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1 Königsdiszipin Lithiumbatterien Lithiumbatterien zu versenden ist nicht einfach. Michae Miska zeigt Ihnen, wie Sie sich orientieren und worauf Sie achten soten. Mehr auf Seite 6 Es fehen Maßstäbe Ein aktuees Urtei zur Kontropficht des Veraders wirft die Frage auf, ob die bestehenden Regeungen ausreichend bestimmt sind. Mehr auf Seite 10 Einkinker maco dergefahrgutbeauftragte 05 Mai 2012 C E -prüfung (BAM), die Physikaisch- Technische Bundesanstat (PTB), das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), das Umwetbundesamt (UBA), das Bundesamt für Strahenschutz (BfS) u.a. tätig. Hinzu kommen weiter Vertreter der Poizei, der Bundeswehr sowie der Industrie. Gefahrgutvorschriften Foto: Stadtreinigung Hamburg Fammpunktbestimmung während einer Gefahrstoffsammung? In der Praxis kaum machbar in der überarbeiteten GGAV wird darauf verzichtet. Was sich dann auch noch as hifreich erweisen sote, um umwetgefährdenden Stoffen in einer neuen Abfauntergruppe eine Heimstatt zu geben. GGAV Änderungen der Ausnahme 20 Ingo Döring, Berin Es gab geich mehrere Gründe, die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) zu überarbeiten: Nicht mehr gütige Bezüge zu anderen Vorschriften, zeitiche Befristungen u.a. Diese Geegenheit wurde auch geich genutzt, die Vorschrift nicht nur zu aktuaisieren, sondern auch zu entrümpen und praxisfreundicher zu gestaten. Die nationaen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefähricher Güter entwicket das Referat UI 33 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwickung (BMVBS). Dazu bedient sich das BMVBS unter anderem des ständigen Ausschusses Gefahrgutbeförderung (AGGB) des Gefahrgut-Verkehrs-Beirats. Der AGGB untergiedert sich in mehrere Arbeitsgruppen, die jeweis die vom Ministerium zugewiesenen Themen bearbeiten. In den Arbeitsgruppen werden neben dem BMVBS Vertreter der Länder und der Sicherheitsbehörden, wie die Bundesanstat für Materiaforschung und Für den Transport gefähricher Güter gibt es Gesetze und Verordnungen, in denen die jeweiigen Bedingungen, unter denen die betroffenen gefährichen Güter zu befördern sind, festgeschrieben werden. Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) ist die Grundage für die anhängigen Verordnungen. Dazu zähen u.a. die Verordnung zur Beförderung gefähricher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und mit Binnenschiffen (GGVSEB) und die Verordnung zur Beförderung gefähricher Güter mit Seeschiffen (GGVSee), in denen die Regeungen für die jeweiigen Verkehrsträger enthaten sind. In diesen Verordnungen wird auf die jeweiigen internationaen Vorschriften für die Beförderung gefähricher Güter, das ADR für die Straße, das RID für die Eisenbahn, das ADN für die Binnenschifffahrt, den IMDG-Code für verpackte gefähriche Güter im Seeverkehr und den IMSBC- Code für feste gefähriche Güter in oser Schüttung (sprich direkt in den Schiffsrumpf hinein) im Seeverkehr, verwiesen. Nationae Ausnahmen Weiterhin gibt es die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV), in der, wie schon der Tite signaisiert, für die genannten Verkehrsträger Ausnahmen enthaten sind. Diese geten jedoch nur für die nationae, bundesweit einheitiche Beförderung von gefährichen Gütern. Diese Ausnahmen betreffen Fortsetzung auf Seite 3

2 MACO

3 beispiesweise die Beförderung gefähricher Güter mit Fähren, die Beförderung von ungereinigten eeren Eichnormaen oder die Zusammenadung von Automobiteien der Kassifizierung 1.4G (wie Airbags und Gurtstraffer) mit anderen gefährichen Gütern, zum Beispie Gurtstraffer, die nicht der Kasse 1.4G zuzuordnen sind. Ohne diese Ausnahme wäre dies verboten. Dazu gibt es auch noch die Mögichkeit, in besonderen Fäen auf Grundage eines Gutachtens nach 5 GGVSEB bzw. GGVSee eine Einzeausnahme im jeweiigen zuständigen Bundesand zu beantragen. Dabei richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiigen Absender. Um gefähriche Güter internationa abweichend von den Vorschriften des RID/ADR/ADN zu befördern, bedarf es einer Mutiateraen Sondervereinbarung (RID) bzw. Mutiateraen Vereinbarung (ADR/ADN), die nach Prüfung durch das BMVBS initiiert werden kann. Diese Mutiaterae (Sonder-)Vereinbarung git dann auch für die nationae Beförderung sowie in a den Staaten, die diese ebenfas gezeichnet haben. Und umgekehrt git: Im Warenverkehr mit Staaten, die nicht signiert haben, können Mutiaterae (Sonder-) Vereinbarungen nicht angewendet werden. Hier geten dann die Vorschriften des RID/ADR/ADN. Ist eine Beförderung danach nicht mögich, git das Verbot. Änderungen zur GGAV Warum musste die GGAV geändert werden? Dafür gab es mehrere Gründe. So enthiet die GGAV teiweise Ausnahmen, die befristet und somit in der Zwischenzeit nicht mehr gütig waren. Hinzu kamen zum Tei auch noch Verweise auf die nicht mehr existierende Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) bzw. fasche Bezüge auf die GGVSEB. Und schießich mussten Änderungen in den Verkehrsträgervorschriften ADR/RID/ADN, wie die Änderung der Fammpunktgrenzen von 61 C auf 60 C oder die Aufnahme neuer UN-Nummern berücksichtigt und eingearbeitet werden. So beauftragte das BMVBS die AG Beförderung, deren Vorsitzender der Verfasser dieses Artikes ist, die GGAV zu überarbeiten. Weiterhin sote bei dieser Geegenheit auch die Notwendigkeit der weiteren Ausnahmen überprüft werden. GGAV Ausnahme Nr. 20 (B, S, E) Die Ausnahme Nr. 20 der GGAV betrifft die Beförderung gefähricher Güter in Anieferungsgefäßen. Dabei kann es sich sowoh um Gefahrgutumschießungen, aso auch um Teie davon (Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen) oder auch um Verpackungen, die nicht mit dem RID/ADR/ADN konform sind, handen. Sebst beschädigte oder nicht ordnungsgemäß verschossene Anieferungsgefäße dürfen nach dieser Ausnahme befördert werden, wenn entsprechende Maßnahmen eingeeitet wurden, um eine sichere Beförderung zu gewähreisten. Nach den getenden Gefahrgutvorschriften wäre das so nicht mögich: Beschädigte, nicht ordnungsgemäß verschossene und nicht mit dem RID/ADR/ADN konforme Verpackungen müssen nach den entspre- Fortsetzung auf Seite 4 1/2 GGT 3 der gefahrgutbeauftragte 05/2012

4 Foto: Stadtreinigung Hamburg Wei bei Schadstoffmobien der Transport as Geschossene Ladung weder erfüt werden kann noch einen praktischen Sinn ergeben würde, hat der Arbeitskreis diese Forderung gestrichen. chenden Regewerken in so genannten Bergeverpackungen befördert werden. Und Innenverpackungen nach dem RID/ADR/ADN sind nur zur Beförderung in den mit diesen Innenverpackungen geprüften Außenverpackungen zugeassen. Weiterhin wird durch die Bidung von Abfagruppen eine Bewertung in Bezug auf ggf. auftretende gefähriche Reaktionen vorgenommen. Nach den Regewerken RID/ADR/ADN ist die Beförderung von nur einer UN-Nummer zugeordneten und zugeassenen Verpackungen in einem Container as ose Schüttung mögich, wobei dieser Container dann entsprechend zu kennzeichnen ist. Einer Beförderung von Abfäen wäre aber unter diesen Bedingungen und Umständen, wie oben kurz skizziert, nicht mögich. Daher ist die Ausnahme Nr. 20 der GGAV für die Zuführung von gefährichen Stoffen zur richtigen Entsorgung aus Haushaten beispiesweise durch so genannte Schadstoffmobie notwendig. Der Auftrag Da bei der Überarbeitung der GGAV Ausnahme Nr. 20 umfangreiche Anpassungen zu erwarten waren, setzte die beauftragte AG Beförderung einen Arbeitskreis ein, der sich aus Experten der betroffenen Bereiche, Abfawirtschaft, Bundesänder und Sicherheitsbehörden, zusammensetzte. Dieser Arbeitskreis tagte im Juni Dabei wurde fogendes berücksichtigt: Erweiterung der Ausnahme auch auf den Seeverkehr, um entsprechende Entsorgungsvorgänge auf deutschen Insen zu ermögichen, Verwendung der schriftichen Weisung gemäß ADR, Streichung aer redundanten Regeungen (wie Regeungen zu Druckgaspackungen, Batterien, Lithiumbatterien, etc.), Angaben im Beförderungspapier, Anpassungen der Kriterien, soweit erforderich, z.b. Fammpunkt, Aufnahme fehender UN-Nummern, z.b. für poychorierte Biphenye, fest (PCB), (UN 3432). Weiterhin wurde die Definition für die überwiegende Gefahr durch Hersteung eines Bezugs auf die Regeung im RID/ADR/ADN karer gefasst. Zudem wurden Regeungen für Abfa-Feueröscher, für gewässergefährdende Stoffe und auch der Tunnecode aufgenommen. Mobie Schadstoffsammungen Die Bestimmung des Fammpunktes ist für die Zuordnung von entzündbaren füssigen Stoffen zu einer Verpackungsgruppe notwendig, um zwischen den Verpackungsgruppen II (mittere Gefahr) und III (geringe Gefahr) zu unterscheiden. Der Arbeitskreis schug vor, diese Unterscheidung zu streichen, da der Fammpunkt während einer Sammung mit einem Schadstoffmobi nicht bestimmt werden kann. Dadurch ergab sich, dass die Abfauntergruppen der Abfagruppe 5 zu den jeweiigen entsprechenden Abfauntergruppen anderer Abfagruppen zugeordnet werden konnten. Im Detai: Die Abfauntergruppen 2.1 (entzündbare füssige Stoffe ohne Nebengefahren), 3.1 (entzündbare füssige Stoffe mit Nebengefahr giftig) und 4.1 (entzündbare füssige Stoffe mit Nebengefahr ätzend), die auf die Verpackungsgruppe II beschränkt waren, wurden auf die Verpackungsgruppe III ausgedehnt. Somit können nun die gefährichen Abfäe der Abfauntergruppe 5.1 (entzündbare füssige Stoffe ohne Nebengefahr, Verpackungsgruppe III) zusammen mit denen der Abfauntergruppe 2.1, die der Abfauntergruppe 5.2 (entzündbare füssige Stoffe mit Nebengefahr giftig, Verpackungsgruppe III) mit denen der Abfauntergruppe 3.1 und die der Abfauntergruppe 5.3 (entzündbare füssige Stoffe mit Nebengefahr ätzend, Verpackungsgruppe III) mit denen der Abfauntergruppe 4.1 befördert werden. Neue Abfagruppe 5 Die Konsequenz war, dass der Abfagruppe 5 gar keine Abfauntergruppen mehr zugeordnet waren. Der Arbeitskreis schug deshab vor, die frei gewordene Abfagruppe 5 für die bis dato in der GGAV Ausnahme Nr. 20 nicht erfassten gewässergefährdenden Stoffe zu nutzen und dazu die neue Abfauntergruppe 5.1 umwetgefährdender Stoff fest oder füssig einzuführen. Der Charme dieser Lösung bestand auch darin, dass ein Umnummerieren der fogenden Abfagruppen vermieden werden konnte. Überfüssig: Organisch/Anorganisch As nicht notwendig für die Sammung von gefährichen Abfäen erkannte der Arbeitskreis auch die Unterscheidung zwischen organischen und anorganischen Stoffen. Deshab wurde diese Einteiung bei den betroffenen Abfauntergruppen gestrichen. Diese Differenzierung basierte bisher auf den für die Überschriften gewähten UN-Nummern (n.a.g.-eintragungen, für Stoffe, die nicht namentich aufgeführt sind). Bei der Beförderung im Seeverkehr müssen nach den Trennvorschriften bestimmte gefähriche Güter von brennbaren Gütern getrennt befördert werden. Agemein wird davon ausgegangen, dass organische Stoffe brennbar sind. Jedoch nicht in dem Maße, um sie der Kasse 4.1 as eicht entzündbarer fester Stoff zuzuordnen. Für die Beförderung der nach RID/ADR/ ADN geregeten Verkehrsträger besteht soch eine Forderung der Trennung jedoch nicht. Auch die bisher in der GGAV-Ausnahme Nr. 20 enthatene Einschränkung auf Kfz -Öfiter wurde gestrichen. Somit ist die GGAV Ausnahme Nr. 20 nun für ae Öfiter anwendbar. der gefahrgutbeauftragte 05/2012 4

5 Geschossene Ladung Da bei der Sammung verpackter gefähricher Abfäe mit Schadstoffsammemobien eine Beförderung as geschossene Ladung, sprich ausschießich von einem Absender zu einem Empfänger, nicht mögich ist, hat der Arbeitskreis diese Forderung ebenfas gestrichen. Diese Forderung macht nur in sochen Fäen Sinn, bei denen auf einem Firmengeände entsprechende Container aufgestet werden und betriebsintern die Einsteung von Anieferungsgefäßen in Sammebehäter erfogt, wobei dann der Container am Ende as Ganzes abgehot und zum Entsorgungsbetrieb befördert wird. Dies ist auch der Fa bei entsprechenden Annahmesteen der Kommunen. Auch diese Container werden unter den Bedingungen der GGAV Ausnahme Nr. 20 befördert. Doch ist in diesem Fa davon auszugehen, dass direkt zum Entsorgungsbetrieb befördert und nicht zwischendurch noch weitere Ladung aufgenommen wird, womit die Forderung der geschossenen Ladung im Prinzip erfüt ist. Abnahmeerkärung Auf die Abnahmeerkärung wurde verzichtet, da viee Schadstoffsammemobie von Kommunen betrieben werden, die in der Rege nur einen Start- und Endpunkt haben. Eine Abnahmeerkärung ist nur dann notwendig, wenn die gesammeten gefährichen Abfäe einem Entsorgungsbetrieb zugeführt werden. Die Schadstoffsammemobie as auch die stationären Annahmesteen für gefähriche Abfäe der Kommunen entsorgen aber nicht. Dass eine Annahmestee die gefährichen Abfäe annimmt, die durch das von ihr betriebene Schadstoffsammemobi angeiefert werden, steht außer Frage. Werden diese gefährichen Abfäe von der Annahmestee dann zu einem Entsorgungsbetrieb transportiert, muss der Entsorgungsbetrieb natürich über die angeieferten gefährichen Abfäe informiert sein. Dann bedarf es einer Abnahmeerkärung, sebst wenn dies nach der GGAV Ausnahme Nr. 20 nicht mehr gefordert wird. Für die Angaben im Beförderungspapier wurde fogendes festgeegt: Empfänger Bezeichnung des Gutes - Abfagruppe(n) - Benennung der gefährichen Abfäe - Gefahrzette - Verpackungsgruppe - Tunnebeschränkungscode - Anzah der Versandstücke - Beschreibung der Versandstücke A diese Änderungen wurden der AG Beförderung vom Arbeitskreis vorgeschagen, von der AG Beförderung angenommen und dem BMVBS zur weiteren Beratung empfohen. Konfikt Land- und Seeverkehr Nach Beratung dieser Vorage in verschiedenen anderen Gremien des BMVBS stete sich heraus, dass sich durch die Aufnahme der Anwendung auch für den Seeverkehr ein Konfikt innerhab der GGAV zwischen den Ausnahmen Nr. 20 und Nr. 33 ergibt. Die GGAV Ausnahme Nr. 33 betrifft die Beförderung gefähricher Güter auf Fährschiffen im küstennahen Bereich, soange eine Weenhöhe von nicht mehr as 1,5 Metern zu erwarten ist. Dabei geten hinsichtich Stau- und Trennvorschriften innerhab der beförderten CTU diejenigen des ADR und nicht die des IMDG-Codes. Eine ähniche Einschränkung (höchstens 1,5 Meter Weenhöhe) bzw. eine Aussage zu den dann anzuwendenden Stauund Trennvorschriften war im Entwurf der GGAV Ausnahme Nr. 20 nicht vorgesehen. Weiterhin ist nach der GGAV Ausnahme Nr. 33 die Beförderung von Gütern der Kassen 6.1 und 8 jeweis Verpackungsgruppe I nicht zuässig, nach der GGAV Ausnahme Nr. 20 aber sehr woh. Deshab wurden die davon betroffenen Änderungen zurück gestet, bis der Bund-Länder-Fachausschuss der Küstenänder einen entsprechenden Vorschag erarbeitet hat. Fährschiffe weiterhin nur mit Nr. 33 Für die Praxis beibt somit vorerst nur die Beförderung nach GGAV-Ausnahme Nr. 33, um gefähriche Abfäe im küstennahen Bereich mit Fährschiffen zu befördern, mit aen daraus abgeeiteten Konsequenzen. Küstenschiffe, die as Schadstoffsammemobie zwischen den deutschen Insen verkehren, müssen die Anforderungen des IMDG- Codes erfüen. Hier beibt abzuwarten, ob es für eine weiterreichende Regeung wirkich einen Bedarf gibt und wie dann die Lösung dazu aussehen wird. Denkbar wäre auch eine Ausweitung der GGAV-Ausnahme Nr. 33. Oder eventue eine vöig neue Ausnahme zu schaffen, die die Beförderung gefähricher Abfäe sowoh mit entsprechenden Schiffen as auch in Form einer CTU, sei es nun ein Fahrzeug oder ein Container, der auf einer Inse abgestet wird, zu ermögichen. Gefähriche Abfäe, die nicht nach der GGAV-Ausnahme Nr. 33 befördert werden dürfen, müssen von den Personen, soweit es sich um Privatpersonen handet, auch privat zu einer auf dem Festand stationierten Annahmestee gebracht werden. Schießich wurde die förmiche Rechtsanhörung eingeeitet. Das Ende des Verfahrens ist bekannt: Die neue GGAV, inkusive der GGAV-Ausnahme Nr. 20, in der Fassung, wie sie im Bundesgesetzbatt Tei I vom 22. Dezember 2011 in Form der zweiten Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung veröffenticht wurde, ist mit Datum vom 16. Dezember 2012 in Kraft getreten. Dip.-Ing. (FH) Dip.-Kfm. (FH) Ingo Döring, Bundesanstat für Materiaforschung und -prüfung (BAM), Fachbereich 2.2 Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme Bewertung von Gefahrgütern/-stoffen, Berin 1/8 Anzeige (185*33) Schiffner Consut 5 der gefahrgutbeauftragte 05/2012

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