Notwendigkeit einer Rechtsordnung

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1 Notwendigkeit einer Rechtsordnung Wir Menschen sind in ein System von Gewohnheiten, Verhaltensregeln und das soziale Ordnungssystem eingebunden. Nur wer sich an diese Regeln hält, wird in der Gesellschaft akzeptiert. Wesen und Zweck des Rechts Die Rechtsvorschriften haben folgende Aufgaben: 1. Ordnungsfunktion des Rechtes Um das tägliche Zusammenleben friedlich zu gestalten, sind verbindliche Verhaltensnormen notwendig. Dafür sorgt das Recht. 2. Freiheitsfunktion des Rechts Recht sollte so gestaltet sein, daß dem Individuum eine größtmögliche persönliche Freiheit im Denken und Handeln eingeräumt wird. 3. Schutzfunktion des Rechtes Im täglichen Leben müssen meist die Schwächeren vor den Stärkeren geschützt werden. Diese Aufgabe übernimmt das Recht. Um diesen Funktionen des Rechts gerecht zu werden, muß eine Rechtsordnung zweckmäßig und durchsetzbar sein. Das Ziel und der Maßstab jeder Rechtsordnung ist die Gerechtigkeit. Recht: ist das soziale Ordnungssystem des Staates. Die Vorschriften sollen objektiv sein und richten sich nicht nach dem Einzelfall, sondern werden dort angewendet. Gerechtigkeit: ist die persönliche Empfindung eines Rechtsgefühls. Wurzeln des Rechts Die Wurzeln des heutigen Rechts liegen in Sitten, Bräuchen sowie in religiösen Vorstellungen und ethischen Idealen begründet. Das deutsche Recht orientiert sich nah am römischen Recht und wurde mehr und mehr von ihm durchdrungen. Die Vor- und Nachteile diese Systems sind heute noch erkennbar. Durch Abstraktion (Loslösung vom konkreten Fall) können Rechtsgrundsätze besser heraus gearbeitet werden, aber die allgemeine Verständlichkeit (konkreter Rechtsfall) leidet darunter.

2

3 Formen des Rechts Die Rechtsnormen sind allmählich gewachsen und sind heute wie folgt geordnet: Menschenrechte Grundgesetz förmliche Gesetze Rechtsverordnungen Satzungen (Gemeindesatzung) Gewohnheitsrechte (Wegerecht) Grundbegriffe Eigentum und Besitz Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Der Eigentümer kann mit der Sache nach seinem Belieben verfahren. (Ausnahme - Eigentum verpflichtet -Mietwohnung) Besitz ist dagegen die tatsächliche Herrschaft (Gewalt) über eine Sache. Aufbau des BGB Die rechtlichen Grundlagen des Privatrechtes findet man im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch). Das BGB ist in fünf Bücher eingeteilt: 1. Buch Allgemeiner Teil Buch Schuldverhältnisse hierin werden die allgemeinen Regeln aufgestellt, die im gesamten bürgerlichen Recht von Bedeutung sind allgemeines Schuldrecht ( ) es enthält Regelungen, die für alle schuldrechtlichen Verhältnisse gelten, sofern nicht Sonderregeln bestehen besonderes Schuldrecht ( ) Regelungen über vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse (z.b. Kauf-, Werkvertrag,

4 Bereicherungs- und Deliktsrecht) 3. Buch Sachenrecht Buch Familienrecht Buch Erbrecht hierin werden die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten und Sachen beschrieben (z.b. Besitz an Sachen, Eigentum, Hypothek) hierin sind alle die mit der Ehe zusammenhängenden Fragen sowie das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern geregelt regelt die vermögensrechtlichen Folgen des Todes von Menschen

5 Überblick über die Einteilung der Rechtsgebiete In der BRD kennt man zwei Rechtsgebiete. Das Privatrecht beruht auf dem Grundsatz der Gleichordnung, d.h. die Verhandlungs- bzw. Streitparteien stehen sich gleichberechtigt gegenüber. Das Öffentliche Recht beruht auf dem Grundsatz der Unterordnung, da die Belange der Allgemeinheit und das Gemeinwohl eine Unterordnung des Einzelnen voraussetzen. Rechtsgebiete Öffentliches Recht (im weiteren Sinn) Verwaltungsrecht Strafrecht Arbeitsrecht Privatrecht Bürgerliches Recht Handelsrecht

6 Die Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen Unter Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. 1 BGB: "Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt." Mit dem Tode endet die Rechtsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit: ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig wirksam abzuschließen d.h. Willenserklärungen abgeben und empfangen zu können BGB regeln, wer welche Rechtsgeschäfte abschließen kann. Natürliche Personen wachsen allmählich in die (unbeschränkte) Geschäftsfähigkeit hinein. Stufe Alter Voraussetzung Rechtsfolgen geschäftsunfä unter 7 WE unwirksam hig Jahre beschränkt 7-17 geschäftsfähig Jahre ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit Einwilligung des gesetzl. Vertreters ledigl. rechtl. Vorteil im Rahmen von Dienst- und Arbeitsverhältniss en Vertrag, bezahlt durch Taschengeld Vertrag schwebend unwirksam bei Genehmigung wirksam von Anfang an bei Verweigerung der Genehmigung unwirksam WE wirksam von Anfang an

7 geschäftsfähig ab 18 Jahren (keine Rate) WE wirksam von Anfang an

8 Deliktsfähigkeit Deliktsfähigkeit: ist die Fähigkeit, für sein Tun und Handeln verantwortlich zu sein, d.h. schadensersatzpflichtig gemacht zu werden BGB regeln die Schadensersatzpflicht für materiellen und immateriellen Schaden. Auch die Deliktsfähigkeit ist abhängig vom Lebensalter. Stufen deliktsunfähig Kinder im Alter von 0-6 Jahren und beschränkte deliktsfähig unbegrenzt deliktsfähig Geistesgestörte sind nicht deliktsfähig Kinder und Jugendliche von 7-17 Jahren sind entsprechend ihrer geistigen Entwicklung für ihr Handeln haftbar Volljährige (ab 18) können voll für ihre Handlungen haftbar gemacht werden. Strafmündigkeit Strafmündigkeit: regelt die strafrechtliche Verantwortung für eine Straftat. Das Strafrecht ist nicht im BGB, sondern im Strafgesetzbuch StGB und für Jugendliche im Jugendgerichtsgesetz niedergelegt. Denn es ist im Gegensatz zum bürgerlichen Recht - ein hoheitliches Recht und wird durch staatliche Organe ausgeübt. Stufen: strafunmündig Strafmündigkeit als Jugendlicher (beschränkt strafmündig) Strafmündigkeit als Heranwachsender (beschränkt strafmündig) voll strafmündig bei Kindern unter 14 Jahren hat das Handeln noch keine strafrechtlichen Folgen. Jugendliche von Jahren erhalten ihre Strafe entsprechend der sittlichen und geistigen Reife. Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren können nach ihrer geistigen und sozialen Entwicklung sowohl nach dem Jugendstrafrecht als auch nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Erwachsene ab 21 Jahren sind voll strafmündig.

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