Mitteilungen der Juristischen Zentrale

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1 Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 52/ St Fahren im geschlossenen Verband gem. 27 StVO Sehr geehrte Damen und Herren, gemeinsam ist es meist schöner das gilt z. B. für Ausfahrten von Gleichgesinnten eines gleichen Pkw-Modells oder eines Kraftfahrzeugvereins, aber auch für motorsportliche Veranstaltungen, in diesen Fällen meist im Rahmen eines organisierten Programms. Aber auch Hochzeitsgesellschaften fahren gerne gemeinsam hintereinander her von Standesamt oder Kirche zur anschließenden Feier. Sobald aber eine gemeinsam organisierte Fahrt von mehreren Fahrzeugen auf einer öffentlichen Straße stattfindet, herrscht oft beim Veranstalter und auch bei den Teilnehmern Unsicherheit darüber, ob die Straße einfach so benutzt werden darf oder ob es hierfür eine Genehmigung aufgrund von 27 StVO braucht. Wir möchten Ihnen hierzu einen Überblick geben, damit Sie darauf aufbauend bei Bedarf die erforderlichen Genehmigungen einholen und organisatorisch die Umsetzung frühzeitig planen können. Vorweg wird noch darauf hingewiesen, dass diese Ausführungen nicht für Verbände von Polizei, Feuerwehr, Hilfsdiensten im Einsatz u. ä. gelten. Für diese gibt es diverse Sonderregeln, auf die nachfolgend nicht eingegangen wird. 1. Was ist ein geschlossener Verband? a) Einheitliche Führung etc. => geschlossener Verband Ein geschlossener privater Verband ist nach der einschlägigen rechtlichen Definition eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Personenoder Fahrzeugmehrheit. In der Praxis sind dies insbesondere Kraftfahrzeugverbände, Fahrrad- und Marschgruppen, geschlossene Verbände, Leichenzüge, Prozessionen und zu Fuß gehende Kinder- und Jugendgruppen. Schon drei Kraftfahrzeuge können einen geschlossenen Verband bilden. Bei Radfahrern beträgt die Zahl der Radfahrer, die einen geschlossenen Verband bilden können, mindestens 16. Dann dürfen Radfahrer zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren, 27 Abs S. 2 StVO.

2 2 b) Lediglich gemeinsames Fahrziel ohne weitere Festlegungen => kein geschlossener Verband Wenn im Rahmen einer Ausfahrt z. B. nur feststeht, zu welchem Ziel die Teilnehmer fahren sollen, aber weder Fahrverhalten, Geschwindigkeit oder Erscheinungsbild des Fahrzeuges verbindlich festgelegt sind, fehlt es an den Merkmalen für einen geschlossenen Verband. Dies gilt z. B. für einen Konvoi, der gemeinsam zu einer Hochzeit fährt. In einem solchen Fall steht das Fahrziel fest, aber eine einheitliche Führung eines Verbandes ist damit noch nicht gegeben. 2. Die Anmeldung geschlossener Verbände Geschlossene Verbände nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch und bedürfen daher grundsätzlich der Genehmigung gem. 29 Abs. 2 S. 2 StVO. Im Genehmigungsbescheid sind regelmäßig im Detail Auflagen und bestimmte Verhaltensregeln des Verbandes geregelt. Weiterhin sind die verantwortlichen Personen (Verbandsführer) bestimmt. Art und Ausmaß dieser Regelungen hängen letztlich davon ab, wie groß die möglichen Gefahren durch den jeweiligen Verband sind. Kleine Verbände auf Straßen mit wenig Verkehrsaufkommen haben naturgemäß sehr viel weniger Auflagen als Verbände in Großstädten oder auf Autobahnen. Auch gibt es hier durchaus regionale Unterschiede. Praxistipp: Wer die Genehmigung eines geschlossenen Verbandes bei der Behörde plant, sollte möglichst frühzeitig mit der Behörde Kontakt aufnehmen und vor einer zeit- und kostenintensiven Planung in einem informatorischen Vorgespräch klären, mit welchen wesentlichen Auflagen und Anordnungen zu rechnen ist. Nach 6a StVG i. V. m. der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gilt für private Verbände eine Rahmengebühr von 10,20 bis 767, Wie muss ein Verband gekennzeichnet sein? Neben den im Genehmigungsbescheid für den konkreten Fall gemachten individuellen Auflagen gelten für jeden Verband natürlich auch allgemeine Grundsätze zur Kennzeichnung und zum Verhalten des Verbands. Besonders hervorzuheben sind hierbei die nachfolgenden Punkte.

3 3 Grundsätzlich gilt, dass ein Verband aufgrund seiner Besonderheiten gekennzeichnet sein muss. Üblicherweise werden alle Fahrzeuge des Verbandes mit einer blauen Flagge vorne links gekennzeichnet und fahren mit Abblendlicht; das letzte Fahrzeug führt eine grüne Flagge und ist ggf. mit gelber Rundumkennleuchte oder Warnblinker kenntlich gemacht. Eine rechtliche Verpflichtung ist die Kennzeichnung durch die farbigen Flaggen aber nicht; sie hat sich nur eingebürgert. Entscheidend ist nur, dass der Verband für andere Verkehrsteilnehmer unzweideutig als ein solcher zu erkennen ist, damit sie sich entsprechend verhalten können. Die Verwaltungsvorschrift (VwV) zu 27 StVO führt dazu aus: Bei geschlossenen Verbänden ist besonders darauf zu achten, dass sie geschlossen bleiben; bei Verbänden von Kraftfahrzeugen auch darauf, dass alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksame Hinweise ihrer Verbandszugehörigkeit führen. Ein Beispiel dafür, was an Kennzeichnung alleine nicht reicht, hat das BayObLG bereits vor Jahren entschieden ( Rreg 1 St 541/74OWi -). Abblendlicht alleine zur Kennzeichnung ist danach nicht genug. 4. Das Verhalten geschlossener Verbände Der Verband wird dann wie ein einzelnes Fahrzeug behandelt; insbesondere dürfen andere Verkehrsteilnehmer den Verband nicht unterbrechen. Wenn das erste Fahrzeug eines Verbandes berechtigt in eine Kreuzung u. ä. eingefahren ist, dürfen alle weiteren Fahrzeuge folgen, auch wenn mittlerweile eigentlich vorfahrtsberechtigter Verkehr naht oder eine Lichtzeichenanlage zu Rot gewechselt hat. Der Verband muss auch geschlossen bleiben und dementsprechend möglichst geringe Abstände einhalten (die auf der Autobahn deutlich größer sein dürfen, innerorts aber den Sicherheitsabstand allenfalls marginal überschreiten dürfen). Ansonsten werden die Nachzügler des Verbandes wartepflichtig. Daneben ist der Verband zumindest an Einmündungen und Kreuzungen bei Bedarf durch Posten zu sichern. Die Verantwortung dafür obliegt dem Verbandsführer. Der geschlossene Verband ist, wie oben aufgezeigt, verkehrsrechtlich ein Verkehrsteilnehmer. Dies folgt aus dem Unterbrechungsverbot des 27 Halbsatz 2 StVO, wonach der übrige Fahr- und Gehverkehr den geschlossenen Verband nicht unterbrechen und nur in den freizulassenden Zwischenräumen passieren darf.

4 4 Ist demnach das Führungsfahrzeug des Verbandes unter Beachtung etwaiger Wartepflichten berechtigterweise in einen Kreuzungs- oder Einmündungsbereich eingerückt, so dürfen die übrigen Fahrzeuge grundsätzlich folgen, ohne ihrerseits erneut Halte- oder Wartepflichten einhalten zu müssen. Etwaiger bevorrechtigter Verkehr darf den Verband nicht unterbrechen, vielmehr soll dieser aus Gründen der Verkehrssicherheit geschlossen bleiben. Wichtig ist auch die Bewegung aller Personen bzw. Fahrzeuge in die gleiche Richtung. Voraussetzung für einen geschlossenen Verband ist neben einer einheitlichen Kennzeichnung, dass sich die einzelnen Fahrzeuge des Verbandes hier beim Einbiegen nach links in eine Vorfahrtsstraße geschlossen bewegen, d. h. als Glieder eines eine Einheit bildenden geschlossenen Verbandes. Der Verband muss also für die anderen Verkehrsteilnehmer als ein in sich geschlossener, d. h. als eine Zusammenfassung zueinander gehörender Glieder zu erkennen sein. Dazu gehören ein ähnliches Äußeres und auch ein ähnliches Verkehrsverhalten. Zum ähnlichen Verkehrsverhalten zählt das Fahren in gleicher Richtung mit annähernd gleicher Geschwindigkeit und annähernd gleichem Abstand. Zur Verkehrssicherung werden insbesondere an Kreuzungen, Straßengabelungen, Fahrbahnverengungen, Autobahnauffahrten und bei haltenden Kolonnen Verkehrssicherungsposten eingesetzt. Sie weisen andere Verkehrsteilnehmer auf die Gefahr hin und haben keine polizeilichen Regelungs- oder Weisungsbefugnis. Zu ihrer Ausstattung gehören meist Warnweste und Winkerkelle. Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen legt letztlich im Einzelfall immer die Genehmigungsbehörde fest. 5. Besonderheiten bei Fußgängern Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen. Abweichend von den (nur sinngemäß geltenden) allgemeinen Verkehrsregeln ist darauf hinzuwirken, dass zu Fuß marschierende Verbände, die nach links abbiegen wollen, sich nicht nach links einordnen, sondern bis zur Kreuzung oder Einmündung am rechten Fahrbahnrand geführt werden. Leichenzügen und Prozessionen ist, soweit erforderlich, polizeiliche Begleitung zu gewähren. Gemeinsam mit den kirchlichen Stellen ist jeweils zu prüfen, wie sich die Inanspruchnahme stark befahrener Straßen einschränken lässt. Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig ( 17 Abs. 1 StVO), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

5 5 Bedarf ein zu Fuß marschierender Verband eigener Beleuchtung, so ist darauf zu achten, dass die Flügelmänner des ersten und des letzten Gliedes auch dann Leuchten tragen, wenn ein Fahrzeug zum Schutze des Verbandes vorausfährt oder ihm folgt. 6. Die Aufgaben des Verbandsführers Nach 27 Abs. 5 StVO braucht ein geschlossener Verband einen verantwortlichen Führer, der für die Einhaltung der einzelnen für den Verband geltenden Vorschriften verantwortlich ist und auch die Kennzeichnung der zu dem Verband gehörenden Fahrzeuge bestimmt. Daneben sind aber auch die einzelnen Mitglieder des Verbandes für ihr eigenes Verhalten verantwortlich. 7. Bußgelder und Strafen Die für die Praxis relevantesten Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verbänden sind gegeben, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen Abs. 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden ( 27 Abs. 5, 49 StVO, 24 StVG, TBNR ), entgegen Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht ( 27 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, TBNR ) als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt ( 27 Abs. 1 Satz 5, Abs.5, 49 StVO, 24 StVG, TBNR ). Wenn Sie noch weitere Fragen rund um das Thema haben, helfen Ihnen die Clubjuristen unter der gerne weiter. Mit freundlichen Grüßen Rufnummer (089) Ulrich May Leiter Juristische Zentrale

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