Mehr Sicherheit für Fahranfänger: Begleitetes Fahren ab 17 Jahre

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1 Mehr Sicherheit für Fahranfänger: Begleitetes Fahren ab 17 Jahre

2 Informationen für Begleiter und Fahranfänger Das Mindestalter für die Teilnahme ist 17 Jahre! (Ausbildungsbeginn schon mit 16½ Jahren) Es bedarf der Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten. Es muss ein gesonderter Antrag gestellt werden und ist auch in den Klassen B und BE möglich. Mit Bestehen der Prüfung wird eine Prüfungsbescheinigung ausgestellt, in der die Begleiter schriftlich aufgeführt sind. Es beginnt gleichzeitig die Probezeit von 2 Jahren und die Zeit des Begleiteten Fahrens, Fahren in Begleitung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres heißt : Fahranfänger sind verantwortliche Fahrzeugführer! Die Prüfungsbescheinigung und der Personalausweis sind stets mitzuführen. Es darf nur mit zugelassener Begleitperson gefahren werden und nur innerhalb Deutschlands. Fahranfänger sind verantwortlich für die Einhaltung der Auflagen (auch die der Begleitperson). 3 Monate nach dem 18. Lebensjahr erlischt die Gültigkeit der Prüfungsbescheinigung Bei einem Verstoß gegen die Auflagen erfolgt der Widerruf der Fahrerlaubnis, Euro Bußgeld und 1 Punkt-Eintrag im Verkehrszentralregister. Für eine Neuerteilung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar erforderlich. Ab 18: Aushändigung des beantragten Kartenführerscheins. Die Begleitperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Vollendung des 30. Lebensjahres mindestens seit 5 Jahren (ununterbrochen) im Besitz der Fahrerlaubnis B oder ehemals Klasse 3 nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung darf nicht begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten bzw. wenn die begleitende Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht festgelegt.

3 Als Begleiterin oder Begleiter Was ist zu beachten? Als Begleiterin oder Begleiter übernehmen Sie eine wichtige Rolle im Rahmen des BF17. Bitte beachten Sie dabei folgende Punkte: Ihre Aufgabe liegt vor allem darin, der Fahrerin bzw. dem Fahrer vor und während der Fahrt als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um damit Sicherheit beim Fahren zu vermitteln. Sie haben dabei jedoch keine Ausbildungsfunktion und dürfen nicht in die Fahrtätigkeit und Entscheidungsbefugnis der Fahranfängerin oder des Fahranfängers eingreifen, weil diese selbst im Besitz einer Fahrerlaubnis und verantwortliche Fahrzeugführer sind. Lassen Sie bitte nicht zu, dass das Fahrzeug in einem eingeschränkt fahrtüchtigen oder gar fahruntüchtigen Zustand gesteuert wird oder dass durch die Fahrweise andere - auch die Fahrzeuginsassen - gefährdet werden (zum Beispiel durch Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße, zu dichtes Auffahren, gefährliche Überholmanöver). Es ist ratsam, dass Sie sich vor Fahrtantritt über Ihre Erwartungen austauschen. Begleiten Sie nicht, wenn Sie selbst nicht fit sind oder wenn Sie sich zuvor mit der Fahrerin oder dem Fahrer gestritten haben. Nehmen Sie bitte wie vorgeschrieben Ihren Führerschein mit, um Ihre Begleitberechtigung nachweisen zu können. Teilen Sie als Halterin oder Halter des Fahrzeugs Ihrer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit, dass das Fahrzeug im Rahmen des BF17 benutzt wird.

4 Als Fahranfängerin oder Fahranfänger Erst im Laufe der Zeit erwirbt man beim Autofahren die Routine, die es einem ermöglicht, neben der "Bedienung" des Fahrzeugs stärker auch alle anderen Aufgaben wahrzunehmen, die zum sicheren Fahren notwendig sind. Dazu gehört vor allem: sich mit anderen im Straßenverkehr durch Blickkontakt und Zeichen zu verständigen und auch das Geschehen neben der Fahrbahn zu erfassen, vorausschauend und angepasst an die Straßenverhältnisse zu fahren, die eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen, sich der Risiken im Straßenverkehr bewusst zu sein und weder sich selbst noch andere in gefährliche Situationen zu bringen. Beachten Sie bitte folgende Punkte: Fahren Sie nie ohne Ihre zugelassene/n Begleitperson/en! Fahren Sie nur, wenn Sie fit sind, niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder wenn Sie übermüdet sind! Halten Sie unbedingt die Auflagen ein!

5 Aus der Rechtsprechung: Die Begleitperson muss begleiten. Sie muss nicht auf dem Beifahrersitz sitzen, der Begleiter kann auch hinten sitzen. Das geht aus der Fahrerlaubnisverordnung hervor, die dem Begleiter bewusst keinen festen Platz zuweist. Ein Grund dazu: Der Begleiter soll evtl. beratend, auf alle Fälle aber auch mäßigend auf den jungen Fahrer einwirken, wenn dieser zu sehr gegen die StVO zu verstoßen droht. Fahrzeugführer ist der 17-jährige Fahrer, denn er hat eine vollwertige Fahrerlaubnis. Wenn der Beifahrer/Begleiter ins Steuer greift, dann macht er sich genauso strafbar, wie wenn irgendjemand anders dem Fahrer ins Steuer greift. Ein betrunkener Begleiter ist gleichbedeutend mit 'kein Begleiter' Ein Begleiter darf nicht betrunken sein, daher zählt eine betrunkene Begleitperson nicht als solche. Das Fahren wäre für den 17-jährigen dann zwar kein Fahren ohne Führerschein (den hat er ja) sondern ein Verstoß gegen die Auflage, nur mit einer Begleitperson zu fahren. Bei einem Verstoß wird das begleitete Fahren widerrufen und der Führerschein dann erst wieder zum 18. Geburtstag erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde behält sich dann vor ein Aufbauseminar für Fahranfänger anzuordnen oder in seltenen Fällen, sogar das beibringen einer Medizinisch- Psychologischen Untersuchung (MPU im Volksmund auch Idiotentest genannt).

6 Wir wünschen Ihnen eine gute und unfallfreie Fahrt! Ihre Fahrschule

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