Das Jugendschutzgesetz - JuSchG
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- Dieter Baum
- vor 6 Jahren
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Transkript
1 Das Jugendschutzgesetz - JuSchG Was ist neu, was ist anders für Videoprogrammanbieter?
2 Allgemeines Das neue Gesetz tritt am 1. April 2003 in Kraft und heißt Jugendschutzgesetz offiziell abgekürzt JuSchG. Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG) hat also ausgedient, ebenso wie das Gesetz über jugendgefährdende Schriften und Medieninhalte (GjSM). Beide Gesetze sind im Jugendschutzgesetz zusammengefasst. Mit dem Jugendschutzgesetz tritt gleichzeitig ein neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Er vereinigt Jugendschutzbestimmungen für den Rundfunk, die Tele- und Mediendienste. Die öffentliche Filmvorführung und die Kennzeichnung von Filmen und Bildträgern sind weiterhin im Jugendschutzgesetz geregelt.
3 Die Kennzeichnung von Bildträgern Die Kennzeichnung von Bildträgern ist in 12 i. V. m. 14 JuSchG geregelt. Die Kennzeichnungspflicht wurde auf Bildschirmspielprogramme und mit Spielen programmierte Datenträger ausgedehnt. Neuerungen ergeben sich hinsichtlich der Kennzeichen Keine Jugendfreigabe, Infoprogramme bzw. Lehrprogramme. Auf die Kennzeichnung muss weiterhin auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hingewiesen werden. Die Art und Weise der Anbringung der Kennzeichen können die obersten Landesbehörden im einzelnen anordnen. Eine solche Anordnung ist angekündigt. Ausdrücklich geregelt ist, dass bei der Entscheidung über die Kennzeichnung eines Bildträgers Zusätze und weitere Darstellungen in Texten, Bilder und Tönen zu berücksichtigen sind. Öffentliche Filmveranstaltungen mit Filmen, die ab 12 Jahren freigegeben sind, dürfen von Kindern ab 6 Jahren besucht werden, wenn sie von einem Elternteil ( personensorgeberechtigte Person ) begleitet werden. Analog dieser Regelung ist es Eltern nicht verwehrt zusammen mit Ihren zwischen 6- und 12-jährigen Kindern Videos oder DVDs anzuschauen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind.
4 Keine Jugendfreigabe - das neue Kennzeichen Die Alterseinstufungen für Filme und Bildträger sind gleich geblieben. Es gelten weiterhin die Altersstufen freigegeben ohne Altersbeschränkung, ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren. Geändert hat sich die Altersfreigabe Nicht freigegeben unter 18 Jahren. Sie lautet ab dem 1. April 2003 Keine Jugendfreigabe. Bildträger, die das Kennzeichen Keine Jugendfreigabe von der FSK erhalten haben, können von der Bundesprüfstelle nicht indiziert werden. Vor dem 1. April 2003 gekennzeichnete Bildträger mit Nicht freigegeben unter 18 Jahren können weiterhin so gekennzeichnet bleiben. Sie können aber von der Bundesprüfstelle noch indiziert werden, da das Indizierungsverbot nur Bildträger erfasst, die mit Keine Jugendfreigabe nach dem JuSchG gekennzeichnet sind. Die Kennzeichen für die öffentliche Filmvorführung gelten nicht für inhaltsgleiche Bildträger. Die Kennzeichen müssen von der FSK für die Videoauswertung übertragen werden.
5 Keine Jugendfreigabe Der Unterschied zwischen Video und öffentlicher Filmvorführung Für die Videoanbieter von Bedeutung sind die unterschiedlichen Anforderungen an die Vergabe des Kennzeichens Keine Jugendfreigabe für die öffentliche Vorführung und für Bildträger. Die Kennzeichnung von Filmen für die öffentliche Vorführung bestimmt sich nach den 11, 14 Abs. 3 JuschG. Danach wird ein Film für die öffentliche Vorführung mit Keine Jugendfreigabe gekennzeichnet, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Ein Bildträger hingegen kann nicht von der FSK gekennzeichnet werden ( 12, 14 Abs. 4 JuschG), wenn bereits die Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste der Bundesprüfstelle vorliegen. Die Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist die einfache Jugendgefährdung! Es besteht also die Möglichkeit, dass ein Film, der für die öffentliche Vorführung das Kennzeichen Keine Jugendfreigabe erhalten hat, als inhaltsgleicher Bildträger nicht von der FSK gekennzeichnet werden kann.
6 Die Anbieterkennzeichen: Infoprogramm oder Lehrprogramm Die Anbieter von Filmen zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken können Filme und Bildträger selbst kennzeichnen, wenn die Filme oder Bildträger offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Diese Anbieterkennzeichen heißen Lehrprogramm oder Infoprogramm. Farbe und Ausgestaltung werden von den obersten Landesbehörden angeordnet und in Kürze zur Verfügung gestellt. Das Recht, Filme und Bildträger selbst zu kennzeichnen, kann bei Missbrauch von den obersten Landesbehörden entzogen werden. Zusätzlich stellt der Missbrauch des Anbieters eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann aber weiterhin die FSK mit der Beurteilung und der Kennzeichnung auch dieser Filme und Bildträger beauftragt werden.
7 Automatenabgabe bespielter Bildträger In 12 Abs. 4 JuSchG wurde die Erlaubnis neu aufgenommen, bespielte Bildträger auch durch Automaten, die nicht beaufsichtigt werden, abzugeben. Voraussetzungen für die Automatenabgabe von Bildträgern sind: Es dürfen nur bis Freigegeben ab 16 Jahren gekennzeichnete Bildträger in Automaten angeboten werden, und es muss durch technische Vorkehrungen sichergestellt sein, dass Minderjährige nur auf Bildträger zugreifen können, die für ihre jeweilige Altersgruppe freigegeben sind.
8 Versandhandel Es ist weiterhin untersagt, Bildträger, die nicht oder mit Keine Jugendfreigabe gekennzeichnet sind, einem Minderjährigen anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen, im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen oder im Versandhandel anzubieten oder zu überlassen (vgl. 12 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 JuschG). Unter Versandhandel wird auch der elektronische Versand verstanden. Wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, dürfen Filme, die nicht gekennzeichnet sind oder das Kennzeichen Keine Jugendfreigabe erhalten haben, versandt werden. Welche Anforderungen an die technischen Vorkehrungen zu stellen sind, ist bisher nicht abschließend geklärt. Im Zuge der Erweiterungen des Versandhandelsbegriffs wird auch die Frage neu gestellt werden müssen, ob ein Postversand über ein Post Ident- Verfahren ausreichend ist.
9 Die Indizierung und ihre Folgen Von der FSK nach dem JuSchG gekennzeichnete Filme und Bildträger können nicht mehr indiziert werden. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann bei nicht von der FSK gekennzeichneten Filmen und Bildträgern von sich aus ohne Antrag - ein Indizierungsverfahren einleiten. Ein indizierter Bildträger ist mit einem umfassenden Verbreitungs-, Abgabe- und Werbeverbot belegt (im einzelnen 15 JuSchG). Diesem Verbreitungs-, Abgabe- und Werbeverbot unterliegen auch Bildträger, die ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einem indizierten Bildträger sind.
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