Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166"

Transkript

1 Änderungen ADR 2017 Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am wird das ADR 2017 zum in Kraft gesetzt. Bis zum darf noch das bisherige ADR 2015 genutzt werden. Spätestens zum gilt dann ausschließlich das ADR Änderungen bei Fahrzeugen und Motoren Überarbeitung der Vorschriften zu Fahrzeugen, Maschinen und Motoren: Aufgrund der Notwendigkeit einer logischen Neuordnung von Fahrzeugen, Motoren und Maschinen, fallen zukünftig Vorschriften in Zusammenhang mit der Verwendung von Fahrzeugen und Einrichtungen während der Beförderung weiterhin unter und die Regelungen bzw. Freistellungen der Beförderung von Fahrzeugen, Motoren und Maschinen in Sondervorschriften Kapitel 3.3 ADR. In diesem Zusammenhang erfolgt die Aufnahme von UN 3166 Fahrzeuge mit Antrieb durch Gas oder brennbare Flüssigkeit einschließlich Brennstoffzellenantrieb, UN 3171 Batteriebetriebene Fahrzeuge und Geräte, UN 3528 und UN 3530 für Verbrennungsmotoren mit flüssigen Kraftstoffen und UN 3529 für gasbetriebene Motoren in ADR/RID/ADN. Die Festlegung des Geltungsbereichs und der Freistellungen erfolgt durch SV 312, 385, 666, 667 und 669 (für UN3166), 240, 666, 667 und 669 (für UN3171) und 363 und 667 (für UN 3528, 3529 und Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166 VERBRENNUNGSMOTOR oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN- FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT ADR 2017

2 UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN- FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT SONDERVORSCHRIFTEN UN 3166 UN UN 3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN- MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT UN 3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN- MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS UN 3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder VERBRENNUNGSMASCHINE SONDERVORSCHRIFTEN UN 3528 UN 3529 UN Im Straßenverkehr bleiben Fahrzeuge über die Sondervorschriften weitestgehend von den Gefahrgutvorschriften ausgenommen.

3 Neuer Teilbereich der Klasse 4.1 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Der Klasse 4.1 sind zugeordnet: polymerisierende Stoffe (siehe Absatz /Absätze und ); Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt: PM Polymerisierende Stoffe PM1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist PM2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist Polymerisierende Stoffe neu Begriffsbestimmungen und Eigenschaften Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion eingehen können, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer Bildung größerer Moleküle oder zu einer Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn: a) bis c) Vorschriften für die Temperaturkontrolle (ADR/ADN:) Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle, wenn: Kennzeichen für Lithiumbatterien neu Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung abgebildeten Kennzeichen gekennzeichnet sein.

4 Gefahrzettel 9A Angaben im Beförderungspapier c) für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Nummer der Klasse 9 ; für die übrigen Stoffe und Gegenstände: Schriftliche Weisungen Die Schriftlichen Weisungen werden an die Inhalte des ADR 2017 angepasst und müssen ab dem angewendet werden. Damit entfallen die bisherigen Übergangsregelungen für Schriftliche Weisungen Stand ADR 2011 und die zwischenzeitlich zum eingeführten Schriftlichen Weisungen Stand ADR Diese hätten zum endgültig eingeführt werden müssen. Auf Seite 2 des Musters der schriftlichen Weisungen erhält die Bezeichnung der Gefahren beim Gefahrzettel 4.1 in Spalte 1 folgenden Wortlaut: "Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe".

5 Auf Seite 3 des Musters der schriftlichen Weisungen in der letzten Zeile der Tabelle neben dem Gefahrzettel nach Muster "9" den neuen Gefahrzettel nach Muster "9A" einfügen. Auf Seite 3 des Musters der schriftlichen Weisungen erhält die Bem. 2 am Anfang folgenden Wortlaut: "Die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise ". Auf Seite 4 des Musters der schriftlichen Weisungen in der Überschrift unter der Tabelle "an Bord des Fahrzeugs" ändern in: "an Bord der Beförderungseinheit". Auf Seite 4 des Musters der schriftlichen Weisungen im ersten Spiegelstrich nach "Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:" "an Bord von Fahrzeugen" ändern in: "an Bord von Beförderungseinheiten". Schriftliche Weisungen habe ich ab Januar 2017 vorrätig. Bitte melden Sie sich bei mir, wenn Sie diese benötigen. Für die Schriftlichen Weisungen gelten folgende Preise: 1 10 Stück 1,50 / je Schriftliche Weisung Stück 1,25 / je Schriftliche Weisung Stück 1,00 / je Schriftliche Weisung 51-0,75 / je Schriftliche Weisung Versandkosten für Schriftliche Weisungen: bis zu 20 Stück 2,20 über 20 Stück 4,60 Änderungen im Unterabschnitt Gegenstände sind aus den Beschreibungen herausgefallen, da diese keiner Verpackungsgruppe mehr zugeordnet werden. Beförderungs- Kategorie 0 Stoffe und Gegenstände Vepackungsgruppe oder Klassisfizierungscode/-gruppe oder UN-Nr. Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-Nummer 0190 Klasse 3: UN-Nummer 3343 Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 4.3: UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398 und 3399 Klasse 5.1: UN-Nummern 2426 Klasse 6.1: UN-Nummern 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 Klasse 6.2: UN-Nummern 2814 und 2900 Klasse 7: UN-Nummern 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 Klasse 8: UN-Nummer 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN) Klasse 9: UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nummer 2908 zugeordnet sind. Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 0 kg / L

6 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 1: 1.1 B bis 1.1J a), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D a) Klasse 2: Gruppen T, TC a), TO, TF, TOC a) und TFC Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Chemikalien unter Druck: UN Nummern 3502, 3503, 3504 und 3505 Klasse 4.1: UN-Nummern 3221 bis 3224, 3231 bis 3240, 3533 und 3534 Klasse 5.2: UN-Nummern 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120 Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 1: Klasse 2: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N Gruppe F Druckgaspackungen: Gruppe F Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3501 Klasse 4.1: UN-Nummern 3225 bis 3230, 3531 und 3532 Klasse 4.3: UN-Nummer 3292 Klasse 5.1: UN-Nummer 3356 Klasse 5.2: UN-Nummern 3105 bis 3110 Klasse 6.1: UN-Nummern 1700, 2016 und 2017 sowie Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Klasse 9: UN-Nummern 3090, 3091, 3245, 3480 und 3481 Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 2 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 2: Gruppen A und O Druckgaspackungen: Gruppen A und O Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3500 Klasse 3: UN-Nummer 3473 Klasse 4.3: UN-Nummer 3476 Klasse 8: UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506 Klasse 9: UN-Nummern 2990 und 3072 Klasse 1: 1.4 S Klasse 4.1: UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623 Klasse 4.2: UN-Nummern 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III Klasse 7: UN-Nummern 2908 bis 2911 Klasse 9: UN-Nummer 3268, 3499, 3508 und 3509 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen. 20 kg / L (Faktor 50) 333 kg / L (Faktor 3) 1000 kg / L (Faktor 1) unbegrenzt a) 50 kg/l (Faktor 20) a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg (Faktor 20)

7 Änderungen im Teil 9 GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Schiene, Binnenschiff 35 Fahrweg und Verlagerung bisheriger 35 GGVSEB neue 35 bis 35c) 35 Abs. 4 bis Abs. 4 und 6 35 Abs Abs. 4 Nr Abs Abs. 5 und 6 35 Abs Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme Abs. 1 Nr. 2 bis 35a 4 35 Abs. 1 Nr. 1 35b 35 Abs. 2 35a Abs Abs. 3 35a Abs. 4 Anlage 2 35b Ausnahmen 13 und 14 GGAV 35c Zu den 35 bis 35c hat es mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur noch Nachverhandlungen zu bestimmten UN-Nummern der Klasse 1 gegeben. Die neuen 35 und 35a erlauben unter bestimmten Bedingungen bei Beförderungen von UN 0065, 0081, 0082, 0241, 0331 und 0332, dass die Vorschriften der 35 und 35a zum Ort der Verwendung nicht gelten, sofern die

8 gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 km beträgt. Diese und weitere Ausnahmen zu den 35 und 35a werden im neuen 35c geregelt sein. Tunnelvorschriften ADR 2017 Die Tunnelvorschriften im ADR 2017 werden teilweise angepasst. Die folgende Übersicht hilft bei der Anwendung der Tunnelvorschriften: Neu ist, das neben den bekannten UN-Nummern 2919, 3291, 3331, 3359 und 3373 jetzt auch die UN- Nummern 2814, 2900, 3077, 3082, 3166, 3171, 3528 bis 3530 hinzukommen. Insbesondere der Wegfall bei den UN 3077 und UN 3082 dürfte für die Beförderer interessant sein. Schulungsplan 2017 Der Schulungsplan für 2017 steht. Diesen füge ich als Anlage bei. In den nächsten Tagen wird der Schulungsplan auch auf der Website mit allen Anmeldeformularen zur Verfügung stehen.

BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen -

BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen - BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen - Volker Tornau Telefon: 0179 2937783 volker@tornau.de Telefax: 0179 332937783 Begleitpapiere gleich

Mehr

facts Gefahrgutbeauftragter Pflichten der Beteiligten Gefahrengut ADR/SDR

facts Gefahrgutbeauftragter Pflichten der Beteiligten Gefahrengut ADR/SDR Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter erhöhen die Sicherheit und liefern den Einsatzkräften bei einem Unfall wertvolle Hinweise zur Schadensbegrenzung. Die Regelwerke für den Transport gefährlicher

Mehr

Sicherungsmaßnahmen in der Wirtschaft

Sicherungsmaßnahmen in der Wirtschaft Sicherungsmaßnahmen in der Wirtschaft Die Ereignisse des 11. September 21 veranlassten die nationale und internationale Gesetzgebung, Maßnahmen zur Sicherung gegen mögliche terroristische Gefahren zu entwickeln.

Mehr

Änderungen und Erläuterungen von Anhang 2 SDR

Änderungen und Erläuterungen von Anhang 2 SDR Änderungen und Erläuterungen von Anhang 2 SDR Geltender Text 1.9.5.2.3 Gase, die unter den Bedingungen der Unterabsätze 1.1.3.2 b), e) und f) ADR, in Druck- Kraftstoffbehältern mit einem Fassungsvermögen

Mehr

Gut informiert. Kurzzusammenfassung über die Kennzeichnung von Gasflaschen und die Verordnung über die Beförderung auf der Strasse

Gut informiert. Kurzzusammenfassung über die Kennzeichnung von Gasflaschen und die Verordnung über die Beförderung auf der Strasse Gut informiert Kurzzusammenfassung über die Kennzeichnung von Gasflaschen und die Verordnung über die Beförderung auf der Strasse ADR: Gefahrenklassen / Klassifizierungscode Gefahrenklasse 2 (gilt für

Mehr

Vorschriften ADR 2013

Vorschriften ADR 2013 Vorschriften ADR 2013 Beförderung von Lithium-batterien und Lithium-- Mögliche Einträge (Zuordnung UN-Nummern, Benennungen und Beschreibungen) UN- Nummer Benennung und Beschreibung UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN

Mehr

Kapitel 2.1. Allgemeine Vorschriften. 2.1.1 Einleitung

Kapitel 2.1. Allgemeine Vorschriften. 2.1.1 Einleitung Kapitel 2.1 2.1.1 Einleitung Allgemeine Vorschriften 2.1.1.1 Im RID gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare

Mehr

Gefahrguttransport in kleinen Mengen

Gefahrguttransport in kleinen Mengen Gefahrguttransport in kleinen Mengen Sicherheitsfachkräfte-Tagung 2012 Bad Kissingen Gefahrguttransport, Dipl.-Chem. Mirja Telgmann 13.04.2012 UN-Modellvorschriften Straße Eisenbahn Binnenschiff Seeschiff

Mehr

INFORMATIONSBROSCHÜRE

INFORMATIONSBROSCHÜRE INFORMATIONSBROSCHÜRE Verwendung und Transport von Gaskartuschen IV. Quartal 2009 Einsatz von Gaskartuschen Was sind Gaskartuschen Gaskartuschen sind Einwegbehälter. In Gaskartuschen wird Gas (Flüssiggas)

Mehr

Abschnitt 2.5 enthält dabei die grundsätzlichen Vorgaben.

Abschnitt 2.5 enthält dabei die grundsätzlichen Vorgaben. Teil 3 Gefahrgutrechtliche/gefahrstoffrechtliche Vorgaben Verpacken nach Ausnahme 20 Das Verpacken der Abfälle wird in den Abschnitten 2.5 bis 2.14 in Verbindung mit der Spalte 8 der Tabelle in 2.4 beschrieben.

Mehr

Schulung nach Kapitel 1.3 ADR 2013

Schulung nach Kapitel 1.3 ADR 2013 Schulung nach Kapitel 1.3 ADR 2013 Änderungen mit 1. Jänner. Die allgemeinen Übergangsfristen gestatten bis zum 30. Juni 2013 die Anwendung des noch bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts (ADR 2011).

Mehr

Gefahrgutfahrer - Infos

Gefahrgutfahrer - Infos Für die Beförderungen von Gütern welche als Gefahrgut eingestuft sind gelten strenge Vorschriften. Diese Vorschriften sind in den ADR Bestimmungen zusammengefasst. (ADR = Europäisches Übereinkommen über

Mehr

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben.

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben. Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.1 2.1.1 Einleitung Allgemeine Vorschriften 2.1.1.1 Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4.1 Klasse 4.2 Klasse 4.3 Klasse

Mehr

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015 -

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015 - Stand: März 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle

Mehr

Lithium-Batterien Ein Transportproblem?

Lithium-Batterien Ein Transportproblem? Lithium-Batterien Ein Transportproblem? Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 1 Definitionen gem. 38.3.2.2 des UN Manual Prüfungen

Mehr

Voraussetzung: Die Gefahrgüter sind zur Beförderung zugelassen und korrekt klassifiziert!

Voraussetzung: Die Gefahrgüter sind zur Beförderung zugelassen und korrekt klassifiziert! Für einen sicheren und gesetzeskonformen Gefahrguttransport müssen neben der korrekten Verpackung, Klassifizierung und Bezettelung der Versandstücke die Dokumente und das Fahrzeug die Kriterien des ADR

Mehr

Transport gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe

Transport gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe Transport gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe Thomas Schneider Gemeinsames Gefahrgutbüro der IHKs Bodensee- Oberschwaben, Reutlingen und Schwarzwald-Baar-Heuberg Grundlagen Abkürzung ADR GBefG GGVSEB

Mehr

e-frachtbrief@neu RID 2015

e-frachtbrief@neu RID 2015 e-frachtbrief@neu RID 2015 01. April 2015 ab Version 9.16.15 Seite 1 von 28 Inhalt Inhalt 2 Besonderheiten beim Ausfüllen der RID- Angaben im 3 Spaltenaufbau/ Druckreihenfolge 3 Ausfüllen des e-frachtbriefes

Mehr

Vorschriften des ADR / SDR für den Chauffeur / Fahrzeugführer von Gefahrgut innerhalb der Freigrenze d.h. unter 1000 Punkte - VERSANDSTÜCKE

Vorschriften des ADR / SDR für den Chauffeur / Fahrzeugführer von Gefahrgut innerhalb der Freigrenze d.h. unter 1000 Punkte - VERSANDSTÜCKE Vorschriften des ADR / SDR für den Chauffeur / Fahrzeugführer von Gefahrgut innerhalb der Freigrenze d.h. unter 1000 Punkte - VERSANDSTÜCKE Wie sehe ich ob es sich um Gefahrgut gemäss ADR/SDR bzw. RID/RSD

Mehr

Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen ( gültig ab 01.01.2003)

Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen ( gültig ab 01.01.2003) Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen ( gültig ab 01.01.2003) 1 Allgemeines Diese Regelungen gelten für den nationalen Paketversand. Sie sind nicht anwendbar für

Mehr

Arbeitsmedizinisches Zentrum

Arbeitsmedizinisches Zentrum Arbeitsmedizinisches Zentrum Informationsveranstaltung / Ebola BAM Tide Voigt / Charité Dr. Iris Juditzki / DKG e.v. 23.02.2015 U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N I I I I L I 1 Entsorgung

Mehr

Herzlich Willkommen zur. gefahrgutrechtlichen. Unterweisung ADR 2015

Herzlich Willkommen zur. gefahrgutrechtlichen. Unterweisung ADR 2015 Herzlich Willkommen zur gefahrgutrechtlichen Unterweisung ADR 2015 ADR SAFETY Training Plus GmbH Marktler Straße 61 D-84489 Burghausen Tel +49 (0) 8677 91499-0 Fax +49 (09 8677 91499-9 Christoph Merian

Mehr

Beförderungsdokument (IMO-Erklärung) nach GGVSee und IMDG-Code (Amendment 33-06)

Beförderungsdokument (IMO-Erklärung) nach GGVSee und IMDG-Code (Amendment 33-06) Checkliste Beförderungsdokument (IMO-Erklärung) nach GGVSee und IMDG-Code (Amendment 33-06) 1. Datum: 2. Verpacker: 3. Spedition: 4. Sonstige Hinweise: Hinweise: Alle Prüfpunkte sind zu prüfen. N/Z bedeutet

Mehr

Kennzeichnung nach GGVS/ADR

Kennzeichnung nach GGVS/ADR Kennzeichnung nach GGVS/ADR Gefahrgutklassen und Gefahrenzettel Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Unterklasse 1.1 Massenexplosionsfähige Explosivstoffe (Explosion erfasst nahezu

Mehr

Lithium-Batterien. Lagern und Transportieren

Lithium-Batterien. Lagern und Transportieren Lagern und Transportieren Welche Gefahren drohen durch Lithium-Batterien bei unsachgemäßem Umgang? Welche Gefahren drohen durch Lithium-Batterien bei sachgemäßem Umgang? Elektrisch Entladung KEINE Erwärmung

Mehr

VCI-Leitlinie Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi

VCI-Leitlinie Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. VCI-Leitlinie Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi Stand: Januar 2007 Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen

Mehr

Lithiumbatterien, die versteckte Gefahr?

Lithiumbatterien, die versteckte Gefahr? Lithiumbatterien, die versteckte Gefahr? Transportvorschriften für freigestellte Lithium Batterien Lithiumbatterien unser ständiger Begleiter Quelle: Google Geräte mit Lithium Batterien (Auswahl): Handy/Smartphones

Mehr

Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB (2015/2016)

Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB (2015/2016) Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB (2015/2016) Es werden auch weitere interessante Dienstleistungen durch HELLMANN CONSULTING SECURITY & SAFETY angeboten. Wir informieren Sie gerne über die Vorteile

Mehr

Ridder Holzhäuser RID 2015. 15. Auflage

Ridder Holzhäuser RID 2015. 15. Auflage Ridder Holzhäuser RID 2015 15. Auflage Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;

Mehr

ÄNDERUNGEN IM GEFAHRGUTRECHT 2015

ÄNDERUNGEN IM GEFAHRGUTRECHT 2015 1 ÄNDERUNGEN IM GEFAHRGUTRECHT 2015 Team: 36.23.1/Gefahrgutüberwachung Kurt-Schumacher-Straße 45, 60313 Frankfurt am Main, 069/212-43313, 40287 oder 42311, 069/212-45302 E-Mail: Straßenverkehrsamt@stadt-frankfurt.de

Mehr

Änderungsschwerpunkte

Änderungsschwerpunkte Gefahrgutrecht 2011-2013 Änderungsschwerpunkte Team: 36.23.1/Gefahrgutüberwachung Kurt-Schumacher-Straße 45, 60313 Frankfurt am Main, 069/212-43313, 40287 oder 42311, 069/212-45302 E-Mail: Straßenverkehrsamt@stadt-frankfurt.de

Mehr

INFORMATIONEN ZUM GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN WER BRAUCHT EINEN GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN?

INFORMATIONEN ZUM GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN WER BRAUCHT EINEN GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN? INFORMATIONEN ZUM GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN WER BRAUCHT EINEN GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN? Wenn ein Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut im weitesten Sinn beteiligt ist (Beförderung, Lagerung, Handel, Verpackung,

Mehr

Anlage zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014

Anlage zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 G 1998 Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 vom 13. Oktober 2014 Anlage zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (Übersetzung) Hinweise: 1. Diese deutsche Übersetzung enthält eine

Mehr

Weitere Kernpunkte der neuen EU-Führerscheinregelung:

Weitere Kernpunkte der neuen EU-Führerscheinregelung: Der neue EU-Führerschein Durch die Einführung des neuen Führerscheines sollen in den einzelnen EU-Ländern die Vorschriften einschließlich der Ausbildung und Prüfung vereinheitlicht werden. Weitere Kernpunkte

Mehr

Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245

Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245 Stand: Januar 2015 Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245 In schwarzer Farbe: allgemeine Transportvorschriften In grüner Farbe: zusätzliche Anforderungen bei der Verwendung von Trockeneis (bzw. Flüssigstickstoff)

Mehr

die in Absatz 1.16.1.2.5 vorgeschriebene Schiffsstoffliste;.

die in Absatz 1.16.1.2.5 vorgeschriebene Schiffsstoffliste;. BGBl. III - Ausgegeben am 7. Februar 2013 - Nr. 26 75 von 91 Teil 8 Kapitel 8.1 Abschnitt 8.1.2 8.1.2.2 Den folgenden Text einfügen: d) die Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen

Mehr

TEIL 5 VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERSAND

TEIL 5 VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERSAND TEIL 5 VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERSAND 2 3 Inhaltsverzeichnis Teil 5 5.1 Allgemeine Vorschriften 6 5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 6 5.1.2 Verwendung von Umverpackungen 6 5.1.3 Ungereinigte,

Mehr

Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften Teil 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1.1.3 Freistellungen 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der

Mehr

Gefahrgutberatung Lithium-Ionen-Akkus in LEV s Referent: Bernd Hilke

Gefahrgutberatung Lithium-Ionen-Akkus in LEV s Referent: Bernd Hilke Lithium-Ionen-Akkus in LEV s Beförderung von Lithiumbatterien Gesetzliche Grundlagen (Gefahrgutvorschriften) Vortrag von: Bernd Hilke Gefahrgutbeauftragter Inhaber Firma: Gefahrgutberatung Bernd Hilke

Mehr

Transport radioaktiver Stoffe Besonderheiten

Transport radioaktiver Stoffe Besonderheiten Transport radioaktiver Stoffe Besonderheiten Konzept der Klasse 7 zur Einstufung Zulassung der Verpackungen Kennzeichnung Inhalt des Beförderungspapiers Fahrerschulung Strahlenschutzprogramm Transportgenehmigung

Mehr

Technische Notiz. Transportvorschriften Lithiumbatterien. Inhaltsverzeichnis

Technische Notiz. Transportvorschriften Lithiumbatterien. Inhaltsverzeichnis -n Seite 1 von 4 Sonnenschein Lithium GmbH Industriestrasse 22 D-63654 Büdingen Technische Notiz Transportvorschriften Lithiumbatterien Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis... 1 Einleitung... 2

Mehr

Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 1. Juli 2015

Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 1. Juli 2015 Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 1. Juli 2015 Jörg Holzhäuser Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97 E-Mail: joerg.holzhaeuser@isim.rlp.de

Mehr

Ungerade Jahre werfen ihre Änderungen voraus! Was erwartet uns 2013/2014 im ADR/RID?

Ungerade Jahre werfen ihre Änderungen voraus! Was erwartet uns 2013/2014 im ADR/RID? Ungerade Jahre werfen ihre Änderungen voraus! Was erwartet uns 2013/2014 im ADR/RID? Jörg Holzhäuser Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16

Mehr

Gefahrgutrecht international/national

Gefahrgutrecht international/national Gefahrgutrecht international/national Änderungen IMDG-Code ab 2015 Laufende Diskussionen, UN Empfehlungen Lithiumbatterien, aktuelle und künftige Entwicklungen Gudula Schwan (BMVI) IAA Gefahrguttag 29.

Mehr

Allgemeines. Freigrenzen-Regelung nach ADR/SDR. Hilfsliste Berechnung der Freigrenzen

Allgemeines. Freigrenzen-Regelung nach ADR/SDR. Hilfsliste Berechnung der Freigrenzen Allgemeines -Regelung nach ADR/SDR Für die Beförderung gefährlicher Güter unter Inanspruchnahme der -Regelung gelten Höchstmengen pro Beförderungseinheit (Zugfahrzeug und Anhänger!). Es gibt verschiedene

Mehr

Wegleitung für den Transport von Sonderabfällen

Wegleitung für den Transport von Sonderabfällen Wegleitung für den Transport von Sonderabfällen Die nachfolgende Wegleitung ist als Arbeitshilfe für Abgeberbetriebe gedacht. Sie bezieht sich lediglich auf Aufgaben, die in den Verantwortungsbereich des

Mehr

Rechtliche Grundlagen für den Transport von Lithiumbatterien

Rechtliche Grundlagen für den Transport von Lithiumbatterien Rechtliche Grundlagen für den Transport von Lithiumbatterien Aufgrund dieses batterieimmanenten Risikos sind Lithium-Batterien seit dem 01.01.2009 als Gefahrgut der Klasse 9 deklariert und wie jedes Gefahrgut

Mehr

Vorschriften für den Versand

Vorschriften für den Versand Teil 5 Vorschriften für den Versand Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften 5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich

Mehr

Vorschriften für den Versand

Vorschriften für den Versand Teil 5 Vorschriften für den Versand Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften 5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich

Mehr

Der Fragenfundus für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten

Der Fragenfundus für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten Fragenfundus für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten Der Fragenfundus für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten wird unter Federführung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages erarbeitet. Er

Mehr

Technische Notiz. Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien. Inhaltsverzeichnis

Technische Notiz. Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien. Inhaltsverzeichnis LTN-060-18-c Seite 1 von 5 Tadiran Batteries GmbH Industriestrasse 22 D-63654 Büdingen Technische Notiz Verteilerklasse 1 allgemein Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Technische Notiz. Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien. Inhaltsverzeichnis

Technische Notiz. Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien. Inhaltsverzeichnis LTN-060-18-v Seite 1 von 3 Tadiran Batteries GmbH Industriestrasse 22 D-63654 Büdingen Technische Notiz Verteilerklasse 1 allgemein Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

www.dergefahrgutbeauftragte.de

www.dergefahrgutbeauftragte.de Königsdiszipin Lithiumbatterien Lithiumbatterien zu versenden ist nicht einfach. Michae Miska zeigt Ihnen, wie Sie sich orientieren und worauf Sie achten soten. Mehr auf Seite 6 Es fehen Maßstäbe Ein aktuees

Mehr

Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen

Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen Teil 1: BRIEF national (gültig ab 01.07.2013) *) B: briefähnliche Sendungen Versandvorschriften und Hinweise für Einlieferer gefährlicher

Mehr

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002)

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002) Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002) GGAV 2002 Ausfertigungsdatum: 06.11.2002 Vollzitat: "Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

Mehr

Leitfaden zur Unterweisung von Personen, die in der Bauwirtschaft an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind * )

Leitfaden zur Unterweisung von Personen, die in der Bauwirtschaft an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind * ) Leitfaden zur Unterweisung von Personen, die in der Bauwirtschaft an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind * ) (April 2015) Autoren: Kurt Kaphun Dr. Klaus Kersting Jens Petzold * ) Ausgenommen

Mehr

Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach CLP-VO

Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach CLP-VO .1. Umweltgefahren und Kategorien CLP-Verordnung Gefahrenhinweis (H-) Piktogramm Signalwort Stoffe mit akut gewässergefährdender Wirkung H400 Sehr giftig für Wasserorganismen (Kategorie ACHTUNG Label bei

Mehr

I. Zu transportierende Gefahrgüter (Übersicht) 3. II. Allgemeine Vorschriften für den Transport 4

I. Zu transportierende Gefahrgüter (Übersicht) 3. II. Allgemeine Vorschriften für den Transport 4 Hinweise für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen von neuen und gebrauchten Batterien und anderen batteriespezifischen Gefahrgütern auf der Straße zur Umsetzung des ADR * vom Fachverband

Mehr

Kraftstoff-Kanister made by hünersdorff

Kraftstoff-Kanister made by hünersdorff hünersdorff GmbH Postfach 569 D - 71605 Ludwigsburg KUNDENINFORMATION Qualitätssicherung Datum: 28.05.2013 Zeichen: QS/GC Telefon: +49 7141 / 147-232 Telefax: +49 7141 / 147 14 232 E-Mail: crisafulli@huenersdorff.de

Mehr

Gefahrguttransport auf der Straße

Gefahrguttransport auf der Straße M 830 SICHERHEIT KOMPAKT Gefahrguttransport auf der Straße Erleichterungen für Kleinmengen gemäß ADR 2015 Gültig bis inklusive 30. Juni 2017 www.auva.at Inhalt Vorwort 2 Einleitung 3 Grundlagen und Begriffe

Mehr

1) Welches Regelwerk gilt für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen? a) RID b) ADR c) VTGGS d) ADNR e) IMDG-Code

1) Welches Regelwerk gilt für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen? a) RID b) ADR c) VTGGS d) ADNR e) IMDG-Code Fragen RID: 1) Welches Regelwerk gilt für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen? a) RID b) ADR c) VTGGS d) ADNR e) IMDG-Code 2) Welches Regelwerk gilt für die grenzüberschreitende

Mehr

Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern

Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern Inhalt: 1. Zweck und Geltungsbereich:...2 2. Zuständigkeiten:...2 3. Begriffsbestimmungen und Abkürzungen:... 2 4. Umgang / Betrieb:...3 4.1 Eingesetzte Gefahrgüter am Standort... 3 4.2 Gefahren für Mensch

Mehr

4.1 6.1. Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v.

4.1 6.1. Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v. 4.1 6.1 L E I T F A D E N GEFAHRGUTTRANSPORTE IN DER BAUINDUSTRIE Straße Stand Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v. Kurfürstenstraße 129. 10785 Berlin Telefon (030) 21 28 62 63. Telefax (030) 21

Mehr

23. Februar 2015, Berlin

23. Februar 2015, Berlin 23. Februar 2015, Berlin Vorschriften und Empfehlungen Internationaler Transport von gefährlichen Gütern Recommendations on the TRANSPORT OF DANGEROUS GOODS Airtransport ICAO TI ICAO DG Panel Seatransport

Mehr

Die gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular

Die gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular Die gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular mit vielen Beispielen für die neue Widerrufsbelehrung Anlage zur Orientierungshilfe zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Mehr

GefGü 2.2.4 Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung GGAV 2002)

GefGü 2.2.4 Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung GGAV 2002) Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung GGAV 2002) Vom 6. November 2002 (BGBl. I Nr. 79 S. 4350) zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Zusammenfassung

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Zusammenfassung Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV): Zusammenfassung Zürich, Sept. 2005 Basler & Hofmann Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV): Zusammenfassung I Inhalt Seite 1. Das Wichtigste in Kürze...1

Mehr

Schulung der Beauftragten Personen. Gem. 6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Schulung der Beauftragten Personen. Gem. 6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung Schulung der Beauftragten Personen Gem. 6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung Verantwortlichkeiten 9 (5) Verpacker Der Verpacker muss die Vorschriften über das Verpacken der Gefahrgüter einhalten. Dazu

Mehr

Technische Notiz. Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien. Inhaltsverzeichnis

Technische Notiz. Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien. Inhaltsverzeichnis LTN-160-18-d Seite 1 von 3 Friemann & Wolf Batterietechnik GmbH Industriestrasse 22 D-63654 Büdingen Technische Notiz FRIEMANN & WOLF Verteilerklasse 1 allgemein Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien

Mehr

Die Hinweise geben Hilfestellung für die Einhaltung der Vorschriften, ersetzen diese aber nicht.

Die Hinweise geben Hilfestellung für die Einhaltung der Vorschriften, ersetzen diese aber nicht. Hinweise für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen von neuen und gebrauchten Batterien und anderen batteriespezifischen Gefahrgütern auf der Straße zur Umsetzung des ADR vom Fachverband

Mehr

Umgang mit gefährlichen Abfällen. Manfred Schönekerl 08.11.2011. Gefahrgutbeauftragter der Stadtreinigung Dresden GmbH

Umgang mit gefährlichen Abfällen. Manfred Schönekerl 08.11.2011. Gefahrgutbeauftragter der Stadtreinigung Dresden GmbH Manfred Schönekerl Gefahrgutbeauftragter der Stadtreinigung Dresden GmbH Pfotenhauerstraße 46 01307 Dresden Umgang mit gefährlichen Abfällen 1 Identifizierung und Klassifizierung der gefährlichen Abfälle

Mehr

SuperDrecksKëscht fir Betriber

SuperDrecksKëscht fir Betriber SuperDrecksKëscht fir Betriber Eng Aktioun vum Ministär fir nohalteg Entwécklung an Infrastrukturen mat der Chambre des Métiers an der Chambre de Commerce Sichere Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe

Mehr

Transport von Batterien

Transport von Batterien Fachverband Batterien ZVEI Merkblatt Nr. 5 Ausgabe Juli 2014 Transport von Batterien Hinweise für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen von neuen, beschädigten sowie gebrauchten Batterien

Mehr

VCI-Leitlinie Beförderung gefährlichergüter im PKW/Kombi

VCI-Leitlinie Beförderung gefährlichergüter im PKW/Kombi VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. VCI-Leitlinie Beförderung gefährlichergüter im PKW/Kombi Stand: 27. November 2013 Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der

Mehr

Lagerklassen gemäß TGRS510

Lagerklassen gemäß TGRS510 Lagerklassen gemäß TGRS510 http://www.msds-europe.com ToxInfo Consultancy and Service Limited Partnership www.msds -europe. com Tel.: +36 70 335 8480 Fax: +36 1 290 4136 H - 1 14 3 Budapest, Eleonór a

Mehr

Beschreibung. des. DFUE-Datensatzes. Standard Speditionsauftrag. für Kunden-Daten

Beschreibung. des. DFUE-Datensatzes. Standard Speditionsauftrag. für Kunden-Daten Beschreibung des DFUE-Datensatzes Standard Speditionsauftrag für Kunden-Daten Version 06.04.2011 Satzaufbau für PAS-DFUE-Datensatz Teil 1 Beschreibung der einzelnen Datensatzarten mit Unterscheidung in

Mehr

GloballyHarmonisedSystem

GloballyHarmonisedSystem GloballyHarmonisedSystem Auswirkungen auf den Arbeitsalltag Allgemeine Infoveranstaltung für Mitarbeiter (Unterweisung) GHS Auswirkungen auf den Arbeitsalltag Allgemeine Infoveranstaltung für Mitarbeiter

Mehr

GEBÜHRENBERECHNUNG FÜR DEN GEFAHRGUTDATENSERVICE DER BAM

GEBÜHRENBERECHNUNG FÜR DEN GEFAHRGUTDATENSERVICE DER BAM GEBÜHRENBERECHNUNG FÜR DEN GEFAHRGUTDATENSERVICE DER BAM Lizenzgebühren und Modalitäten (Stand: Dezember 2015) Wichtige Hinweise Die hier erläuterte Art der Gebührenberechnung gilt für die Integration

Mehr

GoInForm Umweltrecht; Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn; Stand: 11.12.2001

GoInForm Umweltrecht; Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn; Stand: 11.12.2001 Gefahrgut Bund; Übersicht Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn GGVSE)

Mehr

Technische Notiz. Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien. Inhaltsverzeichnis

Technische Notiz. Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien. Inhaltsverzeichnis LTN-060-18-y Seite 1 von 3 Tadiran Batteries GmbH Industriestrasse 22 D-63654 Büdingen Technische Notiz Verteilerklasse 1 allgemein Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Bekanntmachung eines Fehlerverzeichnisses und von Berichtigungen der Anlage zur 17. ADR-Änderungsverordnung

Bekanntmachung eines Fehlerverzeichnisses und von Berichtigungen der Anlage zur 17. ADR-Änderungsverordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 205 Bekanntmachung eines Fehlerverzeichnisses und von Berichtigungen der Anlage zur 17. ADR-Änderungsverordnung Vom 17.

Mehr

SAFETY & SECURITY. aus der Sicht der Feuerwehr

SAFETY & SECURITY. aus der Sicht der Feuerwehr SAFETY & SECURITY aus der Sicht der Feuerwehr Dipl.-Ing. Hans H. MUCSKA Oberbrandrat Studium Technische Chemie 1983 Berufsfeuerwehr Wien seit 1. 1. 2002 Zentralfeuerwachefeuerwache Leiter der Geschäftsgruppe

Mehr

Bild Nummer 1: Bild Nummer 2: Seite B 1

Bild Nummer 1: Bild Nummer 2: Seite B 1 Bild Nummer 1: Bild Nummer 2: Seite B 1 Bild Nummer 3: Bild Nummer 4: Seite B 2 Bild Nummer 5: Bild Nummer 6: Seite B 3 Bild Nummer 7: Bild Nummer 8: Seite B 4 Bild Nummer 9: Bild Nummer 10: Seite B 5

Mehr

ÜBERSICHT UND VERGLEICH VON PRIMÄR- UND SEKUNDÄRBATTERIEN

ÜBERSICHT UND VERGLEICH VON PRIMÄR- UND SEKUNDÄRBATTERIEN ÜBERSICHT UND VERGLEICH VON PRIMÄR- UND SEKUNDÄRBATTERIEN Akkus und n können Sie im Internet unter www.accu3000.de oder telefonisch unter der Rufnummer 02405-420640 bestellen. Für fast alle Geräte und

Mehr

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der

Mehr

Gefahrstoffe in der pharmazeutischen Praxis

Gefahrstoffe in der pharmazeutischen Praxis EG-Richtlinien über Gefahrstoffe Gefahrstoffe in der pharmazeutischen Praxis Zu Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen GHS/CLP Chemikaliengesetz Zu

Mehr

Sicherheitsdatenblatt Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Sicherheitsdatenblatt Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Sicherheitsdatenblatt Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Sicherheitsdatenblatt rematitan CL Pulver 1. ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG: Produkt-Handelsname: Rematitan CL Pulver Firma: CADdent GmbH

Mehr

Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2

Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 6.3.1 Allgemeines Bem. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für Verpackungen,

Mehr

Berücksichtigung von Gefährlichkeitseigenschaften im Abfallrecht sichere Entsorgung von Nanoabfällen

Berücksichtigung von Gefährlichkeitseigenschaften im Abfallrecht sichere Entsorgung von Nanoabfällen 28. Oktober 2014 Berücksichtigung von Gefährlichkeitseigenschaften im Abfallrecht sichere Entsorgung von Nanoabfällen Dr. Winfried Golla FachDialog Nanotechnologie und Abfall Was sind Abfälle aus rechtlicher

Mehr

Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs- Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs- Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs- Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 13 (zu 40) Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen

Mehr

ADR + RID + ADN + IMDG-Code Online

ADR + RID + ADN + IMDG-Code Online ADR + RID + ADN + IMDG-Code Online Gefahrguttransport Land + Wasser von Klaus Ridder, Jörg Holzhäuser 1. Auflage ecomed Sicherheit Heidelberg Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 609 58291

Mehr