|
|
|
- Agnes Gerstle
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ( BKatV) Vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033) Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) Auf Grund des 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: 1 Bußgeldkatalog (1) 1 Bei Ordnungswidrigkeiten nach den 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. 2 Bei Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. (2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. 2 Verwarnung (1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein. (2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht. (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben. (4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt. (5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden. 1
2 (6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben. (7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen. (8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind. 3 Bußgeldregelsätze (1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, und des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist. (2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist. (3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind. (4) 1 Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand 1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, , 21, 21.1, 212, 214.1, 214.2, 223 oder 2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder 3. der Nummern oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro. 2 Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen 1. der Nummern , , , , , , 213 oder 2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224 des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt. (5) 1 Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen 2
3 Regelsätzen der höchste, anzuwenden. 2 Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 475 Euro. (6) 1 Bei Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. 2 Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann. 4 Regelfahrverbot (1) 1 Bei Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines s ( 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand 1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs, 2. der Nummern , oder der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern , oder der Tabelle 2 des Anhangs, 3. der Nummern , 21.1, 83.3 oder 89a.2 oder 4. der Nummern 132.1, 132.2, oder des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. 2 Wird in diesen Fällen ein angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen. (2) 1 Wird ein wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. 2 Ein kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein ( 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes ) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, und des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen. (4) Wird von der Anordnung eines s ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden. 3
4 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft. Anlage 1 Tatbestand e) Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr 234 (weggefallen) 235 (weggefallen) 236 (weggefallen) 237 Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt IntKfzV Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen 4 Abs. 1 Satz 5 11 Abs. 2 Satz , 5 Regelsatz in Euro (EUR), in Monaten 10 EUR 25 EUR Tatbestand e) Ferienreise-Verordnung 239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt 240 Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen Ferienreise- VO Regelsatz in Euro (EUR), in Monaten 40 EUR 100 EUR Tatbestand StVG Regelsatz in Euro (EUR), in Monaten B. Zuwiderhandlungen gegen 24a StVG 4
5 0,5-Promille-Grenze 241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atemoder Blutalkoholkonzentration führt bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister Berauschende Mittel 242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen 243 in der Probezeit nach 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten 24a Abs EUR 1 Monat 24a Abs. 2 Satz 1 i.v.m. Abs. 3 24c Abs. 1 und EUR 3 Monate 750 EUR 3 Monate 250 EUR 1 Monat 500 EUR 3 Monate 750 EUR 3 Monate 125 EUR Anhang 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen a) Kraftfahrzeuge der in 3 Abs. 3 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art b) Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt) bis
6 Die nachfolgenden Regelsätze und e gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage. Regelsatz in Euro bei Begehung in Monaten bei Begehung Überschreitung in km/h innerhalb außerhalb innerhalbaußerhalb bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt geschlossener geschlossener Ortschaften Ortschaften Monat Monat1 Monat Monate1 Monat Monate2 Monate über Monate3 Monate b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt) bis Die nachfolgenden Regelsätze und e gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage. Regelsatz in Euro bei Begehung in Monaten bei Begehung Überschreitung in km/h innerhalb außerhalb innerhalbaußerhalb bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt geschlossener geschlossener Ortschaften Ortschaften
7 Monat Monat1 Monat Monate1 Monat Monate2 Monate Monate3 Monate über Monate3 Monate c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge Regelsatz in Euro bei Begehung Überschreitung in km/h innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften bis Die nachfolgenden Regelsätze und e gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung in Monaten bei Begehung innerhalb außerhalb innerhalbaußerhalb geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften Monat Monat1 Monat Monate1 Monat Monate2 Monate über Monate3 Monate Anhang 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug Regelsatz in Euro Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern 12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes
8 weniger als 4/10 des halben Tachowertes weniger als 3/10 des halben Tachowertes Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt weniger als 2/10 des halben Tachowertes Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt weniger als 1/10 des halben Tachowertes Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt 12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes weniger als 4/10 des halben Tachowertes weniger als 3/10 des halben Tachowertes Monat weniger als 2/10 des halben Tachowertes Monate weniger als 1/10 des halben Tachowertes Monate Anhang 3 Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro für Inbetriebnahme bis mehr als mehr als mehr als mehr als mehr als mehr als für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme bis mehr als mehr als mehr als mehr als mehr als
9 b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro oder mehr als 5 bis oder mehr als 10 bis oder mehr als 15 bis oder mehr als oder mehr als oder mehr als Anhang 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt: Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand mit Gefährdung mit Sachbeschädigung von Euro auf Euro auf Euro bis
10 Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung: Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand mit Sachbeschädigung von Euro auf Euro
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
ABSCHNITT II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Zuwiderhandlungen gegen 24 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung
- 3 - Tabelle 1. Aktueller
Auflistung der aufgrund der Anhebung der Bußgeldobergrenze für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten beabsichtigten der Bußgeldkatalog Verordnung () Die Bußgeldregelsätze sollen für die nachfolgend genannten
Promille - Grenzwerte
Promille - Grenzwerte LVW / TÜV Thüringen Absatz 1 316 Strafgesetzbuch (StGB) (Trunkenheit im Verkehr) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung, Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV
Anlage 13 (zu 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 13 (zu 40) (BGBl. I 2014, 363 367) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Im Fahreignungsregister sind
Gültig ab
Gültig ab 01.05.2014 Anlage 13 (zu 40 FeV) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs- Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Im Fahreignungsregister
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 13 (zu 40 FeV) Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen
Anlage 13. (zu 40) (BGBl. I 2017, Nr.68 S. 3554) In Kraft getreten am
Anlage 13 (zu 40) (BGBl. I 2017, Nr.68 S. 3554) In Kraft getreten am 19.10.2017 Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 13 (zu 40 FeV) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden en und Ordnungswidrigkeiten (Fundstelle BGBl. I 2014, 363 367) Im Fahreignungsregister
Inhalt. Vorwort Einführung. Verwarnungsgeld Bußgeld Punktsystem Fahrerlaubnis auf Probe... 9
Inhalt Vorwort.............................. 2 Einführung Verwarnungsgeld..................... 5 Bußgeld............................ 6 Punktsystem......................... 7 Fahr auf Probe................
DVR- Presseseminar 14. und 15. November 2011 Recht und Regelbefolgung
DVR- Presseseminar 14. und 15. November 2011 Recht und Regelbefolgung Vortrag Prof. Dr. Gerrit Manssen Erhöhung der Verkehrssicherheit durch schärfere Vorschriften? Das deutsche Verkehrsrecht aus verfassungsrechtlicher
Abbiegen. Abstand. Tabelle: Ahndung von Verhaltensfehlern beim Abbiegen.
Abbiegen Tabelle: Ahndung von Verhaltensfehlern beim Abbiegen. Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch
Bußgeldkatalog Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht)
Bußgeldkatalog 2010 Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht) Übertretung Euro Punkte Fahrverbot bis 10 km/h 15 11-15 km/h 25 16-20 km/h 35
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder beim 80 2
download via Makris Rechtsanwälte Goltsteinstraße 22 D - 40211 Düsseldorf fon +49 (0)211 17335-0 fax +49 (0)211 17335-20 [email protected] www.makris.de http://www.makris-rechtsanwaelte.de http://www.anwaltskanzlei-fuer-internationales-privatrecht.de
Bußgeldkatalog Neuerungen (... oder gleich zu den Punkten...)
Bußgeldkatalog Neuerungen (... oder gleich zu den Punkten...) Neuerungen ab 1. Mai 2014 Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wurde mit der Neunten und Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) BKatV Ausfertigungsdatum:
Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer sich aus Gründen der Verkehrssicherheit den geltenden Vorschriften entsprechend zu verhalten.
Die örtliche Straßenverkehrsbehörde informiert Sie als Verkehrsteilnehmer über die momentan geltenden Bestimmungen aus dem Bußgeldkatalog, in Bezug auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit der kommunalen Verkehrsüberwachung
Auszug aus dem Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Stand Februar 2009
Auszug aus dem Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Stand Februar 2009 Geschwindigkeitsüberschreitungen bei PKW Überschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften außerhalb geschlossener Ortschaften bis 10
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Köln, im Dezember 2018 Anschrift Internet Werderstraße 34, 50672 Köln www.bag.bund.de Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) - 2 - Allgemeiner
Bußgeldkatalog-Verordnung
Bußgeldkatalog-Verordnung Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird durch die Verordnung
Kommentar zur BKatV. 1 Bußgeldkatalog
Kommentar zur BKatV 1 Bußgeldkatalog Entstehung Die neue Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) greift eine Entwicklung auf, die bereits 20 Jahre alt ist den Versuch die wesentlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten
Bußgeldtabellen. Verstöße bis Verstöße ab Geldbuße Punkte Fahrverbot Geldbuße Punkte Fahrverbot. 15 Euro Euro - -
Bußgeldtabellen A: süberschreitung: Grundsätzliches: Von der gemessenen wird ein Toleranzwert für Messungenauigkeiten abgezogen. Bei einer von unter 100 km/h werden pauschal 3 m/h, bei einer oberhalb von
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs- Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs- Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 13 (zu 40) Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen
N E W S L E T T E R. Teil 1 Fragen und Antworten
Informationen rund um das Verkehrsrecht Stand März 2009 Seite 1 Unsere Mandanten fahren selbstverständlich immer rücksichtsvoll und verkehrsangepasst! Wenn gleichwohl die Polizei einschreitet, beruht dies
- 2-2 Verwarnung. (1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) Vom 13. November 2001
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) (BGBl. III/FNA 9232 4) Zuletzt geändert durch Art. 2 Vierte ÄndVO der Fahrerlaubnis-VO und and. straßenverkehrsrechtl.
In allen Fällen sind die Grundsätze des 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.
Bußgeldkatalog Landkreis Güstrow zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2002, S. 2730), das nach Ratifizierung des Staatsvertrages der Länder am 01. April 2003 in Kraft getreten ist
Neue Bußgelder ab ( )
von 6 Neue Bußgelder ab 0.02.2009 (02.02.09) Auszug aus dem Bußgeld- und katalog (Stand: 0.02.2009) Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Verkehrsverstoß bisheriges Bußgeld Bußgeld ab 2009 unangepasste
Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
1463 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 17. Juni 2016 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des 6 Absatz 1 Nummer
Eingangsformel. 1 Bußgeldkatalog. 2 Verwarnung. BKatV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines es wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) BKatV Ausfertigungsdatum:
Schnellübersicht. Vorwort... 7 Abkürzungen... 9
Stand: April 2009 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Abkürzungen... 9 1 2 Bußgeld Punkte Fahrverbot.....
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Bundesrat Drucksache 336/14 (Beschluss) 19.09.14 Beschluss des Bundesrates Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am
Bußgeldkatalog: BKatV
Beck`sche Textausgaben Bußgeldkatalog: BKatV Textausgabe von Dr. Michael Burmann 4. Auflage Bußgeldkatalog: BKatV Burmann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
- 2-2 Verwarnung. (1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) Vom 13. November 2001
Inhalt. Die Autoren. Einleitung TEIL I - ERLÄUTERUNGEN
Die Autoren Einleitung 10 10 TEIL I - ERLÄUTERUNGEN Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende detaillierte Gliederung führt direkt zu den Antworten auf alle Fragen und ersetzt so ein Stichwortverzeichnis zu
Bußgeldkatalog Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts (PKW, andere KFZ bis 3,5t zulässigem Gesamtgewicht)
Bußgeldkatalog 2014 Geschwindigkeitsüberschreitungen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts (PKW, andere KFZ bis 3,5t zulässigem Gesamtgewicht) Tatbestand in km/h Bußgeld in Punkte Fahrverbot Bis 10
Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen
Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vom 18. Juli 2000; Az.: S 33/36.24.02-50 [Bekannt gegeben VkBl. 2000
Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 498 FNA: FNA
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BKatV Ausfertigungsdatum: 1.03.2013 Gültig ab: 01.0.2013 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 98 FNA: FNA 9231-1-21
Der neue Bußgeldkatalog mit Punktsystem
JßeckYfbciKunHKommcntare) Band 18 a Der neue Bußgeldkatalog mit Punktsystem erläutert von Horst Janiszewski - Ministerialrat a. D. unter Mitarbeit von Hans Buddendiek Regierungsdirektor a. D. 8., neu bearbeitete
Verkehrsverstöße von LKW-Fahrer 2007
Sonderauswertung des Kraftfahrtbundesamtes im Auftrag des ACE Auto Club Europa (2008) Verkehrsverstöße von LKW-Fahrer 2007 1. Bei Eis und Schnee (STVO 2 Abs.3) 2. Bei wetterbedingt schlechter Sicht (STVO
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.12.2014-9 L 1533/14 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-Euro festgesetzt.
Eingeschränkte Zulassung - 2 FeV Seite 210/ 0
Eingeschränkte Zulassung - 2 FeV Seite 210/ 0 Tatbestandstext FaP-Pkt Euro FV 202000 Sie führten trotz körperlicher oder geistiger Mängel *) das Fahrzeug, ( B - 1 ) 25,00 ohne in geeigneter Weise Vorsorge
Mit nachstehend aufgeführten Unterschriften bestätigen die Unterzeichner, dass Sie von folgenden Punkten Kenntnis genommen haben:
Landratsamt Eichstätt - Führerscheinstelle - Residenzplatz 1 85072 Eichstätt Telefon 08421/70-0 Fax 08421/70-256 Zusatzantrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Rahmen des Bayer. Modellversuchs zum BEGLEITETEN
Regelsatz in Punkte Fahrverbot in Monaten. innerorts ausserorts innerorts ausserorts innerorts ausserorts. Bis
Tempolimit überschritten Überschreitung des Limits in km/h Regelsatz in Punkte Fahrverbot in Monaten innerorts ausserorts innerorts ausserorts innerorts ausserorts Bis 10 15 10 - - - - 11-15 25 20 - -
Ordnungswidrigkeitenrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht Geldbuße und Nebenfolgen D. Klesczewski/N. Lieber 1 Hinweise: Fortsetzung der Vorlesung Nächste Woche: Verbandsgeldbuße (DK) Ab übernächster Woche: Bußgeldverfahren (NL) Zum Nachlesen:
Bußgeldkatalog für Verstöße gegen. 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 56 GwG
Bußgeldkatalog für Verstöße gegen 56 Abs. 1 Nr. 52 56 GwG Stand: 22.10.2018 A. Allgemeiner Teil I. Anwendungsbereich Der folgende Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes ist von der für die Verfolgung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Hinweis: Diese Auszüge aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Erster Teil Allgemeine
Fahrverbot und Erhöhung der Regelgeldbuße wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei mehrfachen Vorahndungen
AG München, Urteil v. 14.06.2016 911 OWi 437 Js 150260/16 Titel: Fahrverbot und Erhöhung der Regelgeldbuße wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei mehrfachen Vorahndungen Normenketten: StVO 3 Abs. 3,
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer
KBA Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.03.2008-6.
Straßenverkehrsrecht: StVR
Beck-Texte im dtv 5015 Straßenverkehrsrecht: StVR Textausgabe von Prof. Dr. Helmut Janker 53. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 68103 5 Zu Leseprobe
Bußgeld- und Punktekatalog
Bußgeld- und katalog Bußgeld- und katalog Falschparken Parken an Engstellen mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen 40 1 - in Feuerwehrzufahrt mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen 50 1 - Fahren unter
Straßenverkehrsrecht
Straßenverkehrsrecht Schnellübersicht Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V 4 Bußgeldkatalog 8 Fahrerlaubnis-VO 3.1 FahrpersonalV 1 a Fahrzeug-ZulassungsVO 3.2 MobilitätshilfenV 3.3 PflichtversicherungsG 5
Neues aus dem Verkehrsrecht
Neues aus dem Verkehrsrecht Ewald Ternig, FHöV- Fb. Polizei / LPS Rhld.-Pf. Rita Schemmer, Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz 2 Abs. 3 a StVO Winterreifenpflicht? Ausrüstung an Wetterverhältnisse
Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung
katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: September 2012 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der
Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung
katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: April 2018 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der 96.
Neuer Bußgeldkatalog ab Die wichtigsten Neuerungen und Änderungen
Neuer Bußgeldkatalog ab 01.04.2004 Die wichtigsten Neuerungen und Änderungen Telefonieren im Straßenverkehr EUR 40,00 statt bisher EUR 30,00 müssen Autofahrer bezahlen, die während der Fahrt ohne Freisprechanlage
Gesetzgebungsverfahren III
1 Gesetzgebungsverfahren III Fall: Eile mit Weile Im Bundesland L stellt die P- Partei die Mehrheit im Landtag und auch die Landesregierung. Die P- Partei hat die vorangegangene Wahl u. a dadurch gewonnen,
Mehr Sicherheit für Fahranfänger: Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Mehr Sicherheit für Fahranfänger: Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Informationen für Begleiter und Fahranfänger Das Mindestalter für die Teilnahme ist 17 Jahre! (Ausbildungsbeginn schon mit 16½ Jahren) Es
BMVBS - Bußgeldkatalog-Bußgeldkatalog
Seite 1 von 12 Bußgeldkatalog Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog Collage von Verkehrszeichen (Quelle: BMVBS) Bußgelder gegen Hauptunfallursachen Die Obergrenzen für Bußgelder sollen für mehr Sicherheit
Straftaten. Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperre Fahrlässige Tötung ** 3 Fahrlässige Körperverletzung ** 3
Straftaten bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperre Fahrlässige Tötung ** 3 Fahrlässige Körperverletzung ** 3 Nötigung 3 A Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr 3 A Gefährdung
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG)
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) "Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer
KBA Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.02.2009-7.
Privatkunden Bußgeldkatalog
Privatkunden Bußgeldkatalog 2 BUSSGELDKATALOG ZUR INFORMATION Es gibt klare Verkehrsregeln. Sie sollen dafür sorgen, dass niemand behindert, belästigt, gefährdet oder geschädigt wird. Über besonders unfallträchtige
