Fälle und Lösungen im Verkehrsrecht
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- Helene Martin
- vor 7 Jahren
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1 Fälle und Lösungen im Verkehrsrecht für die Ausbildung in der Polizei Bearbeitet von Robert Daubner erweitert 20. Taschenbuch. 86 S. Paperback ISBN Format (B x L): 4 x 20,8 cm Wirtschaft > Verwaltungspraxis > Polizei Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 Zum Fahrerlaubnisrecht Kapitel 2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht Dieses Kapitel befasst sich mit folgenden Themen: Fahrerlaubnisrecht Zulassungsrecht Kontrolle von Fahrzeugen Zum Fahrerlaubnisrecht Sachverhalt: Anlässlich einer Verkehrskontrolle überprüfen Sie den Fahrer eines Kraftfahrzeugs. Der Fahrer händigt Ihnen den Führerschein der Klasse a und den Fahrzeugschein aus. Aufgaben: Erläutern und begründen Sie die eventuell begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers A. Diese Fragestellung umfasst alle verletzten Tatbestände des StVG, der StVZO, FZV, StVO, FeV und des StGB mit Nennung der Paragrafen, deren Begründung und Erläuterung sowie Aufführung der Ahndungskette. Oder erläutern und begründen Sie, ob bei dem Verkehrsteilnehmer ein fahrerlaubnisrechtlicher Verstoß vorliegt. Hier wird speziell nach dem fahrerlaubnisrechtlichen Verstoß gefragt. Die Bearbeitung des Falles bleibt jedoch gleich. Lösungsmöglichkeit: Vorgehen nach dem Dreier-Schritt: Festlegung des Kraftfahrzeugs Notwendige Fahrerlaubnis Vergleich mit der vorhandenen Fahrerlaubnis. Festlegung des Kraftfahrzeugs: Bei dem zu überprüfenden Fahrzeug handelt es sich um ein Kraftrad, da es einspurig, maschinell angetrieben und nicht an Gleise gebunden ist. 67
3 2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht Gemäß 6 () FeV benötigt man für einspurige Kraftfahrzeuge, die einen Hubraum von mehr als 50 ccm Notwendige Fahrerlaubnis: Zu prüfen ist jedoch die FE-Klasse A beschränkt, wonach Krafträder der Klasse A, mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kw und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,6 kw/kg, Vergleich mit der vorhandenen Fahrerlaubnis: Der Fahrzeugführer ist im Besitz der FE-Klasse a altes Recht, die gem. 6 (6) FeV i. V.m. 5 StVZO (alt) mit der Klasse A beschränkt gleichzusetzen ist (Besitzstand). Er benötigt jedoch die FE-Klasse A (unbeschränkt). Somit liegt im vorliegenden Fall ein Fahren ohne FE nach 2 StVG vor. Nach 2 StVG wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug im ÖVR führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt. Öffentlicher Verkehrsraum (ÖVR) ist gegeben, da die Straße durch Widmung der Allgemeinheit zur verkehrsüblichen Nutzung überlassen worden ist. Täter i. S.d. 2 StVG kann nur der Kfz-Führer sein. Der Fahrer hat die zur Fortbewegung notwendigen Einrichtungen in Eigenverantwortung bedient, Anzeige: Vergehen nach 2 StVG Zum Zulassungsrecht Sachverhalt: Sie kontrollieren ein Kraftrad, dessen Betriebserlaubnis aufgrund technischer Veränderungen erloschen ist (Änderung der Fahrzeugart). Aufgaben: Erläutern und begründen Sie die eventuell begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers A. Diese Fragestellung umfasst alle verletzten Tatbestände des StVG, der StVZO, FZV, StVO, FeV und des StGB mit Nennung der Paragrafen, deren Begründung und Erläuterung sowie Aufführung der Ahndungskette. 68
4 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht Oder erläutern und begründen Sie, ob bei dem Verkehrsteilnehmer ein zulassungsrechtlicher Verstoß vorliegt. Hier wird speziell nach dem zulassungsrechtlichen Verstoß gefragt. Die Bearbeitung des Falles bleibt jedoch gleich. Lösungsmöglichkeit: Dem VT wird erklärt, welchen Vorschriften er zuwidergehandelt hat (führen Sie den Gesetzestext fallbezogen auf). Nach den und 3 FZV muss Ihr Fahrzeug zugelassen sein Erklären Sie ihm, was unter der Zulassung zu verstehen ist. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Da aber die nach 9 () StVZO erteilte Betriebserlaubnis (BE) nach Absatz 2 nur bestehen bleibt, wenn keine Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der BE genehmigte Fahrzeugart geändert wird Stellen Sie einen Fallbezug her. Da sie aber folgende Änderungen vorgenommen haben Erklären Sie, ob verwarnt oder angezeigt wird. Verwarnung: Bei Änderungen der Fahrzeugklasse nach 3 () Nr. 2, 48 FZV, 24 StVG Anmerkung zu Kapitel 2 und 3: Die abgebildeten Fahrzeugscheine/Zulassungsbescheinigungen sind nicht vollständig ausgefüllt und enthalten nur die für den Fall notwendigen Daten. 69
5 2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht 2. Klasse A beschränkt FE-Recht (neu, 6 FeV) Sachverhalt: Anlässlich einer Verkehrskontrolle auf der B 0 überprüfen Sie einen Motorradfahrer. Der Fahrer händigt Ihnen den Führerschein der Klasse A beschränkt vom und den unten abgebildeten Fahrzeugschein aus Motorrad Honda XXXXXXX Fahrzeug-Indet. Otto D 6 60 km/h Leistung kw bei min- Hubraum cm 3 Nutz- oder Aufliegelast kg Steh-/Liegeplätze Maße über alles mm 25 kw/ Rauminhalt des Tanks cm 3 Sitzplätze einschl. Führerpl. und Nots. L B H 4 Leergewicht kg 40 5 Zul. Gesamtgewicht kg
6 2. Klasse A beschränkt FE-Recht (neu, 6 FeV) Aufgaben: Erläutern und begründen Sie die eventuell begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers. Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt? Bearbeitungszeit: 30 Minuten Lösungsmöglichkeit neues Fahrerlaubnisrecht: Festlegung des Kraftfahrzeugs: Laut Fahrzeugschein handelt es sich um ein Kraftrad mit Leistungsbeschränkung. Das Motorrad ist nach (2) StVG ein maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug (einspurig). In 2 Nr. 9 FZV wird das Fahrzeug genauer definiert. Es ist ein zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Notwendige Fahrerlaubnis: Gemäß 6 () FeV benötigt man für einspurige Kraftfahrzeuge, die einen Hubraum von mehr als 50 ccm oder eine bbh von mehr als 45 km/h aufweisen, die FE-Klasse A. Das abgebildete Fahrzeug hat 249 ccm und eine bbh von 60 km/h. Beide Werte sind größer als die genannten, weshalb es sich um ein Kraftfahrzeug der Klasse A handelt. Zu prüfen ist jedoch die FE-Klasse A beschränkt. Nach 6 (2) FeV dürfen Krafträder der Klasse A mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kw und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,6 kw/kg mit dieser FE gefahren werden. Das Kraftrad hat eine Nennleistung von 25 kw und liegt somit nicht über der Grenze. Weiter ist zu prüfen, ob das Verhältnis von Leistung zu Leergewicht nicht überschritten wird. Es dürfen nicht mehr als 0,6 kw/kg vorhanden sein. Somit müssen die 25 kw durch die 40 kg Leergewicht geteilt werden. Als Ergebnis erhält man eine Leistung von 0,78 kw/kg. Da dieser Wert über dem in Klasse A beschränkt genannten liegt, fällt dieses Fahrzeug nicht mehr in diese Klasse. Die andere Möglichkeit zur fahrerlaubnisrechtlichen Beurteilung besteht darin, dass die vorhandene kw-zahl mit dem Wert von 6,25 kg/kw multi- 7
7 2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht pliziert wird. Als Ergebnis erhalten wir ein Leergewicht von 56,25 kg. Jetzt wird die geforderte Grenze unterschritten, da das Kraftrad ein Leergewicht von 40 kg aufweist und daher zu leicht ist. Vergleich mit der vorhandenen Fahrerlaubnis: Er benötigt somit die FE-Klasse A. Somit liegt im vorliegenden Fall ein Fahren ohne FE nach 2 StVG vor. Nach 2 StVG wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug im ÖVR führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt. Öffentlicher Verkehrsraum (ÖVR) ist gegeben, da die Straße (B 0) durch Widmung der Allgemeinheit zur verkehrsüblichen Nutzung überlassen worden ist. Täter i. S.d. 2 StVG kann nur der Kfz-Führer sein. Ein Kraftfahrzeug führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und dabei das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens zum Teil leitet. Dies ist im Fall gegeben. Er fährt ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, in diesem Fall hat er eine unzureichende Fahrerlaubnis, da er im Besitz der Klasse A beschränkt ist, jedoch die Klasse A benötigt. Ihm muss zumindest Fahrlässigkeit unterstellt werden. Anzeige: Vergehen nach 2 StVG 72
8 2.2 Klasse a FE-Recht (alt, 5 StVZO) 2.2 Klasse a FE-Recht (alt, 5 StVZO) Sachverhalt: Anlässlich einer Verkehrskontrolle auf der B 0 überprüfen Sie einen Motorradfahrer. Der Fahrer händigt Ihnen den Führerschein der Klasse a vom und den unten abgebildeten Fahrzeugschein aus Motorrad Kawasaki ZX92 Fahrzeug-Indet. Otto D 6 60 km/h Leistung kw bei min- Hubraum cm 3 Nutz- oder Aufliegelast kg Steh-/Liegeplätze Maße über alles mm 25 kw/ Rauminhalt des Tanks cm 3 Sitzplätze einschl. Führerpl. und Nots. L B H 4 Leergewicht kg 40 5 Zul. Gesamtgewicht kg 245 Aufgaben: Erläutern und begründen Sie die eventuell begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers. 73
9 2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt? Bearbeitungszeit: 30 Minuten Lösungsmöglichkeit altes Fahrerlaubnisrecht: Festlegung des Kraftfahrzeugs: Das Motorrad ist nach (2) StVG ein maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug (einspurig). Im 2 Nr. 9 FZV wird das Fahrzeug genauer definiert. Es ist ein zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Notwendige Fahrerlaubnis: Gemäß 6 (6) FeV gelten Fahrerlaubnisse, die bis zum erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in 76 FeV weiter. Nach 5 StVZO berechtigt die Klasse Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zu führen. Das abgebildete Fahrzeug hat 249 ccm und eine bbh von 60 km/h. Beide Werte sind größer als die genannten, weshalb es sich um ein Kraftfahrzeug der Klasse handelt. Zu prüfen ist jedoch die FE-Klasse a. Die Klasse a berechtigt zum Führen von Krafträdern (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h und mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kw und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,6 kw/kg. Das Kraftrad hat eine Nennleistung von 25 kw und liegt somit nicht über der Grenze. Weiter ist zu prüfen, ob das Verhältnis von Leistung zu Leergewicht nicht überschritten wird. Es dürfen nicht mehr als 0,6 kw/kg vorhanden sein. Somit müssen die 25 kw durch die 40 kg Leergewicht geteilt werden. Als Ergebnis erhält man eine Leistung von 0,78 kw/kg. Da dieser Wert über dem in Klasse a genannten liegt, fällt dieses Fahrzeug nicht mehr in diese Klasse. Die andere Möglichkeit zur fahrerlaubnisrechtlichen Beurteilung besteht darin, dass die vorhandene kw-zahl mit dem Wert von 6,25 kg/kw multi- 74
10 2.3 Klasse A FE-Recht (neu, 6 FeV) pliziert wird. Als Ergebnis erhalten wir ein Leergewicht von 56,25 kg. Jetzt wird die geforderte Grenze unterschritten, da das Kraftrad ein Leergewicht von 40 kg aufweist und daher zu leicht ist. Vergleich mit der vorhandenen Fahrerlaubnis: Da er nur die Klasse a besitzt und die Klasse benötigt, liegt im vorliegenden Fall ein Fahren ohne FE nach 2 StVG vor. Nach 2 StVG wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug im ÖVR führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt. Öffentlicher Verkehrsraum (ÖVR) ist gegeben, da die Straße (B 0) durch Widmung der Allgemeinheit zur verkehrsüblichen Nutzung überlassen worden ist. Täter i.s. d. 2 StVG kann nur der Kfz-Führer sein. Ein Kraftfahrzeug führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und dabei das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens zum Teil leitet. Dies ist im Fall gegeben. Er fährt ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, in diesem Fall hat er eine unzureichende Fahrerlaubnis, da er im Besitz der Klasse a ist, jedoch die Klasse benötigt. Ihm muss zumindest Fahrlässigkeit unterstellt werden. Anzeige: Vergehen nach 2 StVG 2.3 Klasse A FE-Recht (neu, 6 FeV) Sachverhalt: Auf der B 0 in Richtung Göppingen wird der Führer eines zweirädrigen Kleinkraftrads (Bauweise Roller) im Rahmen einer lichttechnischen Kontrolle angehalten. Der Fahrer händigt Ihnen einen FS der Klasse M vom und den auf Seite 7 abgebildeten Fahrzeugschein aus. 75
11 2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht Leichtkraftrad Roller xxxxxxxx XXXXXXXX Fahrzeug-Indet D Otto 6 97 km/h Leistung kw bei min- Hubraum cm 3 Nutz- oder Aufliegelast kg Steh-/Liegeplätze Maße über alles mm 8,0 kw/ Rauminhalt des Tanks cm 3 Sitzplätze einschl. Führerpl. und Nots. L B H 4 Leergewicht kg 20 5 Zul. Gesamtgewicht kg 275 Aufgaben: Erläutern und begründen Sie die eventuell begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers. Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt? Bearbeitungszeit: 30 Minuten Lösungsmöglichkeit nach neuem Fahrerlaubnisrecht: Laut Fahrzeugschein handelt es sich um ein Leichtkraftrad (LKR). Das Motorrad ist nach (2) StVG ein maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug (einspurig). 76
12 2.3 Klasse A FE-Recht (neu, 6 FeV) In 2 Nr. 0 FZV wird das Fahrzeug genauer definiert. Es ist ein Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als kw und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3, aber nicht mehr als 25 cm 3. Dies ist laut Fahrzeugschein (25 ccm; 8,0 kw) gegeben. Nach 6 () FeV dürfen Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 25 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als kw (Leichtkrafträder) mit der Klasse A gefahren werden. Der Fahrer ist im Besitz der FE-Klasse M vom Mit der Klasse M dürfen aber nur zweirädrige Kleinkrafträder mit bbh bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbh und max. 50 ccm Hubraum, zusätzlich Merkmale eines Fahrrades oder beide Fahrzeuge mit elektrischer Antriebsmaschine bis 45 km/h bbh gefahren werden. Da nach 6 (3) FeV die Klasse M die Klasse A nicht einschließt, hat der Fahrer keine ausreichende Fahrerlaubnis. Er verstößt gegen 2 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Dieses Kfz wird im öffentlichen Verkehrsraum geführt, da die B 0 durch Widmung der Allgemeinheit zur verkehrsüblichen Nutzung überlassen worden ist. Wie schon erwähnt fährt er mit einer Fahrerlaubnis, die unzureichend ist. Er benötigt die Klasse A und ist nur im Besitz der Klasse M. Er ist auch Täter i.s. d. 2 StVG, da er Kraftfahrzeugführer ist. Ein Kraftfahrzeug führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und dabei das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens zum Teil leitet. Dies ist in diesem Fall gegeben. Da man davon ausgehen kann, dass er es wusste, handelt er vorsätzlich. Anzeige: 2 StVG 77
13 2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht 2.4 Leichtkraftrad FE-Recht (alt, 5 StVZO) Sachverhalt: Auf der B 0 in Richtung Göppingen wird der Führer eines Kraftrades im Rahmen einer lichttechnischen Kontrolle angehalten. Der Fahrer händigt Ihnen einen FS der Klassen 3, 4 und 5 vom und den unten abgebildeten Fahrzeugschein (Betriebserlaubnis) aus. Leichtkraftrad xxxxxxxx XXXXXXXX Fahrzeug-Indet. Otto D 6 97 km/h Leistung kw bei min- Hubraum cm 3 Nutz- oder Aufliegelast kg Steh-/Liegeplätze Maße über alles mm 8,0 kw/ Rauminhalt des Tanks cm 3 Sitzplätze einschl. Führerpl. und Nots. L B H 4 Leergewicht kg 0 5 Zul. Gesamtgewicht kg
14 2.4 Leichtkraftrad FE-Recht (alt, 5 StVZO) Aufgaben: Erläutern und begründen Sie, ob bei dem Verkehrsteilnehmer ein fahrerlaubnisrechtlicher Verstoß vorliegt. Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt? Bearbeitungszeit: 5 Minuten Lösungsmöglichkeit altes Fahrerlaubnisrecht: Laut Fahrzeugschein handelt es sich um ein Leichtkraftrad. Das Motorrad ist nach (2) StVG ein maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug (einspurig). Im 2 Nr. 0 FZV wird das Fahrzeug genauer definiert. Es ist ein Leichtkraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als kw und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3, aber nicht mehr als 25 cm 3. Dies ist laut Fahrzeugschein (25 ccm; 8,0 kw) gegeben. Gemäß 6 (6) FeV bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in 76 FeV bestehen. 5 StVZO schreibt vor, dass zum Führen von Leichtkrafträdern (LKR) die Fahrerlaubnis der Klasse b benötigt wird. Der Fahrer ist im Besitz der FE-Klasse 3 (alt) und ist berechtigt, mehrspurige Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (zgg) und Züge bis zu drei Achsen zu führen, somit hätte er keine ausreichende FE. Aber gemäß 5 (3) Nr. 4 StVZO berechtigen Fahrerlaubnisse, die vor dem in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Leichtkrafträdern. Deshalb darf der Fahrzeugführer, da er seine Fahrerlaubnis vor dem , nämlich 979, in der Klasse 3 erteilt bekommen hat, auch LKR führen (Besitzstandswahrung). Es liegt kein fahrerlaubnisrechtlicher Verstoß vor. 79
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