Teil D: EMPFEHLUNGEN ZUR FESTSETZUNG VON BUßGELDERN BEI VERSTÖßEN GEGEN DAS JUGENDSCHUTZGESETZ

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1 Teil D: EMPFEHLUNGEN ZUR FESTSETZUNG VON BUßGELDERN BEI VERSTÖßEN GEGEN DAS JUGENDSCHUTZGESETZ Bekanntgegeben durch AMS vom , Az. VI 5/730/4/07; IMS vom , Az. IC SIF. Bußgeldkatalog Tatbestand Allgemeines. Bekanntmachung der Vorschriften a) die für seine Betriebseinrichtung Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht b) eine andere Alterskennzeichnung verwendet c) bei Weitergabe eines Films für öffentliche Filmveranstaltungen in Bezug auf die Alterseinstufung Anbieterkennzeichnung einen Hinweis nicht, nicht richtig nicht rechtzeitig abgibt d) bei der Ankündigung der bung für Filme, Filmund Spielprogramme auf jugendgefährdende Inhalte hinweist die Ankündigung bung in jugendbeeinträchtigender Weise betreibt Jugendschutz in der Öffentlichkeit Vorschrift des JuSchG Nr. 3 Abs. Nr. 2 3 Abs. 2 Satz Nr. 3 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 3 Abs. 2 Satz 3 Regelsatz in 200,- 500,- Rahmensatz in 200,- 400,- 250,- 500,- Anmerkungen Jugendschutz- Aushang Filme/Computerspiele Die hier aufgeführten Regelsätze beziehen sich auf vorsätzliches Handeln Gewerbetreibender Veranstalter. Abschläge für Fahrlässigkeit bzw. für Handeln von Angestellten, Beauftragten sonstigen Erwachsenen: siehe Erläuterungen

2 2 2. Aufenthalt in Gaststätten a) einem Kind n unter 6 Jahren ohne Begleitung einer Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet (ohne dass die Ausnahmeregelungen des 4 Abs. Satz a. E. Abs. 2 greifen) Nr. 5 4 Abs. Satz b) einem n ab 6 Jahren in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens den Aufenthalt in einer Gaststätte ohne Begleitung einer Person gestattet (ohne dass die Ausnahmeregelung des 4 Abs. 2 greift) c) einem Kind n den Aufenthalt in einer Nachtbar, einem Nachtclub in einem vergleichbaren Vergnügungsbetrieb gestattet 3. Öffentliche Tanzveranstaltungen a) einem Kind n unter 6 Jahren ohne Begleitung einer Person die Anwesenheit gestattet (ohne dass die Ausnahmeregelungen des 5 Abs. 2 3 greifen) b) einem n ab 6 Jahren ohne Begleitung einer Nr. 5 4 Abs. Satz 2 Nr. 5 4 Abs. 3 Nr. 6 5 Abs.,. Halbsatz Nr. 6 5 Abs , , , , , ,-.500, ,-.500, ,-.250, ,-

3 3 Person die Anwesenheit nach 24 Uhr gestattet 4. Spielhallen, Glücksspiele a) einem Kind n die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle einem ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Raum gestattet b) einem Kind n die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit gestattet, ohne dass die in Abs. 2 genannten Ausnahmen greifen 5. Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe einem Kind n entgegen einer vollziehbaren Anordnung die Anwesenheit gestattet dem Schutz von n und n dienende Auflagen missachtet 6. Alkoholische Getränke a) an ein Kind einen n Branntwein, branntweinhaltige Getränke Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, abgibt ihnen den Verzehr gestattet b) an ein Kind an einen nicht von einer Person begleiteten n unter 6 Jahren andere alkoholische Getränke abgibt ihnen den Verzehr gestattet c) in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke über Automaten anbietet, ohne den Ausnahmetatbestand des 9 Abs. 3 Satz 2 zu, 2. Halbsatz Nr. 7 6 Abs. Nr. 8 6 Abs. 2 Nr. 9 7 Satz Nr. 0 9 Abs. Nr. Nr. 0 9 Abs. Nr. 2 Nr. 9 Abs. 3 Satz 5.000, , , ,-.250, , , ,- 500, , ,-

4 4 erfüllen d) alkoholhaltige Süßgetränke (sog. Alkopops) in den Verkehr bringt, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind 7. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren a) an ein Kind einen n unter 8 Jahren Tabakwaren in Gaststätten, Verkaufsstellen sonst in der Öffentlichkeit abgibt ihnen das Rauchen gestattet b) Tabakwaren in Automaten anbietet, die n n unter 8 Jahren den Erhalt von Tabakwaren ermöglichen Jugendschutz in Bereich der Medien 8. Öffentliche Filmveranstaltungen a) einem Kind n die Anwesenheit bei der öffentlichen Vorführung von Filmen (auch von beprogrammen, Beiprogrammen) gestattet, die nicht für ihre Altersstufe freigegeben sind b) einem Kind unter 6 Jahren die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung ohne Begleitung einer Person gestattet c) die Zeitbeschränkungen nicht beachtet, die bei der Anwesenheit von n n gelten, die nicht von einer Nr. a 9 Abs. 4 Nr. 2 0 Abs. Nr. 3 0 Abs. 2 Satz Nr. 4 Abs. (ggf. i. V. m. Abs. 4 Satz 2) Nr. 4 Abs. 3 Nr. (ggf. i. V. m. Abs. 4 Satz 2) Nr. 4 Abs. 3 Nr. 2-4 (ggf. i. V. m. Abs. 4 Anmerkungen 500,- 500,- 250, , ,- Anmerkung 500,- 500,- Zu unterscheiden zwischen: - Einzelhandel - Großhandel - Hersteller/Vertreiber Tritt am in Kraft ( 30 Abs. 2) Abhängig vom Alter des Kindes bzw. n und der Altersfreigabe des Films Gesteigerte Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten

5 5 Person begleitet werden Satz 2) d) einen befilm ein beprogramm für Tabakwaren alkoholische Getränke vor 8.00 Uhr vorführt 9. Bildträger mit Filmen Spielen a) einem Kind n in der Öffentlichkeit bespielte Videokassetten andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen Spielen programmierte Datenträger (Bildträger), die nicht für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sind, zugänglich macht b) vorsätzlich nicht gekennzeichnete mit keine Jugendfreigabe gekennzeichnete Bildträger einem Kind n anbietet, überlässt sonst zugänglich macht c) nicht gekennzeichnete mit keine Jugendfreigabe gekennzeichnete Bildträger im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken im Versandhandel anbietet überlässt d) einen Automaten aufstellt, der nicht den Sicherungsmaßnahmen des 2 Abs. 4 entspricht e) Bildträger vertreibt, die Auszüge von Film- Spielprogrammen enthalten, ohne dass sie mit einem Hinweis versehen sind, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigung enthalten Nr. 4a Abs. 5 Nr. 5 2 Abs. 4 2 Abs. 3 Nr. Nr. 6 2 Abs. 3 Nr. 2 Nr. 7 2 Abs. 4 Nr. 8 2 Abs. 5 Satz Anmerkung ,- 500, , , , ,- Anmerkungen Abhängig vom Alter des Kindes bzw. n und der Altersfreigabe des Bildträgers Versandhandel Zu unterscheiden zwischen: - Einzelhandel - Großhandel - Hersteller/Vertreiber

6 6 0. Bildschirmspielgeräte a) ein Bildschirmspielgerät aufstellt, das nicht den Sicherungsmaßnahmen des 3 Abs. 2 entspricht b) einem Kind n ohne Begleitung durch eine personensorgeberechtigte erziehungsbeauftragte Person das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, deren Programme nicht für die Altersstufe des Kindes n bzw. nicht als Infoprogramm Lehrprogramm gekennzeichnet sind, gestattet c) einen Hinweis auf die Vertriebsbeschränkungen des 5 Abs. Nr. 6 an den Händler nicht, nicht richtig nicht rechtzeitig gibt Nr. 7 3 Abs. 2 Nr. 9 3 Abs. Nr Abs , , ,- Anmerkung 500,- Abhängig vom Alter des Kindes n und der Altersfreigabe des Programms Erläuterungen. Verantwortlichkeit für ordnungswidriges Handeln Die Hauptverpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) liegt zunächst grundsätzlich bei den Veranstaltern und Gewerbetreibenden. Aber auch sonstige Personen mit einem bestimmten Verantwortungsbereich, wie gesetzliche Vertreter von juristischen Personen, angestellte Betriebsleiter, sonstige ausdrücklich Beauftragte wie Bedienung, Türsteher, Spielhallenaufsicht sind für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen verantwortlich und können mit Bußgeldern belegt werden. Personensorgeberechtigte und erziehungsbeauftragte Personen sind im Rahmen der für das Alter der betreffenden und n maßgeblichen Aufsichtspflicht verantwortlich. Insoweit können auch sie wie auch weitere andere Personen über 8 Jahren bei vorsätzlichem Handeln im Rahmen des 4 JuSchG mit einem Bußgeld belegt werden.

7 7 2. Bußgeldrahmen Das Höchstmaß der Geldbuße beträgt gemäß 5 JuSchG, 7 Abs. 2 OWiG bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen nach 3 JuSchG fahrlässigen Zuwiderhandlungen nach 3 JuSchG vorsätzlichen Zuwiderhandlungen nach 4 JuSchG fahrlässige Zuwiderhandlungen nach 4 JuSchG sind nicht mit Geldbuße bedroht ( 0 OWiG). 3. Regelsätze der Geldbuße Die Regelsätze des Bußgeldkatalogs gelten für vorsätzliches Handeln von Veranstaltern und Gewerbetreibenden im Sinne des JuSchG, Anbietern im Sinne des 2 JuSchG, sonstigen Personen nach 3 JuSchG, sowie von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen ( 9 Abs. OWiG) wie z. B. Geschäftsführer einer GmbH. Für angestellte Betriebsleiter, z. B. Leiter einer Gaststätte, Spielhalle usw. ( 9 Abs. 2 Satz Nr. OWiG) ist ein Abschlag von 25 % vorzunehmen. Für sonstige ausdrücklich Beauftragte zur Einhaltung von Jugendschutzvorschriften (z. B. Bedienung, Türsteher, Spielhallenaufsicht, 9 Abs. 2 Satz Nr. 2 OWiG) ist ein Abschlag von 50 % vorzunehmen. Den Regelsätzen wurde eine mittlere Qualität des Verstoßes zugrunde gelegt. Sie beruhen also auf einer durchschnittlichen Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und einem durchschnittlichen Vorwurf, der den Täter trifft ( 7 Abs. 3 Satz OWiG), sowie auf durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen( 7 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Für fahrlässiges Handeln sind bei Ordnungswidrigkeiten nach 3 JuSchG in der Regel 2/3 des Regel- bzw. des entsprechenden Rahmensatzes festzusetzen. Es kann ein angemessener Abschlag von zu 50 % vorgenommen werden. Fahrlässig handelt, wer nicht alle Tatbestandsmerkmale kennt ( Abs. OWiG), z. B. das Alter eines Kindes n falsch einschätzt deren verbotenen Aufenthalt nicht bemerkt. Für vorsätzliches Handeln von Personen über 8 Jahren im Sinne des 28 Abs. 4 JuSchG sind in der Regel 20 % des normalen Regelsatzes anzusetzen. Fahrlässiges Handeln ist in diesem Fall nicht mit Geldbuße bedroht, 0 OWiG.

8 8 4. Abweichen vom Regelsatz Vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs ist abzuweichen, wenn kein durchschnittlicher Fall (vgl. oben Nr. 3 Abs. 2) vorliegt. Es sind angemessene Ermäßigungen Erhöhungen vom Regelsatz vorzunehmen. Mathematische Anwendungen (z. B. Verdoppelung eines Regelsatzes) sind mit 7 Abs. 3 OWiG unvereinbar und daher zu vermeiden. Kriterien für ein Abweichen vom Regelsatz können sein: a) Mildernde Umstände, z. B.: Verbotsirrtum ( Abs. 2 OWiG), d. h. Unkenntnis falsche Auslegung der Jugendschutzvorschriften, jedoch nur soweit er nicht auf Gleichgültigkeit, Leichtfertigkeit Rechtsblindheit beruht. Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen ab der Geringfügigkeitsgrenze von 250 Euro ( 7 Abs. 3 Satz 2 OWiG). b) Schärfende Umstände, z. B.: Besonders geringes Alter von n n Lange Dauer des unerlaubten Aufenthalts Große Menge alkoholischer Getränke, Rauschzustand durch unzulässige Alkoholabgabe Mehrfache Verwirklichung eines Tatbestands nach 3 JuSchG (gleichartige Tateinheit, 9 Abs. OWiG), z. B. verbotener Aufenthalt mehrerer r Verwirklichung mehrerer Tatbestände nach 3 JuSchG (ungleichartige Tateinheit, 9 Abs. OWiG); z. B. verbotener Aufenthalt und Alkoholabgabe. Hierbei wird die Geldbuße der Ordnungswidrigkeit entnommen, für die nach dem Bußgeldkatalog der höhere Bußgeldrahmen gilt, das festzusetzende Bußgeld erhöht sich dann angemessen, etwa um die Hälfte des Satzes der mit der geringeren Geldbuße zu ahndenden Ordnungswidrigkeit. Wiederholungsfall (Achtung: Tilgungsfristen nach 53 GewO beachten!) innerhalb eines Jahres:. Wiederholung zu 50 % Aufschlag 2. Wiederholung zu 00 % Aufschlag 3. Wiederholung zu 200 % Aufschlag Bei beharrlicher Wiederholung Straftat gemäß 27 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG prüfen! Bei Tatmehrheit mehrerer Ordnungswidrigkeiten ( 20 OWiG) ist die Geldbuße jeweils gesondert festzusetzen. Eine Erhöhung einer Geldbuße ist unzulässig (Bsp.: mehrfache Gestattung des Aufenthalts in einer Diskothek an verschiedenen Tagen). 5. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils Mit der Höhe des Bußgeldes soll der mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit verbundene zu erwartende wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden.

9 9 Die Abschöpfung eines aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ( 7 Abs. 4 Satz OWiG) kann mit einem Regelsatz nicht erfasst werden. Dazu sind stets eine konkrete Berechnung und eine Einzelzumessung der Geldbuße erforderlich. 6. Andere Ordnungswidrigkeiten den bei einer Jugendschutzkontrolle weitere Ordnungswidrigkeiten festgestellt (z. B. nach Gaststättengesetz (GastG), Landesbauordnung Versammlungsstättenverordnung (VStättV), so sind zwar die Geldbußen gesondert festzusetzen ( 20 OWiG), es ist aber zu prüfen, ob eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn vorliegt und daher alle Zuwiderhandlungen in einem Bußgeldbescheid zu ahnden sind. 7. Gewerbezentralregister In das Gewerbezentralregister sind gemäß 49 Abs. 2 Satz Nr.3 GewO alle rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen einzutragen, die a) bei im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter Beauftragten im Sinne des 9 OWiG einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. 8. Straftat Bei strafbarem Handeln darf der Bußgeldkatalog nicht angewendet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Ordnungswidrigkeit nach 27 Abs. 2 JuSchG zur Straftat wird, weil der Veranstalter Gewerbetreibende eine in Nr JuSchG bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen sittlichen Entwicklung schwer gefährdet (Nr. ) eine in Nr JuSchG bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht beharrlich wiederholt (Nr. 2). Ein eingeleitetes Bußgeldverfahren ist an die Staatsanwaltschaft abzugeben ( 4 Abs. OWiG).

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