JGL Rechte und Pflichten. in der Jugendarbeit. Alterstufen
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- Florian Messner
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1 Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit Ex, Heilo, Xaver, Blohmi Universität für Jugendarbeit, Tettenborn
2 2 Altersstufen Zeugung Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt Nacherben können sogar noch nicht gezeugte Personen sein Nidation Schutz des nicht geborenen Kindes ab der Nidiation vor Schwangerschaftsabbruch Beginn der Geburt Das Einsetzen der Eröffnungswehen gilt im Strafrecht als Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens Vollendung der Geburt Beginn der Rechtsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Deliktsunfähigkeit Anspruch auf Pflege und Erziehung sowie auf persönlichen Umgang mit beiden Eltern 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht Vollendung des 6. Lebensjahres Beginn der allgemeinen Schulpflicht Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr Vollendung des 7. Lebensjahres Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit beschränkte Delitsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht Vollendung des 8. Lebensjahres Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen Vollendung des 10. Lebensjahres Beginn der beschränkten Delitsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen Pflicht, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen Vollendung des 12. Lebensjahres Bedingte Religionsmündigkeit
3 3 Altersstufen Vollendung des 14. Lebensjahres Strafmündigkeit, jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes kein Kind mehr im Sinne strafrechtlicher Schutzvorschriften volle Religionsmündigkeit Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr Abgabe von Alkohol mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Vollendung des 15. Lebensjahres Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes Fahrberechtigung für Mofas Allgemeine Schulpflicht gilt altersmäßig als beendet, Lehre wäre bereits möglich Vollendung des 16. Lebensjahres Beschränkte Ehemündigkeit Pflicht zum Besitz eines Personalausweises Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr Ende des Abgabeverbotes von Alkohol Rauchen in der Öffentlichkeit Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht beinhalten Ende des strafrechtlichen Schutzes bei sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener sowie von Jugendlichen und bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag sowie zu den Landtagen, Kommunalvertretungen, zur Wahl des Europäischen Parlamentes sowie zum Betriebsrat oder Personalrat im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft zu werden Ende der Jugendschutzbestimmungen und der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche Wehrpflicht oder Zivildienstpflicht Führerscheinerwerb Klasse A, B, BE, C1, C1E, C, CE Beginn der Strafbarkeit des Beischlafes zwischen Geschwistern Vollendung des 21. Lebensjahres Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener Führerscheinerwerb der Klassen D1, D1E, D, DE Mindestalter für Triebfahrzeugführer
4 Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit Ex, Heilo, Xaver, Blohmi Universität für Jugendarbeit, Tettenborn
5 2 Altersstufen Zeugung Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt Nacherben können sogar noch nicht gezeugte Personen sein Nidation Schutz des nicht geborenen Kindes ab der Nidiation vor Schwangerschaftsabbruch Beginn der Geburt Das Einsetzen der Eröffnungswehen gilt im Strafrecht als Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens Vollendung der Geburt Beginn der Rechtsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Deliktsunfähigkeit Anspruch auf Pflege und Erziehung sowie auf persönlichen Umgang mit beiden Eltern 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht Vollendung des 6. Lebensjahres Beginn der allgemeinen Schulpflicht Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr Vollendung des 7. Lebensjahres Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit beschränkte Delitsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht Vollendung des 8. Lebensjahres Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen Vollendung des 10. Lebensjahres Beginn der beschränkten Delitsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen Pflicht, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen Vollendung des 12. Lebensjahres Bedingte Religionsmündigkeit
6 3 Altersstufen Vollendung des 14. Lebensjahres Strafmündigkeit, jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes kein Kind mehr im Sinne strafrechtlicher Schutzvorschriften volle Religionsmündigkeit Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr Abgabe von Alkohol mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Vollendung des 15. Lebensjahres Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes Fahrberechtigung für Mofas Allgemeine Schulpflicht gilt altersmäßig als beendet, Lehre wäre bereits möglich Vollendung des 16. Lebensjahres Beschränkte Ehemündigkeit Pflicht zum Besitz eines Personalausweises Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr Ende des Abgabeverbotes von Alkohol Rauchen in der Öffentlichkeit Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht beinhalten Ende des strafrechtlichen Schutzes bei sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener sowie von Jugendlichen und bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag sowie zu den Landtagen, Kommunalvertretungen, zur Wahl des Europäischen Parlamentes sowie zum Betriebsrat oder Personalrat im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft zu werden Ende der Jugendschutzbestimmungen und der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche Wehrpflicht oder Zivildienstpflicht Führerscheinerwerb Klasse A, B, BE, C1, C1E, C, CE Beginn der Strafbarkeit des Beischlafes zwischen Geschwistern Vollendung des 21. Lebensjahres Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener Führerscheinerwerb der Klassen D1, D1E, D, DE Mindestalter für Triebfahrzeugführer
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