minderjährigen gehen und wo die Grenzen der ärztlichen Schweige - pflicht liegen. Der Arzt wiederum muss die Einwilligungsfähigkeit im Einzelfall abwägen, sprich für jede einzelne Patientin, aber auch für jede Behandlungssituation neu beurteilen. Die folgende Aufstellung bietet Ihnen als Frauenarzt eine konkrete Entscheidungshilfe, um mit den teilweise schwierigen Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger umzugehen. Die im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung Minderjähriger auftretenden rechtlichen Fragen wurden nur zum Teil und nicht einheitlich von der Rechtsprechung entschieden. Auch die Literatur diskutiert darüber unterschiedlich. Bei komplexen Fällen empfehle ich daher immer eine rechtliche Beratung einzuholen. Die Broschüre zeigt eine Vielzahl von Konstellationen, die bei der Behandlung Minderjähriger auftreten können. Sie ist eine praktische Handlungsanleitung für jeden Frauenarzt, um in schwierigen Situationen richtig zu reagieren und sich gegen etwaige rechtliche Vorwürfe abzusichern. Die genannten Beispiele spiegeln den Alltag vieler Gynäkologen bei der Mädchen- Sprechstunde in deutschen Arztpraxen wieder. 5 Nach einer kurzen Einführung in die rechtlichen Grundlagen, die im Zusammenhang mit der Behandlung Minderjähriger eine Rolle spielen, erläutere ich Ihnen anhand von konkreten Fallbeispielen wie Sie die typischen Situationen mit Minderjährigen im frauenärztlichen Alltag umsetzen können. München, Januar 2013 Claudia Halstrick Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht

6 1. Der Behandlungsvertrag Vor jeder Behandlung müssen Sie als Frauenarzt einen Behandlungsvertrag mit der Patientin abschließen. Im Regelfall kommt dieser stillschweigend zwischen der Patientin und Ihnen zustande und bedarf keiner besonderen Form. Nur in Sonderfällen wie z.b. bei IGel-Leistungen müssen Sie vor der Behandlung einen schriftlichen Behandlungsvertrag abschließen. Bei Verträgen mit Minderjährigen müssen Sie jedoch auf zwei Besonderheiten achten: die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit der Patientinnen. Die Geschäftsfähigkeit ist gesetzlich geregelt. 6 Praxis-Tipp Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit betrifft die zivilrechtliche Seite und klärt die Frage, ob und wann eine Minderjährige zivilrechtlich Unterscheiden Sie bei Minderjährigen wirksam einen ärztlichen Behandlungsvertrag abschließen zwischen der Geschäftsfähigkeit und der kann. Sie betrifft daher in erster Linie den ärztlichen Ver - Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen. gütungsanspruch. Grundsätzlich gilt gem. 107 BGB: geschäftsunfähig ist ein Kind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres beschränkte Geschäftsfähigkeit besteht vom 7. bis zum 18. Lebensjahr. Liegt eine beschränkte Geschäftsfähigkeit vor, müssen alle Verträge des Kindes von dem gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel den Eltern oder einem Elternteil) genehmigt werden. Davon ausgenommen sind Verträge, die lediglich einen Vorteil für das Kind bedeuten. Die Frage, wann ein Vertrag oder ein Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil für das Kind darstellt, beurteilt das Gesetz jedoch nicht aus wirtschaftlicher Sicht. Entscheidend ist allein, ob ein Vertrag Verpflichtungen für das Kind nach sich zieht, unabhängig davon, welchen Nutzen das Kind davon hat.

7 Ein Beispiel: Ein 13-jähriger Junge kauft im Sonderangebot ein Fahrrad für 200 Euro tatsächlich ist es aber 800 Euro wert. Wirtschaftlich betrachtet liegt hier ein vorteilhaftes Geschäft für den Jungen vor. Andererseits verpflichtet der Kauf den Jungen zu einer Zahlung von 200 Euro. Wegen dieser Verpflichtung liegt hier kein Vertrag mit lediglich rechtlichen Vorteilen vor. Der Kauf ist somit schwebend unwirksam und wird erst mit Genehmigung durch die Eltern wirksam. Verweigern die Eltern die Genehmigung, ist der Kauf unwirksam. Das Beispiel des Fahrradkaufs lässt sich ohne weiteres auf den ärztlichen Behandlungsvertrag übertragen: Der Vertrag verpflichtet die Minderjährige, das ärztliche Honorar für die Behandlung zu bezahlen. Daher ist der Behandlungsvertrag aus rechtlicher Sicht nicht nur vorteilhaft für die Minderjährige. Ihr Anspruch auf das Behandlungshonorar ist somit in der Regel von der Ge - nehmigung der Eltern abhängig. 7 Doch keine Regel ohne Ausnahmen! Bei ärztlichen Behandlungsverträgen mit Minderjährigen gelten bezüglich der Geschäftsfähigkeit folgende Besonderheiten: der so genannte Taschengeldparagraph Geschäftsführung ohne Auftrag Familienversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung Der Taschengeldparagraph Wenn die Minderjährige das Arzthonorar aus eigenen, ihr frei zur Verfügung stehenden Mitteln begleicht, kommt der so genannte Taschengeldparagraph ( 110 BGB) ins Spiel. Demnach können Jugendliche auch ohne Zustimmung der Eltern Verträge wirksam abschließen, wenn sie die daraus entstehende Verpflichtung hier das Arzthonorar aus eigenen Mitteln bezahlen können. Voraussetzung dafür ist: Das Geld muss der Minderjährigen entweder zur freien Verfügung stehen, oder ihr eigens für die ärztliche Behandlung überlassen worden sein. Letzteres kommt in

8 der Praxis eher selten vor. Bei einfachen Behandlungen mit einem geringen Honorar greift der Taschengeldparagraph am ehesten. Geschäftsführung ohne Auftrag Handelte es sich bei der Behandlung einer Minderjährigen um eine dringende Maßnahme (zum Beispiel einen Notfall), kann der Arzt gegebenenfalls einen Anspruch auf Erstattung des ärztlichen Honorars nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag haben. In der am - bulanten Praxis spielt dies jedoch keine Rolle. 8 Gesetzliche Krankenversicherung Familienversicherung Der Umstand, dass die Minderjährige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) familienversichert ist, die Genehmigung der Eltern entfallen lässt, ist rechtlich zwar etwas umstritten. Da jedoch das Mädchen, das über einen Elternteil in der GKV als Familienmitglied versichert ist ab dem 15. Lebensjahr jedenfalls selbst gem. 36 I SGB V Anträge auf Sozialleistungen stellen kann, ohne selbst eine Vergütung zu schulden, bedeutet dieser Fall in der Praxis: Die Behandlung von gesetzlich versicherten Minderjährigen ist unproblematisch. Private Krankenversicherung Bei privat versicherten Kindern müssen Sie als Arzt wegen der oben genannten Grundsätze, zusätzlich vier Punkte berücksichtigen: Sie sollten sich immer vor der Behandlung erkundigen, wer die Bezahlung übernimmt. Bei einfacher Behandlung und geringen Kosten wird der Vertrag sofort wirksam, wenn die Minderjährige die Rechnung umgehend (mit ihren eigenen Mitteln) begleicht. Bei aufwendigeren Behandlungen und höheren Arzthonoraren ist der Behandlungsvertrag davon abhängig, ob die Eltern ihn bezahlen oder genehmigen. Verweigern die Eltern die Zustimmung, haben Sie weder gegen die Patientin noch gegen die Eltern einen durchsetzbaren Honoraranspruch. Ausnahmen können vorliegen, wenn die Behandlung mit Wissen der

9 Eltern erfolgte, oder ein Notfall vorlag, der eine sofortige medizinische Behandlung erforderlich machte. In diesen Fällen können Sie einen Kostenerstattungsanspruch als Geschäftsführer ohne Auftrag haben. Diese Konstellation tritt in der Praxis jedoch sehr selten auf. Falls Sie der Minderjährigen die Rechnung per Post zuschicken, müssen Sie sich aus Gründen der Schweigepflicht vorher erkundigen, ob die Rechnung an die Eltern oder an das Mädchen gerichtet werden soll. Einwilligungsfähigkeit Im Alltag der Arztpraxis spielt die Frage nach der Ge schäfts fähigkeit einer Minderjährigen eine untergeord nete Rolle. Der Grund: Fehlt die Ge schäftsfähigkeit, so betrifft es lediglich Ihren Vergütungs - anspruch er könnte entfallen. Fehlt hingegen die Einwilligungsfähigkeit, so kann das für Sie ernsthafte schadens - ersatz- oder strafrechtliche Konsequenzen haben. Eine fehlende Einwilligungsfähigkeit hat daher wesentlich gravierendere Folgen als die fehlende Geschäftsfähigkeit. Praxis-Tipp Weigern sich die Eltern, eine Rechnung für ihre minderjährige Tochter zu bezahlen, bleibt Ihnen zwar die Möglichkeit, das Honorar auf dem Rechtsweg zu fordern. Aufgrund der oben genannten Kriterien sind die Erfolgsaussichten jedoch gering. Hinzu kommen wirtschaftliche Erwägungen: Lohnt sich der Rechtsstreit überhaupt? Schließlich können Sie am Ende auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzen bleiben. 9 Nach ständiger Rechtsprechung liegt selbst bei einem medizinisch indizierten und lege artis durchgeführten Eingriff eine Körperverletzung vor, wenn der Heileingriff eigenmächtig und nicht konsentiert vorgenommen wird 1. Sie benötigen daher vor jeder Behandlung die Einwilligung Ihrer Patientin. Einwilligen kann aber nur eine vollständig aufgeklärte und voll einsichts- und willensfähige Patientin. Doch wann ist die Minderjährige voll einsichts- und willensfähig? Und: Wenn Sie einwilligungsfähig ist, kann sie dann allein entscheiden?

10 Diese Fragen werden in der Rechtsprechung und in der Literatur durchaus kontrovers diskutiert. Daher beschränke ich mich hier auf eine rechtlich ver - einfachte, praxisverständliche Zusammenfassung dieser komplexen Materie. Literaturhinweise auf eine ausführliche Darstellung des Meinungsstands finden Sie auf Seite Anders als bei der Geschäftsfähigkeit gibt es für die Einwilligungsfähigkeit keine gesetzlichen Regelungen mit festen Altersgrenzen. Sie darf es auch nicht geben, da dies dem unterschiedlichen Entwicklungsverlauf von Jugendlichen nicht gerecht würde. Nach herrschender Meinung müssen Sie die Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen in jedem Einzelfall individuell, d.h. bezogen auf die jeweilige Patientin und auf die jeweilige ärztliche Maßnahme beurteilen. Wenn Sie die Minderjährige für einwilligungs - fähig befunden haben, wird die Frage, ob Eltern dann ein Mitsprache- oder sogar ein Alleinentscheidungsrecht haben, oder ob Minderjährigen grundsätzlich nur ein Veto - recht bei der Durchführung einer ärztlichen Maßnahme zusteht, strittig diskutiert. Diese Auffassungen sind abzulehnen. Die Minderjährige ist selbst Trägerin des ver - fassungsrechtlich garantierten Rechts auf körperliche Unversehrtheit und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Würde man der Entscheidung der Eltern über eine Praxis-Tipp Da es bei der Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit keine Altersgrenzen gibt, müssen Sie immer im Einzelfall und bezogen auf die jeweilige Behandlungsmaßnahme entscheiden. Die Einschränkung auf die einzelne Behandlungsmaßnahme ist deshalb wichtig, weil Sie eine Minderjährige bei der Verordnung von Verhütungsmitteln oder der Behandlung einer Infektion zwar für einwilligungsfähig halten können, die Frage jedoch, ob dasselbe Mädchen ohne die Zustimmung der Eltern einen Schwangerschaftsabbruch verlangen kann, ganz anders beurteilen.

11 ärztliche Maßnahme Vorrang gegenüber der einwilligungsfähigen Minderjährigen einräumen, würden diese Grundrechte der Minderjährigen unterlaufen. Die Minderjährige kann ihr Recht auf freie Selbstbestimmung nur ausüben, wenn sie vor aus - gesetzt die notwendige Einsichtsfähigkeit in die konkrete ärztliche Behandlung liegt vor allein entscheidet. Den Eltern steht dabei bis auf wenige Ausnahmen auch kein Vetorecht zu 2. Das bedeutet: Wenn der Arzt die Minderjährige für einwilligungsfähig hält, entscheidet die Minderjährige allein. Wenn der Arzt die Minderjährige nicht für einwilligungsfähig hält oder Zweifel daran hat, müssen die Eltern einwilligen. Wenn Sie die Einwilligungsfähigkeit der Jugendlichen im Gespräch nicht eindeutig beurteilen können, sollten Sie den Kontakt mit den Eltern suchen. Eventuell können Sie den Reifegrad der Jugendlichen anschließend besser beurteilen. Außerdem besteht so die Möglichkeit, dass die Eltern etwaige Behandlungsmaßnahmen von vorneherein unterstützen. In einem Gespräch sollten Sie die Minderjährige davon überzeugen, bei dem nächsten Termin die Mutter oder den Vater mitzubringen, um ein gemeinsames Beratungsgespräch zu führen. 11 Wonach aber richtet sich die Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen? In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) definiert 3 : Es kommt darauf an, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag. In einer weiteren Entscheidung des BGH wird auf die geistige Entwicklung und allgemeine Reife der Minderjährigen abgestellt 4. Da diese Umschreibungen sehr formell sind, haben viele Ihrer Kollegen zu Recht immer wieder nach einer Art Checkliste oder Kriterienkatalog gefragt, die sich zur Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen eignen. Nachdem alle Punkte der Liste abgehakt sind, so der Wunsch der Ärzteschaft, soll am Ende zweifelsfrei feststehen, ob die Einwilligungsfähigkeit vorliegt oder nicht.

12 Checkliste zur Einwilligungsfähigkeit? Eine Checkliste kann es nicht geben, denn der Reifegrad der Jugendlichen entwickelt sich unterschiedlich und stellt kein Ereignis dar, dass über Nacht eintritt. Sie müssen immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entscheiden, ob Sie die Minderjährige für einwilligungsfähig halten oder nicht. Um die Einwilligungsfähigkeit zu beurteilen existieren allgemeine Kriterien. Dazu zählen: der Reifegrad des Mädchens (wie wirkt das Mädchen), die Auffassungsgabe z.b. dem Aufklärungsgespräch zu folgen, die Fähigkeit der Minderjährigen, die mitgeteilten Informationen zu verarbeiten, die Art und Weise wie die Minderjährige ihr familiäres und soziales Umfeld wahrnimmt, und wie sie ihre persönlichen oder besonderen Lebensumstände darstellt. 12 Im Übrigen sind bei der Abschätzung, ob eine Minderjährige die jeweilige Behandlungsmaßnahme in ihrer Bedeutung und Tragweite versteht, Ihre Empathie und Erfahrung gefordert. Richtig dokumentieren Aus Ihrer Dokumentation sollte hervorgehen, dass Sie sich mit der Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen befasst haben. Dabei sollten Stichpunkte über die aus Ihrer Sicht relevanten Kriterien des Patientengesprächs festgehalten werden. Dazu zählen der persönliche Eindruck vom Reifegrad des Mädchens, die Beschreibung der Persönlichkeit ( wirkt altersentsprechend, ist für ihr Alter ein sehr verantwortungsbewusstes Mädchen, oder kann meinen Erläuterungen gut folgen ). Ihre Entscheidung ist nur eingeschränkt überprüfbar. Um die Frage der Einwilligungsfähigkeit zu klären, ist es zusätzlich hilfreich falls möglich einen Kollegen oder eine erfahrene Mitarbeiterin hinzuzuziehen.

13 Empfehlungen für die Praxis Es gibt keine gesetzlichen Altersgrenzen bezüglich der Einwilligungsfähigkeit Es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung des Arztes bezogen auf die Minderjährige und die jeweilige Behandlungsmaßnahme Hält der Arzt die Minderjährige für einwilligungsfähig, entscheidet die Minderjährige allein Ist die Minderjährige nicht einwilligungsfähig, entscheiden die Eltern Einwilligung durch die Eltern Wenn die Minderjährige in eine Behandlung nicht selbst einwilligen kann, müssen die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, die Einwilligung erteilen. In diesem Zusammenhang wird häufig die Frage gestellt, ob nicht die Einwilligung eines Elternteils ausreicht 5. Auch hier gilt: Es kommt darauf an. In der Regel üben die Eltern die Personensorge für ihr Kind gemeinsam aus ( 1627 BGB). Wenn die Eltern jedoch nicht verheiratet sind und nicht geklärt ist, ob die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird, obliegt der Mutter die Personen - sorge. 13 Bei der Beantwortung der Frage, wann ein Elternteil den anderen bei der Entscheidung über medizinische Maßnahmen vertreten kann, hat der Bundesgerichtshof eine Drei-Stufentheorie entwickelt 6 : 1. Routinefälle des Alltags Bei einfachen Routinefällen (z.b. einfache Untersuchung, Beratung über Sexualverhalten, Verordnung von Verhü tungs mitteln) können Sie sich ungefragt darauf verlassen, dass der begleitende Elternteil die Einwilligung allein erteilen kann. Sollten Sie jedoch wissen, dass der andere Elternteil nicht mit der Behandlung einverstanden ist,

14 oder dass das Sorge recht nur dem nicht in die Behandlung einbezogenen Elternteil zusteht, gilt diese Regel nicht. 2. Schwerere Eingriffe Bei schwereren Eingriffen wie operativen Eingriffen, die nicht unbedeutende Risiken beinhalten können, müssen Sie sich erkundigen, ob der anwesende Elternteil befugt ist, für den anderen mitzuentscheiden. Auf diese Aussage können Sie sich dann verlassen. Bestehen allerdings Zweifel, sollten Sie anregen, den Punkt noch einmal mit beiden Elternteilen zu besprechen Eingriffe mit großen Risiken Bei Eingriffen mit erheblichen Risiken für das Kind, die mit schwierigen und weitreichenden Entscheidungen ver bun den sind, oder bei denen Behandlungsalternativen bis hin zum Aufschub der Behandlung diskutiert werden, müssen beide Elternteile ausdrücklich zustimmen. Ist nur ein Elternteil anwesend, müssen Sie sich bei dem anderen Elternteil persönlich oder telefonisch erkundigen und explizit ver gewissern, dass dieser dem anderen die Entscheidung allein überlässt. Meinungsverschiedenheiten der Eltern Die Eltern müssen grundsätzlich die Perso nen sorge für ihr Kind gemeinsam und in gegenseitigem Einvernehmen ausüben. Das heißt: Sind sich die Eltern nicht einig, liegt keine Einwilligung vor. Kommt es nun zu der Situation, dass die Jugendliche nicht selbst in einen Eingriff einwilligen kann und die Eltern sich nicht einigen können, kann der Elternteil, der dem Eingriff zustimmen möchte, das Familiengericht zur Klärung anrufen. Sofern es sich nicht um eine dringende ärztliche und nicht aufschiebbare Maßnahme handelt, trifft Sie in diesem Fall keine Handlungspflicht. Verweigern allerdings beide Elternteile ihre Einwilligung in einen medizinischen notwendigen Eingriff und entsteht so eine Gefahr für den Jugendlichen, können Sie das Familiengericht anrufen.

15 2.Ärztliche Schweigepflicht bei Minderjährigen Wann darf und wann muss der Arzt die Eltern informieren? Grundsatz: Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch bei der Behandlung einer Minderjährigen, und zwar immer dann, wenn die Minderjährige einwilligungsfähig ist. Es besteht keine ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Eltern, wenn die Minderjährige nicht einwilligungsfähig ist. Ausnahmen: Offenbarungsrecht Offenbarungspflicht Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht auch bei der Behandlung von Minderjährigen 7. Das Geheimhaltungsinteresse des Mädchens hat Vorrang gegenüber dem Informationsbedürfnis der Eltern 8. Sie sind daher auch gegenüber den Eltern an die ärztliche Schweigepflicht gebunden, wenn Sie die Minderjährige zuvor als ein willi gungsfähig eingestuft haben. Ist die Minderjährige indes nicht einwilligungs fähig, fällt die ärztliche Schweigepflicht weg. 15 Bekanntlich gibt es Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht, etwa weil das Einverständnis der Patientin oder ein aner kannter Rechtsfertigungsgrund vorliegt 9. Dabei muss zwischen dem Recht zur Offenbarung und der Pflicht zur Offenbarung gegenüber den Eltern oder Behörden unterschieden werden. Das Recht zur Offenbarung bedeutet, dass Sie die Eltern zwar informieren dürfen, es aber nicht müssen. Die Pflicht zur Information bedeutet hingegen, dass Sie kein Wahlrecht haben.

16 Offenbarungsrecht gegenüber den Eltern oder Behörden Wenn das hohe Rechtsgut ärztliche Schweigepflicht mit einem anderen Rechtsgut kollidiert, darf der Arzt die Schweigepflicht brechen, wenn der Schutz des anderen Rechtsguts höherrangig ist. Ein höheres Rechtsgut ist z.b. der Schutz von Kindern vor Gefahren, Gewalt und Missbrauch. Sie dürfen daher je nach Einzelfall die Eltern, das Jugendamt oder die Polizei informieren, wenn eine bestehende Gefahr für die Minderjährige nicht anders abgewendet werden kann. Das ist unter anderem der Fall, wenn der Reifegrad der Jugendlichen nicht klar zu beurteilen ist. In diesen Fällen bestehen schon Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit, und Sie sind nicht an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. bei der Behandlung der Jugendlichen die Unterstützung der Eltern benötigt wird. die Jugendliche therapeutische Verhaltensempfehlungen missachtet. 16 ein deutlicher Verdacht auf Kindesmissbrauch oder Kindesmisshandlung und Wiederholungsgefahr des Missbrauchs oder der Misshandlung besteht. Offenbarungspflicht Das Offenbarungsrecht kann in Ausnahmefällen für Sie in eine Offenbarungspflicht umschlagen, wenn die Minderjährige eine dringende therapeutische Ver - haltensempfehlung ablehnt, beispielsweise eine Behandlungsmaßnahme, die zur Abwehr einer ge - fährlichen Situation für Minderjährige erforderlich ist. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Eileiterschwangerschaft vom , wurde ein behandelnder Frauenarzt strafrechtlich verurteilt, weil er auf dringenden Wunsch der Patientin, die im Wartezimmer sitzende Mutter nicht darüber infor - mierte, dass bei ihrer Tochter wahrscheinlich eine akut

17 behandlungsbedürftige Eileiterschwangerschaft vorliegt. Durch Ver kettung weiterer unglücklicher Umstände verstarb die Patientin. Im Übrigen ist mit der Annahme einer Offenbarungspflicht sehr zurückhaltend umzugehen 11. Wenn der Verdacht auf eine schwere Straftat, z.b. Kindesmissbrauch besteht, haben Sie als Arzt zunächst das Recht, sich nicht an die ärztliche Schweigepflicht zu halten. Sie können individuell im Einzelfall und unter Berücksichtigung der konkreten Interessen des Mädchens entscheiden. Abgesehen von besonderen Straftaten gem. 138 StGB (z.b. Mord, Völkermord, Hochverrat), die in der ärztlichen Praxis aber faktisch nicht vorkommen, sieht das Strafgesetzbuch selbst keine Meldepflicht von Straftaten vor. Bundeskinderschutzgesetz Seit regelt das Bundeskinderschutzgesetz die ärztlichen Befugnisse und Pflichten bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung neu. 4 KKG 12 regelt in einem 3-stufigen Verfahren, wie der Arzt bei Anhaltspunkten auf eine Kindeswohlgefährdung vorzugehen hat und gibt ihm die datenschutzrechtliche Befugnis Informationen weiterzugeben: 1. Beratung und Information des Kindes und/oder der Eltern, soweit dadurch nicht der Schutz des Kindes in Frage gestellt wird ( 4 Abs. 1 KKG) 2. Beratungsanspruch des Arztes, wenn Unsicherheiten über das Gefährdungsrisiko bestehen ( 4 Abs. 2 KKG) 3. Befugnis des Arztes das Jugendamt zu informieren 17 Im Gesetz wird nicht definiert, wann eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. In Anlehnung an das Familienrecht und das Recht der Kinder- und Jugendhilfe ist das Kindeswohl dann gefährdet, wenn Schäden für die geistige, körperliche oder seelische Befindlichkeit drohen (Stichworte: Misshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung). Gewichtige Anhaltspunkte bedeutet, dass tatsächliche Umstände auf eine Gefährdung hindeuten, die positive Kenntnis ist hingegen nicht erforderlich. Anders ausgedrückt: Die Anhaltspunkte sollten so konkret sein, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht ganz fernliegend erscheint. Da diese Beurteilung in der Praxis

18 schwierig ist, hat der Arzt einen Beratungsanspruch zur Einschätzung der Kindes wohl ge - fährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Dieser Person dürfen die zur Beratung erforderlichen Daten pseudonymisiert übermittelt werden. Das Jugendamt darf mit Namensnennung des Kindes informiert werden, wenn die Gefahr fürs Kind durch die Erörterung der Situation mit Kind und Sorgeberechtigten (Abs.1.) nicht abgewendet werden kann oder erfolglos blieb. Es dürfen diejenigen Daten mitgeteilt werden, die für Beurteilung der Kindeswohlgefährdung erforderlich sind. Die Daten dürfen im Rahmen des 4 KKG jedoch nur dem Jugendamt und nicht anderen Stellen wie z.b. der Polizei oder der Schule übermittelt werden. 18

19 3. Häufige Behandlungssituationen in der Frauenarztpraxis: Die Verordnung von Kontrazeptiva an Minderjährige In der Frauenarztpraxis taucht eine Frage immer wieder auf: Ab welchem Alter kann einer Minderjährigen auch ohne Einwilligung der Eltern ein Kontrazeptivum verordnet werden? Heute kann jeder Frauenarzt folgende Faustregel zur Verschreibung von Kontrazeptiva bei Minderjährigen verwenden: Jahre: Die Einwilligungsfähigkeit besteht in der Regel. Die Dokumentation der Einwilligungsfähigkeit ist jedoch sinnvoll Jahre: Die Einwilligungsfähigkeit kann auch hier nach sorgfältiger Prüfung durch den Arzt gegeben sein. Die wesentlichen Kriterien, wie der Inhalt des ärztlichen Gesprächs zur Beurteilung der Reife, der Einsichtsfähigkeit und des Verständnisses des Mädchens sollten jedoch dokumentiert werden. Unter 14 Jahren: In diesem Alter ist die Einwilligungsfähigkeit nur selten gegeben. Ausnahmen müssen unbedingt sorgfältig dokumentiert werden. Aber: Die Einwilligungsfähigkeit kann gegeben sein. Wenn die Alternative lautet: Geschlechtsverkehr mit oder ohne Verhütungsmittel, tendiert die Gefahr der Strafbarkeit für Sie als Frauenarzt gegen Null Faustregel bedeutet, dass es sich nicht um eine Richtlinie oder ähnliches handelt, sondern um Anhaltspunkte für die Praxis. Auch hier gilt, dass Sie jedes Mädchen individuell beurteilen müssen. Jugendlichen sollten Sie grundsätzlich nur Kontrazeptiva mit möglichst geringen Nebenwirkungen verordnen, dessen Gebrauch auch für Erstanwenderinnen gut zu handhaben ist. Jeder Jugendlichen, unabhängig von ihrem Alter, müssen Sie die Wirkungsweise und den Gebrauch von Kontrazeptiva genau erklären.

20 Vor diesem Hintergrund gilt die Faustregel in dieser Form nicht für das Legen von Intrauterin - pessaren oder sub kutanen Kon tra zeptiva. Hier müssen Sie unter Berück - sichtigung der jeweiligen möglichen Nebenwirkungen und Komplikationen (z.b. dem Risiko der Dislokation oder Perforation, der Methode der späteren Entfernung und mehr) im Einzelfall entscheiden, ob die Minderjährige die erforderliche Einwilligungsfähigkeit besitzt. 20 Beispiel aus der Kontrazeptionsberatung: Konflikt zwischen elterlichem Sorgerecht und der ärztlichen Schweigepflicht in der Praxis Gerade bei dem Thema Kontrazeptiva für Jugendliche treffen zwei gewichtige Interessen aufeinander, die zu Problemen führen können: Einerseits die Sorge der Eltern um ihr Kind sowie die elterliche Sexualerziehung, rechtlich verankert im Recht der Personensorge ( 1626 BGB), und andererseits die ärztliche Schweigepflicht als Grundpfeiler des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Sie ist rechtlich unter anderem durch 203 Strafgesetzbuch geschützt. Eine besorgte Mutter taucht mit ihrer 15-jährigen Tochter in der Praxis auf, weil sie in ihrem Zimmer ein Pillenrezept von Ihnen gefunden hat. Nun fordert sie lautstark Informationen über die Behandlung ihrer Tochter, ob sie bereits Geschlechtsverkehr hat, wer der Freund ist und vieles mehr. Trotz der heiklen Situation sollten Sie der Mutter nicht voreilig nachgeben. Denn bereits bei der Behandlung haben Sie das Mädchen für reif genug, also einwilligungsfähig, befunden. Ansonsten hätten Sie ihr die Pille gar nicht erst verordnet. Daher dürfen Sie aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht keine Auskunft erteilen.

21 Wie Sie in diesem Beispiel hingegen mit der besorgten Mutter umgehen, hängt immer von der konkreten Situation ab. Juristisch gesehen besteht keine Notwendigkeit, der Mutter Rede und Antwort zu stehen. Es kann aber durchaus sinnvoll sein der Mutter zu vermitteln, dass das Problem nicht beim Arzt liegt. Vielmehr geht es um das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter und die Frage, wie die Mutter wieder einen besseren Zugang zu ihrer Tochter bekommen kann. Außerdem können Sie anmerken, dass die Einnahme oder besser gesagt die Nichteinnahme der Pille nur wenig am Sexualverhalten eines Mädchens ändern wird. Sehr wohl aber könnten sich Tochter und Eltern später mit einer ungewollten Schwangerschaft konfrontiert sehen dieser Hinweis kann manchmal hilfreich sein. Doch wie sieht es aus, wenn die Eltern ihrer Tochter die Einnahme der Pille verbieten? Auch hier hängt die Antwort davon ab, ob Sie das Mädchen für einwilligungsfähig befunden haben. Falls ja, dann entscheidet das Mädchen über diese Frage und nicht die Eltern. Die Eltern können sich hier nur mit ihrer Tochter selbst auseinandersetzen 14. In jedem Fall aber ist es sinnvoll, ein gemeinsames Gespräch mit Mutter und Tochter zu führen, sofern das Mädchen damit einverstanden ist. 21 Kontrazeptiva an unter 14-jährige Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern? Eine besondere Situation ergibt sich, wenn ein unter 14-jähriges Mädchen vom Frauenarzt ein Kontrazeptivum verlangt. Aussagen, wonach sich jeder Arzt grundsätzlich und ohne Ausnahme der Beihilfe zum sexuellen Missbrauch strafbar mache, wenn er einem unter 14-jährigen Mädchen Kontrazeptiva verordnet, sind nicht richtig. Es gibt Fälle, in denen auch unter 14-jährige die notwendige Reife besitzen, um in die Ver ordnung von Kontrazeptiva einzuwilligen. Wenn das ärztliche Beratungsgespräch ergibt, dass sich bei Einschaltung der Eltern oder Verweigerung der Verordnung eines Kontrazeptivums das Sexualverhalten der Minderjährigen nicht ändern wird, lautet die Alternative für das Mädchen oftmals nur: Geschlechtsverkehr mit oder ohne Verhütungsmitteln. In diesem Fall gebietet es Ihre Berufspflicht, Ihrem therapeutischen Auftrag gerecht zu werden und eine unerwünschte Schwangerschaft mit den entsprechenden Risiken für die Minderjährige zu verhindern.

22 Wenn Sie befürchten müssen, dass das Mädchen nur auf Verhütungsmittel, nicht aber auf den Geschlechtsverkehr verzichtet, und Sie gleichzeitig die möglichen Folgen (Schwangerschaft und deren Abbruch oder eine das Mädchen überfordernde Mutterschaft, womöglich Kindesaus - setzung oder -tötung, Risiken einer Frühschwangerschaft) bedenken, kann Ihnen nach allgemeiner Meinung nicht der Vorwurf gemacht werden, dass Sie durch die Verordnung von Kontrazeptiva in diesem Fall vorsätzlich Beihilfe zum sexuellen Missbrauch leisten würden 15. Wichtig ist, dass Sie zusätzlich die wesentlichen Inhalte Ihres Gesprächs mit dem Mädchen dokumentieren die den Grund für Ihre Interessenabwägung nachvollziehbar machen. Notieren Sie Stichpunkte über die Lebenssituation und den Lebenswandel des Mädchens. Halten Sie Punkte fest, auf die Sie besonders eindringlich hingewiesen haben, zum Beispiel die Aussage des Mädchens, dass sie ihr Sexualverhalten nicht ändern wird. 22 Vorsicht ist hingegen geboten, wenn das Mädchen eine Beziehung zu einem volljährigen Mann hat, oder eine Beziehung zu einem volljährigen guten Freund der Familie hat (siehe Fallbeispiel Nr. 5, S. 27). In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass sich der Arzt mit der Verordnung eines Kontrazeptivums selbst strafbar macht. Laut Strafgesetzbuch liegt ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. 176 a StGB dann vor, wenn eine volljährige Person vorsätzlich den Beischlaf mit einem Kind (unter 14) vollzieht oder sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder vornehmen lässt. Im Unterschied dazu ist der Tat bestand des einfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllt, wenn eine (nicht volljährige, aber straf - mündige) Person sexuelle Hand lungen an einem Kind vor nimmt. Da es aber letztlich bei der straf recht lichen Beur -

23 teilung eines Lebenssach verhalts sehr auf die Details des jeweiligen Falles ankommt, ist es nicht möglich pauschale Empfehlungen aus zu sprechen. Wichtig für die Praxis ist, dass der Arzt bei den o.a. geschilderten Beispielen gut beraten ist, kein Kontrazeptivum zu verordnen und als ersten Schritt versucht die Mutter oder den Vater zu kontaktieren. Handelt es sich nicht um eine solche besondere Konstellation gilt: Schwangerschaftsabbruch Teenagerschwangerschaften stellen in der Frauen arztpraxis ein besonderes Problem dar. Diese Tatsache stellt viele Frauenärzte neben den eigent lichen Konflikten rechtlich gesehen häufig vor die Frage, in welchem Alter eine Minderjährige auch ohne Zustimmung der Eltern in einen Schwangerschaftsabbruch ein - willigen kann. Eine schwierige Frage, zumal bei der Einwilligungs fähigkeit von Jugendlichen in einen Schwan ger schafts abbruch teils sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Fazit für die Praxis Wenn ein Mädchen unter 14 Jahren bereits regelmäßigen Geschlechtsverkehr hat oder feststeht, dass sie ihn unabhängig davon, ob Sie ein Kontrazeptivum verordnen, haben wird, ist eine Strafbarkeit Ihrerseits kaum zu befürchten. Eine ausführliche Dokumentation ist jedoch unbedingt erforderlich. 23 Nach einer umstrittenen Entscheidung des OLG Hamm 16 kann eine Minderjährige grundsätzlich nicht wirksam in einen Schwangerschaftsabbruch einwilligen. Nach überwiegender Meinung in der juristischen Literatur kann ein Mädchen ab 16 durchaus in der Lage sein, eigenverantwortlich über die Fortsetzung oder den Abbruch der Schwangerschaft zu entscheiden 17. Bei der Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit einer Minderjährigen in einen Schwangerschaftsabbruch ist jedoch im Hinblick auf die Tragweite der Entscheidung und Abwägung des Rechts des Ungeborenen auf Leben ein höherer Reifegrad als bei der Einwilligungsfähigkeit in ärztliche Routinemaßnahmen wie z.b. der Verordnung von Kontrazeptiva erforderlich.

24 Anhaltspunkte für die Praxis sind: Bei Mädchen ab dem 16. Lebensjahr kann nach sorgfältiger Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit davon ausgegangen werden, dass sie ohne Einwilligung der Eltern über die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs entscheiden können. bei Mädchen zwischen 14 und 16 Jahren wird die Einwilligungsfähigkeit nur in seltenen Fällen gegeben sein Sterilisation Minderjähriger Obwohl die Sterilisation Minderjähriger gesetzlich ( 1631 c BGB) verboten ist, kommt es immer wieder vor, dass besorgte Eltern ihr geistig be - hindertes Mädchen sterilisieren lassen möchten. Die Eltern befürchten, ihre heranwachsende Tochter könne außerhalb des Elternhauses, zum Beispiel in einer betreuten Einrichtung oder während einer Ferienfreizeit, sexuellen Kontakt haben und somit schwanger werden. Unabhängig davon, wie wahrscheinlich ein solches Ereignis eintritt, ist die Sterilisation Minderjähriger ausnahmslos verboten. Weder die Eltern noch ein Vormundschaftsgericht können eine Sterilisation bei Minderjährigen genehmigen. Die Sterilisation geistig behinderter Volljähriger darf nur unter den engen Voraussetzungen des 1905 BGB und mit Genehmigung des Vormundschaftsgericht durchgeführt werden.

25 Impfen Am hat die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch Instituts eine Empfehlung für die Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) verabschiedet und der Gemeinsame Bundesausschuss hat die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. In der Schutz impfungs - richtlinie ist auch die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 12 bis 17 Jahren enthalten. Spätestens seit dieser Empfehlung ist das Impfen ein wichtiges Thema in der frauenärztlichen Praxis. Die Frage, ab wann eine Minderjährige selbst in eine Impfung einwilligen kann, ist bislang weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung vertieft behandelt worden. Nach heutigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass Jugendliche in der Regel ab dem 16. Lebensjahr die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen, um selbst in eine Impfung einwilligen zu können, diese aber auch unterhalb dieser Altersgrenze in Einzelfällen vorliegen kann

26 4. Häufige Fragestellungen aus der Praxis Mache ich mich strafbar, wenn ich einer 13-jährigen die Pille ohne Einwilligung der Eltern verordne? Nein, nicht generell. Hier kommt es auf die weiteren Umstände an. Die Auffas sung, dass sich der Arzt generell der Beihilfe zum sexuellen Missbrauch strafbar macht, lässt sich heute nicht mehr aufrechterhalten. Wenn das Mädchen ohnehin regelmäßigen Ge schlechtsverkehr hat und die Al ter native lautet Geschlechtsverkehr mit oder ohne Kontrazeptiva, ist das Strafbarkeitsrisiko äußerst gering. In diesem Fall müssen Sie alle Umstände des Beratungsgesprächs, die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit und die Aufklä - rung sorgfältig dokumentieren, da die Einwilligungsfähigkeit bei unter 14-jährigen eher die Ausnahme ist. 2. Ich habe ein 16-jähriges schwangeres Mädchen mit Abruptiowunsch. Die Eltern dürfen davon nichts erfahren. Eine 16-jährige kann die Bedeutung und die Tragweite eines Schwangerschaftsabbruchs beurteilen und besitzt damit die erforderliche Einsichtsfähigkeit. Von diesem Grundsatz geht heute die überwiegende Meinung aus. Ob Sie dies für Ihre Patientin bejahen können, hängt von Ihrer ärztlichen Beurteilung des Reifegrads und des Entwicklungsstandes des Mädchens ab. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie den Kontakt zu den Eltern suchen. Versuchen Sie zunächst das Mädchen davon zu überzeugen, dass es besser wäre z.b. die Mutter einzubeziehen.

27 3. Ein 15-jähriges schwangeres Mädchen plant einen Schwangerschaftsabbruch. Reicht hierfür die Einwilligung der Mutter? Bei einer 15-jährigen ist nur in seltenen Fällen davon auszugehen, dass sie die erforderliche Reife besitzt, um selbst in einen Schwangerschaftsabbruch einzuwilligen. Daher ist in der Regel die Einwilligung der Eltern erforderlich. Bei einfachen Routinefällen dürfen Sie sich auch ohne Nachfrage darauf verlassen, dass die Mutter berechtigt ist, die Entscheidung für beide Eltern zu fällen. Nach heutigem medizinischen Standard ist eine Abruptio in der Frühschwangerschaft ein einfacher Routineeingriff, sodass im Regelfall, d.h. wenn keine besonderen Umstände vorliegen, Sie davon ausgehen dürfen, dass der anwesende Elternteil berechtigt ist, die Entscheidung für beide Eltern zu treffen. 4. Eine 16-jährige Patientin hat eine Eileiterschwangerschaft. Muss ich die Eltern informieren? Halten Sie Ihre Patientin für einwilligungsfähig, gilt grundsätzlich zunächst die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Eltern. Da es sich hier um eine akute gesundheitsgefährdende Situation handelt, dürfen und müssen Sie Ihre ärztliche Schweigepflicht brechen, um sicher - zustellen, dass sich die Jugendliche umgehend in weiterführende medizinische Behandlung begibt. Das kann in der Regel nur durch die Information der Eltern erfolgen oder durch sofortige Einweisung in die Klinik. Sie müssen sich jedoch in der Klinik erkundigen, ob das Mädchen dort zur Behandlung aufgenommen wurde und wie die Diagnose ausgefallen ist Eine 13-jährige mit Kontrazeptionswunsch hat regelmäßigen Geschlechtsverkehr mit einem volljährigen Partner aus dem weiteren Familienkreis. Muss ich die Polizei informieren? In diesem Fall besteht die Gefahr, dass Sie sich mit der Verordnung der Pille der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern selbst strafbar machen könnten. Die Einwilligungsfähigkeit der 13-jährigen bezüglich ihres Pillenwunsches spielt hier übrigens keine Rolle.

28 28 Vielmehr besteht hier der Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern, da nach Angaben des Mädchens ein volljähriger Mann aus dem Verwandtenkreis mit einem Kind unter 14 Jahren den Beischlaf vollzieht. Das ist strafbar als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. 176 a StGB. Wenn Sie noch nicht den Kontakt zu den Eltern oder der Mutter gesucht haben, empfiehlt es sich dies zu tun, da es zunächst Aufgabe der Eltern ist, hier tätig zu werden. Bringen diese Gespräche keine Klärung, sollten Sie das Jugendamt oder die Polizei einschalten. Bei Verdacht des Kindesmissbrauchs dürfen Sie die ärztliche Schweigepflicht verletzen. 6. Die Eltern einer 15-jährigen Schwangeren wollen einen Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen des Mädchens. Ist das zulässig? Nein, sofern nicht besondere Umstände (z.b. medizinische Gründe) hinzukommen. Hier kommt es nicht auf die Einwilligungsfähigkeit des Mädchens an, sondern auf seine Vetomündigkeit. So bezeichnet man die Entscheidungsbefugnis von Minderjährigen, einer von den Eltern gebilligten ärztlichen Maßnahme zu widersprechen.

29 Grundsätzlich können bei einem nicht einwilligungsfähigen Kind alle medizinisch gebotenen Maßnahmen vom Arzt im Einklang mit dem Willen der Eltern vorgenommen werden. Aber: Der Wille des Kindes bekommt mit zunehmenden Alter immer mehr Gewicht, sodass die Vetomündigkeit des Kindes früher als die Einwilligungsfähigkeit einsetzen kann. Das heißt: Auch wenn eine 15-jährige in der Regel nicht selbst in einen Schwangerschaftsabbruch einwilligen kann, kann sie ihm dennoch widersprechen und damit verhindern. Autorin: Claudia Halstrick Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht 29

30 5. Literaturverzeichnis und Impressum 30 1 Ausführlich Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 4. Auflage, 2008, S. 88 f. 2 AG Medizinrecht der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe Stellungnahme zu Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger, FRAUENARZT 44(2003) Heft 10 S bis 1112, aktualisiert 2011, abrufbar unter 3 BGHZ 29,33,36=NJW 1959,811: Es kommt darauf an, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag 4 BGH v , NJW 1972, Ausführlich AG Medizinrecht FN 2, unter I.2d. Einwilligung der Eltern oder sonstiger gesetzlicher Vertreter 6 BGHZ 1005,45 =VersR 1989, 145,146 7 Landgericht Köln vom , 25 O 35/08, Gesundheitsrecht 2009, 43f. 8 Ratzel, Luxenburger, Handbuch des Medizinrecht, 2. Auflage, 2011, S. 904, Rdnr Ausführlich Ulsenheimer,FN 1,, S. 439ff. 10 BGH, Urt. v , NJW 1983, S. 350 f. 11 Gemeint sind hier nicht die gesetzlichen Meldepflichten we z.b. das Bundesseuchengesetz, Vorschriften des Sozialrechts etc. 12 Geregelt in 4 in Bundeskinderschutzgesetz. Die Beratungspflicht betrifft auch andere im Gesetz genannte Berufs - gruppen, wie z.b. Lehrer, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater. Da die Einschätzung, ob es sich Einzelfall um gewichtige Anhaltspunkte handelt oder nicht, schwierig ist, sollten die Ärzte von dem Beratungsanspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Gebrauch machen. Die Daten des Kindes sind dabei pseudo ny - misiert zu übermitteln. 13 Ausführlich R. Ratzel, Der minderjährige Patient Rechtliche Aspekte. DER FRAUENARZT 32,3/1991 S. 272 mit weiteren Nachweisen 14 Auf die Thematik bei, dass die Eltern z.b. bei privat versicherten Mädchen die Bezahlung des ärztlichen Honorars, der Arzneikosten verweigern können, soll hier nicht näher eingegangen werden. 15 AG Medizinrecht, FN 2, unter II.2. Verschreibung von Kontrazeptiva 16 OLG Hamm, NJW 1998, Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage, 2010, 143 Rdnr. 32, Ulsenheimer, FN 1, Rdnr Z.B. Informationen der Staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen an den Landratsämter unter themen/weitere-themen/minderjaehrig-schwanger.html, Stand Juni Siehe AG Medizinrecht Fn.2 unter II.3. Impfen Diese Broschüre ist eine Entscheidungshilfe für den Umgang mit Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger. Sie kann in keinem Fall eine rechtliche Beratung ersetzen. Impressum: Text: Claudia Halstrick, Rechtsanwältin München

31 eine Initiative der Gedeon Richter Pharma GmbH, Köln Die Firma Gedeon Richter Pharma GmbH engagiert sich für eine altersgerechte Aufklärung von Jugendlichen zu Themen wie körperliche Entwicklung, Sexualität, Prävention und Verhütung. Vor dem Hintergrund der hohen Anzahl ungewollter Schwangerschaften insbesondere bei jungen Mädchen und den daraus häufig resultierenden Abtreibungen führt Gedeon Richter die Initiative Mädchen-Sprechstunde weiter. Anliegen der Initiative ist die Schaffung und Etablierung einer frühzeitigen Beratungssprech stunde für junge Mädchen mit dem Ziel, Wissen und Vertrauen aufzubauen und die Gynäkologen als selbstverständliche Berater in der gesunden Pubertätsentwicklung zu etablieren. Die Initiative Mädchen-Sprechstunde versteht sich dabei als Mittler zwischen Frauen ärzten und jungen Mädchen, die zuverlässige Infor mationen und Vertrauen suchen. Dabei soll vor allem die Hemmschwelle junger Mädchen, den Gynä ko logen für konkrete Situationen, wie z. B. Verhü - tungs beratung oder die Behandlung bzw. Prävention von gynäkologischen Beschwerden, in Anspruch zu nehmen, gesenkt werden. 31 Die Initiative Mädchen-Sprechstunde wird wissenschaftlich unterstützt von der Ärztlichen Gesell - schaft zur Gesundheitsförderung der Frau (ÄGGF) e.v., empfohlen und unterstützt vom Berufsverband der Frauenärzte. Für weitere Informationen, Anregungen oder An forderung von Materialien zur Gestaltung oder Etablierung einer Mädchen-Sprechstunde wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiter des me di - zinisch-wissenschaftlichen Außendienstes oder an das Service-Center der Firma Gedeon Richter: Initiative Mädchen-Sprechstunde Gedeon Richter Pharma GmbH Tel. +49(0) Fax +49(0) service@gedeonrichter.de

32 Mädchen-Sprechstunde ist eine Initiative der Gedeon Richter Pharma GmbH, wissenschaftlich unterstützt von der Ärztlichen Gesellschaft zur Gesundheitsförderung der Frau e.v., empfohlen und unterstützt vom Berufsverband der Frauenärzte Eine Initiative von Gynäkologie

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