Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge. (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)
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- Victor Böhler
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1 Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)
2 Bestand E-PKW PKW (Quelle: KBA) Kraftstoffart/ Energiequelle Bestand Bestand * Zulassung Zulassung 2014** Summe /2014 gesamt aktuell BEV PHEV Wasserstoff/Brennstoffzelle * berücksichtigt ** bis einschl. Oktober Stilllegungen 2
3 Ziele des Gesetzes Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen Reduzierung der Lärm- und Luftemissionen im Straßenverkehr Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen Attraktivitätssteigerung für Nutzer von Elektrofahrzeugen im alltäglichen Straßenverkehr Handlungsrahmen insb. für Kommunen Rechts- und Planungssicherheit beim Umgang mit Elektrofahrzeugen 3
4 Gesetzgebungsverfahren Regelung in einem eigenständigen Gesetzes aus rechtssystematischen Gründen: Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetzes EmoG) Kabinettsbeschluss am Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung voraussichtlich Frühjahr 2015 Befristung bis Gesetzesevaluierung vorgesehen Nähere Ausgestaltung durch VO zur Änderung der StVO und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO 4
5 Gesetzgebungsverfahren EmoG Ermächtigungsgrundlagen an BMVI und BMUB VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Art. 1: Änderung der Fahrzeug- Zulassungsverordnung - Kennzeichnung Art. 2: Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung - Bevorrechtigungen -> Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörden (Länder) entsprechende Bevorrechtigungen anzuordnen + Allg. Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung Zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen 5
6 Inhalt des Elektromobilitätsgesetzes Anwendungsbereich EmoG Definitionen BEV PHEV FCEV Ermächtigungsgrundlagen an BMVI + BMUB Bevorrechtigungen Kennzeichnung 6
7 Inhalt des Elektromobilitätsgesetzes 1 Anwendungsbereich - Fahrzeugklassen PKW und Wohnmobile Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t Zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h Vierrädriges Kraftfahrzeug mit einer Leermasse bis 400 kg (bis 550 kg für Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und max. Nutzleistung bis zu 15 kw (ohne Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung bis 45 km/h) Ausgenommen sind Nutzfahrzeuge ab 3,5 t 7
8 Inhalt des Elektromobilitätsgesetzes 2, 3 Begriffsbestimmungen zu bevorrechtigende Fahrzeuge Nach dem EmoG bevorrechtigte elektrisch betriebenes Fahrzeug sind: reine Batterieelektrofahrzeuge Brennstoffzellenfahrzeuge von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ODER Kohlendioxidemission: 50 g/km rein elektrische Reichweite von mind. 40 km (bis einschl km, s. 5 Abs. 2) 8
9 Inhalt des Elektromobilitätsgesetzes 3 Bevorrechtigungen Ausweisen von Parkplätzen mit / ohne Zugang zu Ladeinfrastruktur Freigabe von Busspuren oder Teilen davon Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten Ermäßigungen oder Befreiungen von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen 9
10 Inhalt des Elektromobilitätsgesetzes 4 - Kennzeichnung Ermächtigung zur Regelung der Kennzeichnung in einer Verordnung Ziel: gute Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit im Straßenverkehr Verordnungsentwurf: Quelle: Gerhard Fenzl Kennzeichen für im Inland zugelassene Fahrzeuge: Kennbuchstaben E hinter der Erkennungsnummer Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge: Blaue Plakette 10
11 Bevorrechtigungen 3 Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen Reservierung von besonderen Parkplätzen z.b. besonders verkehrsgünstige Lagen mit oder ohne Zugang zur Ladeinfrastruktur zeitlich begrenzbar Neu: 45 Abs. 1g StVO positive Beschilderung mit Zeichen 314 (Parken) und Zusatzzeichen 11
12 Bevorrechtigungen 3 Freigabe von Busspuren für Elektrofahrzeuge Vieldiskutierte Thema: Problem: Verstopfung der Busspuren, Kosten ABER: nur, sofern dadurch nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Belange des ÖPNV beeinträchtigt ist (VwV) und letzte Entscheidung liegt bei der zuständigen Kommune vor Ort 12
13 Bevorrechtigungen 3 Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten Möglichkeit, Zufahrtsbeschränkungen für Elektrofahrzeuge aufzuheben aus Gründen des Lärmschutzes zum Zwecke der Luftreinhaltung z.b. Luftkurorte, Erholungsgebiete, Wohngebiete Neu: 46 Abs. 1a StVO 13
14 Bevorrechtigungen 3 Gebührenerhebung für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen Ermächtigung der Länder, im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung Ermäßigungen und Befreiungen von Parkgebühren für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen Durch Rechtsverordnungen nach 6 a Abs. 6 Satz 2 StVG Möglichkeit der Weiterübertragung der Länderzuständigkeit auf die Kommunen ( 6 a Abs. 6 S. 4 StVG) 14
15 Stand des Gesetzgebungsverfahrens 7. November 2014: 927. Plenarsitzung des Bundesrates Hauptforderungen: o Einheitliche Kennzeichnung o Strengere Kriterien für Plug-in Hybride (ab km elektrische Mindestreichweite) o Kürzere Geltungsdauer o Weitere Anreize v.a. im monetären Bereich o Keine Freigabe der Busspuren 18.Dezember 2014: 1. Lesung Bundestag Januar / Februar 2015: Bundestag- Ausschusssitzungen Inkrafttreten: voraussichtlich April
16 Ausblick Mögliche weitere gesetzliche Regelungen: Laden am Arbeitsplatz Laden von Dienstwagen zu Hause Sonderregelungen für den Lieferverkehr / größere Nutzfahrzeuge Normierung und Standardisierung von Steckern und Ladeinfrastruktur Regelung zum Aufbau von Ladeinfrastruktur in Eigentümergemeinschaften, Mietwohnungen, Neubauten, Parkhäusern Öffentliche Beschaffung von E-Fahrzeugen Besondere Abschreibungsmöglichkeiten (PKW und LIS) 16
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Leiter des Referates G 21 Elektromobilität ref-g21@bmvi.bund.de 17
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