Senioren-Sicherheits-Berater
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- Meta Kohler
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Frank Malter Senioren-Sicherheits-Berater für Verkehrsunfallprävention Kriminalitätsprävention
2 Elektrische Krankenfahrstühle und -Rollatoren im Straßenverkehr
3
4 Neben der Gesundheit ist die Mobilität das höchste Gut des Menschen
5
6
7 Elektrische Krankenfahrstühle und Rollatoren im Straßenverkehr Gesetzliche Grundlagen
8 StVO 1 Abs. 1,2 2 Abs. 1,4,5 24 Abs. 1,2
9 StVZO 16 Abs Abs Abs. 3,4 41 Abs. 5,13 42 Abs Abs, 2 51a Abs. 1,5 53 Abs Abs. 5 66a Abs. 1
10 FeV 4 Abs. 1 5 Abs Nr. 2a
11 FeVändV 4 Abs. 1
12 MobHV 1-8
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15 1 STVO Grundlagen ( 1 ) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. ( 2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
16 Prüfbescheinigung vom Hersteller oder Händler
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19 Führen von Fahrzeugen wenn keine Fahrerlaubnis erforderlich ist Mindestalter 15 Jahre
20 Mindestalter entfällt Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h Wird von einem behinderten Menschen gefahren
21 Altbestände Stichtage
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24 DDR
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26
27 Anhängelast
28 Rollatoren mit Elektro-Antrieb
29 Reine Gehhilfe bis 3,6 km/h keine Straßennutzungspflicht
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32 FeV 2 Wer sich infolge körperlicher Mängel oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst.
33 StVO 3 Abs. 2a Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
34 StVO 25 Änderung vom Fußgänger (1) 1Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. 2Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. 3Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. 4Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden. (2) 1Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. 2Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen. (3) 1Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. 2Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. 3Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. (4) 1Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. 2Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche. (5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
35 Überquerungshilfe
36 Fußgängerüberweg
37 Überweg für zu Fuß gehende
38 Sekundenregel
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40 Bußgeldkatalog 2018 Während der Fahrt ohne Freisprechanlage und 1 Punkt Mit Gefährdung Punkte und 1 Monat Fahrverbot Mit Unfallverursachung Punkte und 1 Monat Fahrverbot Bei Stopp mit laufendem Motor oder Start/Stopp-Automatik und 1 Punkt
41 Ich bedanke mich für Ihr Interesse und Ihre Mitarbeit Ich wünsche Ihnen ein unfallfreies und gesundes Weiterkommen, nicht nur im Straßenverkehr Komm gut heim
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