Inhaltsverzeichnis NK-GVR 1
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- Minna Bergmann
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1 Inhaltsverzeichnis Bußgeldkatalog (BKat)... 3 Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein Wichtige Änderungsvorschriften NK-GVR 1
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3 Lfd. Nr. Tatbestand Bußgeldkatalog (BKat) Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten A. Zuwiderhandlungen gegen 24 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung Grundregeln 1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 1.1 einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt 1.2 einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 49 Absatz 1 Nummer einen Anderen gefährdet einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist 1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt 49 Absatz 1 Nummer 1 2 Absatz mit Behinderung 2 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer 2 49 Absatz 1 Nummer 1, mit Gefährdung 20 3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen 3.1 der rechten Fahrbahnseite 2 Absatz mit Behinderung 2 Absatz des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen behindert 49 Absatz 1 Nummer 2 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 2 Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 3
4 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand 3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 2 Absatz mit Gefährdung 2 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung 2 Absatz eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 2 Absatz mit Behinderung 2 Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer 2 49 Absatz 1 Nummer 1, mit Gefährdung mit Sachbeschädigung 30 4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen 2 Absatz bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet 4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen Anderen behindert 5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen 2 Absatz 3 5 a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom , S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom , S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M +S-Reifen) 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 49 Absatz 1 Nummer 2 2 Absatz 3 a Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 2 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
5 Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 5 a.1 mit Behinderung 2 Absatz 3 a Satz 1 6 Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht 7 Beim Radfahren oder Mofafahren 7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 2 Absatz 3 a Satz 4 49 Absatz 1 Nummer 2 2 Absatz 4 Satz 4 49 Absatz 1 Nummer 2 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 3 Nummer mit Behinderung 2 Absatz 4 Satz 4 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt 2 Absatz 4 Satz 1, 4, 5 49 Absatz 1 Nummer mit Behinderung 2 Absatz 4 Satz 1, 4, 5 49 Absatz 1 Nummer 1, mit Gefährdung mit Sachbeschädigung 30 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 5
6 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Geschwindigkeit 8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren 8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sichtoder Wetterverhältnissen (z.b. Nebel, Glatteis) 8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung 9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten 9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 9.2 um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen 9.3 um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen 10 Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen 11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4, 5 19 Absatz 1 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer 3, 19 Buchstabe a 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4, 5 49 Absatz 1 Nummer 1, 3 3 Absatz 1 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 3 3 Absatz 2 a 49 Absatz 1 Nummer 3 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 49 Absatz 1 Nummer 3 18 Absatz 5 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Tabelle 1 Buchstabe a Tabelle 1 Buchstabe b Tabelle 1 Buchstabe c 80 6 NK-GVR
7 Lfd. Nr. Tatbestand 11.1 Kraftfahrzeugen der in 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen 11.3 anderen als den in Nummer 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen Abstand 12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 4, lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2 oder lfd. Nr. 23 (Zeichen mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2) 49 Absatz 3 Nummer 4 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 3 Nummer 5 4 Absatz 1 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h mit Gefährdung 4 Absatz 1 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 1, mit Sachbeschädigung 35 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Tabelle 1 Buchstabe a Tabelle 1 Buchstabe b Tabelle 1 Buchstabe c 30 NK-GVR 7
8 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand 12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug 12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug 12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug 13 Vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark gebremst Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 4 Absatz 1 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Gefährdung 4 Absatz 1 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer 1, mit Sachbeschädigung Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten 15 Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten Überholen 16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 4 Absatz 2 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 4 4 Absatz 3 49 Absatz 1 Nummer 4 5 Absatz mit Sachbeschädigung 5 Absatz 1 17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt 49 Absatz 1 Nummer 5 49 Absatz 1 Nummer 1, 5 5 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer 5 5 Absatz 2 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer 5 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten 35 Tabelle 2 Buchstabe a Tabelle 2 Buchstabe b NK-GVR
9 Lfd. Nr. Tatbestand 19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 19.1 und dabei ein Überholverbot ( 19 Absatz 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 49 Absatz 1 Nummer 5 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 19 Absatz 1 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 5, 19 a 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53 und 54 und lfd. Nr. 53 und 54 (Zeichen 276, 277) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 a, lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296, 297) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 3 Nummer mit Gefährdung 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 19 Absatz 1 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 5, 19 a 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53 und 54 und lfd. Nr. 53 und 54 (Zeichen 276, 277) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 a, lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296, 297) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 3 Nummer 4 49 Absatz 1 Nummer 1 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten mit Sachbeschädigung 300 (20) (aufgehoben) 21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug 5 Absatz 3 a 49 Absatz 1 Nummer 5 Fahrverbot 1 Monat Fahrverbot 1 Monat 120 NK-GVR 9
10 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 21.1 mit Gefährdung 5 Absatz 3 a 49 Absatz 1 Nummer 1, 5 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten mit Sachbeschädigung Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet 23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten 5 Absatz 4 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 5 5 Absatz 4 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung 5 Absatz 4 Satz 2 24 Nach dem Überholen nicht so bald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet 25 Nach dem Überholen beim Einordnen, denjenigen, der überholt wurde, behindert 26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht 27 Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen 28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte 49 Absatz 1 Nummer 1, 5 5 Absatz 4 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 5 5 Absatz 4 Satz 4 49 Absatz 1 Nummer 5 5 Absatz 6 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 5 5 Absatz 6 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer 5 5 Absatz 7 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung 5 Absatz 7 Satz 1 Fahrtrichtungsanzeiger 49 Absatz 1 Nummer 1, 5 Fahrverbot 1 Monat Fahrverbot 1 Monat Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt 5 Absatz 4 a 49 Absatz 1 Nummer 5 6 Satz NK-GVR
11 Lfd. Nr. Tatbestand Vorbeifahren 30 An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 49 Absatz 1 Nummer 6 7 Absatz 5 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer 7 9 Absatz 1 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 9 10 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 3 Nummer 5 6 Satz mit Gefährdung 6 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer 6 49 Absatz 1 Nummer 1, mit Sachbeschädigung 35 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet 7 Absatz 5 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung 7 Absatz 5 Satz 1 31 a Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt 49 Absatz 1 Nummer 1, 7 7 Absatz 3 a Satz 1, 2, Absatz 3 b 49 Absatz 1 Nummer 7 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 11
12 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 31 a.1 mit Gefährdung 7 Absatz 3 a Satz 1, 2, Absatz 3 b 31 b Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt 49 Absatz 1 Nummer 1, 7 7 Absatz 3 c Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 7 31 b.1 mit Behinderung 7 Absatz 3 c Satz 3 Vorfahrt 32 Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße herangefahren 33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert 34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren 35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben 49 Absatz 1 Nummer 1, 7 8 Absatz 2 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 8 8 Absatz 2 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer 8 8 Absatz 2 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer 8 9 Absatz 1 Satz 2, 4 49 Absatz 1 Nummer mit Gefährdung 9 Absatz 1 Satz 2, 4 49 Absatz 1 Nummer 1, mit Sachbeschädigung Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert (37 bis 37. 3) (aufgehoben) 9 Absatz 1 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 9 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
13 Lfd. Nr. Tatbestand 38 Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn überquert und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachtet oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungsoder Einmündungsbereich nicht gefolgt Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 9 Absatz 2 Satz 2, 3 49 Absatz 1 Nummer mit Behinderung 9 Absatz 2 Satz 2, 3 49 Absatz 1 Nummer 1, mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen 9 Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Gefährdung 9 Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 Satz 1 (40) (aufgehoben) 41 Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet 42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen 49 Absatz 1 Nummer 1, 9 9 Absatz 3 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 1, 9 9 Absatz 4 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer mit Gefährdung 9 Absatz 4 Satz 2 (43) (aufgehoben) 44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet (45) (aufgehoben) (46) (aufgehoben) Einfahren und Anfahren 47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem 49 Absatz 1 Nummer 1, 9 9 Absatz 5 49 Absatz 1 Nummer 9 10 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 10 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 13
14 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 47.1 mit Sachbeschädigung 10 Satz 1 (48) (aufgehoben) Besondere Verkehrslagen 49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen Anderen behindert 50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet Halten und Parken 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer Unzulässig gehalten 12 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 49 Absatz 3 Nummer 2 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2 a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
15 Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 3 Nummer mit Behinderung 12 Absatz 1 51 a Unzulässig in zweiter Reihe gehalten 49 Absatz 1 Nummer 1,12 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2 a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 12 Absatz 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 49 Absatz 1 Nummer a.1 mit Behinderung 12 Absatz 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 51 b An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 Nummer 1, 2 49 Absatz 1 Nummer b.1 mit Behinderung 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 49 Absatz 1 Nummer 1, 12 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 15
16 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 51 b.2 länger als 1 Stunde 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 51 b Absatz 1 Nummer 12 mit Behinderung 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 51 b.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist 52 Unzulässig geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 Nummer 1, 2 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 Nummer 3, 4 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 49 Absatz 3 Nummer 2 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2 a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 3 Nummer mit Behinderung 12 Absatz 1 Nummer 3, 4 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
17 Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2 a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer länger als 1 Stunde 12 Absatz 1 Nummer 3, 4 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2 a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 3 Nummer mit Behinderung 12 Absatz 1 Nummer 3, 4 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 17
18 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand 52 a Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2 a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4 a 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2 49 Absatz 3 Nummer 4 52 a.1 mit Behinderung 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4 a 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 52 a.2 länger als 1 Stunde 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4 a 52 a Absatz 1 Nummer Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2 49 Absatz 3 Nummer 4 mit Behinderung 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4 a Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
19 Lfd. Nr. Tatbestand 53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert 54 Unzulässig geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) in den in 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen oder in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 12 Absatz 1 Nummer 5 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Nummer 5 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 bis 5 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 3 Nummer 4 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2 49 Absatz 3 Nummer mit Behinderung 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 19
20 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) Nummer 1 d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer länger als 3 Stunden 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 3 Nummer 4 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2 49 Absatz 3 Nummer mit Behinderung 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 14 (Zei- Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
21 Lfd. Nr. Tatbestand 54 a Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr geparkt Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) chen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3 49 Absatz 3 Nummer 5 54 a.1 mit Behinderung 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5 54 a.2 länger als 3 Stunden 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3 54 a Absatz 3 Nummer 5 mit Behinderung 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3 55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten- Parkplatz geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Nummer 1, 2 d, lfd. Nr. 10 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 21
22 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand 56 In einem nach 12 Absatz 3 a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiger Gesamtmasse regelmäßig geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 58 In zweiter Reihe geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 d 49 Absatz 3 Nummer 5 12 Absatz 3 a Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 3 b Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 4 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Behinderung 12 Absatz 4 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 1, länger als 15 Minuten 12 Absatz 4 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Behinderung 12 Absatz 4 Satz 1 59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 4 Satz 5 49 Absatz 1 Nummer mit Behinderung 12 Absatz 4 Satz 5 60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 4 Satz 5 49 Absatz 1 Nummer mit Behinderung 12 Absatz 4 Satz 5 61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 5 49 Absatz 1 Nummer 12 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
23 Lfd. Nr. Tatbestand 62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit 63 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 12 Absatz 6 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1, 2 49 Absatz 1 Nummer bis zu 30 Minuten bis zu 1 Stunde bis zu 2 Stunden bis zu 3 Stunden länger als 3 Stunden 30 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen 64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet 14 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung 14 Absatz 1 65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung 14 Absatz 2 Satz 1 Liegenbleiben von Fahrzeugen 49 Absatz 1 Nummer 1, 14 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet Abschleppen von Fahrzeugen 67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die 15, auch i.v.m. 17 Absatz 4 Satz 1, 3 49 Absatz 1 Nummer 1, a Absatz 1, 2 49 Absatz 1 Nummer 15 a NK-GVR 23
24 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren 68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 15 a Absatz 3 49 Absatz 1 Nummer 15 a 69 Kraftrad abgeschleppt 15 a Absatz 4 Warnzeichen 70 Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen Anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen 71 Einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus geführt und Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet 72 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet Beleuchtung 73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt 49 Absatz 1 Nummer 15 a 16 Absatz 1, 3 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, 5, Absatz 6 49 Absatz 1 Nummer mit Gefährdung 17 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, 5, Absatz 6 49 Absatz 1 Nummer 1, mit Sachbeschädigung Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit 17 Absatz 2 Satz 1, 2, Absatz 2 a 49 Absatz 1 Nummer 17 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
25 Lfd. Nr. Tatbestand Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten gefahren Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 74.1 mit Gefährdung 17 Absatz 2 Satz 1, 2, Absatz 2 a 49 Absatz 1 Nummer 1, mit Sachbeschädigung Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 17 Absatz 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung 17 Absatz 3 Satz 1 76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 77 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 4 Satz 1, 3 49 Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung 17 Absatz 4 Satz 1, 3 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 49 Absatz 1 Nummer 1, 17 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug 79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug 80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren 18 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer NK-GVR 25
26 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 80.1 mit Gefährdung 18 Absatz 2 (81) (aufgehoben) 82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet 83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 49 Absatz 1 Nummer Absatz 7 2 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer 2, in einer Ein- oder Ausfahrt auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten auf der durchgehenden Fahrbahn Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten 85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 86 Als zu Fuß Gehender Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten 87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren 87 a Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt 88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt Bahnübergänge 18 Absatz 8 49 Absatz 1 Nummer Absatz 8 49 Absatz 1 Nummer Absatz 9 49 Absatz 1 Nummer Absatz Absatz 1 Nummer Absatz Absatz 1 Nummer 18 2 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer 2 Fahrverbot 1 Monat NK-GVR
27 Lfd. Nr. Tatbestand 89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet 89 a Kraftfahrzeug an einem Bahnübergang (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene und Straße) unzulässig überholt 89 b Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach 19 Absatz 2 StVO überquert 89 b.1 in den Fällen des 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVO 89 b.2 in den Fällen des 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke) 90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse 91 An einem Omnibus des Linienverkehrs, einer Straßenbahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren, obwohl diese an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Fahrgäste ein- oder ausstiegen (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) 92 An einer Haltestelle (Zeichen 224) an einem haltenden Omnibus des Linienverkehrs, einer haltenden Straßenbahn oder einem haltenden gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand rechts vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war und Fahrgäste ein- oder ausstiegen, und dadurch einen Fahrgast Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 19 Absatz 1 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a 19 Absatz 1 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a 19 Absatz 2 bis 5 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a 20 Absatz 2 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Fahrverbot 1 Monat NK-GVR 27
28 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 92.1 behindert 20 Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b 92.2 gefährdet 20 Absatz 2 Satz 1, 3 93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus, der sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle (Zeichen 224) nähert, überholt 94 An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren, obwohl dieser an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielt und Warnblinklicht eingeschaltet hatte (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) 95 An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus, die an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Warnblinklicht eingeschaltet hatten, nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichendem Abstand vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war, und dadurch einen Fahrgast 49 Absatz 1 Nummer 1, 19 Buchstabe b 20 Absatz 3 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b 20 Absatz 4 Satz 1, behindert 20 Absatz 4 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten 40, 50, soweit sich nicht aus Nummer 11 ein höherer Regelsatz ergibt soweit sich nicht aus Nummer 11, auch i.v.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt , soweit sich nicht aus Nummer 11 ein höherer Regelsatz ergibt 28 NK-GVR
29 Lfd. Nr. Tatbestand Ordnung (StVO) 95.2 gefährdet 20 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 49 Absatz 1 Nummer 1, 19 Buchstabe b 20 Absatz mit Gefährdung 20 Absatz 5 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b 49 Absatz 1 Nummer 1, 19 Buchstabe b 96.2 mit Sachbeschädigung 30 Sicherungspflich- Personenbeförderung, ten 96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht 97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen 98 Ein Kind mitgenommen, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) 21 Absatz 1, 2, 3 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 a Satz 1 21 a Absatz 1 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 20, 20 a 98.1 bei einem Kind bei mehreren Kindern Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen oder nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibus über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder beim Führen eines Kraftrades ein Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug 21 Absatz 1 a Satz 1 21 a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer 20, 20 a 99.1 bei einem Kind bei mehreren Kindern Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt 21 a Absatz 1 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 20 a Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten 50, Straßenverkehrs- soweit sich nicht aus Nummer 11, auch i.v.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt NK-GVR 29
30 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand 101 Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen Ladung 102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 21 a Absatz 2 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 20 a 22 Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer 21 mit Gefährdung 22 Absatz bei anderen als in Nummer genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer 21 mit Gefährdung 22 Absatz Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie keinen vermeidbaren Lärm erzeugen können 104 Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug 105 Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte 106 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden 107 Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2, 3, 4 Satz 1, 2, Absatz 5 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer Absatz 4 Satz 3 bis 5, Absatz 5 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 21 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
31 Lfd. Nr. Tatbestand seine Sicht oder das Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar waren an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 23 Absatz 1 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 4 49 Absatz 1 Nummer 22 mit Gefährdung 23 Absatz 1 Satz 4 49 Absatz 1 Nummer 1, 22 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten mit Sachbeschädigung Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt (109) (aufgehoben) (109 a) (aufgehoben) 110 Fahrzeug, Zug oder Gespann nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten Fußgänger 23 Absatz 1 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2 Halbsatz 1 49 Absatz 1 Nummer NK-GVR 31
32 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand 111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen 112 Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 25 Absatz 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a 25 Absatz 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a mit Gefährdung 25 Absatz 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 1, 24 Buchstabe a mit Sachbeschädigung 10 Fußgängerüberweg 113 An einem Fußgängerüberweg, den zu Fuß Gehende oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt 114 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren Übermäßige Straßenbenutzung 115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt 116 Ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder einen Zug geführt, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld ließ Umweltschutz 117 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht 26 Absatz 1, 3 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b 26 Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b 29 Absatz 2 Satz 1 49 Absatz 2 Nummer 6 29 Absatz 3 49 Absatz 2 Nummer 7 30 Absatz 1 Satz 1, 2 49 Absatz 1 Nummer 25 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
33 Lfd. Nr. Tatbestand 118 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch Andere belästigt Sonn- und Feiertagsfahrverbot 119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren 120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen Inline-Skaten und Rollschuhfahren 120 a Beim Inline-Skaten oder Rollschuhfahren Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren sich nicht mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht 120 a a. 2 Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 30 Absatz 1 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer Absatz 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 26 mit Behinderung 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 1, 26 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten mit Gefährdung 20 Verkehrshindernisse 121 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte 122 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht 123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte 124 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet 32 Absatz 1 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 2 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer Absatz 2 49 Absatz 1 Nummer NK-GVR 33
34 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Unfall 125 Als an einem Unfall beteiligte Person den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 34 Absatz 1 Nummer 2 49 Absatz 1 Nummer mit Sachbeschädigung 34 Absatz 1 Nummer Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren Warnkleidung 127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen keine auffällige Warnkleidung getragen Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten 128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt 129 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt Wechsellichtzeichen, und Grünpfeil Dauerlichtzeichen 130 Beim zu Fuß gehen rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 49 Absatz 1 Nummer Absatz 6 Satz 4 49 Absatz 4 Nummer 1 a 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, Absatz 5 Satz 4 49 Absatz 3 Nummer 1 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 4 49 Absatz 3 Nummer 1 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, Nummer 2, 5 Satz 3 49 Absatz 3 Nummer mit Gefährdung 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, Nummer 2, 5 Satz 3 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer mit Sachbeschädigung Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
35 Lfd. Nr. Tatbestand aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert 132 Beim Führen eines Fahrzeugs in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 9 49 Absatz 3 Nummer 2 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz Absatz 3 Nummer 2 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 11, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2 49 Absatz 3 Nummer mit Gefährdung 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 11, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten mit Sachbeschädigung bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 11, Nummer 2 49 Absatz 3 Nummer 2 mit Gefährdung 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 11, Nummer 2 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2 Fahrverbot 1 Monat Fahrverbot 1 Monat 200 Fahrverbot 1 Monat 320 mit Sachbeschädigung Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7 49 Absatz 3 Nummer 2 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz Absatz 3 Nummer 2 Fahrverbot 1 Monat Fahrverbot 1 Monat NK-GVR 35
36 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz Absatz 3 Nummer 2 behindert 100 gefährdet 150 Blaues und gelbes Blinklicht 134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet 135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen Vorschriftzeichen 136 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt 137 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr keinen Vorrang gewährt 38 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 49 Absatz 3 Nummer 3 38 Absatz 1 Satz 2 49 Absatz 3 Nummer 3 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nummer 1, 3 49 Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer mit Gefährdung 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer mit Sachbeschädigung Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 3 Nummer mit Gefährdung 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
37 Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer mit Sachbeschädigung Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 3 Nummer als Kfz-Führer als Radfahrer mit Behinderung 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten 25 mit Gefährdung 30 mit Sachbeschädigung a Beim berechtigten Überfahren der Mittelinsel eines Kreisverkehrs einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet 140 Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1) vorschriftswidrig benutzt 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 2 49 Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 3 Nummer mit Behinderung 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd NK-GVR 37
38 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Vorschriftswidrig Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse mit den übrigen Kraftfahrzeugen der in 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art mit anderen als in den Nummern und genannten Kraftfahrzeugen 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i.v.m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31, 32, 34 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer als Radfahrer mit Behinderung 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i.v.m. lfd. Nr. 28, 31 (Zeichen 250, 254) 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten mit Gefährdung 25 mit Sachbeschädigung NK-GVR
39 Lfd. Nr. Tatbestand 142 Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) nicht beachtet 142 a Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet 143 Beim Radfahren Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 36 bis 40 (Zeichen 262 bis 266) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer mit Behinderung 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer mit Gefährdung mit Sachbeschädigung In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, oder 250 gesperrt war, geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i.v.m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) 49 Absatz 3 Nummer mit Behinderung 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i.v.m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer länger als 3 Stunden 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 39
40 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. (145 bis ) Tatbestand (aufgehoben) 146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) 146 a Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Radweg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) oder einem getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) 147 Unberechtigt mit einem Fahrzeug einen Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) benutzt Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) Satz 1 i.v.m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) 49 Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 2 Satz 3 Halbsatz 2, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 2 49 Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 16 (Zeichen 237) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 3 Satz 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 4 Satz 2 49 Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 und 2 49 Absatz 3 Nummer mit Behinderung 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 und Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet 149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten 150 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 47 (Zeichen 272) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 48 (Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1 49 Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
41 Lfd. Nr. Tatbestand der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen Anderen gefährdet 151 Beim Führen eines Fahrzeugs in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) einen Fußgänger gefährdet bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, mit Zusatzzeichen) bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 im Verkehrszentralregister 153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen 153 a Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) 154 An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten 155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 3 Nummer 1, lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 2 49 Absatz 3 Nummer 1, 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 35, 43 (Zeichen 261, 269) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53 und 54 und lfd. Nr. 53, 54 (Zeichen 276, 277) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 a, lfd. Nr. 69 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Fahrverbot 1 Monat NK-GVR 41
42 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer mit Sachbeschädigung 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer und dabei überholt 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte und dabei nach links abgebogen oder gewendet Absatz 3 Nummer 4 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer 4 mit Gefährdung 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
43 Lfd. Nr. Tatbestand 156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt Richtzeichen 157 Beim Führen eines Fahrzeugs in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 41 Absatz 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer 4 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 3 Nummer Fußgängerverkehr behindert 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 2 49 Absatz 3 Nummer Fußgängerverkehr gefährdet 40 (158) (aufgehoben) 159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt ( 12 Absatz 2 StVO) 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4 49 Absatz 3 Nummer mit Behinderung 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer länger als 3 Stunden 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer Absatz 3 Nummer 5 mit Behinderung 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 43
44 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand 159 a In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt 159 a a. 2 Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 3 Nummer 5 mit Gefährdung 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Nummer 1 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten mit Sachbeschädigung b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Nummer c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt 159 c c. 2 (160 bis 16 2) 49 Absatz 3 Nummer 5 42 Absatz 2 i.v.m. Anlage 3 lfd. Nr. 15 (Zeichen 328) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer 5 40 gehalten 20 geparkt 25 (aufgehoben) Verkehrseinrichtungen 163 Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren Andere verkehrsrechtliche Anordnungen 164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt 43 Absatz 3 Satz 2 i.v.m. Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 7 (Zeichen 600, 605, 628, 629, 610, 615, 616) Spalte 3 49 Absatz 3 Nummer 6 45 Absatz 4 Halbsatz 2 49 Absatz 3 Nummer NK-GVR
45 Lfd. Nr. Tatbestand 165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis 166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt 167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) 45 Absatz 6 49 Absatz 4 Nummer 3 46 Absatz 3 Satz 1 49 Absatz 4 Nummer 4 46 Absatz 3 Satz 3 49 Absatz 4 Nummer 5 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand b) Fahrerlaubnis-Verordnung Mitführen von Führ erscheinen und Bescheinigungen 168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt 168 a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen Einschränkung der Fahrerlaubnis 169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen Ablieferung und Vorlage des Führerscheins 170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) 75 Nummer 4 i.v.m. den dort genannten Vorschriften Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Nummer Absatz 2 Satz 4 23 Absatz 2 Satz 1 28 Absatz 1 Satz 2 46 Absatz 2 74 Absatz 3 75 Nummer 9, 14, Nummer 10 i.v.m. den dort genannten Vorschriften NK-GVR 45
46 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand 171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug befördert 172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung 173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in 48 Absatz 1 i.v.m. 48 Absatz 4 Nummer 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) 48 Absatz 1 75 Nummer Absatz 8 75 Nummer Absatz 8 75 Nummer 12 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung Mitführen von Fahrzeugpapieren 174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt Zulassung 175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechsel- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 4 Absatz 5 Satz 1 11 Absatz 5 26 Absatz 1 Satz 6 48 Nummer 5 3 Absatz 1 Satz 1 4 Absatz 1 8 Absatz 1 a Satz 6 9 Absatz 3 Satz 5 16 Absatz 2 Satz 8 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 48 Nummer 1 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
47 Lfd. Nr. Tatbestand kennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt 176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt 177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt Betriebsverbot und -beschränkungen (178) (aufgehoben) 178 a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet 179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens 179 a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt 179 b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2 48 Nummer 3 8 Absatz 1 a Satz 6 9 Absatz 3 Satz 5 48 Nummer 9 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1 48 Nummer 7, Absatz 12 i.v.m. 10 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 6, 7, 8 Halbsatz 1, Absatz 9 Satz 1 auch i.v.m. 16 Absatz 5 Satz 3 17 Absatz 2 Satz 4 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 48 Nummer 1 10 Absatz 12 i. V m. 10 Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 48 Nummer 1 10 Absatz 12 i.v.m. 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 8 48 Nummer 1 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 47
48 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand 180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeuges, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen 180 a Verwertungsnachweis nicht vorgelegt Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten 181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben 181 a Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verwendet 181 b Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen 182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet 183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen Versicherungskennzeichen 184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist Ausländische Kraftfahrzeuge 185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zu- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1, 3 14 Absatz 1 Satz 1 48 Nummer 11 bis Absatz 1 Satz 1 48 Nummer Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, 7 48 Nummer 15, Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 48 Nummer 15 a 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 48 Nummer 15 b 16 Absatz 2 Satz 7 48 Nummer Absatz 3 Satz 5, 6 48 Nummer 6, Absatz 7 48 Nummer 1 20 Absatz 5 48 Nummer 5 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
49 Lfd. Nr. Tatbestand lassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt 185 a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt 185 b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt 185 c An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt Lfd. Nr. Tatbestand d) Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 21 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 48 Nummer Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 48 Nummer Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 48 Nummer 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 29 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. Nummer 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2, der Anlage VIII 69 a Absatz 2 Nummer bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten bis zu 2 Monate 15 mehr als 2 bis zu 4 Monate 25 mehr als 4 bis zu 8 Monate 40 NK-GVR 49
50 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr Tatbestand Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten mehr als 8 Monate bei anderen als in Nummer genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 mehr als 8 Monate Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 187 a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet Vorstehende Außenkanten 188 Fahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bei anderen als in Nummer genannten Fahrzeugen das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, 29 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. Nummer Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII 69 a Absatz 2 Nummer Absatz 7 Satz 5 69 a Absatz 2 Nummer c Absatz 1 69 a Absatz 3 Nummer 1 a 31 Absatz 2 69 a Absatz 5 Nummer 3 31 Absatz 2 50 NK-GVR 69 a Absatz 5 Nummer
51 Lfd. Nr Tatbestand insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern bei anderen als in Nummer genannten Fahrzeugen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern bei anderen als in Nummer genannten Fahrzeugen 189 a Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt 189 a a.2 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bei anderen als in Nummer 189 a.1 genannten Fahrzeugen Führung eines Fahrtenbuches 190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt Überprüfung mitzuführender Gegenstände Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 31 Absatz 2, jeweils i.v.m Absatz 1 bis 12, 15 bis Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 3 69 a Absatz 5 Nummer 3 31 Absatz 2 69 a Absatz 5 Nummer 3 19 Absatz 5 Satz 1 69 a Absatz 2 Nummer 1 a 31 a Absatz 2, 3 69 a Absatz 5 Nummer 4, 4 a Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 51
52 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand 191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war 193 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war Unterfahrschutz 194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen Kurvenlaufeigenschaften 195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren 196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren Schleppen von Fahrzeugen 197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 31 b 69 a Absatz 5 Nummer 4 b 32 Absatz 1 bis 4, 9 69 a Absatz 3 Nummer 2 31 Absatz 2 i.v.m. 32 Absatz 1 bis 4, 9 69 a Absatz 5 Nummer 3 32 b Absatz 1, 2, 4 69 a Absatz 3 Nummer 3 a 32 d Absatz 1, 2 Satz 1 69 a Absatz 3 Nummer 3 c 31 Absatz 2 i.v.m. 32 d Absatz 1, 2 Satz 1 69 a Absatz 5 Nummer 3 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, 6 69 a Absatz 3 Nummer 3 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
53 Lfd. Nr. Tatbestand 198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt 199 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt (200) (aufgehoben) Besetzung von Kraftomnibussen 201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 34 Absatz 3 Satz 3 31 d Absatz 1 42 Absatz 1, 2 Satz 2 69 a Absatz 3 Nummer 4 31 Absatz 2 i.v.m. 34 Absatz 3 Satz 3 42 Absatz 1, 2 Satz 2 31 d Absatz 1 69 a Absatz 5 Nummer 3 34 a Absatz 1 69 a Absatz 3 Nummer 5 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Tabelle 3 Buchstabe a Tabelle bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Buchstabe b Tabelle 3 Buchstabe a Tabelle bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Buchstabe b 50 NK-GVR 53
54 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand 202 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren Kindersitze 203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag Feuerlöscher in Kraftomnibussen 204 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen 205 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen 206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste- Hilfe-Material Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 31 Absatz 2 i.v.m. 34 a Absatz 1 69 a Absatz 5 Nummer 3 35 a Absatz 8 Satz 1 69 a Absatz 3 Nummer 7 35 a Absatz 8 Satz 2, 4 69 a Absatz 3 Nummer 7 35 g Absatz 1, 2 69 a Absatz 3 Nummer 7 c 31 Absatz 2 i.v.m. 35 g Absatz 1, 2 69 a Absatz 5 Nummer 3 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten einen Kraftomnibus 35 h Absatz 1, 2 69 a Absatz 3 Nummer 7 c ein anderes Kraftfahrzeug 35 h Absatz 3 69 a Absatz 3 Nummer 7 c in Betrieb genommen Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift 54 NK-GVR
55 Lfd. Nr. Tatbestand über mitzuführendes Erste-Hilfe- Material Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eines Kraftomnibusses 31 Absatz 2 i.v.m. 35 h Absatz 1, 2 69 a Absatz 5 Nummer eines anderen Kraftfahrzeugs 31 Absatz 2 i.v.m. angeordnet oder zugelassen 35 h Absatz 3 69 a Absatz 5 Nummer 3 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Bereifung und Laufflächen 208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen 209 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen 210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß 211 Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß 212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß 36 Absatz 2 a Satz 1, 2 69 a Absatz 3 Nummer 8 31 Absatz 2 i.v.m. 36 Absatz 2 a Satz 1, 2 69 a Absatz 5 Nummer 3 36 Absatz 2 Satz 5 31 d Absatz 4 Satz 1 69 a Absatz 3 Nummer 1 c, 8 31 Absatz 2 i.v.m. 36 Absatz 2 Satz 5 31 d Absatz 4 Satz 1 69 a Absatz 5 Nummer 3 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 31 d Absatz 4 Satz 1 69 a Absatz 3 Nummer 1 c, Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnit- 31 Absatz 2 i.v.m. 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 31 d Absatz 4 Satz 1 69 a Absatz 5 Nummer 3 75 NK-GVR 55
56 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand te oder keine ausreichende Profiloder Einschnitttiefe besaß Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs 214 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern bei anderen als in Nummer genannten Fahrzeugen Erlöschen der Betriebserlaubnis 214 a Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt 214 a a.2 einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus ein anderes als in 214 a.1 genanntes Fahrzeug Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen 215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 30 Absatz 1 69 a Absatz 3 Nummer Absatz 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Absatz 16, Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 3 69 a Absatz 3 Nummer 3, 9, Absatz 5 Satz 1 69 a Absatz 2 Nummer 1 a 42 Absatz 2 Satz 1 69 a Absatz 3 Nummer 3 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
57 Lfd. Nr. Tatbestand 216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht Stützlast 217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde (218) (aufgehoben) Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage 219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen 220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt Lichttechnische Einrichtungen 221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen 222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 43 Absatz 3 Satz 2 69 a Absatz 3 Nummer 3 44 Absatz 3 Satz 1 69 a Absatz 3 Nummer 3 49 Absatz 1 69 a Absatz 3 Nummer Absatz 4 Satz 1 69 a Absatz 5 Nummer 5 d 49 a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9 a, 10 Satz 1 69 a Absatz 3 Nummer a Absatz 1 Satz 1 69 a Absatz 3 Nummer Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Absatz 6 a Satz 2 bis 5, Absatz 9 69 a Absatz 3 Nummer 18 a Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 57
58 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen Arztschild 222 a Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes Arzt Notfalleinsatz nicht mitgeführt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt Geschwindigkeitsbegrenzer 223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4, Absatz 3 69 a Absatz 3 Nummer 18 b 51 a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, 3 51 b Absatz 2 Satz 1, 3, Absatz 5, 6 69 a Absatz 3 Nummer 18 c 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, 4, Absatz 9 Satz 2 69 a Absatz 3 Nummer 18 e 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Absatz 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Absatz 4 Satz 1 bis 4, 6, Absatz 5 Satz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 2, Absatz 8, 9 Satz 1, 53 d Absatz 2, 3 69 a Absatz 3 Nummer 18 g, 19 c 53 a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, 5 69 a Absatz 3 Nummer b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5 69 a Absatz 3 Nummer 19 a 52 Absatz 6 Satz 3 69 a Absatz 5 Nummer 5 f 57 c Absatz 2, 5 31 d Absatz 3 69 a Absatz 3 Nummer 1 c, 25 b Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR
59 Lfd. Nr. Tatbestand es sich um ein ausländisches Kfz handelt 224 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde 225 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 31 Absatz 2 i.v.m. 57 c Absatz 2, 5 31 d Absatz 3 69 a Absatz 5 Nummer nicht mehr als ein Monat 57 d Absatz 2 Satz 1 69 a Absatz 5 Nummer 6 d mehr als ein Monat 57 d Absatz 2 Satz 1 vergangen ist 69 a Absatz 5 Nummer 6 d Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt (227) (aufgehoben) (228) (aufgehoben) Einrichtungen an Fahrrädern 229 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen 230 Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über nach vorn wirkende Scheinwerfer, Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen Ausnahmen 231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt 57 d Absatz 2 Satz 3 69 a Absatz 5 Nummer 6 e 64 a 69 a Absatz 4 Nummer 4 67 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, 3 69 a Absatz 4 Nummer 8 70 Absatz 3 a Satz 1 69 a Absatz 5 Nummer NK-GVR 59
60 Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen 232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen 233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen (234 bis 23 8) (aufgehoben) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) a Absatz 5 Nummer a Absatz 5 Nummer 8 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand e) Ferienreise-Verordnung 239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt 240 Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen Lfd. Nr. Tatbestand B. Zuwiderhandlungen gegen 24 a, 24 c StVG 0,5-Promille-Grenze 241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu Ferienreise-Verordnung 1 5 Nummer Nummer 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten 24 a Absatz Fahrverbot 1 Monat 60 NK-GVR
61 Lfd. Nr. Tatbestand einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24 a StVG, 316 oder 315 c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24 a StVG, 316 oder 315 c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister Berauschende Mittel Ferienreise-Verordnung Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Fahrverbot 3 Monate Fahrverbot 3 Monate 242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu 24 a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24 a StVG, 316 oder 315 c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24 a StVG, 316 oder 315 c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen 243 In der Probezeit nach 2 a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten 24 a Absatz 2 Satz 1 i.v.m. Absatz Fahrverbot 1 Monat Fahrverbot 3 Monate Fahrverbot 3 Monate 24 c Absatz 1, NK-GVR 61
62 Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen 24 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung Bahnübergänge 244 Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert 245 Beim zu Fuß gehen, Rad fahren oder als andere nichtmotorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden StVO 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a 246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt 23 Absatz 1 a Absatz 1 Nummer 22 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten 700 Fahrverbot 3 Monate 350 beim Führen eines Fahrzeugs 40 beim Radfahren Beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt Kraftfahrzeugrennen 248 Beim Führen eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen 249 Als Veranstaltender ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid 23 Absatz 1 b 49 Absatz 1 Nummer Absatz 1 49 Absatz 2 Nummer 5 29 Absatz 2 Satz 1 49 Absatz 2 Nummer Fahrverbot 1 Monat NK-GVR
63 Lfd. Nr. Tatbestand 250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt b) Fahrerlaubnis-Verordnung Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen 251 Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt 251 a Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung Aushändigen von Fahrzeugpapieren 252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt Betriebsverbot und Beschränkungen 253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVO 46 Absatz 3 Satz 3 49 Absatz 4 Nummer 5 4 Absatz 2 Satz 2, 3 5 Absatz 4 Satz 2, 3 48 Absatz 3 Satz 2 48 a Absatz 3 Satz 2 74 Absatz 4 Satz 2 75 Nummer 4 75 Nummer a Absatz 2 Satz 1 75 Nummer 15 4 Absatz 5 Satz 1 11 Absatz 5 26 Absatz 1 Satz 6 48 Nummer 5 5 Absatz 1 48 Nummer 7 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten NK-GVR 63
64 Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen 254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen Ausnahmen 255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt StVO 31 c Satz 1, 4 Halbsatz 2 69 a Absatz 5 Nummer 4 c 70 Absatz 3 a Satz 1 69 a Absatz 5 Nummer 7 Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen a) Kraftfahrzeuge der in 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt) bis Lfd. Nr. Überschreitung in km/h bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb Ortschaf- geschlossener ten geschlossener Ortschaften Monat Monat 1 Monat Monate 1 Monat 64 NK-GVR
65 Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften Monate 2 Monate b) über Monate 3 Monate kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt) bis Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage. Lfd. Nr. Überschreitung in km/h bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb Ortschaf- geschlossener ten Ortschaf- geschlossener ten geschlossener Ortschaften Monat Monat 1 Monat Monate 1 Monat Monate 2 Monate Monate 3 Monate über Monate 3 Monate NK-GVR 65
66 Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten c) andere als die in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeuge Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften bis außerhalb Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage. Lfd. Nr. Überschreitung km/h Regelsatz in Euro bei Begehunhung Fahrverbot in Monaten bei Bege- in innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften Monat Monat 1 Monat Monate 1 Monat Monate 2 Monate über Monate 3 Monate Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug Lfd. Nr. Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern 12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h weniger als 5 / 10 des halben Tachowertes weniger als 4 / 10 des halben Tachowertes Regelsatz in Euro Fahrverbot 66 NK-GVR
67 Lfd. Nr weniger als 3 / 10 des halben Tachowertes weniger als 2 / 10 des halben Tachowertes weniger als 1 / 10 des halben Tachowertes 12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h weniger als 5 / 10 des halben Tachowertes weniger als 4 / 10 des halben Tachowertes weniger als 3 / 10 des halben Tachowertes weniger als 2 / 10 des halben Tachowertes weniger als 1 / 10 des halben Tachowertes Regelsatz in Euro Fahrverbot 160 Fahrverbot 1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt 240 Fahrverbot 2 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt 320 Fahrverbot Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt 240 Fahrverbot 1 Monat 320 Fahrverbot 2 Monate 400 Fahrverbot 3 Monate Anhang (zu den Nummern 198 und 199 der Anlage) Tabelle 3 Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt Lfd. Nr. Überschreitung in v.h. Regelsatz in Euro für Inbetriebnahme bis mehr als mehr als NK-GVR 67
68 Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Überschreitung in v.h. Regelsatz in Euro b) mehr als mehr als mehr als mehr als für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme bis mehr als mehr als mehr als mehr als mehr als bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme Lfd. Nr. Überschreitung in v.h. Regelsatz in Euro oder mehr als 5 bis oder mehr als 10 bis oder mehr als 15 bis oder mehr als oder mehr als oder mehr als Anhang (zu 3 Absatz 3) Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt: Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand mit Gefährdung mit Sachbeschädigung von Euro auf Euro auf Euro NK-GVR
69 Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand mit Gefährdung mit Sachbeschädigung von Euro auf Euro auf Euro NK-GVR 69
70 Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand mit Gefährdung mit Sachbeschädigung von Euro auf Euro auf Euro Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung: Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro mit Sachbeschädigung auf Euro 70 NK-GVR
71 Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) 1 (ABl. Nr. L 237 S. 1) 2 zuletzt geändert durch RL 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. Nr. L 223 S. 26) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission 3, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 4, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG-Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muß. Ein erster Schritt in diese Richtung war die Erste Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins 6, mit der ein EG-Muster für den einzelstaatlichen Führerschein, die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Führerscheine durch die Mitgliedstaaten und der Umtausch von Führerscheinen, deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz von einem Mitgliedstaat nach einem anderen verlegen, eingeführt wurden. Die bisherigen Fortschritte auf diesem Wege müssen weiter ausgebaut werden. Das mit der Richtlinie 80/1263/EWG eingeführte EG-Muster für den einzelstaatlichen Führschein ist anzupassen, um insbesondere der Harmonisierung der Fahrzeugklassen und -unterklassen Rechnung zu tragen und den Führerschein sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft leichter verständlich zu machen. Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen. Nach Artikel 3 der Richtlinie 80/1263/EWG sind endgültige Vorschriften zur allgemeinen Einführung der in diesem Artikel genannten Fahrzeugklassen in der Gemeinschaft ohne die Möglichkeit einer Abweichung zu erlassen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Führerscheine zu regeln. Es ist die Möglichkeit zur Unterteilung dieser Fahrzeugklassen zu schaffen, um im Hinblick auf die Sicherheit im Straßenverkehr und zur Berücksichtigung der bestehenden innerstaatlichen Verhältnisse insbesondere einen stufenweisen Zugang zum Führen der betreffenden Fahrzeuge zu fördern. Es sind besondere Bestimmungen zu erlassen, um Körperbehinderten den Zugang zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erleichtern. In Artikel 10 der Richtlinie 80/1263/EWG ist eine weitergehende Harmonisierung der Vorschriften für die Fahrprüfung und die Ausstellung des Führerscheins vorgesehen. Zu diesem Zweck sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen festzulegen, die Fahrprüfung aufgrund dieser Erfordernisse zu regeln und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen dieser Fahrzeuge neu festzulegen. 1 Aufgehoben mwv durch Art. 17 Abs. 1 EG-Führerschein-Richtlinie v (ABl. L Nr. 403 S. 18). 2 Veröffentlicht am ABl. Nr. C 48 vom , S ABl. Nr. C 175 vom , S ABl. Nr. C 159 vom , S ABl. Nr. L 375 vom , S. 1. NK-GVR 71
72 Artikel 3 Artikel 8 der Richtlinie 80/1263/EWG, insbesondere die Verpflichtung, den Führerschein bei einem Wechsel des Staates des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb eines Jahres umzutauschen, ist angesichts der Fortschritte beim Zusammenwachsen Europas ein inakzeptables Hindernis für die Freizügigkeit. Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 [Gegenstand] (1) 1 Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I oder I a aus. 2 Die Republik Finnland und das Königreich Schweden können jedoch bis zum 31. Dezember 1997 Führerscheine nach ihrem derzeitigen Muster ausstellen. (2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. (3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerläßlichen Angaben eintragen. Artikel 2 [Emblem auf Seite 1] (1) Das Emblem auf Seite 1 des EG-Musters des Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats. (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen vorzubeugen. (3) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission an dem Muster in Anhang I oder I a die Anpassungen vornehmen, die für eine DV-Bearbeitung erforderlich sind. (4) (aufgehoben) Artikel 3 [Führerscheinklassen; Begriffsbestimmungen, einzelstaatliche Sonderbestimmungen] (1) Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Fahrzeugen folgender Klassen:Klasse A: Krafträder mit oder ohne Beiwagen; Klasse B: Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter den Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; 72 NK-GVR
73 Führerscheinklassen; Begriffsbestimmungen, einzelstaatliche Sonderbestimmungen Artikel 3 Klasse B + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter die Klasse B fallen; Klasse C: Kraftwagen ausgenommen jene der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg; hinter den Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; Klasse C + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen; Klasse D: Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter dem Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; Klasse D + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. (2) Innerhalb der Klassen A, B, B + E, C, C + E, D und D + E kann für das Führen von Fahrzeugen folgender Unterklassen ein besonderer Führerschein ausgestellt werden:unterklasse A 1: Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm 3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kw (Leichtkrafträder); Unterklasse B 1: dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge; Unterklasse C 1: Kraftwagen ausgenommen jene der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg, jedoch nicht mehr als kg; hinter den Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; Unterklasse C 1 + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C 1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; Unterklasse D 1: Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, jedoch mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter den Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; Unterklasse D 1 + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D 1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird. (3) Im Sinne dieses Artikels gelten als Kraftfahrzeug jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge; NK-GVR 73
74 Artikel 5 dreirädriges Kraftfahrzeug und vierrädriges Kraftfahrzeug jedes dreirädrige bzw. vierrädrige Fahrzeug der Klasse B mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h oder, falls es mit einem Verbrennungsmotor mit Fremdzündung ausgerüstet ist, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einem anderen Motor entsprechender Leistung. Die Leermasse darf 550 kg nicht übersteigen. Bei der Leermasse von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb darf die Masse der Batterien nicht berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können für die Leermasse niedrigere Werte festlegen und weitere Normen, z.b. für den höchstzulässigen Hubraum oder die Motorleistung, hinzufügen; Kraftrad jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm 3 bei innerer Verbrennung und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Kraftwagen Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gelten nicht als Kraftwagen im Sinne dieses Artikels; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt. (4) Die Mitgliedstaaten können nach Konsultierung der Kommission niedrigere Geschwindigkeiten als die in Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich angegebenen Geschwindigkeiten festlegen, sofern dies im Führerschein vermerkt wird. (5) Die Mitgliedstaaten können für die Unterklasse A 1 ergänzende einschränkende Normen zur Auflage machen. (6) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen. Artikel 4 [Vermerk der Bedingungen; körperliche Mängel] (1) Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen. (2) Wird aufgrund körperlicher Mängel die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepaßte Fahrzeuge erteilt, so wird die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchgeführt. Artikel 5 [Ausstellungsbedingungen] (1) Die Ausstellung des Führerscheins unterliegt folgenden Bedingungen: a) ein Führerschein für die Klassen C und D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind; b) ein Führerschein für die Klassen B + E, C + E und D + E kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C oder D berechtigt sind. (2) Die Gültigkeit des Führerscheins wird wie folgt festgelegt: a) ein für die Klassen C + E oder D + E geltender Führerschein berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Klasse B + E; 74 NK-GVR
75 Mindestalter Artikel 6 b) ein für die Klasse C + E geltender Führerschein berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D + E, wenn sein Inhaber bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. (3) Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Gültigkeit festlegen: a) dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge fallen unter einen Führerschein für die Klasse A oder A 1; b) Leichtkrafträder fallen unter einen Führerschein für die Klasse B. (4) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultierung der Kommission gestatten, daß a) Fahrzeuge der Klasse D 1 (höchstens 16 Sitzplätze ohne den Führersitz, zulässige Gesamtmasse kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden, die Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, der mindestens zwei Jahre vorher erworben wurde, vorausgesetzt, daß die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und daß der Fahrer seine Dienste auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellt; b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, vorausgesetzt, daß die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und daß sie von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden, daß sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können. Artikel 6 [Mindestalter] (1) Für die Ausstellung des Führerscheins gelten folgende Mindestaltersanforderungen: a) 16 Jahre: für die Unterklasse Al; für die Unterklasse Bl; b) 18 Jahre: für die Klasse A; für das Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von mehr als 25 kw oder einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kw/kg (oder von Krafträdern mit Beiwagen mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kw/kg) ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern, die beide Merkmale unter diesen Werten aufweisen, mit einem Führerschein der Klasse A erforderlich. Vorbehaltlich einer besonderen Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen braucht diese vorherige Fahrpraxis nicht verlangt zu werden, wenn der Bewerber mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat; für die Klassen B, B + E; für die Klassen C, C + E und die Unterklassen C 1, C 1 + E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr 1 ; c) 21 Jahre: für die Klassen D, D + E und die Unterklassen D 1, D 1 + E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. (2) Die Mitgliedstaaten können von den für die Klassen A, B und B + E festgelegten Mindestaltersanforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen für die Klasse A in Absatz 1 Buchstabe b) erster Ge- 1 ABl. Nr. L 370 vom , S. 1. NK-GVR 75
76 Artikel 7 b dankenstrich letzter Satz abweichen und für diese Klassen Führerscheine ab Vollendung des 17. Lebensjahrs ausstellen. (3) Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen. Artikel 7 [Ausstellungsbedingungen; einzelstaatliche Bestimmungen] (1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III; b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. (2) Unbeschadet der Bestimmungen, die der Rat auf diesem Gebiet erläßt, kann jeder Mitgliedstaat die Gültigkeitsdauer der von ihm ausgestellten Führerscheine weiterhin nach einzelstaatlichen Kriterien festlegen. (3) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission von den Bestimmungen des Anhangs III abweichen, wenn solche Abweichungen mit dem medizinischen Fortschritt und den Grundsätzen dieses Anhangs vereinbar sind. (4) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der einzelstaatlichen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultierung der Kommission innerstaatliche Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden. (5) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein. Artikel 7 a [Harmonisierter Gemeinschaftscode] (1) Bei den in den Anhängen I und I a aufgeführten harmonisierten Gemeinschaftscodes, insbesondere bei den Codenummern 04, 05, 44 und 55, wird nach dem Verfahren des Artikels 7 b eine Unterteilung vorgenommen. Dieses Verfahren ist auch anzuwenden, wenn zu entscheiden ist, ob die Anwendung bestimmter Unterteilungen der harmonisierten Gemeinschaftscodes erforderlichenfalls für verbindlich erklärt werden soll. (2) Die Änderungen, die erforderlich sind, um den Teil der Anhänge I und I a, der die harmonisierten Codes betrifft, und die Anhänge II und III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 b angenommen. Artikel 7 b [Ausschuss] (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Führerschein (nachstehend Ausschuss genannt) unterstützt. 76 NK-GVR
77 Ordentlicher Wohnsitz Artikel 9 (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 1 unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 8 [Umtausch bei Umzug; Ablehnung; Ersetzung] (1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist. (2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. (3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im einzelnen. (4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen. (5) Die Ersetzung eines Führerscheins infolge insbesondere von Verlust oder Diebstahl kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ersten Führerschein ausgestellt haben. (6) Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen Führerschein nach dem EG-Muster um, so wird der Umtausch darin vermerkt; dies gilt auch bei jeder späteren Erneuerung oder Ersetzung. 1 Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. 2 Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat Artikel 1 Absatz 2 nicht anzuwenden. Artikel 9 [Ordentlicher Wohnsitz] Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufli- 1 Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom , S. 23). NK-GVR 77
78 Artikel 14 che Bindungen wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. 1 Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muß, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. 2 Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. 3 Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Artikel 10 [Äquivalenzen zwischen neuen und alten Führerscheinen] Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den Führerscheinen, die sie vor dem Zeitpunkt, zu dem sie dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, ausgestellt haben, und den Führerscheinen im Sinne des Artikels 3 fest. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission die für die Anwendung von Artikel 8 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen. Artikel 11 [Prüfung der einzelstaatlichen Vorschriften] Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission die einzelstaatlichen Vorschriften für die gegebenenfalls gemäß Artikel 3 eingeführten fakultativen Unterklassen mit dem Ziel, diese Vorschriften zu vereinheitlichen oder aufzuheben. Artikel 12 [Umsetzung] (1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Konsultation der Kommission vor dem 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie ab 1. Juli 1996 nachzukommen. (2) 1 Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. 2 Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine aus. Artikel 13 [Aufhebung] Die Richtlinie 80/1263/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 1996 aufgehoben. Artikel 14 [Adressaten] Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 29. Juli NK-GVR
79 Adressaten Artikel 14 Anhang I Bestimmungen zum EG-Muster des Führerscheins 1. Die Farbe des Führerscheins nach gemeinschaftlichem Muster ist rosa; seine Gesamtabmessungen sind wie folgt: Höhe: 106 mm, Breite: 222 mm. 2. Der Führerschein hat sechs Seiten: Seite 1 enthält das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt; den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ); das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, wie folgt: B: Belgien L: Luxemburg BG: Bulgarien H: Ungarn CZ: Tschechische Republik M: Malta DK: Dänemark NL: Niederlande D: Deutschland A: Österreich EST: Estland PL: Polen GR: Griechenland P: Portugal E: Spanien RO: Rumänien F: Frankreich SLO: Slowenien IRL: Irland SK: Slowakei I: Italien FIN: Finnland CY: Zypern S: Schweden LV: Lettland UK: Vereinigtes Königreich; LT: Litauen in Blockbuchstaben die Aufschrift Führerschein in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt. In ausreichendem Abstand folgt diese Aufschrift in Groß-/ Kleinschreibung in den übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften; die Aufschrift Modell der Europäischen Gemeinschaften in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt. Seite 2 enthält 1. den Namen des Inhabers, 2. den Vornamen des Inhabers, 3. das Geburtsdatum und den Geburtsort des Inhabers, 4. die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die den Führerschein ausstellt (mit Ort und Datum der Ausstellung und Dienstsiegel), 5. die Nummer des Führerscheins, 6. das Lichtbild des Inhabers, 7. die Unterschrift des Inhabers, 8. den Wohnort, den Wohnsitz oder die Postanschrift (nichtobligatorische Angabe). Seiten 3 und 4 enthalten die (Unter-)Klassen der Fahrerlaubnis, das Datum der Fahrerlaubniseintragung für die jeweilige (Unter-)Klasse, ihre Gültigkeitsdauer, das Dienstsiegel (Stempel) und, der betreffenden Fahrerlaubnisklasse gegenüberstehend, die etwaigen Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form. Die in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats nicht vorgesehenen Unterklassen brauchen auf den von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen nicht angegeben zu werden. NK-GVR 79
80 Artikel 14 Für die auf Seite 4 verwendeten Codes gilt folgende Regelung: Codes 01 bis 99: harmonisierte Gemeinschaftscodes FAHRER (medizinische Gründe) 01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz 01.01Brillen 01.02Kontaktlinsen 01.03Schutzgläser 01.04Opakgläser 01.05Augenschutz 01.06Brillen oder Kontaktlinsen 02. Hörprothese/Kommunikationshilfe 02.01Hörprothese an einem Ohr 02.02Hörprothese an beiden Ohren 03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen 03.01Prothese/Orthese der Arme 03.02Prothese/Orthese der Beine 05. Beschränkte Gültigkeit (verpflichtender Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen) 05.01Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) 05.02Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von... km des Wohnsitzes oder innerorts.../innerhalb der Region 05.03Fahren ohne Beifahrer 05.04Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h 05.05Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss 05.06Ohne Anhänger 05.07Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt 05.08Kein Alkohol FAHRZEUGANPASSUNGEN 10. Angepasste Schaltung 10.01Handschaltung 10.02Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) 10.03Elektronisches Wechselgetriebe 10.04Anpassung des Schalthebels 10.05Zusätzliches Kraftübertragunsgetriebe nicht erlaubt 15. Angepasste Kupplung 15.01Angepasstes Kupplungspedal 15.02Handkupplung 15.03Automatische Kupplung 15.04Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal 20. Angepasste Bremsmechanismen 20.01Angepasstes Bremspedal 20.02Verbreitertes Bremspedal 80 NK-GVR
81 Adressaten Artikel Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß 20.04Bremspedal (Fußraste) 20.05Bremspedal (Kipppedal) 20.06Angepasste Handbremse 20.07Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse 20.08Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert 20.09Angepasste Feststellbremse 20.10Feststellbremse mit elektrischer Bedienung 20.11(Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung 20.12Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal 20.13Mit dem Knie betriebene Bremse 20.14Elektrisch betriebene Bremse 25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen 25.01Angepasstes Gaspedal 25.02Gaspedal (Fußraste) 25.03Gaspedal (Kipppedal) 25.04Handgas 25.05Beschleunigung mit dem Knie 25.06Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.) 25.07Gaspedal links vom Bremspedal 25.08Gaspedal links 25.09Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal 30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen 30.01Parallelpedale 30.02Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene 30.03Handgas und Handbremse mit Gleitschiene 30.04Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese 30.05Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal 30.06Bodenerhöhung 30.07Trennwand seitlich des Bremspedals 30.08Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese 30.09Trennwand vor Gas- und Bremspedal 30.10Mit Fersen-/Beinstütze 30.11Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse 35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) 35.01Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen 35.02Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen 35.03Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen 35.04Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen NK-GVR 81
82 Artikel Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/ Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen 40. Angepasste Lenkung 40.01Standardservolenkung 40.02Verstärkte Servolenkung 40.03Lenkung mit Hilfssystem erforderlich 40.04Verlängerte Lenksäule 40.05Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.) 40.06Höhenverstellbares Lenkrad 40.07Senkrechtes Lenkrad 40.08Waagerechtes Lenkrad 40.09Fußlenkung 40.10Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.) 40.11Drehknopf am Lenkrad 40.12Drehgabel am Lenkrad 40.13Mit Orthese, Tenodese 42. Angepasste(r) Rückspiegel 42.01(linker oder) rechter Außenrückspiegel 42.02Außenrückspiegel auf dem Kotflügel 42.03Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung 42.04Innenrückspiegel mit Rundsicht 42.05Rückspiegel für toten Winkel 42.06Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel 43. Angepasster Führersitz 43.01In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen 43.02Der Körperform angepasster Sitz 43.03Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität 43.04Führersitz mit Armlehne 43.05Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes 43.06Angepasster Sicherheitsgurt 43.07Hosenträgergurt 44. Anpassungen an Krafträdern (verpflichtende Verwendung von Untercodes) 44.01Einzeln gesteuerte Bremsen 44.02(angepasste) Handbremse (Vorderrad) 44.03(angepasste) Fußbremse (Hinterrad) 44.04(angepasster) Beschleunigungsmechanismus 44.05(angepasste) Handschaltung und Handkupplung 44.06(angepasste) Rückspiegel 44.07(angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...) 44.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen 45. Kraftrad nur mit Seitenwagen 82 NK-GVR
83 Adressaten Artikel Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer) 51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens) VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN 70. Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z B NL) 71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z.b HR) 72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kw (A1) 73. Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens kg (C1) 75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1) 76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E) 77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E) 78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) 79. (...) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen nach links 90.02nach rechts 90.03links 90.04rechts 90.05Hand 90.06Fuß 90.07verwendbar 95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum... erfüllt (zum Beispiel: ). Code-Nrn. 100 und mehr: einzelstaatliche Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausstellt. Das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung jeder Klasse ist bei jeder späteren Einsetzung oder jedem späteren Umtausch auf Seite 3 erneut einzutragen. Seite 5 kann verschiedene Informationen enthalten, z.b. über Zeiten einer etwaigen Fahrerlaubnisentziehung; schwere Verstöße auf dem Gebiet des Staates des ordentlichen Wohnsitzes, die bei dem in diesem Staat geltenden System für die Überwachung der Fahrer berücksichtigt werden. Seite 6 enthält Berechtigungen, die nur für das Gebiet des Staates gelten, der sie als Äquivalenzen oder für nicht unter diese Richtlinie fallende Fahrzeugklassen erteilt hat (zusammen mit den Ausstellungs- und Gültigkeitsdaten); Spalten für die (nichtobligatorische) Eintragung von Wohnsitzänderungen des Inhabers. NK-GVR 83
84 Artikel Die Eintragungen auf den anderen Seiten als der Seite 1 werden in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, abgefaßt. Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins. 4. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so kann dieser Staat auf Seite 6 die Wohnsitzänderung(en), auf Seite 5 die für die Verwaltung des Führerscheins erforderlichen Angaben, z.b. Angaben über auf seinem Hoheitsgebiet begangene schwere Verstöße, eintragen lassen, sofern er derartige Eintragungen auch auf den von ihm ausgestellten Führerscheinen vornehmen läßt und hierfür der erforderliche Platz zur Verfügung steht. In Abweichung von Nummer 2 kann auf den von dem Vereinigten Königreich ausgestellten Führerscheinen für höchstens zehn Jahre nach Annahme dieser Richtlinie das Lichtbild des Führerscheininhabers entfallen. 84 NK-GVR
85 Adressaten Artikel 14 Muster eines Führerscheins gemäß EG-Modell NK-GVR 85
86 Artikel 14 Muster eines Führerscheins gemäß EG-Modell Belgischer Führerschein (als Hinweis dienend) Anhang I a Bestimmungen zum EG-Muster des Führerscheins (Alternative zu dem Muster in Anhang I) 1. Die äußeren Merkmale der Karte für das EG-Führerscheinmuster entsprechen den ISO-Normen 7810 und Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm Der Führerschein hat zwei Seiten. Seite 1 enthält: a) in Blockbuchstaben die Aufschrift Führerschein in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt; b) den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ); c) das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen: B: Belgien L: Luxemburg BG: Bulgarien H: Ungarn CZ: Tschechische Republik M: Malta DK: Dänemark NL: Niederlande D: Deutschland A: Österreich EST: Estland PL: Polen GR: Griechenland P: Portugal E: Spanien RO: Rumänien F: Frankreich SLO: Slowenien IRL: Irland SK: Slowakei I: Italien FIN: Finnland CY: Zypern S: Schweden 86 NK-GVR
87 Adressaten Artikel 14 LV: Lettland UK: Vereinigtes Königreich; LT: Litauen d) Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Numerierung einzutragen sind: 1. Name des Inhabers; 2. Vorname des Inhabers; 3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; 4. a) Ausstellungsdatum des Führerscheins; b) Datum, an dem der Führerschein ungültig wird, oder bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer ein Strich; c) Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden); d) andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (nichtobligatorische Angabe); 5. Nummer des Führerscheins; 6. Lichtbild des Inhabers; 7. Unterschrift des Inhabers; 8. Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (nichtobligatorische Angabe); 9. (Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen); e) die Aufschrift Modell der Europäischen Gemeinschaften in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift Führerschein in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins: Permiso de Conducción Řvidičský průkaz Kørekort Führerschein Juhiluba Άδεια Οδήγησης Driving Licence Permis de conduire Ceadúnas Tiomána Patente di guida Vadītāja apliecība Vairuotojo pažymėjimas Vezetői engedély Liċenzja tas-sewqan Rijbewijs Prawo Jazdy Carta de Condução Vodičský preukaz NK-GVR 87
88 Artikel 14 Vozniško dovoljenje Ajokortti Körkort; f) Referenzfarben: blau: Pantone Reflex Blue, gelb: Pantone Yellow. Seite 2 enthält: a) 9. die (Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen); 10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede (Unter-)Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen); 11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige (Unter-)Klasse ungültig wird; 12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen (Unter-)Klasse. Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung: Codes 01 bis 99: harmonisierte Gemeinschaftscodes FAHRER (medizinische Gründe) 01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz 01.01Brillen 01.02Kontaktlinsen 01.03Schutzgläser 01.04Opakgläser 01.05Augenschutz 01.06Brillen oder Kontaktlinsen 02. Hörprothese/Kommunikationshilfe 02.01Hörprothese an einem Ohr 02.02Hörprothese an beiden Ohren 03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen 03.01Prothese/Orthese der Arme 03.02Prothese/Orthese der Beine 05. Beschränkte Gültigkeit (verpflichtender Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen) 05.01Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) 05.02Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von... km des Wohnsitzes oder innerorts.../innerhalb der Region 05.03Fahren ohne Beifahrer 05.04Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h 05.05Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss 05.06Ohne Anhänger 05.07Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt 05.08Kein Alkohol 88 NK-GVR
89 Adressaten Artikel 14 FAHRZEUGANPASSUNGEN 10. Angepasste Schaltung 10.01Handschaltung 10.02Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) 10.03Elektronisches Wechselgetriebe 10.04Anpassung des Schalthebels 10.05Zusätzliches Kraftübertragunsgetriebe nicht erlaubt 15. Angepasste Kupplung 15.01Angepasstes Kupplungspedal 15.02Handkupplung 15.03Automatische Kupplung 15.04Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal 20. Angepasste Bremsmechanismen 20.01Angepasstes Bremspedal 20.02Verbreitertes Bremspedal 20.03Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß 20.04Bremspedal (Fußraste) 20.05Bremspedal (Kipppedal) 20.06Angepasste Handbremse 20.07Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse 20.08Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert 20.09Angepasste Feststellbremse 20.10Feststellbremse mit elektrischer Bedienung 20.11(Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung 20.12Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal 20.13Mit dem Knie betriebene Bremse 20.14Elektrisch betriebene Bremse 25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen 25.01Angepasstes Gaspedal 25.02Gaspedal (Fußraste) 25.03Gaspedal (Kipppedal) 25.04Handgas 25.05Beschleunigung mit dem Knie 25.06Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.) 25.07Gaspedal links vom Bremspedal 25.08Gaspedal links 25.09Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal 30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen 30.01Parallelpedale 30.02Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene NK-GVR 89
90 Artikel Handgas und Handbremse mit Gleitschiene 30.04Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese 30.05Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal 30.06Bodenerhöhung 30.07Trennwand seitlich des Bremspedals 30.08Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese 30.09Trennwand vor Gas- und Bremspedal 30.10Mit Fersen-/Beinstütze 30.11Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse 35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) 35.01Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen 35.02Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen 35.03Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen 35.04Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen 35.05Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen 40. Angepasste Lenkung 40.01Standardservolenkung 40.02Verstärkte Servolenkung 40.03Lenkung mit Hilfssystem erforderlich 40.04Verlängerte Lenksäule 40.05Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.) 40.06Höhenverstellbares Lenkrad 40.07Senkrechtes Lenkrad 40.08Waagerechtes Lenkrad 40.09Fußlenkung 40.10Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.) 40.11Drehknopf am Lenkrad 40.12Drehgabel am Lenkrad 40.13Mit Orthese, Tenodese 42. Angepasste(r) Rückspiegel 42.01(linker oder) rechter Außenrückspiegel 42.02Außenrückspiegel auf dem Kotflügel 42.03Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung 42.04Innenrückspiegel mit Rundsicht 90 NK-GVR
91 Adressaten Artikel Rückspiegel für toten Winkel 42.06Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel 43. Angepasster Führersitz 43.01In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen 43.02Der Körperform angepasster Sitz 43.03Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität 43.04Führersitz mit Armlehne 43.05Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes 43.06Angepasster Sicherheitsgurt 43.07Hosenträgergurt 44. Anpassungen an Krafträdern (verpflichtende Verwendung von Untercodes) 44.01Einzeln gesteuerte Bremsen 44.02(angepasste) Handbremse (Vorderrad) 44.03(angepasste) Fußbremse (Hinterrad) 44.04(angepasster) Beschleunigungsmechanismus 44.05(angepasste) Handschaltung und Handkupplung 44.06(angepasste) Rückspiegel 44.07(angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...) 44.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen 45. Kraftrad nur mit Seitenwagen 50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer) 51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens) VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN 70. Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z B NL) 71. Duplikat des Führerscheins Nummer (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z.b HR) 72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kw (A1) 73. Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens kg (C1) 75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1) 76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E) 77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E) 78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) NK-GVR 91
92 Artikel (...) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen nach links 90.02nach rechts 90.03links 90.04rechts 90.05Hand 90.06Fuß 90.07verwendbar 95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum... erfüllt (zum Beispiel: ). Code-Nrn. 100 und mehr: einzelstaatliche Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausstellt. Gilt eine Codenummer für alle (Unter-)Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann sie unterhalb der Spalten 9, 10 und 11 gedruckt werden; 13. ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Anwendung der Nummer 3 Buchstabe a) dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerläßlich sind; 14. ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerläßlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (nichtobligatorische Angabe). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muß vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen. Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt; b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden numerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4 a, 4 b, 4 c, 5, 10, 11 und 12). Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins. c) auf dem EG-Führerscheinmuster muß ein Raum für die eventuelle Einführung eines Mikroprozessors oder einer gleichwertigen Informatikvorrichtung vorgesehen werden. 3. Besondere Bestimmungen: a) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerläßlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist. b) Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes, nationale Symbole oder Sicherheitselemente hinzufügen. Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerläßlich sind. 92 NK-GVR
93 Adressaten Artikel 14 Anhang II I. Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung muss bestehen aus einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Kenntnisse und danach einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen. NK-GVR 93
94 Artikel 14 Diese Prüfungen sollen unter den nachfolgenden Bedingungen durchgeführt werden. A. PRÜFUNG DER KENNTNISSE 1 Form Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die in den Punkten 2 bis 4 dieses Anhangs angeführt sind. Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann von den unter den Punkten 2 bis 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden. 2 Inhalt der Prüfung der Kenntnisse für alle Fahrzeugklassen 2.1 Die Prüfung muss sich auf alle nachfolgenden Punkte erstrecken, wobei der Inhalt der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaates überlassen bleibt: Straßenverkehrsvorschriften: insbesondere über Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen und Signalanlagen, Vorfahrtsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen; der Fahrzeugführer: Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern; die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Straßensituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten die Straße: des Fahrers unter der Einwirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszuständen; die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen; Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn; Besonderheiten der verschiedenen Straßenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften; sicheres Fahren in Straßentunneln; die übrigen Teilnehmer am Straßenverkehr: besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und den besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fußgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer; allgemeine Vorschriften und Verschiedenes: Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs; allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung) und Maßnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Straßenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten; die Sicherheit der Ladung des Fahrzeugs und der beförderten Personen betreffende Faktoren; Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs; Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den 94 NK-GVR
95 Adressaten Artikel 14 Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können; Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder; Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, maßvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissonen usw.). 3 Besondere Bestimmungen für die Klassen A und A1 3.1 Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse: Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm; deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer; Risikofaktoren, die mit den oben beschriebenen unterschiedlichen Straßenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Straßenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Straßenbahnschienen; technische Zusammenhänge, soweit sie die Straßenverkehrssicherheit beeinflussen können (z.b. alle Bedienungseinrichtungen, Flüssigkeitsstände, Antriebsstrang). 4 Besondere Bestimmungen für die Klassen C, C + E, D, D + E, C1, C1 + E, D1, D1 + E 4.1 Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse; Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates 1 festgelegt; Benutzung des Fahrtenschreibers, wie beschrieben in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates 2 ; Vorschriften hinsichtlich der Transportart: Güter oder Personen; Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr vorgeschrieben sind; Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in Erster Hilfe; Kenntnis der Vorsichtsmaßregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel; Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen; Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer; Behinderung der Sicht des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs; Lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ); Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z.b. flüssiges, hängendes Ladegut), Be- und Entladen von Gütern und die dafür erforderliche Verwendung von Ausrüstungsgegenständen (nur bei den Klassen C, C + E, C1 und C1 + E); Kenntnis der Verantwortung des Fahrers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen sollten Teil der theoretischen Prüfung sein (Busse im öffentlichen Dienst und Reisebusse, Busse mit speziellen Abmessungen,...) (nur bei den Klassen D, D + E, D1, D1 + E). 4.2 Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse in den nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, C + E, D und D + E: 1 ABl. L 370 vom , S ABl. L 370 vom , S. 8. NK-GVR 95
96 Artikel Kenntnisse der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten (z.b. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.); Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel; Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Anpassung, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen; Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung; Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung (nur für die Klassen C + E und D + E); Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug; allgemeine Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen; Grundkenntnis über die Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (nur für die Klassen C und C + E). B. PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN 5 Das Fahrzeug und seine Ausrüstung 5.1 Das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe voraus. Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) ab, so ist dies in den Führerscheinen, die aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt werden, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zur Führung eines Fahrzeugs ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1). Unter einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Fahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) besitzt. 5.2 Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen den nachstehenden Mindestkriterien genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Kriterien verschärfen bzw. weitere Kriterien hinzufügen. Klasse A: stufenweiser Zugang (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich Satz 1: Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 120 cm 3 und einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h; direkter Zugang (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich Satz 2: Krafträder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von mindestens 35 kw; Unterklasse A1: Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 75 cm 3 ; Klasse B: Vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen; Klasse B + E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens kg, die eine Geschwindig- 96 NK-GVR
97 Adressaten Artikel 14 keit von mindestens 100 km/h erreichen und nicht der Klasse B zuzurechnen sind; der Anhänger besteht aus einem geschlossenen Körper, der zumindest genauso breit und hoch wie das Zugfahrzeug ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Unterklasse B1: Drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen; Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe mit zumindest 8 Vorwärtsgängen und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens so breit und groß wie die Führerkabine ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens kg zu verwenden; Klasse C + E: Entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Kombination müssen eine zulässigen Gesamtmasse von mindestens kg, einer Länge von mindestens 14 m und einer Breite von mindestens 2,40 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen, sowie mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe von mindestens 8 Vorwärtsgängen und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, ausgestattet sein; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der zumindest so breit und hoch wie die Führerkabine ist; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Anhängerkombination sind mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens kg zu verwenden; Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg und einer Mindestlänge von 5 Metern, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; Unterklasse C1 + E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens kg. Die Fahrzeugkombination muss mindestens 8 m lang sein und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist (der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist); der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 10 m und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem sowie einem Kontrollgerät wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; NK-GVR 97
98 Artikel 14 Klasse D + E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens kg und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 Meter breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Unterklasse D1: Fahrzeuge der Unterklasse D1, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg und einer Mindestlänge von 5 Metern, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; Unterklasse D1 + E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 Meter breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Prüfungsfahrzeuge der Klassen B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D und D + E, die den oben vorgegebenen Mindestanforderungen nicht entsprechen, aber an dem in Artikel 3 der Richtlinie 2008/65/EG der Kommission 3 genannten Datum bereits verwendet wurden, können höchstens bis zum 30. September 2013 verwendet werden. Die Erfordernisse hinsichtlich der Beladung dieser Fahrzeuge werden von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 30. September 2013 umgesetzt. 6 Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A und A1 6.1 Klassen A und A1: Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit. Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften nachkommen müssen: die Sicherheitsausrüstung einzustellen, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm; den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Nothalteschalters (sofern vorhanden), der Kette, des Ölstands, der Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig zu überprüfen. 6.2 Klassen A und A1: Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit: das Kraftrad von seinem Ständer herunterzunehmen und durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortzubewegen; das Kraftrad auf seinem Ständer abzustellen; zumindest zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung im Zusammenhang mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen, wobei die Füße auf den Pedalen verbleiben sollen; Zumindest zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von zumindest 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei zumindest 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Kraftrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen; 3 ABl. L 168 vom , S NK-GVR
99 Adressaten Artikel Bremsen: zumindest zwei Bremsmanöver sollten durchgeführt werden, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von zumindest 50 km/h; dadurch soll es ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen. Die speziellen Fahrübungen, die unter Punkten bis erwähnt werden, müssen spätestens bis zum 30. September 2008 angewendet werden. 6.3 Verhaltensweisen im Verkehr. Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen: abzufahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn verlassen; auf geraden Straßen zu fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeizufahren; in Kurven zu fahren; an Kreuzungen und Einmündungen heranzufahren und sie zu überqueren; Richtung zu wechseln: nach links und nach rechts abzubiegen oder die Fahrbahn zu wechseln; Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (wenn verfügbar): Einfahrt von Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeizufahren; von anderen Fahrzeugen überholt zu werden (wenn angemessen); spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts zu fahren; Tunnels; beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. 7 Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und B + E 7.1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit. Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie den nachfolgenden Vorschriften nachkommen müssen: die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen; die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen, einstellen; überprüfen, ob die Türen geschlossen sind; den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Flüssigkeiten (z.b. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen; Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs zu überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klasse B + E); den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen zu überprüfen (nur für die Klasse B + E); 7.2 Klassen B und B1: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit: Folgende Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei Fahrübungen aus den vier Nummern, davon eine im Rückwärtsgang): in gerader Richtung rückwärts zu fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Straßenecke den richtigen Fahrstreifen zu benutzen; NK-GVR 99
100 Artikel unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges zu wenden; das Fahrzeug abzustellen und einen Parkplatz zu verlassen (parallel, schräg und senkrecht zum Fahrbahnrand, unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle); das Fahrzeug genau zum Halten zu bringen, die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ. 7.3 Klasse B + E: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit: den Anhänger an das Zugfahrzeug anzukuppeln und von diesem abzukuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (das heißt nicht in einer Linie) stehen; rückwärts eine Kurve entlang zu fahren, deren Linie dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden soll; sicher zu parken um das Be- und Entladen durchzuführen. 7.4 Verhaltensweisen im Verkehr. Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen: wegzufahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn zu verlassen; auf geraden Straßen zu fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeizufahren; in Kurven zu fahren; in Kreuzungen und Einmündungen heranzufahren und sie zu überqueren; Richtung zu wechseln: nach links und nach rechts abzubiegen oder die Fahrbahn zu wechseln; Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (sofern verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeizufahren; von anderen Fahrzeugen überholt zu werden (wenn angemessen); spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts zu fahren; Tunnels; beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. 8 Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, C1, D, D1, C + E, C1 + E, D + E und D1 + E 8.1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit. Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften nachkommen müssen: die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen; die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen, einstellen; den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Lenkung, der Bremsanlage, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen; die Brems- und Lenkhilfe zu überprüfen; den Zustand der Räder zu überprüfen, sowie der Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z.b. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit); das Instrumentenbrett einschließlich des Kon- 100 NK-GVR
101 Adressaten Artikel 14 trollgeräts, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, zu überprüfen und zu verwenden; den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung zu überprüfen; Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung zu überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung; den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen zu überprüfen (nur für die Klassen C + E, C1 + E, D + E, D1 + E); Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung zu kontrollieren (nur für die Klassen D, D + E, D1, D1 + E); das Lesen einer Straßenkarte (fakultativ). 8.2 Besondere Fahrübungen, die unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit durchzuführen sind: den Anhänger oder den Sattelaufleger an das Zugfahrzeug anzukuppeln und von diesem abzukuppeln (nur für die Klassen C + E, C1 + E, D + E, D1 + E); zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Aufleger nebeneinander stehen (das heißt nicht in einer Linie); rückwärts eine Kurve entlang zu fahren, deren Linie dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden soll; sicher zu parken um an einer Laderampe/Plattform oder einer ähnlichen Einrichtung zu beund entladen (nur für die Klassen C, C + E, C1 und C1 + E); zu parken um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D1, D1 + E, D, D + E). 8.3 Verhaltensweisen im Verkehr. Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen: wegzufahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn zu verlassen; auf geraden Straßen zu fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeizufahren; in Kurven zu fahren; an Kreuzungen und Einmündungen heranzufahren und sie zu überqueren; Richtung zu wechseln: nach links und nach rechts abzubiegen oder die Fahrbahn zu wechseln; Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeizufahren; von anderen Fahrzeugen überholt zu werden (wenn angemessen); spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts zu fahren; Tunnels; beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. 9 Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen 9.1 Bei jeder Verkehrslage wird bewertet, wie vertraut der Bewerber im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet. Der Prüfer muss sich während der gesamten Fahrprüfung sicher fühlen. Bei NK-GVR 101
102 Artikel 14 Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Straßenverkehr unmittelbar gefährden, wird die Prüfung unabhängig davon, ob der Prüfer oder die Begleitperson eingreifen musste oder nicht, vorzeitig abgebrochen. Der Prüfer kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Prüfung zu Ende zu führen ist. Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien dieses Anhangs zu gewährleisten. 9.2 Fahrprüfer sollen während ihrer Einschätzung besondere Aufmerksamkeit darauf legen, ob der Bewerber defensiv und rücksichtsvoll fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Fahrprüfer soll dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Bewerbers berücksichtigen; dies schließt angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Straßenzustandes, anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeter Personen; der Kandidat sollte auch vorausschauend fahren. 9.3 Die Fahrprüfer sollen außerdem folgende Verhaltensweisen des Kandidaten bewerten: Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeuges: richtige Anwendung und Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopflehnen, des Sitzes; der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden); der Lenkung; das Fahrzeug unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten zu kontrollieren; die Gleichmäßigkeit der Fahrweise zu wahren, die Eigenschaften, das Gewicht und die Abmessungen des Fahrzeugs zu berücksichtigen, das Gewicht und die Art der Ladung zu berücksichtigen (nur für Klassen B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D + E und D1 + E); den Komfort der Passagiere zu berücksichtigen (nur für Klassen D1, D1 + E, D, D + E) (langsames Beschleunigen, ruhiges Fahren und gleichmäßiges Bremsen); umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Umdrehungszahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung (nur für Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E); Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen; Vorrang geben: Vorrang an Kreuzungen; Vorrang geben unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver); Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Straße, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr unter Berücksichtigung der Type und Eigenschaften des Kraftfahrzeuges; vorausahnende Positionierung auf der Straße; Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne, hinten und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Straßenteilnehmern halten; Geschwindigkeit: die maximale zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter-/Verkehrsbedingungen und wenn möglich an nationale Geschwindigkeitsbegrenzungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren und freien Straße möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit der gleichen Art von Verkehrsteilnehmern anpassen; Ampeln, Verkehrsschilder und andere Bedingungen: richtiges Verhalten an Ampeln; Hinweisen von Verkehrspolizisten gehorchen; richtiges Verhalten bei Verkehrsschildern (Verbote oder Gebote); Straßenmarkierungen angemessen beachten; Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren; 102 NK-GVR
103 Adressaten Artikel Bremsen: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen; vorausahnen; 0 Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für Klassen C, C + E, D, D + E); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für Klassen C, C + E, D, D + E). 10 Prüfungsdauer Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß dem Abschnitt B dieses Anhangs beurteilt werden können. Die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen darf in keinem Falle weniger als 25 Minuten für die Klassen A, B und B + E und weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen: Dies beinhaltet nicht die Aufnahme des Kandidaten, die Vorbereitung des Fahrzeugs, die technische Überprüfung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit, die speziellen Fahrmanöver und der Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung. 11 Prüfungsort Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und auf Autobahnen (oder ähnlichen Anlagen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet statt (30 km/h Gebiete, Wohngebiete, städtische Schnellstraßen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Es ist ebenso wünschenswert, die Prüfung bei unterschiedlicher Verkehrsdichte abzuhalten. Die auf der Straße verbrauchte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Kandidaten in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten. II. Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beim Führen eines Kraftfahrzeugs Fahrzeugführer aller Kraftfahrzeuge müssen zu jeder Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten haben sowie Verhaltensweisen zeigen, wie oben unter den Punkten 1 bis 9 beschrieben, um in der Lage zu sein: die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen; ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen und richtig zu reagieren, wenn solche Lagen eintreten; die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen; die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen; alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Sehschwächen usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleiben; durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten, beizutragen. Die Mitgliedstaaten können die angemessenen Maßnahmen einführen, um zu garantieren, dass diejenigen Fahrer, die ihre in den Punkten 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verloren haben, sie wiedererlangen können, und weiterhin ein solches Verhalten aufweisen, das für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist. NK-GVR 103
104 Artikel 14 Anhang III Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Führer in zwei Gruppen eingeteilt: 1.1. Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A, B und B + E sowie der Unterklassen A1 und B1, 1.2. Gruppe 2: Führer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D, D + E und der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Bestimmungen enthalten, wonach auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihre Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), die in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen für Führer der Gruppe 2 angewandt werden. 2. Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis gehören. ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN 3. Gruppe 1: Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, daß bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Mängel vorliegen. 4. Gruppe 2: Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Führer entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in bestimmten Zeitabständen ärztlich untersuchen lassen. 5. Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben. SEHVERMÖGEN 6. Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blend- und Kontrastempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Erteilung der Fahrerlaubnis in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden; in diesen Fällen sollte der Fahrzeugführer einer Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Prüfung durch eine zuständige Stelle erfolgreich absolvieren. Gruppe 1: 6.1. Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben. Daneben sollte das horizontale Gesichtsfeld mindestens 120 Grad betragen, die Erweiterung sollte nach rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad betragen. Innerhalb des Bereichs der mittleren 20 Grad sollte keine Beeinträchtigung vorliegen. 104 NK-GVR
105 Adressaten Artikel 14 Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern der Bewerber regelmäßig einer Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle unterzogen wird Alle Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die (beispielsweise bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,5 haben. Die zuständige ärztliche Stelle muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit ausreichend lange besteht, um dem Betreffenden eine Anpassung zu ermöglichen, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges den in Nummer 6.1. genannten Anforderungen genügt Bei in jüngerer Zeit eingetretener Diplopie und nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge sollte ein geeigneter Anpassungszeitraum (z.b. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt. Gruppe 2: 6.4. Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen und dabei, erforderlichenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,1 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so muss das Mindestsehvermögen (0,8 und 0,1) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Daneben sollte das horizontale Gesichtsfeld mit beiden Augen mindestens 160 Grad betragen, die Erweiterung sollte nach rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad betragen. Innerhalb des Bereichs der mittleren 30 Grad sollte keine Beeinträchtigung vorliegen. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer Störung der Kontrastempfindlichkeit oder an Diplopie leiden, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge sollte ein geeigneter Anpassungszeitraum (z.b. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt. HÖRVERMÖGEN 7. Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Führern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. BEWEGUNGSBEHINDERTE 8. Bewerbern um eine Fahrerlaubnis oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Gruppe 1: 8.1. Körperbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach dem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden. Das Gutachten muß auf der ärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer Probefahrt beruhen; es muß angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muß und ob orthopädische Hilfsmittel erforderlich sind, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, daß das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist. NK-GVR 105
106 Artikel Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder verlängert werden, sofern sie in regelmäßigen Abständen ärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann. Eine Fahrerlaubnis ohne regelmäßige ärztliche Kontrolle kann erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat. Gruppe 2: 8.3. Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. HERZ- UND GEFÄSSKRANKHEITEN 9. Krankheiten, die bei Fahrzeugführern oder Bewerbern um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis ein plötzliches Versagen des Herz- und Gefäßsystems verursachen und so zu einer plötzlichen Störung der Gehirnfunktionen führen können, sind eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Gruppe 1: 9.1. Bewerbern mit ernsten Herzrhythmusstörungen darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen Kontrolle erteilt oder erneuert werden Ob einem Bewerber oder Fahrzeugführer, der unter Blutdruckanomalien leidet, eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen Im allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-pectoris-Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird. Gruppe 2: 9.5. Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. ZUCKERKRANKHEIT 10. In den nachfolgenden Absätzen bedeutet schwere Hypoglykämie die Notwendigkeit von Hilfe durch eine andere Person und wiederholte Hypoglykämie das zweimalige Auftreten einer schweren Hypoglykämie innerhalb von 12 Monaten. Gruppe 1: Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Zuckerkrankheit darf eine Fahrerlaubnis erteilt werden, und ihre Fahrerlaubnis darf erneuert werden. Bei einer medikamentösen Behandlung der Betreffenden sollte ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegen und regelmäßig eine fallspezifisch geeignete ärztliche Kontrolle durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen 5 Jahre nicht überschreiten sollte Bewerbern oder Fahrzeugführern mit wiederholter schwerer Hypoglykämie und/oder Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Zuckerkranke Fahrzeugführer sollten zeigen, dass sie die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken verstehen und ihren Zustand angemessen beherrschen. Gruppe 2: Die Erteilung bzw. Erneuerung einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2 für zuckerkranke Fahrzeugführer kann in Betracht gezogen werden. Bei einer mit Hypoglykämierisiko behafteten medika- 106 NK-GVR
107 Adressaten Artikel 14 mentösen Behandlung (d.h. mit Insulin oder bestimmten Tabletten) sollten die folgenden Kriterien gelten: In den letzten 12 Monaten darf keine schwere Hypoglykämie aufgetreten sein; es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung; der Fahrzeugführer muss eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nachweisen, die mindestens zweimal täglich sowie zu den für das Führen eines Fahrzeugs relevanten Zeiten vorgenommen werden; der Fahrer muss zeigen, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht; es dürfen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vorliegen, die das Führen von Fahrzeugen ausschließen. Außerdem sollte die Fahrerlaubnis in diesen Fällen nur mit Zustimmung einer zuständigen ärztlichen Stelle und unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen 3 Jahre nicht überschreiten darf Eine schwere Hypoglykämie im Wachzustand sollte, auch wenn dabei kein Fahrzeug geführt wurde, berichtet werden und Anlass zu einer erneuten Prüfung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen sein. KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS 11. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird. Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden. EPILEPSIE 12. Epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar. Epilepsie liegt bei zwei oder mehr epileptischen Anfällen innerhalb von weniger als fünf Jahren vor. Als provozierter epileptischer Anfall gilt ein Anfall mit erkennbarer und vermeidbarer Ursache. Einer Person, die einen erstmaligen oder isolierten Anfall oder Bewusstseinsverlust erlitten hat, sollte vom Führen eines Fahrzeugs abgeraten werden. Es ist ein Sachverständigenbericht zu erstellen, in dem die Dauer des Fahrverbots und die notwendigen Folgemaßnahmen aufgeführt sind. Es ist von größter Wichtigkeit, dass das spezifische Epilepsiesyndrom des Betreffenden und die Art des Anfalls ermittelt werden, so dass dessen Fahrsicherheit (und das Risiko künftiger Anfälle) richtig eingeschätzt und geeignete Therapiemaßnahmen getroffen werden können. Dies sollte durch einen Neurologen erfolgen. Gruppe 1: Die Fahrerlaubnis von epileptischen Fahrzeugführern der Gruppe 1 sollte der Überprüfung unterliegen, bis diese mindestens fünf Jahre lang anfallsfrei waren. Patienten mit Epilepsie erfüllen die Kriterien für die Erteilung einer bedingungslosen Fahrerlaubnis nicht. Die ausstellende Behörde sollte unterrichtet werden Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens (Beurteilung ggf. im Einklang NK-GVR 107
108 Artikel 14 mit anderen einschlägigen Abschnitten von Anhang III (z.b. bei Alkoholproblematik oder Komorbidität)) individuell als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer geeigneten ärztlichen Untersuchung nach sechs anfallsfreien Monaten als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust sollte im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden Epilepsie: Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden Ausschließlich im Schlaf auftretende Anfälle: Bewerber oder Fahrzeugführer, die ausschließlich schlafgebundene Anfälle erlitten haben, können als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem im Wachzustand erlittenen Anfall müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (siehe Epilepsie ) Anfälle ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit: Bewerber oder Fahrzeugführer, die stets nur Anfälle erlitten haben, die nachweislich weder das Bewusstsein beeinträchtigen noch funktionelle Störungen verursachen, können als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem Anfall anderer Art müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (siehe Epilepsie ) Anfälle infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Reduzierung der Epilepsietherapie: Dem Patienten kann empfohlen werden, ab dem Zeitpunkt des Absetzens der Behandlung während eines Zeitraums von sechs Monaten kein Fahrzeug zu führen. Wird nach einem Anfall, der infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Absetzung der Medikation eingetreten ist, die zuvor wirksame Behandlung wieder aufgenommen, so darf drei Monate lang kein Fahrzeug geführt werden Nach chirurgischer Epilepsietherapie: siehe Epilepsie. Gruppe 2: 12.10Der Bewerber sollte während des vorgeschriebenen Zeitraums der Anfallsfreiheit keine Antiepileptika einnehmen. Eine geeignete medizinische Nachbehandlung muss erfolgt sein. Eine umfas-. sende neurologische Untersuchung ergab keinen pathologischen zerebralen Befund und das Elektroenzephalogramm (EEG) zeigt keine epileptiforme Aktivität. Nach der akuten Episode sollte ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich. ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens individuell als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. Nach der akuten Episode sollte ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden. Personen mit struktureller intrazerebraler Läsion und erhöhtem Anfallsrisiko sollten so lange keine Fahrzeuge der Gruppe 2 führen können, bis das Epilepsierisiko mindestens auf 2 % pro Jahr gefallen ist. Die Beurteilung sollte ggf. (z.b. bei Alkoholproblematik) im Einklang mit anderen einschlägigen Abschnitten von Anhang III erfolgen Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten. epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die nationalen Behörden können Fahrzeugfüh- 108 NK-GVR
109 Adressaten Artikel 14 rern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust sollte im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden. Das Risiko des erneuten. Eintretens sollte höchstens 2 % pro Jahr betragen Epilepsie: Ohne die Einnahme von Antiepileptika muss Anfallsfreiheit während eines Zeitraums. von 10 Jahren erreicht worden sein. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Dies gilt auch im Falle von juveniler Epilepsie. Bestimmte Gesundheitsstörungen (z.b. arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen) gehen mit erhöhtem Anfallsrisiko einher, selbst wenn bislang noch keine Anfälle aufgetreten sind. In solchen Fällen sollte von einer zuständigen ärztlichen Stelle eine Bewertung vorgenommen werden. Das Anfallsrisiko sollte höchstens 2 % pro Jahr betragen, damit eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann. GEISTIGE STÖRUNGEN Gruppe 1: Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren geistigen Störungen, an erheblichem Schwachsinn, an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt wird, und erforderlichenfalls vorbehaltlich einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle. Gruppe 2: Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. ALKOHOL 14. Alkoholgenuß ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. Gruppe 1: Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuß nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden. Gruppe 2: Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. DROGEN UND ARZNEIMITTEL 15. Mißbrauch Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahr- NK-GVR 109
110 Artikel 14 erlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden. Regelmäßige Einnahme Gruppe 1: Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, daß die Fahrtüchtigkeit nachteiligt beeinflußt wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Gruppe 2: Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. NIERENERKRANKUNGEN Gruppe 1: Vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmäßig einer ärztlichen Kontrolle unterzieht. Gruppe 2: Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur in außergewöhnlichen, durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle begründeten Fällen und unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Gruppe 1: Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden. Gruppe 2: Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. 18. Im allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so daß dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls eine regelmäßige ärztliche Kontrolle vorgenommen wird. 110 NK-GVR
111 Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom , S. 18) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 2013/47/EU vom 2. Oktober 2013 (ABl. L 261 vom , S. 29) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 3 wurde mehrfach erheblich geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung. (2) Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen. Trotz der bei der Harmonisierung der Vorschriften für den Führerschein erzielten Fortschritte bestehen bei den Vorschriften über die Häufigkeit der Erneuerung von Führerscheinen und über die Fahrzeugunterklassen weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die zur Unterstützung der Durchführung der Gemeinschaftspolitik eine stärkere Harmonisierung erforderlich machen. (3) Die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Möglichkeit, nationale Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer zu erlassen, führt dazu, dass unterschiedliche Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten nebeneinander bestehen und in den Mitgliedstaaten mehr als 110 verschiedene Führerscheinmuster gültig sind. Dies führt zu Transparenzproblemen für Bürger, Ordnungskräfte und Führerscheinbehörden und zur Fälschung von Dokumenten, die zuweilen Jahrzehnte alt sind. (4) Um zu vermeiden, dass das einheitliche europäische Führerscheinmuster noch zu den bereits in Umlauf befindlichen 110 Mustern hinzukommt, sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit alle Führerscheininhaber dieses einheitliche Muster erhalten. (5) Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben. (6) Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gültigkeitsdauer auf einen Führerschein ohne begrenzte Gültigkeitsdauer anzuwenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und dessen Inhaber seit mehr als zwei Jahren in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist. 1 ABl. C 112 vom , S Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (ABl. C 304 E vom , S. 202), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. September 2006 (ABl. C 295 E vom , S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember ABl. L 237 vom , S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom , S. 1). NK-GVR 111
112 (7) Die Einführung einer Gültigkeitsdauer für neue Führerscheine sollte es ermöglichen, anlässlich der regelmäßigen Erneuerung die neuesten Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen anzuwenden und ärztliche Untersuchungen oder andere von den Mitgliedstaaten vorgeschriebene Maßnahmen durchzuführen. (8) Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit sollten die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgelegt werden. Die Normen für die von den Fahrern abzulegenden Prüfungen und für die Erteilung der Fahrerlaubnis müssen harmonisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs festgelegt werden, die Fahrprüfung sollte auf diesen Konzepten beruhen, und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen dieser Fahrzeuge sollten neu festgelegt werden. (9) Der Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch Fahrer von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung sollte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins und danach in regelmäßigen Abständen erbracht werden. Diese regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den nationalen Vorschriften wird zur Verwirklichung der Freizügigkeit, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur besseren Berücksichtigung der besonderen Verantwortung der Fahrer dieser Fahrzeuge beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ärztliche Untersuchungen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen anderer Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Untersuchungen mit der Erneuerung des Führerscheins zusammenfallen und sich deshalb nach der Gültigkeitsdauer des Führerscheins richten. (10) Der Grundsatz des stufenweisen Zugangs zu den Klassen zweirädriger Fahrzeuge sowie zu den Klassen der Fahrzeuge zur Fahrgast- und Güterbeförderung sollte stärker zum Tragen kommen. (11) Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine höhere Altersgrenze für das Führen bestimmter Fahrzeugklassen vorzusehen, um die Straßenverkehrssicherheit weiter zu verbessern; unter außergewöhnlichen Umständen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, niedrigere Altersgrenzen vorzusehen, um innerstaatlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. (12) Die Begriffsbestimmungen der Klassen sollten die technischen Merkmale der betreffenden Fahrzeuge sowie die zum Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten besser widerspiegeln. (13) Die Einführung einer Führerscheinklasse für Kleinkrafträder hat vor allem eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für die jüngsten Fahrer zum Ziel, die den Statistiken zufolge am stärksten von Verkehrsunfällen betroffen sind. (14) Es sollten besondere Bestimmungen erlassen werden, um Körperbehinderten den Zugang zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erleichtern. (15) Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat. (16) Das Führerscheinmuster gemäß der Richtlinie 91/439/EWG sollte durch ein einheitliches Muster in Form einer Plastikkarte ersetzt werden. Gleichzeitig muss dieses neue Führerscheinmuster aufgrund der Einführung einer neuen Führerscheinklasse für Kleinkrafträder und einer neuen Führerscheinklasse für Krafträder angepasst werden. (17) Die fakultative Aufnahme eines Mikrochips in das neue Plastikkarten-Führerscheinmuster sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, den Schutz vor Betrug weiter zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten auf dem Mikrochip nationale Daten speichern dürfen, sofern dies nicht zu einer Beeinträchtigung der allgemein zugänglichen Daten führt. Die technischen Vorschriften für den Mikrochip sollten von der Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für Führerscheine festgelegt werden. 112 NK-GVR
113 Führerscheinmuster Artikel 1 (18) Es sollten Mindestanforderungen für den Zugang zum Beruf des Fahrprüfers und Anforderungen an die Ausbildung von Fahrprüfern festlegt werden, damit die Fahrprüfer über bessere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und damit zugleich sichergestellt wird, dass Führerscheinbewerber objektiver beurteilt und die Fahrprüfungen einheitlicher gestaltet werden. (19) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. (20) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 erlassen werden. (21) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die notwendigen Kriterien für die Anwendung dieser Richtlinie festzulegen. Da es sich um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5 a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. (22) Da die Ziele der beabsichtigen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (23) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung der in Anhang VII Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht und für deren Anwendung unberührt lassen HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Führerscheinmuster 1. 1 Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. 2 Das Emblem auf Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats Unbeschadet der Datenschutzvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil des Führerscheins einführen, sobald die Kommission die Vorschriften für Mikrochips gemäß Anhang I zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen hat. 2 Diese Vorschriften müssen eine EG Typgenehmigung vorsehen, die nur erteilt werden darf, wenn der Mikrochip Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich unbeschadet übersteht. 3. Der Mikrochip enthält die in Anhang I aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben. Nach Konsultation der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben auf dem Mikrochip speichern, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen der Durchführung dieser Richtlinie führt. Die Kommission kann den Anhang I nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren ändern, um die künftige Interoperabilität zu garantieren. 4. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission an dem Muster in Anhang I die Anpassungen vornehmen, die für eine elektronische Bearbeitung erforderlich sind. 4 ABl. L 184 vom , S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom , S. 11). NK-GVR 113
114 Artikel 4 Artikel 2 Gegenseitige Anerkennung 1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. 2. Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert. Artikel 3 Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen 1. 1 Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen, einschließlich der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheinmuster, vorzubeugen. 2 Sie unterrichten die Kommission hiervon Das für den Führerschein nach Anhang I benutzte Material ist mittels Spezifikationen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung, die von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, gegen Fälschung zu sichern. 2 Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen. 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Artikel 4 Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter 1. 1 Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der nachstehend definierten Klassen. 2 Er kann ab dem für die einzelnen Klassen angegebenen Mindestalter ausgestellt werden. 3 Als Kraftfahrzeug gilt jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen. 2. Kleinkrafträder: Klasse AM: zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge 1 (mit Ausnahme derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG; das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt. 3. Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge: als Kraftrad gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG; als dreirädriges Kraftfahrzeug gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG. a) Klasse A1: Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm 3, mit einer Motorleistung von bis zu 11 kw und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kw/kg; 1 ABl. L 124 vom , S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom , S. 17). 114 NK-GVR
115 Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter Artikel 4 dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kw; das Mindestalter für die Klasse A1 wird auf 16 Jahre festgelegt; b) Klasse A2: Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kw und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kw/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind; das Mindestalter für die Klasse A2 wird auf 18 Jahre festgelegt; c) Klasse A: i) Krafträder: ii) 4. Kraftwagen: das Mindestalter für die Klasse A wird auf 20 Jahre festgelegt. Für das Führen von Krafträdern dieser Klasse ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern mit einem Führerschein der Klasse A2 vorzuschreiben. Diese vorherige Fahrpraxis ist entbehrlich, wenn der Bewerber mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hat; dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kw: das Mindestalter für die Klasse für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kw wird auf 21 Jahre festgelegt. als Kraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen nicht darunter; als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter, in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt. a) Klasse B1: vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/24/EG; das Mindestalter für die Klasse B1 wird auf 16 Jahre festgelegt; die Klasse B1 ist fakultativ; in Mitgliedstaaten, die diese Führerscheinklasse nicht einführen, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich; b) Klasse B: Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden. Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination kg nicht übersteigt. Übersteigt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kg, so schreiben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor eine Schulung abgeschlossen wurde oder eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen erfolgreich abgelegt wurde. NK-GVR 115
116 Artikel 4 Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sowohl die Schulung als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu absolvieren ist. Die Mitgliedstaaten tragen die Fahrerlaubnis für derartige Fahrzeugkombinationen mittels des entsprechenden Gemeinschaftscodes auf dem Führerschein ein. Das Mindestalter für die Klasse B wird auf 18 Jahre festgelegt; c) Klasse BE: unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers kg nicht übersteigt; das Mindestalter für die Klasse BE wird auf 18 Jahre festgelegt; d) Klasse C1: nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als kg, jedoch nicht mehr als kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; e) Klasse C1E: unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination kg nicht übersteigt; unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination kg nicht übersteigt; unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr 2 wird das Mindestalter für die Klassen C1 und C1E auf 18 Jahre festgelegt; f) Klasse C: nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; g) Klasse CE: unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen; unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen C und CE auf 21 Jahre festgelegt; h) Klasse D1: Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; 2 ABl. L 226 vom , S. 4. Geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom , S. 35). 116 NK-GVR
117 Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter Artikel 4 i) Klasse D1E: unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen; unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen D1 und D1E auf 21 Jahre festgelegt; j) Klasse D: Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse D geführt werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; k) Klasse DE: 5. unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen; unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen D und DE auf 24 Jahre festgelegt. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen. Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die von den Streitkräften und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind, von der Anwendung dieser Richtlinie ausschließen. 6. Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins a) bei der Klasse AM bis auf 14 Jahre senken oder bis auf 18 Jahre anheben; b) bei der Klasse B1 bis auf 18 Jahre anheben; c) bei der Klasse A1 bis auf 17 oder 18 Jahre anheben, sofern der Unterschied zwischen dem Mindestalter für die Klasse A1 und dem Mindestalter für die Klasse A2 zwei Jahre beträgt und eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern der Klasse A2 gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i Voraussetzung für die Zulassung zum Führen von Krafträdern der Klasse A ist; d) bei den Klassen B und BE bis auf 17 Jahre senken. Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen das Mindestalter für die Klasse C auf 18 Jahre und für die Klasse D auf 21 Jahre senken: a) Fahrzeuge, die von der Feuerwehr und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden; b) Fahrzeuge, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. Führerscheine, die nach diesem Absatz Personen ausgestellt werden, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Alter liegt, sind nur so lange im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis der Inhaber des Führerscheins das in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Mindestalter erreicht hat. Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen, die Fahrzeugführern ausgestellt worden sind, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Mindestalter liegt. NK-GVR 117
118 Artikel 6 Artikel 5 Bedingungen und Einschränkungen 1. Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen. 2. Wird aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so ist die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen. Artikel 6 Staffelung und Äquivalenzen zwischen den Führerscheinklassen 1. Die Ausstellung des Führerscheins ist folgenden Bedingungen zu unterwerfen: a) ein Führerschein für die Klassen C1, C, D1 oder D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind; b) ein Führerschein für die Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C1, C, D1 bzw. D berechtigt sind. 2. Die Gültigkeit des Führerscheins ist wie folgt festzulegen: a) für die Klassen C1E, CE, D1E oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse BE; b) für die Klasse CE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse DE, wenn ihre Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt sind; c) für die Klassen CE oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klassen C1E bzw. D1E; d) die Führerscheine aller Klassen gelten auch für Fahrzeuge der Klasse AM. Bei in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheinen kann ein Mitgliedstaat jedoch die Äquivalenzen für die Klasse AM auf die Klassen A1, A2 und A beschränken, wenn dieser Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse AM eine praktische Prüfung vorschreibt; e) für die Klasse A2 ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse A1; f) für die Klassen A, B, C oder D ausgestellte Führerscheine gelten auch jeweils für die Klasse A1, A2, B1, C1 oder D1. 3. Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen: a) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kw fallen unter den Führerschein der Klasse B, sofern der Inhaber dieses Führerscheins mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat; b) Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B. Da dieser Absatz nur im jeweiligen Hoheitsgebiet gilt, geben die Mitgliedstaaten auf dem Führerschein nicht an, dass der Inhaber zum Führen dieser Fahrzeuge berechtigt ist. 4. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultation der Kommission gestatten, dass a) Fahrzeuge der Klasse D1 (mit einer zulässigen Gesamtmasse von kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und der Fahrer seine Dienste freiwillig leistet; b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so 118 NK-GVR
119 Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung Artikel 7 verändert wurden, dass sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können. Artikel 7 Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung 1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen; b) für die Klasse AM eine Prüfung lediglich der Kenntnisse bestanden haben; die Mitgliedstaaten können die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen und von einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen. Für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse können die Mitgliedstaaten eine besondere Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen vorschreiben. Zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Fahrzeugen der Klasse AM kann auf dem Führerschein ein nationaler Code vermerkt werden; c) für die Klasse A2 oder die Klasse A eine Prüfung lediglich der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung gemäß Anhang VI abgeschlossen haben, vorausgesetzt, sie verfügen über eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf einem Kraftrad der Klasse A1 bzw. der Klasse A2; d) für die Klasse B für das Führen einer Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 eine Schulung abgeschlossen oder eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung abgeschlossen und eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Anhang V bestanden haben; e) im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. 2. a) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 15 Jahren ausstellen. b) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. c) Mit der Erneuerung eines Führerscheins kann eine neue Gültigkeitsdauer für eine andere Klasse oder andere Klassen, die zu führen der Führerscheininhaber berechtigt ist, beginnen, sofern dies den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen entspricht. d) Das Vorhandensein eines Mikrochips nach Artikel 1 darf keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Führerscheins sein. Verlust, Unlesbarkeit oder sonstige Beschädigung des Mikrochips dürfen keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Dokuments haben. 3. Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von Folgendem abhängig zu machen: a) von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang III für Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E; und b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder vom Nachweis, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat. NK-GVR 119
120 Artikel 9 Die Mitgliedstaaten können bei der Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig machen. Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die Fahranfängern ausgestellt werden, bei allen Klassen begrenzen, um auf diese Fahrzeugführer besondere, der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienende Maßnahmen anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins für Fahranfänger der Klassen C und D auf drei Jahre begrenzen, um zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dieser Fahrer besondere Maßnahmen durchführen zu können. Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken, falls sie häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen für erforderlich halten. 1 Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von 50 Jahren erreicht haben, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. 2 Eine derartige Verringerung der Gültigkeitsdauer darf nur bei der Erneuerung eines Führerscheins vorgenommen werden. 4. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der nationalen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultation der Kommission nationale Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung von Führerscheinen anwenden. 5. a) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein. b) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt. c) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Buchstabens b. Bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins bestehen die erforderlichen Schritte darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist. d) Zur Erleichterung der Kontrollen gemäß Buchstabe b nutzen die Mitgliedstaaten das EU-Führerscheinnetz, sobald es in Betrieb ist. Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Artikel 8 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Artikel 9 Ausschuss 1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Führerschein unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel NK-GVR
121 Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine Artikel 11 Artikel 10 Fahrprüfer Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie müssen Fahrprüfer den Mindestanforderungen des Anhangs IV genügen. Die Fahrprüfer, die ihren Beruf vor dem 19. Januar 2013 bereits ausüben, sind nur den Bestimmungen über die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterwerfen. Artikel 11 Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine 1. 1 Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. 2 Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist. 2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. 3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an. 4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen. 5. Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben. 6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung. 1 Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. 2 Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden. NK-GVR 121
122 Artikel 16 Artikel 12 Ordentlicher Wohnsitz Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. 1 Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. 2 Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. 3 Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Artikel Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest. Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen. 2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Artikel 14 Überprüfung Die Kommission erstattet frühestens am 19. Januar 2018 Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich der Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit. Artikel 15 Amtshilfe 1 Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. 2 Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist. Artikel 16 Umsetzung 1. 1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. 2 Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. 2. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an. 122 NK-GVR
123 Adressaten Artikel Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. 2 Die Vorschriften enthalten ferner den Hinweis, dass die Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die aufgehobene Richtlinie, als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. 3 Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieses Hinweises. 4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 17 Aufhebung Die Richtlinie 91/439/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung jener Richtlinie in nationales Recht mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben. Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VIII zu lesen. Artikel 18 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar Artikel 19 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Anhang I Bestimmungen zum Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union 1. Die äußeren Merkmale der Karte für den Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union entsprechen den ISO-Normen 7810 und Die Karte besteht aus Polycarbonat. Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm Physische Sicherheit von Führerscheinen Die physische Sicherheit von Führerscheinen ist bedroht durch: Herstellung gefälschter Karten: Schaffung eines neuen Objekts, das große Ähnlichkeit mit dem Dokument aufweist, entweder selbst hergestellt oder als Kopie eines Originaldokuments; grundlegende Veränderung: Änderung einer Eigenschaft des Originaldokuments, z.b. Änderung einiger auf dem Dokument aufgedruckter Daten. Die Gesamtsicherheit ist durch das System in seiner Gesamtheit bedingt, das folgende Einzelkomponenten umfasst: Antragsverfahren, Übermittlung von Daten, Trägermaterial der Karte, Drucktechnik, Mindestmenge unterschiedlicher Sicherheitsmerkmale und Personalisierung. a) Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten (obligatorische Sicherheitsmerkmale): NK-GVR 123
124 Artikel 19 Kartenträger ohne optische Aufheller; Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck mit Mehrfarben- Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; Lasergravur; im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes Muster). b) Darüber hinaus ist das Trägermaterial für Führerscheine mit mindestens drei der folgenden Techniken zusätzlich vor Fälschung zu schützen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale): vom Blickwinkel abhängige Farben*; thermochromatische Farbe*; spezielle Hologramme*; variable Laserbilder*; sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; irisierender Druck; digitales Wasserzeichen im Untergrund; IR-Pigmente oder phosphoreszierende Pigmente; fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster*. c) Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen. Als Grundlage sind die mit einem Stern versehenen Techniken vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen. 3. Der Führerschein hat zwei Seiten. Seite 1 enthält a) in Blockbuchstaben die Aufschrift Führerschein in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt; b) den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ); c) das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; die Unterscheidungszeichen sind wie folgt: B: Belgien BG: Bulgarien CZ: Tschechische Republik DK: Dänemark D: Deutschland EST: Estland GR: Griechenland E: Spanien F: Frankreich HR: Kroatien IRL: Irland I: Italien CY: Zypern LV: Lettland LT: Litauen 124 NK-GVR
125 Adressaten Artikel 19 L: Luxemburg H: Ungarn M: Malta NL: Niederlande A: Österreich PL: Polen P: Portugal RO: Rumänien SLO: Slowenien SK: Slowakei FIN: Finnland S: Schweden UK: Vereinigtes Königreich; d) Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind: 1. Name des Inhabers; 2. Vorname(n) des Inhabers; 3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; 4. a) Ausstellungsdatum des Führerscheins; b) Datum, an dem der Führerschein ungültig wird oder bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c ein Strich; c) Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden); d) andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (fakultativ); 5. Nummer des Führerscheins; 6. Lichtbild des Inhabers; 7. Unterschrift des Inhabers; 8. Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (fakultativ); 9. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen); e) die Aufschrift Modell der Europäischen Union in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift Führerschein in den anderen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins: Свидетелство за управление на МПС Permiso de Conducción Řidičský průkaz Kørekort Führerschein Juhiluba Άδεια Οδήγησης Driving Licence Permis de conduire Ceadúas Tiomána Vozačka dozvola Patente di guida Vadītāja apliecība Vairuotojo pažymėjimas Vezetői engedély Liċenzja tas-sewqan Rijbewijs NK-GVR 125
126 Artikel 19 Prawo Jazdy Carta de Condução Permis de conducere Vodičský preukaz Vozniško dovoljenje Ajokortti Körkort; f) Referenzfarben: blau: Pantone Reflex Blue, gelb: Pantone Yellow. Seite 2 enthält a) 9. die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen); 10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen); jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ); 11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird; jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ); 12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse. Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung: Codes 01 harmonisierte Codes der Europäischen Union bis 99: FAHRER (medizinische Gründe) 01 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz Brille Kontaktlinse(n) Schutzgläser Opakgläser Augenschutz Brille oder Kontaktlinsen Hörprothese/Kommunikationshilfe Hörprothese an einem Ohr Hörprothese an beiden Ohren Prothese/Orthese der Gliedmaßen Prothese/Orthese der Arme Prothese/Orthese der Beine Beschränkte Gültigkeit (obligatorische Verwendung von Untercodes; das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen) Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von km vom Wohnsitz oder innerorts in /innerhalb der Region Fahren ohne Beifahrer Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als km/h 126 NK-GVR
127 Adressaten Artikel Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss Ohne Anhänger Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt Kein Alkohol Fahrzeuganpassungen 10 Angepasste Schaltung Handschaltung Automatikgetriebe Elektronisches Wechselgetriebe Anpassung des Schalthebels Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt Angepasste Kupplung Angepasstes Kupplungspedal Handkupplung Automatische Kupplung Trennwand vor dem Kupplungspedal/abgeteiltes/heruntergeklapptes Kupplungspedal Angepasste Bremsvorrichtungen Angepasstes Bremspedal Verbreitertes Bremspedal Bremspedal geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß Bremspedal (Fußraste) Bremspedal (Kipppedal) Manuelle (angepasste) Betriebsbremse Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse Verstärkte, in die Betriebsbremse integrierte Hilfsbremse Angepasste Feststellbremse Feststellbremse mit elektrischer Bedienung (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung Trennwand vor dem Bremspedal/abgenommenes/heruntergeklapptes Bremspedal Mit dem Knie betätigte Bremse Elektrisch betriebene Betriebsbremse Angepasste Beschleunigungsvorrichtungen Angepasstes Gaspedal Gaspedal (Fußraste) Gaspedal (Kipppedal) Handgas Gaspedal (Knie) Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.) Gaspedal links vom Bremspedal Gaspedal links Trennwand vor dem Gaspedal/abgenommenes/heruntergeklapptes Gaspedal Angepasste kombinierte Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen Parallelpedale Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene Gas und Bremse mit Gleitschiene NK-GVR 127
128 Artikel Gas und Bremse mit Gleitschiene und Orthese Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal Bodenerhöhung Trennwand seitlich des Bremspedals Trennwand für Prothese seitlich des Bremspedals Trennwand vor Gas- und Bremspedal Mit Fersen-/Beinstütze Elektrisch betriebene Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) Gebrauch der Bedienvorrichtungen ohne nachteiligen Einfluss auf Lenkung und Bedienung Gebrauch der Bedienvorrichtungen, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen Gebrauch der Bedienvorrichtungen mit der linken Hand, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen Gebrauch der Bedienvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen Gebrauch der Bedienvorrichtungen, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) und kombinierte Beschleunigungs- und Bremsvorrichtung loszulassen Angepasste Lenkung Standardservolenkung Verstärkte Servolenkung Lenkung mit Hilfssystem erforderlich Verlängerte Lenksäule Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.) Höhenverstellbares Lenkrad Senkrechtes Lenkrad Waagerechtes Lenkrad Fußlenkung Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.) Drehknopf am Lenkrad Drehgabel am Lenkrad Mit Orthese Tenodese Angepasste(r) Rückspiegel (linker oder) rechter Außenrückspiegel Außenrückspiegel auf dem Kotflügel Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung Innenrückspiegel mit Rundsicht Rückspiegel für toten Winkel Elektrisch bedienbare(r) Außenrückspiegel Angepasster Führersitz In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen Der Körperform angepasster Sitz Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität Führersitz mit Armlehne 128 NK-GVR
129 Adressaten Artikel Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes Angepasster Sicherheitsgurt Hosenträgergurt Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) Einzeln gesteuerte Bremsen (Angepasste) Handbremse (Vorderrad) (Angepasste) Fußbremse (Hinterrad) (Angepasste) Beschleunigungsvorrichtung (Angepasste) Handschaltung und Handkupplung (Angepasste(r)) Rückspiegel (Angepasste) Bedienvorrichtungen (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten usw.) Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen Kraftrad nur mit Seitenwagen Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/ein bestimmtes Fahrzeugkennzeichen (Angabe des amtlichen Kennzeichens) Angaben für behördliche Zwecke 70 Umtausch des Führerscheins Nummer, ausgestellt durch (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.b NL). 71 Duplikat des Führerscheins Nummer (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines. Drittlandes; z.b HR) 73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B1. 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe. 79 ( ) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge,. die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kw/kg Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers kg übersteigt Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeugs 90.01: nach links NK-GVR 129
130 Artikel : nach rechts 90.03: links 90.04: rechts 90.05: Hand 90.06: Fuß 90.07: verwendbar Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum erfüllt [z.b. 95( )] Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als kg, jedoch nicht mehr als kg beträgt Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr 7 fällt Codes 100 und darüber: nationale Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausgestellt hat. Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden; 13. ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat nach Abschnitt 4 Buchstabe a dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind; 14. ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen. Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt; b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken: 1, 2, 3, 4 a, 4 b, 4 c, 5, 10, 11 und 12; Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins; c) auf dem Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union muss ein Feld für die eventuelle Aufnahme eines Mikrochips oder einer gleichwertigen Computervorrichtung vorgesehen werden. 4. Besondere Bestimmungen a) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist. 7 ABl. L 102 vom , S NK-GVR
131 Adressaten Artikel 19 b) Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes und nationale Symbole hinzufügen. Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerlässlich sind. c) Angaben auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mit bloßem Auge lesbar sein, wofür in den Rubriken 9 bis 12 auf der Rückseite eine Fontgröße von mindestens 5 Punkten zu verwenden ist. Muster eines Führerscheins gemäss dem Modell der Europäischen Union Seite 1 Seite 2 Anhang II Fahrprüfung; Fähigkeiten I. Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung muss bestehen aus einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Kenntnisse und danach einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen. Diese Prüfungen sollen unter den nachfolgenden Bedingungen durchgeführt werden. A. Prüfung der Kenntnisse 1. Form Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die unter den Nummern 2, 3 und 4 angeführt sind. NK-GVR 131
132 Artikel 19 Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann von den unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden. 2. Inhalt der Prüfung der Kenntnisse für alle Fahrzeugklassen 2.1. Die Prüfung muss sich auf alle nachfolgenden Punkte erstrecken, wobei der Inhalt der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaates überlassen bleibt: Straßenverkehrsvorschriften: insbesondere Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen und Signalanlagen, Vorfahrtsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen; Fahrzeugführer: Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern; die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Straßensituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrers unter der Einwirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln sowie die Auswirkungen von Gemüts- und Ermüdungszuständen; Straße: die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen; Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn; Besonderheiten der verschiedenen Straßenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften; Andere Verkehrsteilnehmer: besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und den besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fußgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer; Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes: Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs; allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung) und Maßnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Straßenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten; die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der beförderten Personen betreffende Faktoren; 132 NK-GVR
133 Adressaten Artikel Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs; Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können; Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder; Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, maßvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissionen usw.). 3. Besondere Bestimmungen für die Klassen A1, A2 und A 3.1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse: Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm; deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer; Risikofaktoren, die mit den oben beschriebenen unterschiedlichen Straßenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Straßenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Straßenbahnschienen; Mechanische Zusammenhänge, die wie oben dargelegt für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, unter besonderer Berücksichtigung des Notschalters, der Flüssigkeitsstände und des Antriebsstrangs. 4. Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E 4.1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse: Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten, wie in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschrif- NK-GVR 133
134 Artikel 19 ten im Straßenverkehr 8 festgelegt; Benutzung des Fahrtenschreibers, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festgelegt; Vorschriften für die Transportart: Güter oder Personen; Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr vorgeschrieben sind; Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in erster Hilfe; Kenntnis der Vorsichtsmaßregeln beim Demontieren von Rädern und beim Radwechsel; Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen; Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer; Behinderung der Sicht des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs; Lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ); Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (verstauen und verzurren), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z.b. flüssiges, hängendes Ladegut, ), Be- und Entladen von Gütern und dafür erforderliche Verwendung von Ladevorrichtungen (nur bei den Klassen C, CE, C1 und C1E); Kenntnis der Verantwortung des Fahrers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen sollten Teil der Prüfung der Kenntnisse sein (öffentliche Busse und Reisebusse, Busse mit speziellen Abmessungen, ) (nur bei den Klassen D, DE, D1 und D1E). 4.1.a. Die Mitgliedstaaten können Bewerber um eine Fahrerlaubnis, die zum Führen von nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen der Klasse C1 oder C1E berechtigt, davon befreien, Kenntnisse in den unter den Nummern bis aufgeführten Sachgebieten nachweisen zu müssen; 8 ABl. L 102 vom , S NK-GVR
135 Adressaten Artikel Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse der nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE: Kenntnis der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten (z.b. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Getriebe usw.); Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel; Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Montage, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen; Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung sowie die Verwendung des Antiblockiersystems; Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung (nur für die Klassen CE und DE); Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug; Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von notwendigen betriebsbedingten Reparaturen; Kenntnis der Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (nur für die Klassen C und CE). B. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen 5. Fahrzeug und Ausrüstung 5.1. Fahrzeuggetriebe Das Führen eines Fahrzeugs mit Handschaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe voraus. NK-GVR 135
136 Artikel 19 Unter einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe ist ein Fahrzeug mit einem Kupplungspedal (oder im Falle der Klassen A, A2 und A1 mit einem Schalthebel) zu verstehen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren und Anhalten des Fahrzeugs und beim Gangwechsel zu betätigen ist Fahrzeuge, die die Kriterien unter Nummer nicht erfüllen, gelten als Fahrzeuge mit Automatikgetriebe. Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ab, so ist dies unbeschadet Nummer in den Führerscheinen, die aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt werden, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zum Führen eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass in den Führerscheinen, die zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C, CE, D oder DE entsprechend Nummer berechtigen, nicht die Einschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe vermerkt wird, wenn der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt, für den er eine Prüfung auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe mindestens der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, D1 oder D1E abgelegt und bei der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen die in Nummer 8.4. genannten Fahrübungen durchgeführt hat Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen den nachstehenden Mindestkriterien genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Kriterien verschärfen bzw. weitere Kriterien hinzufügen. Die Mitgliedstaaten können bei Fahrzeugen der Klassen A1, A2 und A, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindesthubraums um bis zu 5 cm 3 tolerieren. Klasse A1: Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 11 kw und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kw/kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h erreichen. Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 120 cm 3 haben. Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,08 kw/kg verfügen; Klasse A2: Krafträder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von mindestens 20 kw, jedoch nicht mehr als 35 kw, und einem Leistungsgewicht von höchstens 0,2 kw/kg. Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 400 cm 3 haben. Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,15 kw/kg verfügen; Klasse A: Krafträder ohne Beiwagen mit einer Leermasse über 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 50 kw. Die Mitgliedstaaten können die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmasse um bis zu 5 kg tolerieren. Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 600 cm 3 haben. Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,25 kw/kg verfügen; 136 NK-GVR
137 Adressaten Artikel 19 Klasse B: Vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen; Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens kg, die eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen und nicht der Klasse B zuzurechnen sind; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie das Zugfahrzeug ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Klasse B1: Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen; Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mindestens kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl, und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Kasten zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens kg zu verwenden; Klasse CE: Entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Kombination müssen eine zulässige Gesamtmasse von mindestens kg, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2,40 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl, und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Kasten zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Anhängerkombination sind mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens kg zu verwenden; Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens kg und einer Mindestlänge von 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; Klasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens kg. Die Fahrzeugkombination muss mindestens 8 m lang sein und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie die Führerkabine ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; NK-GVR 137
138 Artikel 19 Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem sowie einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; Klasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens kg und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens kg und einer Mindestlänge von 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Fahrzeuge, die für die Prüfung der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verwendet werden und die den oben vorgegebenen Mindestanforderungen nicht entsprechen, können nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie höchstens noch zehn Jahre lang verwendet werden. Die Erfordernisse hinsichtlich der Beladung dieser Fahrzeuge werden von den Mitgliedstaaten spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission 9 umgesetzt. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Krafträdern der Klasse A mit einer Leermasse unter 180 kg bzw. mit einer Motorleistung von mindestens 40 kw, jedoch unter 50 kw, bis spätestens 31. Dezember 2018 gestatten. 6. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A1, A2 und A 6.1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen: ordnungsgemäße Verwendung der Sicherheitsausrüstung, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm; stichprobenartige Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Notschalters (sofern vorhanden), der Kette, des Ölstands, der Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage. 9 Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 138 NK-GVR 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (ABl. L 237 vom , S. 45).
139 Adressaten Artikel Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind: das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen und von seinem Ständer herunternehmen und durch Schieben von der Seite ohne Motorkraft fortbewegen; das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen; mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung in Kombination mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen, wobei die Füße auf den Pedalen verbleiben sollen; mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Kraftrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen; Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll es ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen. Die speziellen Fahrübungen, die unter den Nummern bis erwähnt werden, müssen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/56/EG absolviert werden Verhaltensweisen im Verkehr Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen: anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren; auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren; fahren in Kurven; an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren; Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln; NK-GVR 139
140 Artikel Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.b. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden; spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/ Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen. 7. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und BE 7.1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen: die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen; die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen; überprüfen, ob die Türen geschlossen sind; den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Flüssigkeiten (z.b. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen; Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klasse BE); den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klasse BE). 140 NK-GVR
141 Adressaten Artikel Klassen B und B1: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind Folgende Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei Fahrübungen aus den folgenden vier Nummern, davon eine im Rückwärtsgang): in gerader Richtung rückwärts fahren und rückwärts nach rechts oder nach links an einer Straßenecke abbiegen und dabei den richtigen Fahrstreifen benutzen; unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden; das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg oder im rechten Winkel zum Fahrbahnrand, unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle); das Fahrzeug genau zum Halten bringen; die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ Klasse BE: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind: den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (d.h. nicht in einer Linie) stehen; rückwärts eine Kurve entlang fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt; zum Be- oder Entladen sicher parken Verhaltensweisen im Verkehr Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen: anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren; auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren; fahren in Kurven; NK-GVR 141
142 Artikel an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren; Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln; Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.b. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden; spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/ Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen: die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen; die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen; den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen; die Brems- und Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Räder, der Radmuttern, der Schmutzfänger, der Windschutzscheibe, der Fenster, der Scheibenwischer und der Flüssigkeiten (z.b. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; die Instrumententafel einschließlich des Kontrollgeräts, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, überprüfen und verwenden. Letzteres gilt nicht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis, die zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1 oder der Klasse C1E berechtigt, das nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt; 142 NK-GVR
143 Adressaten Artikel den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen; Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladevorrichtung (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine (wenn vorhanden), Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E); den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E); Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, den Notausstieg, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E); lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ) Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind: den Anhänger oder den Sattelaufleger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Aufleger nebeneinander stehen (d.h. nicht in einer Linie) (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E); rückwärts eine Kurve entlang fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt; zum Be- oder Entladen sicher an einer Laderampe/-plattform oder einer ähnlichen Einrichtung parken (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E); parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E) Verhaltensweisen im Verkehr Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen: anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren; NK-GVR 143
144 Artikel auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren; fahren in Kurven; an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren; Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln; Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.b. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden; spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/ Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen Sichere und energieeffiziente Fahrweise Annahme einer Fahrweise, durch die die Sicherheit gewährleistet und Kraftstoffverbrauch und Emissionen beim Beschleunigen, Verlangsamen, in der Steigung und im Gefälle reduziert werden, wenn nötig durch manuelle Gangwahl; 9. Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen 9.1. Bei jeder der genannten Verkehrssituationen wird bewertet, wie vertraut der Bewerber im Umgang mit den verschiedenen Bedienvorrichtungen des Fahrzeugs ist; darüber hinaus muss er seine Fähigkeit nachweisen, im Straßenverkehr sicher ein Fahrzeug führen zu können. Der Prüfer muss sich während der gesamten Fahrprüfung sicher fühlen. Fahrfehler oder gefährliche Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr unmittelbar gefährden, führen unabhängig davon, ob der Prüfer oder die Begleitperson eingreifen musste oder nicht zum Nichtbestehen der Prüfung. Der Prüfer kann jedoch frei entscheiden, ob die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu Ende zu führen ist. Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien dieses Anhangs zu gewährleisten. 144 NK-GVR
145 Adressaten Artikel Fahrprüfer achten während ihrer Einschätzung besonders darauf, ob der Bewerber defensiv und rücksichtsvoll fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Fahrprüfer sollte dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Bewerbers berücksichtigen. Dies schließt angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Straßenzustandes, anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeter Personen; der Bewerber sollte auch vorausschauend fahren Die Fahrprüfer bewerten außerdem folgende Verhaltensweisen des Bewerbers: Gebrauch der Bedienvorrichtungen des Fahrzeuges: richtige Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopfstützen, des Sitzes, der Scheinwerfer, Leuchten und sonstigen Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden), der Lenkung; das Fahrzeug unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten beherrschen; die Gleichmäßigkeit der Fahrweise wahren, die Eigenschaften, das Gewicht und die Abmessungen des Fahrzeugs berücksichtigen, das Gewicht und die Art der Ladung berücksichtigen (nur für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, DE und D1E); den Komfort der Passagiere berücksichtigen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E) (kein schnelles Beschleunigen, ruhiges Fahren und kein scharfes Bremsen); Sparsames, sicheres und energieeffizientes Fahren, unter Berücksichtigung der Drehzahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung (nur für die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E); Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen; Vorrang geben: Vorrang an Kreuzungen und Einmündungen; Vorrang geben unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver); Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Straße, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr, in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Kraftfahrzeuges; vorausschauende Positionierung auf der Straße; Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten; Geschwindigkeit: die maximale zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter-/Verkehrsbedingungen und gegebenenfalls an nationale Geschwindigkeitsbegrenzungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren freien Stra- NK-GVR 145
146 Artikel 19 ße möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit gleichartiger Verkehrsteilnehmer anpassen; Ampeln, Verkehrsschilder und andere Hinweise: richtiges Verhalten an Ampeln; Anweisungen von Verkehrspolizisten befolgen; richtiges Verhalten bei Verkehrsschildern (Verbote oder Gebote); Straßenmarkierungen angemessen beachten; Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren; Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen oder Anhalten; vorausschauendes Fahren; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für die Klassen C, CE, D und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für die Klassen C, CE, D und DE). 10. Prüfungsdauer Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß dem Abschnitt B dieses Anhangs beurteilt werden können. Die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen darf in keinem Falle weniger als 25 Minuten für die Klassen A, A1, A2, B, B1 und BE und weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen. Dies beinhaltet nicht die Begrüßung und den Empfang des Bewerbers, die Vorbereitung des Fahrzeugs, die technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung ist, die speziellen Fahrmanöver und die Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung. 11. Prüfungsort Der Prüfungsteil zur Beurteilung der speziellen Fahrmanöver darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und auf Autobahnen (oder ähnlichen Straßen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet statt (Wohngebiete, Gebiete mit Beschränkung auf 30 km/h und 50 km/h, städtische Schnellstraßen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Es ist ebenso wünschenswert, die Prüfung bei unterschiedlicher Verkehrsdichte abzuhalten. Die auf der Straße verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Bewerbers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten, die angetroffen werden können, zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten. II. Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beim Führen eines Kraftfahrzeugs Der Führer eines beliebigen Kraftfahrzeugs muss zu jeder Zeit die unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen aufweisen, um in der Lage zu sein, die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen; sein Fahrzeug ausreichend zu beherrschen, um keine gefährlichen Situationen zu verursachen und angemessen zu reagieren, wenn solche Situationen eintreten; die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen; die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, an seinem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen; 146 NK-GVR
147 Adressaten Artikel 19 alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (z.b. Alkohol, Ermüdung, Sehschwächen usw.), zu berücksichtigen, damit er im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleibt; durch rücksichtsvolles Verhalten zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten, beizutragen. Die Mitgliedstaaten können angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Fahrer, die ihre unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nicht mehr aufweisen, sie wiedererlangen können und weiterhin ein Verhalten aufweisen, das für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist. Anhang III Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt: 1.1. Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE, 1.2. Gruppe 2: Führer von Fahrzeugen der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Bestimmungen enthalten, wonach auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihre Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), die in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen für Fahrzeugführer der Gruppe 2 angewandt werden. 2. Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis gehören. Ärztliche Untersuchungen 3. Gruppe 1: Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, dass bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten gesundheitlichen Mängel vorliegen. 4. Gruppe 2: Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Inhaber einer Fahrerlaubnis entsprechend den innerstaatlichen Vor- NK-GVR 147
148 Artikel 19 schriften in dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei jeder Erneuerung ihrer Fahrerlaubnis ärztlich untersuchen lassen. 5. Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben. Sehvermögen 6. Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blend- und Kontrastempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Erteilung der Fahrerlaubnis in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden; in diesen Fällen sollte der Fahrzeugführer einer Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Prüfung durch eine zuständige Stelle erfolgreich absolvieren. Gruppe 1: 6.1. Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben. Daneben sollte das horizontale Gesichtsfeld mindestens 120 Grad betragen, die Erweiterung sollte nach rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad betragen. Innerhalb des Bereichs der mittleren 20 Grad sollte keine Beeinträchtigung vorliegen. Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern der Bewerber regelmäßig einer Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle unterzogen wird Alle Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die (beispielsweise bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,5 haben. Die zuständige ärztliche Stelle muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit ausreichend lange besteht, um dem Betreffenden eine Anpassung zu ermöglichen, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges den in Nummer 6.1. genannten Anforderungen genügt Bei in jüngerer Zeit eingetretener Diplopie und nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge sollte ein geeigneter Anpassungszeitraum (z.b. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt. 148 NK-GVR
149 Adressaten Artikel 19 Gruppe 2: 6.4. Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen und dabei, erforderlichenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,1 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so muss das Mindestsehvermögen (0,8 und 0,1) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Daneben sollte das horizontale Gesichtsfeld mit beiden Augen mindestens 160 Grad betragen, die Erweiterung sollte nach rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad betragen. Innerhalb des Bereichs der mittleren 30 Grad sollte keine Beeinträchtigung vorliegen. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer Störung der Kontrastempfindlichkeit oder an Diplopie leiden, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge sollte ein geeigneter Anpassungszeitraum (z.b. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt. Hörvermögen 7. Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Bewegungsbehinderte 8. Bewerbern um eine Fahrerlaubnis oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Gruppe 1: 8.1. Körperbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach dem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden. Das Gutachten muss auf der ärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muss und ob der Fahrzeugführer orthopädischer Hilfsmittel bedarf, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis verlängert werden, sofern sie in regelmäßigen Abständen ärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann. Eine Fahrerlaubnis kann ohne regelmäßige ärztliche Kontrolle erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat. NK-GVR 149
150 Artikel 19 Gruppe 2: 8.3. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Herz- und Gefässkrankheiten 9. Krankheiten, die bei Fahrzeugführern oder Bewerbern um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis ein plötzliches Versagen des Herz- und Gefäßsystems verursachen und so zu einer plötzlichen Störung der Gehirnfunktionen führen können, sind eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Gruppe 1: 9.1. Bewerbern mit ernsten Herzrhythmusstörungen darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und eine regelmäßige ärztliche Kontrolle durchgeführt wird Ob einem Bewerber oder Fahrzeugführer, der unter Blutdruckanomalien leidet, eine Fahrerlaubnis erteilt oder ob seine Fahrerlaubnis erneuert werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-Pectoris-Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird. Gruppe 2: 9.5. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Zuckerkrankheit 10. In den nachfolgenden Absätzen bedeutet schwere Hypoglykämie die Notwendigkeit von Hilfe durch eine andere Person und wiederholte Hypoglykämie das zweimalige Auftreten einer schweren Hypoglykämie innerhalb von 12 Monaten. 150 NK-GVR
151 Adressaten Artikel 19 Gruppe 1: Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Zuckerkrankheit darf eine Fahrerlaubnis erteilt werden, und ihre Fahrerlaubnis darf erneuert werden. Bei einer medikamentösen Behandlung der Betreffenden sollte ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegen und regelmäßig eine fallspezifisch geeignete ärztliche Kontrolle durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen 5 Jahre nicht überschreiten sollte Bewerbern oder Fahrzeugführern mit wiederholter schwerer Hypoglykämie und/oder Hypoglykämie- Wahrnehmungsstörung darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Zuckerkranke Fahrzeugführer sollten zeigen, dass sie die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken verstehen und ihren Zustand angemessen beherrschen. Gruppe 2: Die Erteilung bzw. Erneuerung einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2 für zuckerkranke Fahrzeugführer kann in Betracht gezogen werden. Bei einer mit Hypoglykämierisiko behafteten medikamentösen Behandlung (d.h. mit Insulin oder bestimmten Tabletten) sollten die folgenden Kriterien gelten: In den letzten 12 Monaten darf keine schwere Hypoglykämie aufgetreten sein; es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung; der Fahrzeugführer muss eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nachweisen, die mindestens zweimal täglich sowie zu den für das Führen eines Fahrzeugs relevanten Zeiten vorgenommen werden; der Fahrer muss zeigen, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht; es dürfen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vorliegen, die das Führen von Fahrzeugen ausschließen. Außerdem sollte die Fahrerlaubnis in diesen Fällen nur mit Zustimmung einer zuständigen ärztlichen Stelle und unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen 3 Jahre nicht überschreiten darf Eine schwere Hypoglykämie im Wachzustand sollte, auch wenn dabei kein Fahrzeug geführt wurde, berichtet werden und Anlass zu einer erneuten Prüfung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen sein. Krankheiten des Nervensystems 11. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird. Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden. NK-GVR 151
152 Artikel 19 Epilepsie 12. Epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar. Epilepsie liegt bei zwei oder mehr epileptischen Anfällen innerhalb von weniger als fünf Jahren vor. Als provozierter epileptischer Anfall gilt ein Anfall mit erkennbarer und vermeidbarer Ursache. Einer Person, die einen erstmaligen oder isolierten Anfall oder Bewusstseinsverlust erlitten hat, sollte vom Führen eines Fahrzeugs abgeraten werden. Es ist ein Sachverständigenbericht zu erstellen, in dem die Dauer des Fahrverbots und die notwendigen Folgemaßnahmen aufgeführt sind. Es ist von größter Wichtigkeit, dass das spezifische Epilepsiesyndrom des Betreffenden und die Art des Anfalls ermittelt werden, so dass dessen Fahrsicherheit (und das Risiko künftiger Anfälle) richtig eingeschätzt und geeignete Therapiemaßnahmen getroffen werden können. Dies sollte durch einen Neurologen erfolgen. Gruppe 1: 12.1 Die Fahrerlaubnis von Fahrzeugführern mit Epilepsie der Gruppe 1 sollte der Überprüfung unterliegen, bis diese mindestens fünf Jahre lang anfallsfrei waren. Patienten mit Epilepsie erfüllen die Kriterien für die Erteilung einer bedingungslosen Fahrerlaubnis nicht. Die ausstellende Behörde sollte unterrichtet werden Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens (Beurteilung ggf. im Einklang mit anderen einschlägigen Abschnitten von Anhang III (z.b. bei Alkoholproblematik oder Komorbidität)) individuell als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer geeigneten ärztlichen Untersuchung nach sechs anfallsfreien Monaten als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust sollte im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden Epilepsie: Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden Ausschließlich im Schlaf auftretende Anfälle: Bewerber oder Fahrzeugführer, die ausschließlich schlafgebundene Anfälle erlitten haben, können als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem im Wachzustand erlittenen 152 NK-GVR
153 Adressaten Artikel 19 Anfall müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (siehe Epilepsie ) Anfälle ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit: Bewerber oder Fahrzeugführer, die stets nur Anfälle erlitten haben, die nachweislich weder das Bewusstsein beeinträchtigen noch funktionelle Störungen verursachen, können als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem Anfall anderer Art müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (siehe Epilepsie ) Anfälle infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Reduzierung der Epilepsietherapie: Dem Patienten kann empfohlen werden, ab dem Zeitpunkt des Absetzens der Behandlung während eines Zeitraums von sechs Monaten kein Fahrzeug zu führen. Wird nach einem Anfall, der infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Absetzung der Medikation eingetreten ist, die zuvor wirksame Behandlung wieder aufgenommen, so darf drei Monate lang kein Fahrzeug geführt werden Nach chirurgischer Epilepsietherapie: siehe Epilepsie. Gruppe 2: Der Bewerber sollte während des vorgeschriebenen Zeitraums der Anfallsfreiheit keine Antiepileptika einnehmen. Eine geeignete medizinische Nachbehandlung muss erfolgt sein. Eine umfassende neurologische Untersuchung ergab keinen pathologischen zerebralen Befund und das Elektroenzephalogramm (EEG) zeigt keine epileptiforme Aktivität. Nach der akuten Episode sollte ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens individuell als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. Nach der akuten Episode sollte ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden. Personen mit struktureller intrazerebraler Läsion und erhöhtem Anfallsrisiko sollten so lange keine Fahrzeuge der Gruppe 2 führen können, bis das Epilepsierisiko mindestens auf 2% pro Jahr gefallen ist. Die Beurteilung sollte ggf. (z.b. bei Alkoholproblematik) im Einklang mit anderen einschlägigen Abschnitten von Anhang III erfolgen Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. NK-GVR 153
154 Artikel Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust sollte im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden. Das Risiko des erneuten Eintretens sollte höchstens 2 % pro Jahr betragen Epilepsie: Ohne die Einnahme von Antiepileptika muss Anfallsfreiheit während eines Zeitraums von 10 Jahren erreicht worden sein. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Dies gilt auch im Falle von juveniler Epilepsie. Bestimmte Gesundheitsstörungen (z.b. arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen) gehen mit erhöhtem Anfallsrisiko einher, selbst wenn bislang noch keine Anfälle aufgetreten sind. In solchen Fällen sollte von einer zuständigen ärztlichen Stelle eine Bewertung vorgenommen werden. Das Anfallsrisiko sollte höchstens 2 % pro Jahr betragen, damit eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Geistige Störungen Gruppe 1: Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren geistigen Störungen, an erheblichem Schwachsinn, an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird. Gruppe 2: Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Alkohol 14. Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. Gruppe 1: Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. 154 NK-GVR
155 Adressaten Artikel 19 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Gruppe 2: Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Drogen und Arzneimittel 15. Missbrauch Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Regelmäßige Einnahme Gruppe 1: Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Gruppe 2: Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Nierenerkrankungen Gruppe 1: Vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmäßig einer ärztlichen Kontrolle unterzieht. Gruppe 2: Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur in Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird. NK-GVR 155
156 Artikel 19 Verschiedene Bestimmungen Gruppe 1: Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihre Fahrerlaubnis auch verlängert werden. Gruppe 2: Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. 18. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls eine regelmäßige ärztliche Kontrolle vorgenommen wird. Anhang IV Mindestanforderungen an Personen, die praktische Fahrprüfungen abnehmen 1. Erforderliche Befähigung von Fahrprüfern 1.1. Eine Person, die befugt ist, in einem Kraftfahrzeug die praktischen Fahrleistungen eines Bewerbers zu bewerten, muss hinsichtlich der unter den Nummern 1.2 bis 1.6 aufgeführten Sachgebiete über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das erforderliche Verständnis verfügen Die Befähigung eines Fahrprüfers muss es ihm gestatten, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der einen Führerschein der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und Bewertung: der Theorie des Fahrverhaltens; der Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung; der Kenntnis des Katalogs der Fahrprüfungsanforderungen; der Anforderungen an die Fahrprüfung; der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien; der Theorie und Praxis der Bewertung; des defensiven Fahrens. 156 NK-GVR
157 Adressaten Artikel Bewertungsfähigkeiten: Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen; die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen; das Tauglichkeitsniveau und die Erkennung von Fehlern; die Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung; rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten; vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien; rechtzeitige und konstruktive Rückmeldungen Persönliche Fahrfähigkeiten: Eine Person, die befugt ist, eine praktische Prüfung für eine Führerscheinklasse abzunehmen, muss in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem Fahrniveau zu führen Qualität der Dienstleistung: Festlegung und Vermittlung, worauf sich der Bewerber in der Prüfung einzustellen hat; klare Kommunikation, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Bewerber einzugehen ist; klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis; nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse: fahrzeugtechnische Kenntnisse, z.b. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer und Leuchten, insbesondere bei Motorrädern und Lastkraftwagen; Kenntnisse der Ladungssicherung; Kenntnisse der Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie Kraftstoff sparende und umweltfreundliche Fahrweise. 2. Allgemeine Bedingungen 2.1. Ein Fahrprüfer für Führerscheine der Klasse B a) muss seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sein; b) muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben; c) muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben; NK-GVR 157
158 Artikel 19 d) muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften 10 abgeschlossen haben; e) darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein Ein Fahrprüfer für Führerscheine der übrigen Klassen a) muss Inhaber eines Führerscheins der betreffenden Klasse sein oder gleichwertige Kenntnisse aufgrund einer angemessenen Berufsqualifikation besitzen; b) muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben; c) muss mindestens drei Jahre lang den Beruf des Fahrprüfers für Führerscheine der Klasse B ausgeübt haben; von der Einhaltung dieser Frist kann abgesehen werden, wenn der Fahrprüfer Folgendes nachweisen kann: eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder den theoretischen und praktischen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb eines Führerscheins erforderlich ist, wodurch die betreffende Anforderung überflüssig wird; d) muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG abgeschlossen haben; e) darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein Äquivalenzen Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen AM, A1, A2 und A abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen C1, C, D1 und D abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und DE abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat. 3. Grundqualifikation 3.1. Grundausbildung Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie entsprechend etwaiger Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats ein Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, um die unter der Nummer 1 beschriebene Befähigung zu erwerben. 10 ABl. L 199 vom , S NK-GVR
159 Adressaten Artikel Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt eines bestimmten Ausbildungsprogramms sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht Prüfungen Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie in Bezug auf alle unter der Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete Kenntnisse, Verständnis, Fähigkeiten und Tauglichkeit von ausreichendem Niveau nachweisen Die Mitgliedstaaten legen ein Prüfungsverfahren zugrunde, bei dem auf eine in pädagogischer Hinsicht geeignete Art und Weise geprüft wird, ob die betreffende Person über die Befähigung gemäß der Nummer 1 insbesondere der Nummer 1.4 verfügt. Dieses Prüfungsverfahren muss sowohl eine theoretische als auch eine praktische Komponente aufweisen. Computerunterstützte Formen der Bewertung sind gegebenenfalls zulässig. Die Einzelheiten in Bezug auf Art und Dauer von Einzelprüfungen und Bewertungen im Rahmen der Prüfung liegen im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt einer bestimmten Prüfung sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht. 4. Qualitätssicherung und regelmäßige Weiterbildung 4.1. Qualitätssicherung Die Mitgliedstaaten müssen über Qualitätssicherungsregelungen verfügen, die die Aufrechterhaltung der Anforderungen an Fahrprüfer gewährleisten Die Qualitätssicherungsregelungen sollten die Überwachung der Fahrprüfer bei ihrer Tätigkeit, Zusatzausbildungen, die Erneuerung ihrer Zulassung, ihre berufliche Weiterbildung und die regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse der von ihnen abgenommenen Fahrprüfungen einschließen Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der unter der Nummer vorgesehenen Qualitätssicherungsregelungen dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einer jährlichen Überwachung unterliegt. Ferner müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einmal alle fünf Jahre für einen Mindestzeitraum von insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrprüfungen beobachtet wird, so dass mehrere Fahrprüfungen beobachtet werden können. Die die Überwachung durchführende Person muss von dem jeweiligen Mitgliedstaat für diesen Zweck zugelassen worden sein Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Überwachungsanforderung in Bezug auf mehrere Klassen durch die Überwachung in einer Klasse erfüllt ist. NK-GVR 159
160 Artikel Die Fahrprüfungstätigkeit muss von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ermächtigten Stelle beobachtet und überwacht werden, um die korrekte und einheitliche Anwendung der Bewertung zu gewährleisten Regelmäßige Weiterbildung Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Fahrprüfer zur Beibehaltung ihrer Zulassung ungeachtet der Zahl der Klassen, für die sie zugelassen sind, Folgendem unterziehen: mindestens einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren, um die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen, neue Befähigungen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind, zu entwickeln, dafür zu sorgen, dass ein Fahrprüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt; einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt fünf Tagen Dauer in einem Zeitraum von fünf Jahren, um die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass Fahrprüfern, bei denen das geltende Qualitätssicherungssystem ernstliche Fehlleistungen festgestellt hat, unverzüglich eine spezielle Weiterbildung erhalten Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen, und sie kann einzeln oder in der Gruppe vermittelt werden. Sie kann, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt erachten, eine Neufestsetzung der Anforderungen enthalten Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Weiterbildungsanforderung für Fahrprüfer in Bezug auf mehrere Klassen durch die Weiterbildung in einer Klasse erfüllt ist, sofern die Anforderungen der Nummer erfüllt sind Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor ihm gestattet wird, in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abzunehmen. Die Wiederholungsprüfung kann im Rahmen der Anforderung der Nummer erfolgen. 5. Erworbene Rechte 5.1. Die Mitgliedstaaten können es Personen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zur Abnahme von Fahrprüfungen zugelassen waren, gestatten, weiterhin Fahrprüfungen abzunehmen, auch wenn sie nicht gemäß den allgemeinen Bedingungen der Nummer 2 oder dem Verfahren für die Grundqualifikation der Nummer 3 zugelassen worden sind. 160 NK-GVR
161 Adressaten Artikel Die betreffenden Fahrprüfer unterliegen jedoch der regelmäßigen Überwachung und den Qualitätssicherungsregelungen der Nummer 4. Anhang V 1. Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 genannten Fahrzeugkombinationen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu genehmigen und zu überwachen oder für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu sorgen Dauer der Fahrerschulung: mindestens 7 Stunden. 3. Inhalt der Fahrerschulung Die Fahrerschulung erstreckt sich auf die in Anhang II Nummern 2 und 7 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Dabei ist Folgendem besondere Aufmerksamkeit zu widmen: Fahrzeugdynamik, Sicherheitskriterien, Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), richtiges Beladen und Sicherheitszubehör. Der praktische Teil der Schulung erstreckt sich auf folgende Übungen: Beschleunigen, Verzögern, Wenden, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Bremsen/Ausweichen, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln des Anhängers vom bzw. an das Zugfahrzeug, Einparken; jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen; die für die Schulung verwendeten Fahrzeugkombinationen müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten. 4. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen. Anhang VI 1. Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für Krafträder der Klasse A (Stufenweiser Zugang) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen und zu überwachen oder für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu sorgen. NK-GVR 161
162 Artikel 19 Teil B Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Anwendungsfristen 2.1. Dauer der Fahrerschulung: mindestens 7 Stunden. 3. Inhalt der Fahrerschulung Die Fahrerschulung erstreckt sich auf alle in Anhang II Nummer 6 aufgeführten Aspekte: jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen; die für die Schulung verwendeten Krafträder müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten. 4. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen. Anhang VII Aufhebungen; Umsetzungsfristen Teil A Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (siehe Artikel 17) Richtlinie 91/439/EWG des Rates 1 (ABl. L 237 vom , S. 1) Richtlinie 94/72/EG des Rates (ABl. L 337 vom , S. 86) Richtlinie 96/47/EG des Rates (ABl. L 235 vom , S. 1) Richtlinie 97/26/EG des Rates (ABl. L 150 vom , S. 41) Richtlinie 2000/56/EG der Kommission (ABl. L 237 vom , S. 45) Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Artikel 10 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Anhang II Nummer 24 (ABl. L 226 vom , S. 4) (ABl. L 284 vom , S. 1) Teil B Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Anwendungsfristen (siehe Artikel 17) Richtlinie Umsetzungsfrist Beginn der Anwendung 1 Die Richtlinie 91/439/EWG wurde auch durch folgenden, nicht aufgehobenen Rechtsakt geändert: Die Beitrittsakte von NK-GVR
163 Adressaten Artikel 19 Richtlinie 91/439/EWG Richtlinie 94/72/EG Entscheidung 96/427/EG Richtlinie 96/47/EG Richtlinie 97/26/EG 1. Juli Juli Januar Juli Juli Juli Januar Januar 1998 Richtlinie 2000/56/EG Richtlinie 2003/59/EG 30. September September September 2003, 30. September 2008 (Anhang II, Nummer 6.2.5) und 30. September 2013 (Anhang II, Nummer 5.2) 10. September 2008 (Personenbeförderung) und 10. September 2009 (Güterbeförderung) Anhang VIII Entsprechungstabelle Richtlinie 91/439/EWG Vorliegende Richtlinie Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 4 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich NK-GVR 163
164 Artikel 19 Teil B Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Anwendungsfristen Richtlinie 91/439/EWG Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich einleitende Worte Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 einleitende Worte Vorliegende Richtlinie Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 1 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe j Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 1 Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4 Artikel 3 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 6 Artikel 4 Absatz 5 Satz NK-GVR
165 Adressaten Artikel 19 Richtlinie 91/439/EWG Vorliegende Richtlinie Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 2 einleitende Worte Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f Artikel 5 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich erste Alternative Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich zweite Alternative Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich erste und zweite Alternative Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich dritte und vierte Alternative Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich erste und zweite Alternative Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich dritte und vierte Alternative Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 5 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e dritter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 NK-GVR 165
166 Artikel 19 Teil B Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Anwendungsfristen Richtlinie 91/439/EWG Vorliegende Richtlinie Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 5 Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe d Artikel 7 a Absatz 1 Artikel 7 a Absatz 2 Artikel 8 Artikel 7 b Artikel 9 Artikel 10 Artikel 8 Artikel 11 Artikel 9 Artikel 12 Artikel 10 Artikel 13 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 2 Artikel 11 Artikel 14 Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 3 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 13 Artikel 17 Absatz 1 Artikel 17 Absatz NK-GVR
167 Adressaten Artikel 19 Richtlinie 91/439/EWG Vorliegende Richtlinie Artikel 18 Artikel 14 Artikel 19 Anhang I Anhang Ia Anhang I Anhang II Anhang II Anhang III Anhang III Anhang IV Anhang V Anhang VI NK-GVR 167
168
169 Wichtige Änderungsvorschriften Hinweis des Verlages: Bitte beachten Sie die in den Gesetzblättern angegebenen Inkrafttretensdaten. Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 abrufbar unter; 0attr_id%3D%27bgbl113s3310.pdf%27]&wc=1&skin=WC# Bundesanzeiger_BGBl %2F%2F*[ %40attr_id%3D%27bgbl113s3310.pdf%27] Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 abrufbar unter: 0attr_id%3D%27bgbl113s3313.pdf%27]&wc=1&skin=WC# Bundesanzeiger_BGBl %2F%2F*[ %40attr_id%3D%27bgbl113s3313.pdf%27] Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 8. Oktober 2013 abrufbar unter: 0attr_id%3D%27bgbl113s3772.pdf%27]&wc=1&skin=WC# Bundesanzeiger_BGBl %2F%2F*[ %40attr_id%3D%27bgbl113s3772.pdf%27] Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. November abrufbar unter: d=%27bgbl113s3920.pdf%27]# Bundesanzeiger_BGBl %2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s 3920.pdf%27] NK-GVR 169
170
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juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BKatV Ausfertigungsdatum: 1.03.2013 Gültig ab: 01.0.2013 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 98 FNA: FNA 9231-1-21
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