Krankenfahrstühle und Kleinautos: Ein Überblick

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1 und Kleinautos: Ein Überblick FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2003, Seite 86 In den letzten vier Jahren wurden die Regelungen über die Fahrerlaubnis und die Zulassung für dreimal geändert. Die Übergangsregelungen der letzten Änderung sind nur zusammen mit der vor dem geltenden Fassung verständlich. Unser Fachautor Jürgen Bauer bringt Licht in das Dickicht. Anlass für die jüngsten Aktivitäten des Gesetzgebers war der verbreitete Missbrauch der Regelungen über die Benutzung von n. Dabei schienen die Wortlaute der Vorschriften in der StVZO und der FeV auf den ersten Blick ganz klar. Die bis geltende Regelung Denn bis zum war der Krankenfahrstuhl in 18 Absatz 2 Nr. 5 StVO wie folgt definiert: "...nach der Bauart zum gebrechliche oder Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h." Betrug die durch die Bauart Höchstgeschwindigkeit (bbh) des Krankenfahrstuhls mehr als 10 km/h, war Fahrerlaubnis Klasse 5 erforderlich. Nicht ausgeschlossen war die Benutzung von motorisierten n durch Personen, die weder gebrechlich noch behindert waren, denen aber der Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 zu beschwerlich oder durch Gerichtsbeschluss oder Entscheidung der Verwaltungsbehörden verwehrt war. Was ab galt Mit der Änderung des Fahrerlaubnisrechts zum wurde die Fahrerlaubnispflicht für abgeschafft und stattdessen eine Prüfbescheinigung wie für das Führen von Mofas vorgeschrieben; bis 10 km/h bbh durften aber weiterhin ohne Nachweis einer Fahrberechtigung gefahren werden. Zugleich wurde der Krankenfahrstuhl neu definiert als: einsitziges Kraftfahrzeug, nach der Bauart zum e behinderte oder gebrechliche Personen bestimmt, 300 kg, bbh 25 km/h. In der Folge produzierten einige Hersteller Kleinstautos und boten diese als an. Da diese Fahrzeuge nicht als erkennbar sind, sondern im Straßenverkehr wie Pkw wahrgenommen werden, kommt es wegen der extremen Langsamkeit und der mangelhaften

2 Beschleunigung dieser Fahrzeuge immer wieder zu prekären Zwischenfällen und gefährlichen Situationen. Die Erwartung, die Begrenzung auf einen Sitz und die niedrigere bbh würde die Attraktivität dieser Fahrzeuge für Führerscheinunfähige mindern, bestätigte sich nicht. Für manche waren diese Fahrzeuge die letzte Möglichkeit, mit einem Dach über dem Kopf legal am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen. Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass nach der Definition des Krankenfahrstuhls die Benutzung eines solchen durch Personen, die nicht gebrechlich oder behindert sind, nicht verboten ist, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, die Definition eines Krankenfahrstuhls erneut zu ändern. Die Neuregelung zum Bei der jüngst erfolgten Änderung mussten zwei Ziele bedacht werden: Einerseits sollte Missbrauch verhindert werden, andererseits sollte die Mobilität für tatsächlich nicht eingeschränkt werden. Deshalb musste der Krankenfahrstuhl neu definiert werden. Und zwar als einsitziges Kraftfahrzeug, Leermasse 300 kg, bbh 15 km/h, Antrieb nur durch Elektromotor, Breite 1,10 m, zulässige Gesamtmasse 500 kg. Weiterhin ist oben an der Fahrzeugrückseite eine sog. Heckmarkierungstafel nach der ECE Regelung Nr. 69 e zu führen. In der Begründung zur Änderung heißt es: "Als in der Praxis besonders problematisch haben sich die Regelungen zum Führen von motorisierten n erwiesen. Die Regelungen zum Führen von motorisierten n werden aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs neu gefasst. Für werden bis 15 km/h mit Elektroantrieb unter den näher geregelten Voraussetzungen künftig von der Fahrerlaubnispflicht und auch von der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung ausgenommen. Den Mobilitätsinteressen behinderter Personen wird damit entsprochen. Die bisher für andere bis 25 km/h geltende Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der Praxis sowohl ein Erscheinungsbild eines Pkw besitzen als auch entsprechende Bedienungs- und Fahreigenschaften aufweisen. Eine fahrerlaubnisrechtliche Sonderstellung nur aufgrund der durch diese Fahrzeuge zu erreichenden geringeren Höchstgeschwindigkeit ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht gerechtfertigt. Das Fahrerlaubnisrecht bietet bei Ausbildung, Prüfung und Umfang der Fahrerlaubnis ausreichend flexible Möglichkeiten." So weit das Zitat aus der Begründung. Selbstverständlich werden die bisherigen Rechte durch entsprechende Übergangsregelungen gewahrt ( 76 Nr. 2 FeV). Aber genau da liegt der Hase im Pfeffer. Denn in der neuen Fassung des 76 FeV wird zwar auf die bis zum gültig gewesene Fassung Bezug genommen, jedoch ohne auf die alten Rechte näher einzugehen.

3 Die nachstehende Tabelle kann hier helfen, Besitzstände zu klären. im Wandel der Vorschriften Spalte 1 Bis galt Spalte 2 Ab galt Spalte 3 Seit gilt Rechtsquelle: a) Zulassungsrecht Definition 18 Abs. 2, Nr. 5 StVZO gebrechliche oder höchstens 2 Sitze 300 kg bbh 30 km/h. gebrechliche oder einsitzig 300 kg bbh 25 km/h. einsitzig, Elektroantrie b, (einschl. Batterien, aber ohne Fahrer) 300 kg z.g. 500 kg bbh 15 km/h Breite über alles 1,10 m Heckmarkier ungstafel nach ECE Nr. 69 an Fah rzeugrückseit e oben Rechtsquelle: b) Fahrerlaubnisrecht 4 Abs.1 Nr. 2 und 5 Abs.1 Satz 1, Klasse 5 StVZO 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 Abs.1 Satz 1 FeV 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 Abs.1 FeV

4 bis bbh 10 km/h waren fahrerlaubnisfrei. waren fahrerlaubnisfrei Zum Führen von n mit einer durch die Bauart n H öchstgeschwindigkei t von mehr als 10 km/h bis maximal 30 km/h war die Fahrerlaubnis Klasse 5 erforderlich. Führer von n mit einer durch die Bauart n H öchstgeschwindigkei t von mehr als 10 km/h bis maximal 25 km/h benötigen eine Prüfbescheinigung, ähnlich wie MofaFahrer. erfordern weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung Die Übergangsregelungen 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FeV in der bis zum geltenden Fassung Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind: nach der Bauart zum gebrechliche oder Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte ) Nr. 2 in der bis zum geltenden Fassung: Als motorisierte gelten auch: a) nach der Bauart zum gebrechliche und Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch gebrechliche oder benutzt werden und b) motorisierte im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind. 76 Nr. 2 in der ab dem geltenden Fassung: Inhaber einer Prüfbescheinigung für nach 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte mit einer durch die Bauart Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum geltenden Fassung und nach 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum geltenden Fassung zu führen.

5 Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum geltenden Fassung führt, der bis zum erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum geltenden Fassung. 76 Nr. 5 Prüfbescheinigungen nach dem alten Muster der Anlage 2 zur FeV bleiben auch weiterhin gültig und dürfen bis zum weiter ausgefertigt werden. Zusammengefasst bedeutet dies: Wer zwischen dem und dem eine Prüfbescheinigung nach 5 Absatz 4 FeV erworben hat, darf auch in Zukunft führen: im Sinne der Definition nach Spalte 3; im Sinne der Definition in Spalte 2 der Tabelle, wenn sie bis zum erstmals in den Verkehr gekommen sind; im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn sie bis zum erstmals in den Verkehr gekommen sind. Alle mit einer bbh von nicht mehr als 10 km/h, die bis zum erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen ohne Prüfbescheinigung gefahren werden. Powered by TCPDF (

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