Regelsatz in Punkte Fahrverbot in Monaten. innerorts ausserorts innerorts ausserorts innerorts ausserorts. Bis
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- Klara Hase
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1 Tempolimit überschritten Überschreitung des Limits in km/h Regelsatz in Punkte Fahrverbot in Monaten innerorts ausserorts innerorts ausserorts innerorts ausserorts Bis Über Überholen im Überholverbot Verwarngeld Überholen im Überholverbot mit Behinderung des Gegenverkehrs oder bei unklarer Verkehrslage mit Gefährdung oder Sachbeschädigung Monat Rechts überholt ausserorts innerorts Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand nicht eingehalten Überholt mit Behinderung des Gegenverkehrs oder bei unklarer Verkehrslage Zum Überholen ausgeschert und dabei nachfolgenden Verkehr behindert Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht Bußgelder bei zu geringen Abstand Verwar.- Geld Der erforderliche Abstand beträgt 1/2 des Tachowertes Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit... bis 80 km/h 25/30*/35** von mehr als 80 km/h, bei einem Abstand von 1/4 bis weniger als 1/2 des Tachowertes bis von mehr als 80 km/h bei einem Abstand in Metern von weniger als 5/10 des halben Tachowertes weniger als 4/10 des halben Tachowertes weniger als 3/10 des halben Tachowertes weniger als 2/10 des halben Tachowertes weniger als 1/10 des halben Tachowertes Monat, soweit das Tempo mehr als 100 km/h beträgt 1 Monat, soweit das Tempo mehr als 100 km/h beträgt bis von mehr als 130 km/h bei einem Abstand in Metern von weniger als 5/10 des halben Tachowertes weniger als 4/10 des halben Tachowertes weniger als 3/10 des halben Tachowertes weniger als 2/10 des halben Tachowertes Monat
2 weniger als 1/10 des halben Tachowertes Monat Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten 20**/30*** *mit Behinderung **mit Gefährdung ***mit Sachbeschädigung Alkohol am Steuer Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,09 Promille Monat bei Eintrag von bereits einer Entscheidung Monate bei Eintrag von bereits mehreren Entscheidungen Monate Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr ("absolute Fahruntüchtigkeit"), wird als Straftat geahndet Geld- oder Freiheitsstrafe 7 Meist mind. 6 Monate Führerscheinentzug Zu beachten: Die Strafen der Tabelle gelten ohne einen Nachweis von Fahrunsicherheit. Bei "alkoholbedingten Ausfallerscheinungen" oder Unfall kann der Bereich von bereits 0,3 bis 1,09 Promille als Straftat geahndet werden. Bei 1,1 Promille und mehr zahlt die Kaskoversicherung bei Unfall in keinem Fall. Auch bei niedrigeren Promillewerten dann nicht, wenn der Unfall wegen alkoholbedingter Fahrunsicherheit grob fahrlässig verursacht wurde. Die Haftpflichtversicherung eines alkoholisierten Unfallverursachers kann beim Versicherten bis Regress fordern. Verstoß gegen die Anschnallpflicht Verwarnungsgeld Bußgeld Punkte Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt Ein Kind nicht vorschriftsmäßig gesichert transportiert bei mehreren Kindern Ein Kind ohne jede Sicherung transportiert bei mehreren Kindern Amtlich genehmigten Schutzhelm nicht getragen Ein Kind ohne Schutzhelm auf Kraftrad befördert bei mehreren Kindern Verwarnungsgelder für falsches Halten und Parken Verwarnungsgeld Grundtatbestand mit Behinderung Unzulässig gehalten in den Fällen zu 1) in "zweiter Reihe" Unzulässig geparkt in den Fällen zu 1) oder auf Geh- und Radwegen länger als 1 Stunde Unzulässig geparkt in den Fällen zu 2) länger als 3 Stunden An abgelaufener Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder mit Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt bis zu 30 Minuten 5 - bis zu 1 Stunde 10 - bis zu 2 Stunden 15 -
3 bis zu 3 Stunden 20 - länger als 3 Stunden 25 - Vor oder in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt 35 - Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt 35 - Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten geparkt Nicht platzsparend gehalten oder geparkt 10 - Zu beachten: Wer sein Fahrzeug verlässt oder wer länger als 3 Minuten hält, der parkt. 1. soweit es verboten ist durch die Zeichen Halteverbot, Parkverbot an engen und an unübersichtlichen Stellen; im Bereich von scharfen Kurven; auf Beschleunigungs- und auf Verzögerungsstreifen; auf Fußgängerüberwegen sowie bis 5 Meter davor; auf Bahnübergängen; bis zu 10 Meter vor Lichtzeichen und den Zeichen Andreaskreuz, Vorfahrtachen, Stoppschild, wenn diese dadurch verdeckt werden 2. soweit es verboten ist durch die Zeichen Vorfahrtachtenschild (außerhalb von Ortschaften); vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten; wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert; vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber; vor Bordsteinabsenkungen; bis zu je 15 Meter vor und hinter Zeichen Bushaltestellen ; vor und hinter dem Andreaskreuz und an Ortsschildern innerorts bis zu je 5 Meter, außerorts bis zu je 50 Meter Bußgeld für Rotlichtvergehen Rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt mit Gefährdung oder Sachbeschädigung Monat bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase Monat mit Gefährdung oder Sachbeschädigung Monat Vorfahrt mißachtet Verstoß gegen Verwarngeld Vorfahrtachtenschild und dabei einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert und dabei einen Vorfahrtberechtigten gefährdet zu beachten: Die Strafen gelten ebenso, wenn die Vorfahrt durch "rechts vor links" oder anderweitig geregelt ist Hauptuntersuchung (TÜV) und Abgasuntersuchung (ASU) Verwarngeld Bußgeld Punkte Frist für die Hauptuntersuchung überschritten um 2 bis 4 Monate bis 8 Monate mehr als 8 Monate Fahrzeug zur Nachprüfung nicht rechtzeitig vorgeführt Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um 2 bis 8 Monate mehr als 8 Monate
4 Verwarnungsgelder für falsches Halten und Parken Verwarnungsgeld Grundtatbestand mit Behinderung Unzulässig gehalten in den Fällen zu 1) in "zweiter Reihe" Unzulässig geparkt in den Fällen zu 1) oder auf Geh- und Radwegen länger als 1 Stunde Unzulässig geparkt in den Fällen zu 2) länger als 3 Stunden An abgelaufener Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder mit Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt bis zu 30 Minuten 5 - bis zu 1 Stunde 10 - bis zu 2 Stunden 15 - bis zu 3 Stunden 20 - länger als 3 Stunden 25 - Vor oder in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt 35 - Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt 35 - Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten geparkt Nicht platzsparend gehalten oder geparkt 10 - Zu beachten: Wer sein Fahrzeug verlässt oder wer länger als 3 Minuten hält, der parkt. 1. soweit es verboten ist durch die Zeichen Halteverbot, Parkverbot an engen und an unübersichtlichen Stellen; im Bereich von scharfen Kurven; auf Beschleunigungs- und auf Verzögerungsstreifen; auf Fußgängerüberwegen sowie bis 5 Meter davor; auf Bahnübergängen; bis zu 10 Meter vor Lichtzeichen und den Zeichen Andreaskreuz, Vorfahrtachen, Stoppschild, wenn diese dadurch verdeckt werden 2. soweit es verboten ist durch die Zeichen Vorfahrtachtenschild (außerhalb von Ortschaften); vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten; wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert; vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber; vor Bordsteinabsenkungen; bis zu je 15 Meter vor und hinter Zeichen Bushaltestellen ; vor und hinter dem Andreaskreuz und an Ortsschildern innerorts bis zu je 5 Meter, außerorts bis zu je 50 Meter KFZ-Zulassung Bußgeld Punkte Kraftfahrzeug oder -anhänger auf öffentlicher Straße in Betrieb gesetzt 50 3 ohne die erforderliche Betriebserlaubnis 50 3 ausserhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zulassungszeitraumes 50 3 nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum 50 3 Fahrzeug ausserhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Zulassungszeitraumes auf öffentlichen Straßen abgestellt 40 1 Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet 50 3
5 Telefonieren am Steuer Verwarngeld Telefonieren am Steuer während der Fahrt oder bei Stopp mit laufendem Motor ohne Benutzung einer Freisprechanlage
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