Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB (2015/2016)

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1 Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB (2015/2016) Es werden auch weitere interessante Dienstleistungen durch HELLMANN CONSULTING SECURITY & SAFETY angeboten. Wir informieren Sie gerne über die Vorteile einer externen Betreuung. Hellmann Worldwide Logistics GmbH & Co. KG Elbestraße 1, Osnabrück Tel.: Arbeitssicherheit Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit für Ihren Betrieb Arbeitsmedizinische Betreuung Projektarbeiten Betriebsbeauftragter für Abfall Stellung eines externen Betriebsbeauftragten für Abfall Analyse der innerbetrieblichen Abfallwirtschaft Erstellung eines Abfallmanagementsystems Schulung und Überwachung Schulungen & Seminare ADR Fahrerschulungen (Basis-, Fortbildungs- & Aufbaukurse in diversen Schulungsorten) Beauftragte & Sonstige Personenschulungen nach GbV EU-Sicherheitsbeauftragter (Gefahrgutbeauftragter) Ladungssicherungsseminare IATA-DGR Schulungen Fachkundekurse Güterkraftverkehr (GüKG) EU-Fahrerqualifizierung Durchführung von Grundqualifikationen und Weiterbildungsmodulen gemäß BKrFQG Werkschutz Sicherheitsdienste Betriebseigener Werkschutz mit geprüften Werkschutzfachkräften Eingetragenes Bewachungsgewerbe gemäß Gewerbeordnung Gefahrgutabwicklung Stellung eines externen Gefahrgutbeauftragten für Ihren Betrieb Beratung in allen Gefahrgutfragen Ladungssicherung Erstellung von Arbeitsanweisungen und Konzepten zur vorschriftsmäßigen Ladungssicherung gemäß VDI 2700ff.

2 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Begriffsdefinitionen Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) Gefährliche Güter 2 (1) GGBefG Beförderung 2 (2) GGBefG Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) Befreiungen 2 GbV Bestellungen von Gefahrgutbeauftragten 3 GbV Pflichten des Gefahrgutbeauftragten 8 GbV Unfallbericht ADR Straßenverkehr / Schienenverkehr / Binnenschiff: Seeschiffsverkehr Luftverkehr Verkehrsträgerübergreifend Auftraggeber des Absenders Absender Beförderer Empfänger Verlader Verpacker Vorschriften für die Sicherung (1.10 ADR) Allgemeine Vorschriften Unterweisungen Maßnahmen zur Sicherung Güter mit hohen Gefahrenpotential Sicherungspläne Verkehrszeichen Gefahrgutklassen Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2: Gase Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe (brennbare Flüssigkeiten) Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2: Organische Peroxide Klasse 6.1: Giftige Stoffe Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7: Radioaktive Stoffe Klasse 8: Ätzende Stoffe Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Erforderliche Begleitpapiere beim Gefahrguttransport (Dokumentation) Beförderungspapier Inhalte des Beförderungspapiers Beispiele Sondervorschriften für das Beförderungspapier Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) [Abschn ADR]: ADR - Bescheinigungen Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung Bescheinigung der Zulassung des Fahrzeugs Fahrwegbestimmung Ausnahmegenehmigung GGAV und ADR-Vereinbarungen Verantwortliche Erklärung nach 8 GGVSee (IMO-Erklärung)/ Shippers Declaration for Dangerous Goods (IATA-DGR)

3 3.10 Container-Packzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung: Stauplan (LKW-Abschlussblatt): Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen Verpackungsgruppen Allgemeine Verpackungsvorschriften Spezielle Verpackungsanweisungen Zusammenpacken (Ungereinigte) leere Verpackungen: Verwendung von Bergungsverpackungen/Bergungsdruckgefäßen: Kennzeichnung: Bezettelung: Umverpackungen Verpackungsarten und zugehörige Codierung der Verpackungen und IBC: Beförderung von Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantities) Beförderung von Gefahrgut in freigestellten Mengen (Excepted Quantities) Freistellung von De minimis nach (Totally Exepted Quantities) Fahrzeugausrüstung Feuerlöschausrüstung (Abschnitt ADR) Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung (Abschnitt ADR) Vorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung Vorschriften für die Beförderung von Versandstücken Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung Ladungssicherung Rechtliche Grundlagen Aufbauten nach CEN 283 (Wechselbrücken) Ladungssicherung Grundlagen: Formschlüssige Ladungssicherung: Kraftschlüssige Ladungssicherung Kombinierte Ladungssicherung Zurrmittel (Zurrgurte) Auswahl der Methode zur Ladungssicherung: Zusätzliche Sicherungsmittel bei Teilbeladung/-entladung: Zusammenfassung Ladungssicherung: Kennzeichnungspflichtige Beförderung Gefahrgut in Tanks oder loser Schüttung Gefahrgüter in Versandstücken Berechnungsbeispiel Kreutzchentabelle zur Berechnung der Kennzeichnungspflicht ( ADR) Verhaltensmaßnahmen bei einem Zwischenfall Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Erste Hilfe Brandbekämpfung Brandklassen und Anwendungsbereiche von Löschmitteln: Einsatz von Handfeuerlöschern Tunnelvorschriften Arbeitssicherheit Beförderungen von Abfällen Anlage 1 Checkliste für die Fahrzeugkontrolle gemäß ADR Kapitel Anlage 2 Schriftliche Weisungen ( Unfallmerkblätter )

4 1. Rechtsgrundlagen und Begriffsdefinitionen 1.1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) Gefährliche Güter 2 (1) GGBefG Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können Beförderung 2 (2) GGBefG Die Beförderung umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Anlieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken, Auspacken, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden. 1.2 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) Befreiungen 2 GbV Die Vorschriften der Gefahrgutbeauftragtenvordnung (GbV) gelten nicht für Unternehmen. 1. deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt ADR festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen, 2. die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt, 3. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder 4. die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz ADR. 5. die ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind. 3

5 1.2.2 Bestellungen von Gefahrgutbeauftragten 3 GbV (1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich. (2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben; die Bekanntmachung kann auch durch schriftlichen Aushang an einer für alle Mitarbeiter leicht zugänglichen Stelle erfolgen. (3) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach 4 ist. (4) Wenn ein nach 2 befreites Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstößt, kann die zuständige Behörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen. (5) Die zuständige Behörde trifft die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen Pflichten des Gefahrgutbeauftragten 8 GbV (1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN wahrzunehmen. (2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen. (3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach dessen Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen. (4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN erstellt wird. (5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten: 1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, 2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: a) bis 5 t, b) mehr als 5 t bis 50 t, c) mehr als 50 t bis t, d) mehr als t, 3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN erstellt worden ist, 4

6 4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und 5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt ADR/RID/ADN oder IMDG-Code beteiligt gewesen ist. (6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird Unfallbericht ADR Der gemäß Absatz im ADR erwähnte Unfallbericht wird durch das ADR mit einem Formular ergänzt. Dieser Unfallbericht bezweckt die Meldung von größeren Ereignissen in anonymisierter Form an die Behörden, damit diese die anderen Mitgliedstaaten im Sinne der Unfallprävention informieren können, und ggf. vorhandene Lücken der Regelwerke gefüllt werden können. Zusätzlich wurden die Kriterien der Meldepflicht festgelegt: Ein Bericht ist immer dann anzufertigen, wenn ein Personenschaden eingetreten ist, bei dem die Person tödlich verletzt wurde oder die Verletzung zu einer intensiven medizinischen Behandlung führt, bzw. ein Krankenhausaufenthalt von mindestens 1 Tag zur Folge hat, oder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen eintritt. Ein meldepflichtiger Produktaustritt liegt dann vor, wenn gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 oder 1 in einer Menge von 50 kg oder 50 Liter ausgetreten sind, bzw. bei der Beförderungskategorie 2 die ausgetretene Menge über 333 kg oder 333 Liter liegt. Bei Gütern der Beförderungskategorien 3 und 4 gilt die Meldepflicht ab kg bzw Liter. Sind Güter der Klasse 6.2 ausgetreten, so gilt die Berichtspflicht sofort ohne Mengenbegrenzung. Gemäß 27 GGVSEB haben die Beteiligten dafür zu sorgen, dass die Vorlage des Unfallberichtes bei den zuständigen Behörden, spätestens vier Wochen nach dem Ereignis erfolgt. 1.3 Gefahrgutvorschriften Gefahrgutvorschriften regeln im Wesentlichen: welche gefährlichen Güter befördert werden dürfen; wie gefährliche Güter klassifiziert werden; wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet werden; wie die Dokumentation (Begleitpapiere) auszusehen hat; wie Beförderungsmittel (z.b. Fahrzeuge, Tanks, Container) gebaut und ausgerüstet sein müssen sowie wann und wie sie zu prüfen sind; wie Beförderungsmittel zu kennzeichnen sind; was bei der Be- und Entladung hinsichtlich der Verladeweise und Stauung sowie während der Beförderung zu beachten ist; wie das Personal, welches an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist, geschult werden muss. 5

7 Vorschriften nach Verkehrsträgern Straßenverkehr / Schienenverkehr / Binnenschiff: GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB). ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. RID Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene. ADN Regelwerk für die Beförderung auf anderen europäischen Binnenwasserstraßen Seeschiffsverkehr GGVSee (Gefahrgutverordnung See) Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code. Internationaler Code für die Beförderung gefährliche Güter mit Seeschiffen, einschl. Fährschiffen (Ro-Ro-Verkehr) Luftverkehr IATA-DGR Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr des Internationalen Verbandes der Luftfahrtgesellschaften Verkehrsträgerübergreifend Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) / ADR-Vereinbarungen Nationale Ausnahmen von den verschiedenen Gefahrgutverordnungen sind in der GGAV festgehalten. Diese Ausnahmen sind meist zeitlich befristet. Es existieren zudem bilaterale und multilaterale ADR-Vereinbarungen. Soweit Deutschland an den Vereinbarungen beteiligt ist, sind sie durch die Ausnahmeverordnung in Kraft gesetzt worden. 6

8 1.4 Bußgeldkatalog (Beispiele) 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß gegen GGVSEB Pflichten (Auszüge aus dem Bußgeldkatalog der RSEB): Auftraggeber des Absenders dem Absender nicht schriftlich sämtliche Gefahrgutangaben mitteilen 500,- Euro den Absender nicht auf begrenzte Mengen (LQ) und Bruttogewicht hingewiesen 500,- Euro Sicherungspläne nicht eingeführt und angewendet 500,- Euro Absender gibt keinen Hinweis auf Gefahrgut 500,- Euro sorgt nicht für ordnungsgemäßes Beförderungspapier 200,- Euro bis 500,- Euro Beförderer Fahrer ohne gültige ADR-Bescheinigung eingesetzt 500,- bis 600,- Euro fehlende Ladungssicherungsmittel 800,- Euro fehlende schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) 300,- Euro fehlendes Beförderungspapier 200,- Euro bis 500,- Euro fehlende Warntafel 500,- Euro fehlende oder überfällige Prüfung von Feuerlöschern 200,- Euro Empfänger Vorschriften über das Reinigen nicht beachtet 300,- Euro Verlader prüft nicht ob eine Verpackung oder ein Versandstück beschädigt ist 500,- Euro Ladungssicherung oder Zusammenladung nicht beachtet 500,- Euro Verpacker Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet 800,- Euro Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet 500,- Euro 7

9 1.5 Vorschriften für die Sicherung (1.10 ADR) Seit den Ereignissen vom 11. September 2001 ist es erforderlich, Maßnahmen zur Verhinderung krimineller Handlungen an gefährlichen Gütern und deren missbräuchlicher Nutzung - auch während ihrer Beförderung - zu erarbeiten. Gefahrguttransporte könnten ausgesuchte Ziele sein, weil eine Gefahrgutfreisetzung verheerende Folgen für Menschen und Umwelt haben kann. Die entsprechenden Vorschriften sind im Kapitel 1.10 ADR beschrieben. Das Kapitel 1.10 gilt nicht für Sendungen, die nach Unterabschnitt freigestellt sind oder für Limited Quantities (LQ) sowie freigestellte Mengen (EQ) Allgemeine Vorschriften Alle an der Beförderung Beteiligten werden danach zur Beachtung der für sie zutreffenden Sicherheitsvorschriften verpflichtet. Die Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung soll durch den Absender erst dann erfolgen, wenn der Absender keinen Zweifel an der Identität des Beförderers hat. Gelände von Unternehmen, in denen transportbedingte Aufenthalte erfolgen oder transportbedingte Zwischenlagerungen vorgenommen werden, sollen "ordnungsgemäß gesichert", ausreichend beleuchtet und möglichst für unberechtigte Personen nicht zugänglich sein Unterweisungen Die nach Kapitel 1.3 ADR geforderten Unterweisungen der an der Beförderung Beteiligten sollen um Kurse erweitert werden, durch die das Personal auf die Problematik "Sicherung" hingewiesen und für das richtige Verhalten in der täglichen Praxis vorbereitet wird. In den Unternehmen ggf. vorhandene Pläne zur Gewährleistung der Sicherung müssen diesen Beteiligten entsprechend ihrer konkreten Verantwortlichkeit erläutert werden Maßnahmen zur Sicherung Identität des Beförderers ist in geeigneter Weise festzustellen Abstellbereiche: ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet, möglichst für die Öffentlichkeit nicht zugänglich jedes Besatzungsmitglied von Fahrzeugen: Lichtbildausweis mitführen Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen zukünftig auch zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung unterwiesen werden. 8

10 1.5.4 Güter mit hohen Gefahrenpotential Güter mit hohem Gefährdungspotential werden in gesonderter Tabelle (ADR ) nach Menge und Beförderungsart aufgelistet. Klasse Unterklasse Stoff oder Gegenstand Tank (Liter) c) Menge Lose Schüttung (kg) d) Versandstück (kg) explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff a) a) explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff a) a) explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe C 1.4 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 a) a) 0 a) a) explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 0 a) 0 2 entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen 3000 a) b) 0 a) 0 3 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II 3000 a) b) desensibilisierte explosive flüssige Stoffe a) a) desensibilisierte explosive Stoffe a) a) Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a) b) 4.3 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a) b) 5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a) b) Perchlorate, Ammoniumnitrat und b) 6.1 ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Ammoniumnitrat-Emulsionen oder -Suspensionen giftige oder Gele Stoffe der Verpackungsgruppe I 0 a) ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A a) a) 0 8 ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 I a) I b) a) gegenstandslos b) Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts nicht c) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 12 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. d) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 17 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. Für bestimmte Stoffe der Klasse 7 sind die Grenzwerte in der Tabelle gelistet. Die Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial wird als eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes angesehen. Bei diesen Gefahrgütern besteht ein hohes Risiko des Missbrauchs. Daraus können schwerwiegende Folgen resultieren, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen. Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen Diebstahl des Fahrzeuges oder dessen Ladung ausgestattet sein. Für die gelisteten Güter sind Sicherungspläne mit vorgeschriebenen Mindestinhalten (ADR ) von den Beteiligten zu erstellen und anzuwenden. 9

11 1.5.5 Sicherungspläne Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligt sind, sollen Sicherungspläne "einführen und tatsächlich anwenden", die u. a. folgende Angaben enthalten sollen: Zuordnung von Verantwortlichkeiten in Sachen Sicherung an qualifizierte, kompetente und befugte Personen, Verzeichnis der im Unternehmen behandelten gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential, sicherungsseitige Beurteilung der Bereiche, in denen gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential behandelt werden, kritische Bewertung der Informationsflüsse im Zusammenhang mit der Beförderung dieser Güter, aus der Gefahrenanalyse abgeleitete prophylaktische und ggf. akute Maßnahmen, Maßnahmen zur Erprobung der festgelegten Sicherungsmaßnahmen und -pläne. 1.6 Verkehrszeichen Folgende Verkehrszeichen sind im Rahmen der Gefahrgutbeförderung wichtig: Das Gebotszeichen mahnt, dass sich Fahrzeugführer mit wassergefährdender Ladung in diesem Gebiet besonders vorsichtig verhalten müssen. Verbotszeichen für Kraftfahrzeuge, die über 20 Liter wassergefährdende Ladung an Bord haben, dieses Gebiet nicht zu durchfahren. Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge mit Gefahrgut in kennzeichnungspflichtiger Menge. 10

12 2. Gefahrgutklassen Es gibt 9 unterschiedliche Gefahrgutklassen, die jedoch teilweise in weitere Unterklassen eingeteilt sind. Unter gefährlichen Gütern versteht man Stoffe und Gegenstände, von denen während der Beförderung bestimmte Gefahren ausgehen, die sich z. B. auf Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, auf die Umwelt, wichtige Gemeingüter, etc. auswirken können. Für die Straße sieht z.b. das ADR vor, welche gefährlichen Güter von der Beförderung auf der Straße ausgeschlossen und welche nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind. Klasse: Bezeichnung der Gefahrgüter: 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2 Gase 3 Entzündbare flüssige Stoffe 4.1 Entzündbare feste Stoffe 4.2 Selbstentzündliche Stoffe 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.2 Organische Peroxide 6.1 Giftige Stoffe 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 7 Radioaktive Stoffe 8 Ätzende Stoffe 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Die Begriffsdefinitionen, Beschreibungen sowie jeweils nähere Erläuterungen zu den einzelnen Gefahrgutklassen sind in Kapitel 2.2 ADR in den separaten Abschnitten verankert. Zudem sind die klassenbezogenen Vorschriften für die Klassifizierung in Kapitel 2.2 zusammengefasst. Für n.a.g.-eintragungen ( nicht anderweitig genannt ) sind zudem Klassifizierungsvorschriften enthalten. Für die Darstellung dieser n.a.g.-eintragungen werden Entscheidungsbäume verwendet, welche dem Verwender dabei behilflich sein sollen, über gewisse Eigenschaften des zu klassifizierenden Stoffes zur richtigen n.a.g.- bzw. Sammeleintragung zu gelangen. Die Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nach UN-Nummern mit den zugehörigen Beförderungsvorschriften sind im Kapitel 3.2 in der Tabelle A festgehalten. 11

13 2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Gefahrzettel: Hauptgefahr: Nebengefahren: Explosive Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können. Pyrotechnische Sätze beinhalten Stoffe und Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkung erzielt werden soll. Die Klasse 1 ist in folgende Unterklassen eingeteilt: 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. 1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind. 1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. 1.4 Stoffe und Gegenstände, die bei Entzündung oder Zündung aufgrund ihrer geringen Explosionsgefahr keine bedeutsame Gefahr darstellen. 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe. Die Zündung oder der Übergang vom Brand zur Detonation ist unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering. 1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Beispiele für Güter der Klasse 1: UN 0209 TRINITROTOLUEN (TNT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser, 1.1 D UN 0161 TREIBLADUNGSPULVER, 1.3 C UN 0012 PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, 1.4 S UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER, 1.4 S Hinweis: Güter und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nicht mit anderen Gefahrgütern zusammen in eine Einheit geladen werden. => Ausnahme: Klasse 1.4 S Das Zusammenladeverbot gilt auch bei anderen Gefahrgütern, die als Nebengefahr explosive Eigenschaften aufweisen. (Güter mit Gefahrzettel nach Muster 1 wie z.b. 4.1 und 5.2) Werden Güter der Klasse 1 in kennzeichnungspflichtiger Höhe transportiert, so hat der Fahrzeugführer hierfür einen Aufbaukurs zu absolvieren, bei einigen Gütern und Gegenständen der Klasse 1 ist zusätzlich ein Befähigungsschein nach 20 Sprengstoffgesetz erforderlich. Außerdem muss das Fahrzeug spezielle technische Anforderungen erfüllen. Diese besonderen Fahrzeugeigenschaften werden mit der Bescheinigung der Zulassung dokumentiert. In der Klasse 1 wird nicht nach Verpackungsgruppen unterschieden. 12

14 2.2 Klasse 2: Gase Gefahrzettel: Hauptgefahr: Nebengefahren: Verdichtete, entzündbare oder unter Druck gelöste Gase können entzündbar, im Gemisch mit Luft oder Sauerstoff explosionsgefährlich, brandfördernd, giftig, ätzend oder reizend sein. Die chemischen Eigenschaften eines Gases/Gasgemisches sind an dem Klassifizierungscode zu erkennen. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet: A = erstickend O = oxidierend F = entzündbar T = giftig TF = giftig, entzündbar TC = giftig, ätzend TO = giftig, oxidierend TFC = giftig, entzündbar, ätzend TOC = giftig, oxidierend, ätzend Beispiele für Güter der Klasse 2: UN 1965 PROPAN, 2.1, Klassifizierungscode 2 F UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET, 2.2 (5.1), Klassifizierungscode 1 O UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, 2.1, Klassifizierungscode 5 F UN 1057 FEUERZEUGE, Klasse 2.1, Klassifizierungscode 6 F Hinweis: Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 18 die Sondervorschrift CV 36 angegeben ist, sollte bei der Beförderung von Gasen in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden. Ist dieses nicht der Fall, so muss an allen Türen mit folgender Kennzeichnung versehen sein: ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN Die Kennzeichnung muss eine Buchstabenhöhe von mindestens 25 cm betragen 13

15 2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe (brennbare Flüssigkeiten) Gefahrzettel: Hauptgefahr: Nebengefahren: Entzündbare flüssige Stoffe (brennbare Flüssigkeiten) mit einem Flammpunkt bis 60 C, (Heizöl, Gasöl, Diesel mit einem Flammpunkt bis höchstens C). Achtung: Je niedriger der Flammpunkt desto größer die Gefahr! Die Hauptgefahr dieser Stoffe ist ihre Entzündbarkeit (Brennbarkeit). Sie können außerdem giftig und/oder ätzend sein. Darüber hinaus ist die Wassergefährdung bei den Flüssigkeiten der Klasse 3 zu beachten, da es sich hierbei oftmals um Mineralölprodukte handelt. Zum Beispiel kann 1 Liter Öl 1 Mio. Liter Trinkwasser ungenießbar machen. Aufgrund des Grades ihrer Gefährlichkeit sind die brennbaren Flüssigkeiten der Klasse 3 in die Verpackungsgruppen I, II und III unterteilt. Dies bedeutet: I sehr gefährlicher Stoff z. B. UN 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT, 3 (6.1), I II gefährlicher Stoff z. B BENZIN, 3, II III weniger gefährlicher Stoff z. B ETRAKTE, GESCHMACKSSTOFFE, FLÜSSIG, 3, III Hinweis: Versandstücke mit Stoffen der Klasse 3, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-, Futter- und Genussmitteln gehalten werden. 14

16 2.4 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Gefahrzettel: Hauptgefahr: Nebengefahren: Hierunter sind Stoffe zu verstehen, die sich durch äußere Zündquellen, wie Funken und Flammen, leicht entzünden lassen, leicht brennbar sind sowie durch Reibung Brände verursachen können. Zu dieser Klasse gehören auch Stoffe, die selbstzersetzungsfähig sind, d. h. die sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen stark exotherm zersetzen, z. B. durch Verunreinigungen, hohe Beförderungstemperaturen oder Druck. Außerdem kann man davon ausgehen, dass feste Stoffe, wenn sie fein verteilt in Luft innerhalb bestimmter Konzentrationsmengen liegen, beim Vorhandensein einer Zündquelle explodieren können. Explosionsfähig sind also auch solche Stoffe, von denen man normalerweise annimmt, dass sie nicht leicht brennbar sind, z. B. Metall- und Kohlenstäube oder auch Mehlstaub. Deshalb beim Be- und Entladen von Silofahrzeugen Zündquellen fernhalten und ggf. mit Schutzgasüberdeckungen arbeiten. Alle festen Stoffe, die mit brennbaren Flüssigkeiten der Klasse 3 getränkt sind, sind Güter der Klasse 4.1 (z. B. Brillenputztücher oder auch ölhaltige verschmutzte Putzlappen). Entzündbare feste Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit unterteilt: I sehr gefährlicher Stoff z. B NITROSTÄRKE, ANGEFEUCHTET mit mind. 20 Masse-% Wasser, 4.1, I II gefährlicher Stoff z. B NITROCELLULOSE mit mind. 25 Masse-% WASSER, 4.1, II III weniger gefährlicher Stoff z. B SCHWEFEL, 4.1, III Hinweis: Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 3b der Klassifizierungscode SR2 vorgegeben ist, handelt es sich um selbstzersetzliche Stoffe, die sich unter normalen Beförderungsbedingungen leicht zersetzen. Sie dürfen daher nur unter den Bedingungen einer ausreichenden Temperaturkontrolle befördert werden. Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.1, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-, Futter- und Genussmitteln gehalten werden. Für Stoffe der Klasse 4.1, die mit einem zusätzlichem Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv) gekennzeichnet sind, besteht ein Zusammenladeverbot mit anderen Gefahrgütern. 15

17 2.5 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe Gefahrzettel: Hauptgefahr: Nebengefahren: Die Stoffe der Klasse 4.2 neigen dazu, sich ohne äußere Einwirkung von Hitze oder Feuer so zu erhitzen, dass sie sich dann selbst entzünden. Dabei können sich auch giftige Gase entwickeln. Bei Metallstäuben, Metallalkylen und Alkalimetallen ist unter Einwirkung von Löschwasser mit Explosionen zu rechnen. Aufgrund ihres Gefahrengrades sind Stoffe der Klasse 4.2 unterteilt: I selbstentzündlich (pyrophor) z. B. UN 1381 PHOSPHOR WEISS, UNTER WASSER, 4.2 (6.1), I II selbsterhitzungsfähig z. B. UN 1382 KALIUMSULFID, WASSERFREI, 4.2, II III weniger selbsterhitzungsfähig z. B. UN 1364 BAUMWOLLABFÄLLE, ÖLHALTIG, 4.2, VG III Hinweis: Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.2, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-, Futter- und Genussmitteln gehalten werden. 16

18 2.6 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Gefahrzettel: Hauptgefahr: Nebengefahren: Zur Klasse 4.3 zählen die Stoffe, die bei Reaktion mit Feuchtigkeit, Wasser oder Säuren entzündbare Gase entwickeln und die, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Erhitzung führt zu Berstund Explosionsgefahr. Teilweise entstehen bei der Verbrennung giftige Gase. Bei Beschädigung der Verpackung sind die Stoffe schnellstens vor Wassereintritt zu schützen. Im Brandfall nicht mit Wasser löschen. Aufgrund ihres Gefahrengrades sind Stoffe der Klasse 4.2 unterteilt: I sehr gefährlicher Stoff z. B. UN 1428 NATRIUM, 4.3, I II gefährlicher Stoff z. B. UN 1402 CALCIUMCARBID, 4.3, II III weniger gefährlicher Stoff z. B. UN 2968 MANEB, STABILISIERT, 4.3, III Hinweis: Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.3, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-, Futter- und Genussmitteln gehalten werden. 17

19 2.7 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Gefahrzettel: Hauptgefahr: Nebengefahren: Die Stoffe der Klasse 5.1 können, obwohl sie regelmäßig selbst nicht brennbar sind, durch die Abgabe von Sauerstoff oder ähnlicher Prozesse die Brandgefahr und die Heftigkeit des Brandes von anderen Materialien, mit denen sie in Berührung kommen, erhöhen. Sie reagieren mit brennbaren Materialien, Fetten, Ölen oder Verunreinigungen unter Wärmeentwicklung. Aufgrund ihres Gefahrengrades sind Stoffe der Klasse 4.2 unterteilt: I sehr gefährlicher Stoff z. B. UN 2015 WASSERSTOFFPEROID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, 5.1 (8), I II gefährlicher Stoff z. B. UN 2626 CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG, 5.1, II III weniger gefährlicher Stoff z. B. UN 2067 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, 5.1, III Hinweis: Versandstücke mit Stoffen der Klasse 5.1, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-, Futter- und Genussmitteln gehalten werden. 18

20 2.8 Klasse 5.2: Organische Peroxide Gefahrzettel: Hauptgefahr: Nebengefahren: Organische Peroxide sind chemisch instabile Stoffe, die einer exothermen selbstbeschleunigenden Zersetzung unterliegen können. Sie werden aufgrund ihres Gefahrengrades in 7 Typen (Typ A bis Typ G) eingeteilt. Je nach Typ sind bestimmte Höchstmengen in einer Verpackung zugelassen. Typ A ist der gefährlichste Typ, bis Typ G nimmt die Gefährlichkeit ab. Organische Peroxide des Typs A sind wegen der Gefährlichkeit zur Beförderung nicht zugelassen, solche des Typs G sind nicht gefährlich und gelten deshalb nicht als Güter der Klasse 5.2. Organische Peroxide können sich explosionsartig zersetzen. Erhitzung führt zu Berst- und Explosionsgefahr. Bestimmte organische Peroxide dürfen deshalb nur mit Kühlung transportiert werden. Die Stoffe und Gegenstände können außerdem giftig und ätzend sein und insbesondere Augenschäden verursachen. Beispiele: UN 3105 ORGANISCHES PEROID TYP D, FLÜSSIG, 5.2 UN 3101 ORGANISCHES PEROID TYP B, FLÜSSIG, 5.2 Hinweis: Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 3b der Klassifizierungscode P2 vorgegeben ist, muss während der Beförderung eine Temperaturkontrolle erfolgen (einige müssen gekühlt befördert werden). Für Stoffe der Klasse 5.2, die mit einem zusätzlichem Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv) gekennzeichnet sind, besteht ein Zusammenladeverbot mit anderen Gefahrgütern. 19

21 2.9 Klasse 6.1: Giftige Stoffe Gefahrzettel: Hauptgefahr: Nebengefahren: Giftige Stoffe können den Tod, schwere Vergiftungen oder gesundheitliche Schäden verursachen. Die Aufnahme kann durch Verschlucken, Einatmen oder Hautkontakt erfolgen. Die Hauptgefahr dieser Stoffe ist die Giftigkeit. Sie können außerdem entzündbar und/oder ätzend sein. Die giftigen Stoffe sind entsprechend Ihrem unterschiedlichen Gefährdungsgrad unterteilt und mit Buchstaben gekennzeichnet: I sehr giftiger Stoff z. B. UN 1092 ACROLEIN, STABILISIERT, 6.1 (3), I II giftiger Stoff z. B. UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. (enthält Acrylamid), 6.1, II III weniger giftiger Stoff z. B. UN 2473 NATRIUMARSANYLAT, 6.1, III Hinweis: Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-, Futter und Genussmitteln gehalten werden! 20

22 2.10 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe Gefahrzettel: Hauptgefahr: Nebengefahren: Die Klasse 6.2 umfasst Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten, Pilze auch als rekombinierte, hybride oder mutierte Mikroorganismen) enthalten und von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten erregen. Durch eine Infektion mit diesen Stoffen können schwerste Krankheiten ausgelöst werden. Sauberkeit ist oberstes Gebot beim Umgang mit diesen Stoffen. z. B KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G., 6.2, II Hinweis: Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.2 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-, Futter und Genussmitteln gehalten werden! 21

23 2.11 Klasse 7: Radioaktive Stoffe Gefahrzettel: Hauptgefahr: Nebengefahren: Radioaktive Stoffe können fest, pulverförmig, flüssig oder gasförmig sein. Von radioaktiven Stoffen gehen energiereiche Strahlen aus, die von Menschen nicht wahrgenommen werden können. Sie können zu vorübergehenden oder dauernden Schädigungen und zum Tod führen. Weitere Eigenschaften radioaktiver Stoffe sind die Erzeugung von Wärme und die Kritikalität. Zur Klasse 7 gehören alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände mit einer spezifischen Aktivität von mehr als 70 Kilobequerel/kg (2 nci/g). z. B. UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), Medizinisches Gerät, 7 Hinweis: Stoffe und Gegenstände der Klasse 7 dürfen nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen befördert werden. So sind z. B. für kennzeichnungspflichtige Transporte Aufbaukurse für die Klasse 7 vorgeschrieben. Außerdem sind ggf. Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen. Ausnahme: Freigestellt sind die Beförderungen der UN-Nummern 2908 bis

24 2.12 Klasse 8: Ätzende Stoffe Gefahrzettel: Hauptgefahr: Nebengefahren: Zur Klasse 8 gehören feste Stoffe und Flüssigkeiten, die die Eigenschaft besitzen, lebendes Gewebe mehr oder weniger stark zu zerstören. Zur Klasse 8 zählen auch Stoffe, die zwar keine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes herbeiführen, aber bei Stahl- oder Aluminiumoberflächen eine Korrosionsrate von 6,25 mm pro Jahr überschreiten (z. B Quecksilber). Beim Mischen und Verdünnen kann es zu gefährlichen Reaktionen kommen. Nie Wasser in Säure schütten. Die ätzenden Stoffe der Klasse 8 sind aufgrund ihres Gefahrengrades unterteilt: I stark ätzende Stoffe z. B. UN 1831 SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND, 8 (6.1), I II ätzende Stoffe z. B. UN 2796 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER, 8, II III schwach ätzende Stoffe z. B. UN 1824 NATRIUMHYDROIDLÖSUNG, 8, III Hinweis: Versandstücke mit Stoffen der Klasse 8, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-, Futter- und Genussmitteln gehalten werden. 23

25 2.13 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Gefahrzettel: Hauptgefahr: Nebengefahren: Die Klasse 9 umfasst Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die aber nicht unter den Begriff einer der anderen Klasse fallen. Beispiel: z. B. UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, II z. B. UN 3268 AIRBAG-MODULE, 9, III z. B. UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G, 9, III Umweltgefährdende Stoffe der UN Nummer 3077 und 3082 Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzeloder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte , und bis UN 3077 aber Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht ist weiter erforderlich! Hinweis: Versandstücke mit Stoffen der UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 müssen getrennt von Nahrungs-, Futter- und Genussmitteln gehalten werden. 24

26 3. Erforderliche Begleitpapiere beim Gefahrguttransport (Dokumentation) Unter dem Begriff Begleitpapiere versteht man alle Papiere (Dokumente), die vom Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen sind. Die Begleitpapiere müssen dem Fahrzeugführer vor Beginn der Beförderung vom Absender bzw. Verlader übergeben werden. Folgende Begleitpapiere können für die Beförderung von gefährlichen Gütern erforderlich sein: Beförderungspapier Schriftliche Weisungen ADR-Schulungsbescheinigung Lichtbildausweis Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs Fahrwegbestimmung Ausnahmegenehmigungen ADR-Vereinbarungen Verantwortliche Erklärung nach 8 GGVSee (IMO-Erklärung) / Shippers Declaration for Dangerous Goods gemäß IATA-DGR Containerpackzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung 3.1 Beförderungspapier Alle an der Beförderung Beteiligten können aus dem Beförderungspapier wichtige Informationen über Herkunft und Ziel, Art, Menge und Verpackung der Gefahrgüter gewinnen. Der Absender ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eintragen und er muss dem Beförderer diese Angaben übermitteln. Der Beförderer muss die Angaben vor Transportbeginn prüfen und dafür sorgen, dass das Beförderungspapier in den Besitz des Fahrers gelangt. Der Fahrzeugführer muss das Dokument mitführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Kontrolle aushändigen Inhalte des Beförderungspapiers Entscheidend ist, dass das Beförderungspapier mindestens (gesetzlich vorgeschrieben) folgende Angaben enthalten muss [Abschn ADR]: UN - Nummer des Stoffes (vierstellige Stoffnummer) und Großbuchstaben UN vorangestellt, Bezeichnung des Gefahrgutes (offizielle Benennung, wie in Abschn ADR vorgeschrieben, ggf. ergänzt durch die chemische, biologische oder technische Benennung), bei n.a.g.- Bezeichnungen (nicht anderweitig genannt) zusätzlich den Gefahrauslöser in Klammern dahinter, Nummer aller Gefahrgutzettel, Nebengefahr in ( ), bei Gütern der Klasse 1 die Unterklasse gefolgt vom Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe Verpackungsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes (I, II oder III) der die Buchstaben VG (z.b. VG II) vorangestellt werden kann 25

27 Tunnelbeschränkungscode ist den Angaben im Beförderungsdokument in Klammern hinzuzufügen. Der Tunnelbeschränkungscode muss Beförderungspapier im Anschluss an die vorgegebene Reihenfolge aus UN-Nummer, Stoffbezeichnung, Gefahrzettel-Nr. und Verpackungsgruppe erscheinen. Die Angabe des Tunnelcodes ist nicht erforderlich, wenn voraussehbar ist, dass während der Beförderung kein Tunnel mit Beschränkungen durchfahren wird. (Diese Angaben sind unbedingt in der vorgeschriebenen Reihenfolge in das Beförderungspapier zu integrieren). Zusätzliche Angaben sind in beliebiger Reihenfolge vorzunehmen: Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, der Großpackmittel (IBC) oder der Großverpackungen, die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse); bei Kl. 1 zusätzlich die Nettoexplosivstoffmasse (NEM), Name und Anschrift des Absenders, Name und Anschrift (des) der Empfänger(s), ggf. eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung, bei Ausnahmen nach GGAV bzw. ADR ggf. der Zusatz Ausnahme Nr... bzw. Nr... ADR, bei Inanspruchnahme der gem. Unterabschnitt vorgesehenen Freistellungen ist die Angabe der Gesamtmenge pro Beförderungskategorie erforderlich, wenn die dort genannten Höchstmengen an gefährlichen Gütern pro Beförderungseinheit nicht überschritten werden (Gefahrgutwert liegt unter der Punkte-Grenze) Beispiele UN 1263 FARBE, 3, III, (D/E) UN 2335 ALLYLETHYLETHER, 3 (6.1), VG II, (D/E) UN 1789 CHLORWASSERSTOFFSÄURE, 8, III, (D/E) Sondervorschriften für das Beförderungspapier Freistellungen nach Unterabschnitt ADR Tabelle zur Ermittlung des Gefahrgutwertes (Punktezahl): Bei Inanspruchnahme der gem. Unterabschnitt vorgesehenen Freistellungen ist die Gefahrgutpunktzahl sowie die Angabe der Gesamtmenge pro Beförderungskategorie bei Anwendung des Abschnitts erforderlich, wenn die dort genannten Höchstmengen an gefährlichen Gütern pro Beförderungseinheit nicht überschritten werden (Gefahrgutwert liegt unter der 1000-Punkte- Grenze). Beförderung von Abfällen: Werden gefährliche Stoffe befördert, die das Kriterium für Abfall erfüllen, muss dies im Beförderungspapier wie folgt vermerkt werden (Beispiel): UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E) Entscheidend ist, dass die Bezeichnung ABFALL in der vorgeschriebenen Sequenz zwischen UN-Nummer und technischer Benennung aufgeführt wird. Beförderung als in begrenzten Mengen -Limited Quantities- (LQ) verpackter gefährlicher Güter: Hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, die der Kleinmengenregelung (LQ) unterliegen, sind in den Frachtdokumenten keine speziellen Gefahrgutangaben erforderlich. Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren! 26

28 Verwendung von Bergungsverpackungen/Bergungsdruckgefäßen: Werden gefährliche Güter in Bergungsverpackungen/Bergungsdruckgefäßen befördert, so muss die Bezeichnung BERGUNGSVERPACKUNG oder BERGUNGSDRUCKGEFÄSS ebenfalls in das Beförderungspapier eingefügt werden. Ungereinigte, leere Verpackungen, Gefäße, IBC s,...: Sollen ungereinigte, leere Versandstücke oder Umschließungsmittel befördert werden, so muss die genaue Bezeichnung ebenfalls im Beförderungspapier durch die Nummer der Gefahrzettel ergänzt werden (z.b. LEERE VERPACKUNG, 3 (6.1) ). Sondervorschrift 640 (gilt nur noch für Tanktransporte!!!) Sofern in Kap. 3.2 Tabelle A in der Spalte 6 die Sondervorschrift 640 aufgeführt ist, so müssen die physikalischen und technischen Eigenschaften der Stoffe, die zu einer unterschiedlichen Festlegung der Beförderungsbedingungen innerhalb der gleichen Verpackungsgruppe führen, ebenfalls in codierter Form (z.b. Sondervorschrift 640H) im Beförderungspapier angegeben werden Bsp. Bisher: UN 1263 FARBE (mit einem Flammpunkt unter 23 C und viskos gem ; Dampfdruck bei 50 C höchstens 110 kpa), 3 III Neu: UN 1263 FARBE 3 III, Sondervorschrift 640H Der Eintrag ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks erforderlich!!! Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des Absatzes entspricht, muss im Beförderungspapier der zusätzliche Ausdruck UMWELTGEFÄHRDEND angegeben sein. Diese zusätzliche Vorschrift gilt nicht für die UN-Nummern 3077 und 3082 und für die in Absatz aufgeführten Ausnahmen. Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, ist anstelle der Angabe UMWELTGEFÄHRDEND die Angabe MEERESSCHADSTOFF oder auch MEERESSCHADSTOFF / UMWELTGEFÄHRDEND (gemäß Absatz des IMDG-Codes) zugelassen. 3.2 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) [Abschn ADR]: Die Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) sind die zunächst einzige verfügbare Notfallinformation bei Zwischenfällen oder Unfällen mit Gefahrgut. Zudem steht in den Schriftlichen Weisungen, welche persönliche Schutzausrüstung für den Fahrzeugführer sowie welche zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Durchführung von besonderen Maßnahmen an Bord des einzusetzenden Fahrzeuges mitgeführt werden müssen. Die Schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer vor Fahrtantritt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache bereitzustellen, die jedes Mitglied der Besatzung lesen und verstehen kann. Es existiert somit nur noch ein vierseitiges Muster-Unfallmerkblatt (unabhängig vom transportierten Gut und der Art der Beförderung), das der im ADR festgelegten Form entsprechen muss. Die Unfallmerkblätter müssen während des Transports leicht auffindbar im Führerhaus aufbewahrt werden. Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen sich selbst vor Antritt der Fahrt anhand des Beförderungspapiers über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die Unfallmerkblätter im Hinblick auf die bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen. 27

29 Gesetzlich vorgeschrieben ist die Mitgabe von Unfallmerkblättern erst dann, wenn eine kennzeichnungspflichtige Beförderung von Gefahrgut durchgeführt werden soll. Die Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus der Tabelle ADR, d.h. mit Überschreitung der 1000-Punkte-Grenze. Inhalt der Unfallmerkblätter: Allgemeine Verhaltensregeln für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung Abbildung der Gefahrzettel der einzelnen Klassen Gefahreigenschaften der einzelnen Klassen Klassenbezogene Verhaltensregeln Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz 3.3 ADR - Bescheinigung Die ADR-Schulungsbescheinigung ist der Nachweis, dass der Fahrer an einem von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Lehrgang für Gefahrgutfahrer teilgenommen und die zugehörige Prüfung bestanden hat (Kap. 8.2 ADR). Die ADR-Bescheinigung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und wird von der regional zuständigen IHK ausgestellt. Innerhalb des Jahres vor Ablauf der Gültigkeit muss der Fahrzeugführer an einer Fortbildungsschulung mit erneuter Prüfung teilnehmen, um die Gültigkeit der ADR- Bescheinigung um weitere 5 Jahre zu verlängern. Wird diese Fortbildungsschulung nicht rechtzeitig wahrgenommen, so muss der Fahrer nach Ablauf der Frist nochmals den kompletten Basiskurs absolvieren, um wieder eine gültige ADR- Bescheinigung zu erhalten. Zur Beförderung von Explosivstoffen ist ein Aufbaukurs für die Klasse 1 erforderlich. Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich nicht mehr für Stoffe der Klasse 1.4S. Damit ist die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1.4S in Sammelladungen gefährlicher Güter eine ADR- Bescheinigung (Basislehrgang) ausreichend. Darüber hinaus ist für einige explosive Stoffe ein Befähigungsschein nach dem Sprengstoffrecht erforderlich. Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen ist ein Aufbaukurs für die Klasse 7 erforderlich. Für die Beförderung in Tankfahrzeugen wird zudem ein Aufbaukurs Tank benötigt. 3.4 Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung Gemäß Unterabschnitt muss bei jedem kennzeichnungspflichtigen Transport, die Fahrzeugbesatzung einem amtlichen Lichtbildausweis mitführen. Dieses können sein: Personalausweis, Pass, Führerschein, Fahrerkarte oder ADR-Schulungsbescheinigung mit Lichtbild (ADR-Card) 28

30 3.5 Bescheinigung der Zulassung des Fahrzeugs Bei der Beförderung (in Tanks, Tankcontainer,...) und auch bei dem Transport von explosiven Stoffen in kennzeichnungspflichtiger Höhe müssen das verwendete Fahrzeug und deren Aufbauten besondere technische Anforderungen erfüllen (Teil 9 ADR). Diese Kriterien wie z.b. die elektrische Ausrüstung, die Bremsausrüstung, Einrichtungen zur Verhütung von Feuergefahren, Geschwindigkeitsbegrenzer und Verbindungseinrichtungen zum Anhänger werden jährlich durch einen Sachverständigen geprüft. Mit der Bescheinigung der Zulassung des Fahrzeugs wird dokumentiert, dass das Fahrzeug und sein Aufbau diesen technischen Anforderungen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Sicherheitstechnik genügt und damit zur Beförderung bestimmter Gefahrgüter zugelassen ist. 3.6 Fahrwegbestimmung Bei Überschreitung bestimmter Mengen besonders gefährlicher Güter im Sinne des 35 der GGVSEB (i.v.m. Anlage 1 der GGVSEB) sollen diese Gefahrgüter bevorzugt auf Autobahnen befördert werden, da sie dort sicherer transportiert werden können als z.b. auf Landstraßen. Für diese Mengen ist eine Fahrwegbestimmung vorgeschrieben, die von der zuständigen Behörde auf Antrag ausgestellt wird. Vorrangig ist jedoch zu prüfen, ob die gefährlichen Güter über den Schienen- oder Wasserweg transportiert werden können, ohne dass hierfür große Umwege in Kauf genommen werden müssen. Der festzulegende Fahrweg ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen, welche dann die Fahrwegbestimmung für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens 3 Jahren schriftlich festlegt. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter bei Überschreitung der in den Tabellen genannten Mengen nur befördern, wenn die Fahrwegbestimmung erteilt wurde und muss dafür sorgen, dass diese an den Fahrzeugführer übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung mitführen, diese beachten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. 3.7 Ausnahmegenehmigung 5 der GGVSEB lässt in bestimmten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der GGVSEB/ des ADR zu, wenn z.b. das Gefahrgut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung bestimmter Vorschriften unzumutbar ist. Bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle kann unter Vorlage eines Gutachtens von jedem Beteiligten eine Ausnahme für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller beantragt werden. Die daraufhin unter Auflagen erteilte Ausnahmegenehmigung ist bei diesem Sondertransport mitzuführen. Darin sind i.d.r. auch besondere Sicherheitshinweise enthalten, die natürlich auch neben dem reinen Transport während der Be- und Entladung zu beachten sind. 29

31 3.8 GGAV und ADR-Vereinbarungen Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) enthält allgemeine Ausnahmen von der GGVSEB bzw. dem ADR, die ausschließlich innerhalb Deutschlands in Anspruch genommen werden können. Zusätzlich kann gefordert sein, dass zu den sonst vorgeschriebenen Angaben der Text oder die Nummer der angewendeten Ausnahme in den Begleitpapieren aufgeführt wird. ADR-Vereinbarungen sind hingegen zweiseitige (bilaterale) oder mehrseitige (multilaterale) Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten des ADR, die auf der Grundlage des ADR abgeschlossen werden. Sie ermöglichen unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die zeitweilige Abweichung von den Vorschriften des ADR im Verkehr zwischen den vereinbarenden Staaten. Wird bei einer solchen Beförderung jedoch ein Staat berührt, der die betreffende Vereinbarung nicht unterzeichnet hat, so darf sie dort auch nicht angewendet werden. 3.9 Verantwortliche Erklärung nach 8 GGVSee (IMO-Erklärung)/ Shippers Declaration for Dangerous Goods (IATA-DGR) Neben den Begleitpapieren für den Transport von Gefahrgut über die Straße kann es erforderlich sein, dass im Rahmen der Beförderung mit weiteren Verkehrsmitteln (Schiff, Flugzeug) auch die zugehörige Dokumentation erstellt und mitgeführt werden muss. Für Gefahrgüter, die zusätzlich über den Seeweg befördert werden müssen, ist eine Verantwortliche Erklärung nach 8 GGVSee (IMO-Erklärung) erforderlich, in welcher die entsprechenden Gefahrgutangaben nach dem IMDG-Code (International Maritim Dangerous Goods-Code) vom Absender eingetragen werden müssen. Sollen Gefahrgüter mit Flugzeugen befördert werden, so orientiert sich die Abwicklung und Behandlung des Gefahrgutes an den Vorschriften der IATA-DGR (International Air Transport Association-Dangerous Goods Regulations). Hier wird zur Dokumentation der Gefahrgutsendung neben dem Luftfrachtbrief eine sogenannte Versendererklärung verlangt (Shipper s Declaration for Dangerous Goods), die der Versender zu erstellen hat. Die Shipper`s Declaration darf nur von Personen erstellt werden, die die notwendige Schulung nach IATA-DGR absolviert haben Container-Packzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung: Werden mit Gefahrgut beladene Fahrzeuge oder Großcontainer im Anschluss an den Straßentransport auf dem Seewege weitertransportiert, so ist außerdem ein Container- Packzertifikat / Fahrzeugbeladerklärung auszustellen und mitzuführen. In diesem Dokument hat der für die Verladung Verantwortliche zu bestätigen, dass die gefährlichen Güter entsprechend den seerechtlichen Bestimmungen (CTU-Packrichtlinien) in das Fahrzeug/ den Container verladen wurden und eine sorgsame Ladungssicherung durchgeführt worden ist. 30

32 3.11 Stauplan (LKW-Abschlussblatt): Dieses Dokument ist nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben! Der Verlader hat in diesem Papier einzutragen, welche Position das Gefahrgut auf der Ladefläche einnimmt. Hierzu sollten die zutreffenden UN-Nummern an der jeweiligen Stelle im Stauplan eingetragen werden, wo das Gefahrgut auf dem Fahrzeug verladen wurde. Der Stauplan ist, zusammen mit den anderen Begleitpapieren, nach einem Zwischenfall den Sicherheitskräften zu übergeben, damit diese die Position der geladenen Gefahrgüter möglichst genau einsehen können. 31

33 4. Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung 4.1 Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen Im Zusammenhang mit dem Verpacken von Gefahrgütern, der Kennzeichnung und der Bezettelung von Versandstücken sind wichtige Kriterien zu beachten, damit das Gefahrgut sicher befördert werden kann und alle Beteiligten aufgrund der Kennzeichnung die Gefahren erkennen können, die von den Gefahrgut-Versandstücken ausgehen. Als Verpackung ist gemäß ADR ein Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe definiert, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann. Großpackmittel (IBC) sind starre oder flexible, transportable Verpackungen, die in Abhängigkeit vom Material für feste oder flüssige gefährliche Stoffe ausgelegt sind und im Höchstfall einen max. Fassungsraum von 3 m³ besitzen. Unter einer Großverpackung versteht man eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält und für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist. Eine Großverpackung besitzt eine Nettomasse (einen Fassungsraum) von mehr als 400 kg (450 Liter), jedoch ein max. Höchstvolumen von 3 m³ Verpackungsgruppen Die Gefahrgüter aller Klassen (außer der Klassen 1, 2, 5.2, 7 sowie die selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1) sind für Verpackungszwecke in Abhängigkeit von ihrem Gefahrengrad einer bestimmten Verpackungsgruppe zugeordnet. Verpackungsgruppe: I II III Gefahrengrad der Stoffe: hohe Gefahr mittlere Gefahr geringe Gefahr Allgemeine Verpackungsvorschriften Die für Gefahrgüter verwendeten Verpackungen müssen zunächst den allgemeinen Verpackungsvorschriften entsprechen. Zusätzlich muss jede Verpackung (Ausnahme: Kleinmengenregelung) einschließlich Großpackmittel und Großverpackungen für Gefahrgüter, ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die von einer autorisierten Stelle geprüft und zugelassenen wurde (Bundesanstalt für Materialforschung/-prüfung). Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Transportbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Verpackungen für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen staubdicht oder mit einem Innensack versehen sein. 32

34 4.1.3 Spezielle Verpackungsanweisungen Für jeden Gegenstand oder Stoff ist eine bestimmte Verpackungsanweisung vorgeschrieben, die in Form eines alphanumerischen Codes im ADR angegeben ist (Kap. 3.2 ADR, Tabelle A, Spalte 8). Bedeutung der Buchstaben in den Verpackungsanweisungen: Buchstabe: P... R... IBC.. LP.. Verpackungsanweisungen für: Verpackungen und Gefäße Feinstblechverpackungen Großpackmittel Großverpackungen Die jeweilige Verpackungsanweisung sieht vor, welche zulässigen Einzelverpackungen bzw. zusammengesetzten Verpackungen für ein spezielles Gefahrgut verwendet werden dürfen. Zudem ist angegeben, welches Volumen bzw. welche Nettomasse diese Verpackungen maximal beinhalten dürfen. 4.2 Zusammenpacken Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie gefährlich miteinander reagieren. Im Abschnitt ADR sind zudem Sondervorschriften erläutert, die in Bezug auf das Zusammenpacken gefährlicher Güter zu beachten sind. Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen miteinander vereinigt werden. Ist in den Sondervorschriften nichts anderes vorgeschrieben, so dürfen gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden. Welche Sondervorschriften hinsichtlich der Zusammenpackung von gefährlichen Gütern speziell zu beachten sind, kann der Tabelle A Spalte 9b des Kapitels 3.2 ADR entnommen werden. 4.3 (Ungereinigte) leere Verpackungen: Leere Verpackungen, Großpackmittel und Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen. Für ungereinigte leere Umschließungsmittel wie leere Verpackungen, leere Gefäße, leere Großpackmittel, etc. muss diese Bezeichnung ergänzt durch die Nummer der Gefahrzettelmuster im Beförderungspapier festgehalten werden (z.b. LEERE VERPACKUNG, 3 (6.1) oder LEERES GROSSPACKMITTEL, 3 (6.1) ). Ungereinigte leere Umschließungsmittel sind mit den gleichen Kennzeichnungen und Gefahrzetteln zu versehen wie im befüllten Zustand. 33

35 4.4 Verwendung von Bergungsverpackungen/Bergungsdruckgefäßen: Beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen befördert werden. Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackungen zu verhindern. Bei flüssigen Stoffen ist eine ausreichende Menge an inertem saugfähigen Material beizufügen, um das Auftreten freier Flüssigkeit zu verhindern. Bergungsverpackungen sind zusätzlich mit der Kennzeichnung BERGUNG zu versehen Kennzeichnung: Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer des enthaltenen Gefahrguts, der die Buchstaben UN vorangestellt werden, zu beschriften. UN-Nummer und die Buchstaben UN müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12mm haben. Bei Versandstücken bis max. 30 Kg/30 L muss die Zeichenhöhe mindestens 6mm betragen, bei Versandstücken bis max. 5 Kg/5 L ist die Zeichenhöhe in angemessener Größe anzubringen. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen gut sichtbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung standhalten. Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen zu versehen. Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit einer Kennzeichnung versehen sein, auf welcher die offizielle Benennung (techn. Name) für die Beförderung aufgeführt ist. Auch auf nachfüllbaren Gefäßen, die Güter der Klasse 2 enthalten, muss neben der UN-Nummer die vollständige offizielle Benennung für die Beförderung des Gases gut lesbar und dauerhaft angegeben sein Bezettelung: Jedes Versandstück, welches gefährliche Stoffe oder Gegenstände enthält, ist mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln zu versehen, es sei denn, eine Sondervorschrift (z.b. Kleinmengenregelung) besagt etwas anderes. Die verwendeten Gefahrzettel müssen den vorgeschriebenen Mustern hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form (nach Absatz ADR) genau entsprechen. Ein Gefahrzettel für Versandstücke besitzt die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats, welches mindestens eine vorgeschriebene Seitenlänge von 100 mm aufweist. Gefahrzettel besitzen eine 2 mm breite Linie, welche in 5 mm Abstand vom Rand verläuft und die gleiche Farbe hat wie das jeweilige Symbol. 34

36 4.7. Umverpackungen Eine Umschließung, die von einem einzigen Absender für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Äußere Schutzverpackungen wie Kisten oder Verschläge, aber auch Schrumpf- oder Dehnfolien können eine solche Umverpackung bilden. und ggf. Kennzeichen Eine Umverpackung muss mit dem Ausdruck»UMVERPACKUNG«in einer Schriftgröße von 12mm und für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt für Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe Kennzeichnung oder ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese Kennzeichnung oder dieser Gefahrzettel nur einmal angebracht werden. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden. 35

37 4.8. Verpackungsarten und zugehörige Codierung der Verpackungen und IBC: Verpackungsart Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt 1. Fässer A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel 1A abnehmbarer Deckel 1A B. Aluminium nichtabnehmbarer Deckel 1B abnehmbarer Deckel 1B D. Sperrholz - 1D G. Pappe - 1G H. Kunststoff nichtabnehmbarer Deckel 1H N. Metall, außer Stahl oder Aluminium abnehmbarer Deckel 1H nichtabnehmbarer Deckel 1N abnehmbarer Deckel 1N Kanister A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel 3A abnehmbarer Deckel 3A B. Aluminium nichtabnehmbarer Deckel 3B abnehmbarer Deckel 3B H. Kunststoff nichtabnehmbarer Deckel 3H abnehmbarer Deckel 3H Kisten A. Stahl - 4A B. Aluminium - 4B C. Naturholz einfach 4C mit staubdichten Wänden 4C D. Sperrholz - 4D F. Holzfaserwerkstoff - 4F G. Pappe - 4G H. Kunststoff Schaumstoffe 4H massive Kunststoffe 4H Säcke H. Kunststoffgewebe ohne Innensack oder ohne Innenauskleidung staubdicht wasserbeständig 5H H. Kunststofffolie - 5H L. Textilgewebe ohne Innensack oder ohne 5L Innenauskleidung staubdicht 5L2 wasserbeständig M. Papier mehrlagig 5M mehrlagig, wasserbeständig 5M2 5H2 5H3 5L3 36

38 Verpackungsart Werkstoff Kategorie Code Unterabsch nitt 6. Kombinations- H. Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl 6HA verpackungen in einem Verschlag oder einer Kiste 6HA2 aus Stahl in einem Fass aus Aluminium 6HB1 O. Feinstblechverpackungen P. Gefäß aus Porzellan, Glas oder Steinzeug in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium in einer Kiste aus Naturholz in einem Fass aus Sperrholz in einer Kiste aus Sperrholz in einem Fass aus Pappe in einer Kiste aus Pappe in einem Fass aus Kunststoff 6HB2 6HC 6HD1 6HD2 6HG1 6HG2 6HH1 in einer Kiste aus starrem Kunststoff 6HH2 in einem Fass aus Stahl in einem Verschlag oder in einer Kiste aus Stahl in einem Fass aus Aluminium in einem Verschlag oder in einer Kiste aus Aluminium mit einer Kiste aus Naturholz in einem Fass aus Sperrholz in einem Weidenkorb in einem Fass aus Pappe in einer Kiste aus Pappe in einer Außenverpackung aus Schaumstoff in einer Außenverpackung 6PA1 6PA2 6PB1 6PB2 6PC 6PD1 6PD2 6PG1 6PG2 6PH1 6PH2 A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel OA abnehmbarer Deckel OA2 37

39 Verpackungsart Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt IBC (metallen) A. Stahl, für feste Stoffe bei Befüllung oder 11A, Entleerung durch Schwerkraft 11B, 11N IBC (flexibel) B. Aluminium, N. anderes Metall H. Kunststoffgewebe H. Kunststoff für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck 21A, 21B, 21N für flüssige Stoffe 31A, 31B, 31N ohne Beschichtung oder 13H Innenauskleidung beschichtet 13H2 mit Innenauskleidung beschichtet und mit Innenauskleidung Kunststofffolie IBC (flexibel) L. Textilgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung beschichtet IBC (starr) mit Innenauskleidung 13H3 13H4 13H5 13L L2 13L3 beschichtet und mit 13L4 Innenauskleidung M. Papier mehrlagig 13M1 H. Kunststoff (für feste Stoffe) mehrlagig, wasserbeständig bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit baulicher Ausrüstung 13M2 11H1 IBC (Kombination) H. Kunststoff (für flüssige Stoffe) HZ. mit einem Kunststoff- Innenbehälter (für feste Stoffe) HZ. mit einem Kunststoff- Innenbehälter (für flüssige Stoffe) bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, freitragend bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit baulicher Ausrüstung bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, freitragend mit baulicher Ausrüstung freitragend bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit starrem Kunststoff- Innenbehälter bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit flexiblem Kunststoff- Innenbehälter bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit starrem Kunststoff- Innenbehälter bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit flexiblem Kunststoff- Innenbehälter mit starrem Kunststoff-Innenbehälter mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter IBC (Pappe) G. Pappe für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft IBC (Holz) C. Naturholz für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung D. Sperrholz für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung F. Holzfaserwerkstoff für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung H2 21H1 21H2 31H1 31H2 11HZ HZ2 21HZ1 21HZ2 31HZ1 31HZ2 11G C D 11 F 38

40 4.9 Beförderung von Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantities) Die Regelung der begrenzten Mengen ist eine wesentliche Erleichterung bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter. Wenn diese Regelungen eingehalten werden, dann ist die Beförderungen von den meisten Vorschriften des ADR/RID oder IMDG-Code befreit. Es müssen immer 4 wesentliche Punkte bei der Beförderung begrenzter Mengen beachtet werden. Das Gefahrgut muss: 1. als begrenzte Menge zugelassen sein. 2. in zusammengesetzten Verpackungen verpackt sein. 3. den Mengengrenzen für die Innenverpackungen und die Außenverpackung sind einzuhalten. 4. nach den Vorschriften Kap. 3.4 ADR gekennzeichnet sein. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge 0 angegeben. In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von: a) Teil 1 Kapitel 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9, b) Teil 2, c) Teil 3 Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 (mit Ausnahme der Sondervorschriften 61, 178, 181, 220, 274, 625, 633 und 650 e)), d) Teil 4 Unterabschnitte , und bis , e) Teil 5 Unterabschnitte a) (i) und b), , und sowie Abschnitt 5.4.2, f) Teil 6 Bauvorschriften des Abschnitts sowie Unterabschnitte und bis , g) Teil 7 Kapitel 7.1 sowie Abschnitte 7.2.1, 7.2.2, (mit Ausnahme von Unterabschnitt ), Unterabschnitt , Abschnitte 7.5.7, und 7.5.9, h) Unterabschnitt und Abschnitt Gefährliche Güter können in zusammengesetzten Verpackungen oder Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie verpackt werden. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Einzelverpackungen sind jedoch verboten! Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder Gefäße, klein, mit Gas, ist die Verwendung von Innenverpackungen jedoch nicht erforderlich. Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten. 39

41 Wesentliche Freistellungen: Für Gefahrgüter in begrenzten Mengen ist keine Dokumentation erforderlich. Es besteht nur eine allgemeine Hinweispflicht. Für Gefahrgüter in begrenzten Mengen ist keine Berechnung des Gefahrgutwertes (Punktzahl) notwendig. Die verwendeten Verpackungen müssen den allgemeinen Verpackungsvorschriften entsprechen, allerdings sind keine UN-codierten Verpackungen vorgeschrieben. Die Regelung der begrenzten Mengen orientiert sich am einzelnen Versandstück, d.h., selbst wenn mehrere Versandstücke befördert werden, so handelt es sich immer noch um eine Beförderung von begrenzten Mengen. Kennzeichnung außer Luftbeförderung: Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein geeigneter kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm 50 mm reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich sichtbar bleibt. Kennzeichnung Luftbeförderung: Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO für eine Luftbeförderung aufgegeben werden, müssen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein geeigneter kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Das Symbol Y muss in der Mitte der Kennzeichnung angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm 50 mm reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich sichtbar bleibt. 40

42 Verzicht auf Kennzeichnung Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit der Kennzeichnung für Luftbeförderung versehen sind, gelten als den Vorschriften der Abschnitte bis dieses Kapitels entsprechend und müssen nicht mit der in Abschnitt abgebildeten Kennzeichnung versehen sein. Ausrichtungspfeile bei begrenzten Mengen: Sofern dies in ADR gefordert wird, ist auch auf Umverpackungen und Versandstücken, die gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, das Kennzeichen zur Orientierung des Packstücks (Ausrichtungspfeile) auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen. Umverpackung Wenn Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen in eine Umverpackung eingesetzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts Darüber hinaus muss die Umverpackung mit den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungen gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sind sichtbar. Die Vorschriften der Unterabschnitte a) (ii) und gelten nur, wenn andere gefährliche Güter enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter. Informationspflicht des Absenders Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren. 41

43 Kennzeichnung von Beförderungseinheiten a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen befördert werden, müssen gemäß Abschnitt vorn und hinten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sind. b) Container, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen befördert werden und die auf Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen verladen sind, müssen gemäß Abschnitt auf allen vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt mit Großzetteln (Placards) versehen sind. Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an den Containern angebrachte Kennzeichnung ist außerhalb dieser tragenden Beförderungseinheit nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall muss dieselbe Kennzeichnung an der Beförderungseinheit vorn und hinten angebracht werden. 42

44 Verzicht auf Kennzeichnung Auf die in Abschnitt festgelegte Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet. Form Die Kennzeichnung entspricht der in Abschnitt vorgeschriebenen Kennzeichnung mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm 250 mm betragen müssen Beförderung von Gefahrgut in freigestellten Mengen (Excepted Quantities) Nach dem Vorbild des Luftverkehrs wurden die Freistellungsregelungen der Excepted Quantities (EQ) für den Landverkehr übernommen. Sie gelten als Erleichterung zusätzlich zu den LQ-Bestimmungen. Freigestellte Mengen bestimmter Klassen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR mit Ausnahme von Unterweisungen, Klassifizierungsverfahren und bestimmter Verpackungsvorschriften. Mengenzuordnung zu UN-Nummern in Tabelle A, Spalte (7b): Code höchstzulässige Nettomenge je Innenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml höchstzulässige Nettomenge je Außenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml oder bei Zusammenpackung die Summe aus Gramm und ml) E0 In freigestellten Mengen nicht zugelassen E E E E E Zur Beförderung in Freigestellten Mengen sind Klassen 1, 5.2, 6.2 und 7 Klasse 2 mit Gefahrzettel 2.1, 2.3 und Klasse 3 VG I mit Zusatzgefahr 6.1 und / oder 8 Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 8 - jeweils VG I nicht zugelassen (Code E0 in Tabelle A Spalte 7 (b)). Freigestellte Versandstücke sind zu kennzeichnen mit der UN-Nummer des enthaltenen Stoffs ( UN vorangestellt), der Angabe des Absenders und / oder des Empfängers und der höchstzulässigen Bruttomasse, sofern diese 50 kg überschreitet. 43

45 Versandstücke mit gefährlichen Gütern in Freigestellten Mengen müssen mit folgenden Kennzeichen (mind 100 x 100 mm) versehen sein. * An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen Gefahrzettels anzugeben (Hauptgefahr). ** An dieser Stelle ist der Absender- oder Empfängername anzugeben, falls nicht schon anderweitig auf der Verpackung vorhanden. Auf Umverpackungen müssen die gleichen Markierungen angebracht werden, es sei denn, die Kennzeichen der jeweiligen Verpackung sind durch die Umverpackung deutlich sichtbar. Die als Excepted Quantities beförderte Anzahl der Versandstücke darf pro Fahrzeug bzw. Container nicht überschreiten. In transportbegleitenden Papieren (z. B. CMR-Frachtbrief, Konnossement, Luftfrachtbrief etc.) ist der Vermerk GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN sowie die Anzahl der Versandstücke aufzuführen. Ein eigenständiges ADR-Beförderungspapier ist nicht erforderlich. Festzuhalten ist, dass die in den Excepted Quantities enthaltenen Freistellungen nicht über die Limited Quantities hinaus gehen. Vielmehr handelt es sich hierbei um andere Regelungen, die einen einfacheren Übergang von Luftfrachtsendungen auf den Straßenverkehr gewährleisten sollen. 44

46 4.11 Freistellung von De minimis nach (Totally Exepted Quantities) Freigestellte Mengen von Gefahrgut, dem E1, E2, E 4 oder E5 zugeordnet ist, unterliegen unter folgenden Voraussetzungen nicht den Vorschriften: - max. 1 ml/1g pro Innenverpackung - Anforderung an Verpackung nach 3.5.2, aber Zwischenverpackung ggf. entbehrlich - Anforderung an Prüfung der Versandstücke nach erfüllt - max. 100ml/100g pro Außenverpackung Alle weiteren Vorschriften des ADR sind beim Transport dieser Kleinstmengen nicht mehr anzuwenden. Anwendung findet diese Neuregelung gem ADR ggf. beim Versand von Muster- oder Probensendungen. Bei dieser Art der Gefahrgutversendung ist weder eine Kennzeichnung der Versandstücke, noch eine Dokumentation oder Informationspflicht erforderlich! 45

47 4.12 Fahrzeugausrüstung Die Bestimmungen des ADR sehen vor, dass die Fahrzeuge, mit denen kennzeichnungspflichtige Beförderungen von gefährlichen Gütern durchgeführt werden, mit bestimmten Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein müssen. Die Fahrzeugausrüstung muss aus folgenden Gegenständen bestehen: Feuerlöschausrüstung (Abschnitt ADR) Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A,B und C, die für Beförderungseinheiten gelten, mit denen ein kennzeichnungspflichtiger Transport durchgeführt wird. (1) (2) (3) (4) (5) höchstzulässige Masse der Beförderungseinheit Mindest-anzahl der Feuerlöschgeräte Mindestgesamt- Fassungsvermögen je Beförderungseinheit Geeignetes Feuerlöschgerät für einen Motor- oder Fahrerhaus-brand; mindestens eines mit einem Mindest- Fassungs-vermögen von: ein oder mehrere zusätzliche Feuerlöschgeräte; mindestens eines mit einem Mindestfassungsvermögen von: 3,5 Tonnen 2 4 kg 2 kg 2 kg > 3,5 Tonnen 7,5 Tonnen 2 8 kg 2kg 6 kg > 7,5 Tonnen 2 12 kg 2 kg 6 kg Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen geeigneten Löschmitteln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein). Gemäß 36 GGVSEB sind diese Löscher in einem Abstand von maximal 24 Monaten einer Überprüfung zu unterziehen. Auf den Feuerlöschern ist das Datum der nächsten Prüfung, unter Angabe von Monat und Jahr, anzubringen. Verantwortlich für die zeitgerechte Durchführung der Überprüfung ist der Beförderer. 46

48 Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung (Abschnitt ADR) Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen bei jedem Gefahrguttransport in jeder Beförderungseinheit mitgeführt werden: ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen zwei selbststehende Warnzeichen (z. B. Warndreieck, ref. Kegel oder Warnblinkleuchten) Augenspülflüssigkeit 1 (0,9%ige Kochsalzlösung) und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Warnweste (z. B. gemäß der in Norm EN 20471) ein tragbares Beleuchtungsgerät (die Beleuchtungsgeräte dürfen keine metallische Oberfläche haben, die Funken erzeugen können) ein paar Schutzhandschuhe eine Schutzbrille zusätzliche Ausrüstung für bestimmte Klassen: eine Notfallfluchtmaske 2 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung bei der Beförderung von Stoffen, die mit den Gefahrzettelmustern 2.3 oder 6.1 gekennzeichnet sind eine Schaufel 3 eine Kanalabdeckung 4 Ein Auffangbehälter 5 1 Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist. 3 Nur für Gefahrzettelnummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben 4 Nur für Gefahrzettelnummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben 5 Nur für Gefahrzettelnummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben 47

49 5. Vorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung Bei der Ankunft am Be- und Entladeort müssen der Fahrzeugführer und das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entsprechen. Insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Fahrzeugausrüstung müssen diesbezüglich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Eine Beladung des Fahrzeugs darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen. Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die eine sichere Entladung in Frage stellen können. Das Rauchen und die Verwendung elektronischer Zigaretten oder ähnlicher Geräte, ist bei der Handhabung der Versandstücke, in der Nähe von Versandstücken, in der Höhe von haltenden Fahrzeugen und in den Fahrzeugen während der Ladearbeiten verboten. Während des Be- und Entladens der Fahrzeuge muss der Motor abgestellt sein. Gegebenenfalls ist zur Sicherung des Fahrzeugs der Unterlegkeil zu verwenden. Beim Halten oder Parken ist außerdem die Feststellbremse anzuziehen. Vor Ladebeginn ist die Ladefläche zu überprüfen und ggf. zu reinigen. Es dürfen nur Güter übernommen werden, deren Verpackung in einwandfreiem Zustand und vorschriftsmäßig gekennzeichnet und bezettelt ist. Gefahrgutsendungen dürfen nur vollständig und unbeschädigt übergeben werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die im Beförderungspapier genannte Anzahl an Versandstücken mit der zu verladenden Anzahl übereinstimmt. Die Zusammenladeverbote sind zu beachten! Versandstücke, die einem Zusammenladeverbot unterliegen, dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug oder in einem Container verladen werden. Bei Gefahrgütern der Klasse 1, außer Unterklasse 1.4 S, sowie bei Gefahrgütern der Klassen 4.1 und 5.2, die mit einem zusätzlichen Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv) versehen sind, bestehen solche Zusammenladeverbote mit anderen gefährlichen Gütern. 48

50 Die Getrennthaltegebote sind zu beachten! Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster (giftig), (ansteckungsgefährlich) - 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) der UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 bezettelt sind, dürfen in Fahrzeugen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt oder in deren unmittelbaren Nähe verladen werden. Das Getrennthaltegebot wird eingehalten durch die Verwendung vollwandiger Trennwände zwischen den Versandstücken, das Dazwischen stellen anderer Versandstücke, die nicht mit den entsprechenden Gefahrzetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind, einen Abstand von mindestens 0,8 m, es sei denn, die Versandstücke mit oben genannten Gefahrzetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.b. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen). Ladefläche nicht mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme betreten. Zum Ausleuchten der Ladefläche nur Beleuchtungsgeräte ohne metallische Oberflächen verwenden, die keine Funken erzeugen können. Sorgen Sie dafür, dass die Gefahrgutsendungen so verstaut werden, dass sie bei einem Zwischenfall leicht zugänglich sind. Die Ladungssicherung ist so vorzunehmen, dass die Ladung sich im Hinblick auf alle möglichen Transportbeanspruchungen während der Beförderung nicht verschieben kann. Die Ladungssicherung muss dabei auch in extremen Situationen, wie z. B. Notbremsungen oder Ausweichmanövern, gewährleisten, dass die Ladung sicher auf der Ladefläche ruht. Eine Ladungssicherung ist zwingend erforderlich. Hierfür sind der Verlader und der Fahrzeugführer verantwortlich, (siehe auch den Punkt Ladungssicherung). 5.1 Vorschriften für die Beförderung von Versandstücken Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen verladen werden in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern bedeckten Fahrzeugen oder bedeckten Containern offenen Fahrzeugen (ohne Plane) oder offenen Containern sofern in den Vorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist. Besonders bei Versandstücken, die aus nässeempfindlichen Materialien bestehen, ist darauf zu achten, dass diese ausschließlich in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen bzw. Containern verladen werden dürfen. Zusätzlich ist für bestimmte Verpackungen und Großpackmittel vorgeschrieben, dass diese nur in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Containern befördert werden dürfen, wobei dies allerdings in den Verpackungsanweisungen beschrieben ist. Außerdem existieren ggf. Sondervorschriften für spezielle Gefahrgüter, die in der Tabelle A Spalte 16 (Kap. 3.2 ADR) eingetragen sind. 49

51 5.2 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung nur befördert werden, wenn diese Beförderungsart gemäß den Vorschriften ausdrücklich zugelassen ist. Für jede Beförderung in loser Schüttung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vom Inhalt der gefährlichen Güter nichts nach außen gelangen kann. Zudem ist darauf zu achten, dass sämtliche Kriterien, die in den zugehörigen Sondervorschriften genannt sind, eingehalten werden. 5.3 Ladungssicherung Gefährdungen bzw. Schädigungen von Personen und Umwelt, Schäden an Fahrzeugen oder Beschädigungen des Ladegutes können die unmittelbaren Folgen nicht sachgerecht gesicherter Güter sein. Die an der Ladungssicherung Beteiligten werden zudem täglich mit einer Fülle von rechtlichen und technischen Problemen konfrontiert. Immer noch viel zu oft wird teuer produzierte Ware nicht beim Kunden, sondern schon während des Transports "abgeladen" oder verrutscht auf der Ladefläche, was den Straßenverkehr erheblich gefährdet. Schon die nur verrutschte Ladung auf dem Lkw kann erhebliche Güterschäden verursachen. Jeder, der mit der Verladung befasst ist, ist auch für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich. Versicherungsunternehmen, Berufsgenossenschaften und der VDI (Verein Deutscher Ingenieure) bemühen sich seit langem, Verlader, Fahrzeughalter, Fahrer, aber auch Absender und Frachtführer zu mehr Anstrengungen auf diesem Gebiet und damit zu standardisierten und qualifizierten Ladungssicherungsmaßnahmen zu bewegen, denn alle Beteiligten sind für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich. Die Sanktionen für mangelhaft gesicherte Ladung reichen von Bußgeldern für begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten über Untersagung der Weiterfahrt, Schadensersatzforderungen bis zu Strafanzeigen mit hohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen, wenn hierdurch Verkehrsunfälle resultieren. 50

52 5.3.1 Rechtliche Grundlagen 22 (1) StVO Ladung Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der 22 StVO bildet das Fundament für die verkehrsrechtliche Überwachung der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Er richtet sich dabei an den Fahrer und Verlader. 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (Auszug) "Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht...nicht durch die...ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung... vorschriftsmäßig sind, und das die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung...nicht leidet." Der 23 StVO beschreibt die Pflichten des Fahrers und enthält u.a. auch ihn betreffende spezielle Regelungen zur Ladungssicherung. 31 (2) StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. VDI-Richtlinien 2700 Die VDI-Richtlinien gelten für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter. Die Richtlinien enthalten eine Reihe von allgemeinen und besonderen Ladungssicherungsanweisungen. Mit der Umsetzung der VDI-Richtlinie 2700a zur Ladungssicherung gibt es erstmals einen sogenannten Ladungssicherungs-Führerschein, mit dem ein Nachweis über Umfang und Art der Ausbildung dokumentiert werden kann. Darüber hinaus sorgt die Einbindung der Ladungssicherung in ganze Qualitätsmanagement- Systeme für eine weitere Verbesserung der Transportqualität. Die dafür notwendigen Maßnahmen und Vorgehensweisen beschreibt die VDI 2700 Blatt 5 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Qualitätsmanagement-Systeme, in der eine wiederholte Sachkundeschulung ausdrücklich festgeschrieben ist. Die Vorschriften der Ladungssicherung gelten aber auch als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN :2010 gesichert ist! 51

53 Handhabung und Verstauung (7.5.7 ADR) ADR Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein: Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z. B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt ADR Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden ADR Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung geschützt werden Aufbauten nach CEN 283 (Wechselbrücken) Wechselbehälter sind Transportbehälter, die im Warenverkehr vom Transportfahrzeug abgetrennt werden können. Dadurch können sie im kombinierten Verkehr auf der Straße, der Schiene und auf Wasserwegen eingesetzt werden. Die Wechselbehälter können unterschiedliche Aufbauten haben, z.b.: mit Plane und Spriegel (auch genannt "Hamburger Verdeck") Curtainsider (auch genannt "Tautliner" oder "Gardinenzug") Koffer 52

54 Mindeststandards der Aufbaufestigkeit gemäß CEN 283: Stirnwand 40% der Nutzlast Seitenwand 30% der Nutzlast Diese Belastbarkeiten gelten nur bei formschlüssiger Verladung. Beim Hamburger Verdeck ist die Belastung der seitlichen Laderaumbegrenzung wie folgt unterteilt: 24% bis zur Oberkante der Ladebordwand 6% bis zum Fahrzeugdach Eine Doppelstockbeladung führt dazu, dass das Fahrzeug einen sehr hohen Schwerpunkt bekommt. Dadurch ist das Fahrzeug extrem kippgefährdet. Bei einer Doppelstockbeladung werden auch die seitlichen Fahrzeugaufbauten sehr stark belastet Ladungssicherung Grundlagen: Ladungssicherung hat für die Bedingungen im "normalen Fahrbetrieb" zu erfolgen. Nun ist unter normalen Fahrbetrieb aber nicht die ruhige, vorausschauende und kontrollierte Fahrt zu verstehen. Die Ladung muss gegen die auftretenden Beschleunigungskräfte bei Vollbremsung, starken Ausweichmanövern, Kurvenfahrten und Anfahren gesichert werden. Wird ein Fahrzeug durch eine Vollbremsung zum Stehen gebracht, so wirkt auf die Ladung das 0,8-fache des Ladungsgewichts als Beschleunigungskraft nach vorne. Bei Kurvenfahrten, Ausweichmanövern oder bei der Beschleunigung wirkt das 0,5-fache des Ladungsgewichtes. Den Beschleunigungskräften wirkt die Reibkraft entgegen. Sie ist abhängig von der Werkstoffpaarung Ladung zu der Ladefläche. Durch die Reibung wird nur ein Teil der wirksamen Kräfte abgefangen. Zusätzlich muss die Ladung in alle Richtungen gesichert werden, damit Sie ihre Position auf der Ladefläche während der Fahrt beibehält und nicht verrutscht. 53

55 5.3.4 Formschlüssige Ladungssicherung: Unter formschlüssiger Sicherung versteht man, wenn die Ladung allseitig an den Laderaumbegrenzungen (Stirnwand und Bordwänden) anliegt. Sie wird allein durch die Form des Fahrzeugaufbaus gehalten. Wenn Freiräume zwischen einzelnen Ladungsteilen oder zwischen Laderaumbegrenzungen und Ladung bestehen oder das Fahrzeug keine Laderaumbegrenzungen (Bordwände, Rungen) besitzt, sind andere formschlüssige Sicherungsarten erforderlich. Die Freiräume sind durch Füllmittel (Luftsäcke, Schaumstoffpolster, Leerpaletten) zu schließen. Auch Abstützungen und Keile sind als Sicherung zu verwenden. Weiter ist zu beachten: Punktlasten vermeiden Last flächig verteilen Bei Stückgutladungen sind Zwischenräume zu vermeiden Bei Teilladungen Sicherung nach hinten Belastung der Fahrzeugaufbauten beachten Hoher Ladungsschwerpunkt erhöht die Kippgefahr Kraftschlüssige Ladungssicherung Unter kraftschlüssiger Sicherung versteht man frei auf der Ladefläche stehende Ladung, die allein durch eine Kraft, hier durch Erhöhung der Reibungskraft, zwischen Ladefläche und Ladung bzw. zwischen den einzelnen Ladungsteilen gesichert werden soll. Die bekannteste Möglichkeit hierzu ist das Niederzurren der Ladung mittels Zurrmittel (Kette, Gurt, Seil) auf die Ladefläche Kombinierte Ladungssicherung Unter kombinierter Sicherung versteht man eine bündig an die Stirnwand anliegende Ladung (Formschluss) bei gleichzeitigem Niederzurren gegen Bewegung zu den Seiten und nach hinten (Kraftschluss) Zurrmittel (Zurrgurte) Zurrmittel sind Einrichtungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, mit einem Zurrpunkt verbunden zu werden, um auf dieser Weise die Ladung auf einem Straßenfahrzeug zu sichern. Zurrgurten trocken lagern, vor jedem Einsatz auf Beschädigungen prüfen, nicht ohne Zurrgurtetikett verwenden. ohne Verdrehungen anschlagen, ggf. Kantenschoner verwenden, 54

56 Zurrmittel bis maximal zur Hälfte der zulässigen Zurrkraft vorspannen, Zurrwinkel zwischen Ladefläche und Zurrmittel sollte nicht kleiner als 30 sein, da so nur geringe Anpresskräfte erzeugt werden, rutschhemmende Matten erhöhen die Reibung, nach kurzer Transportstrecke sollte nachgezurrt werden, Auswahl der Methode zur Ladungssicherung: Die Auswahl der geeigneten Methoden zur Ladungssicherung hängt von vielerlei Faktoren ab. Formschlüssige Ladungssicherung kann erreicht werden durch: Gleichmäßige Verteilung bei Stückgütern. Oftmals ist neben der formschlüssigen Ladungssicherung auch eine zusätzliche Befestigung der Ladung mit Zurrmitteln erforderlich sein. Dies betrifft besonders übereinander gestapelte Ladung ohne Formschluss nach vorne, zur Seite oder nach hinten. 55

57 5.3.9 Zusätzliche Sicherungsmittel bei Teilbeladung/-entladung: Klemmbrett Kopfbucht Klemmstange Kraftschlüssige Ladungssicherung kann erreicht werden durch: Niederzurren Es gelten für jeden Transport folgende Grundregeln: 1. Je nach Ladegut ist ein geeignetes Fahrzeug erforderlich, das durch Aufbau und Ausrüstung die durch die Ladung auftretenden Kräfte sicher aufzunehmen vermag. 2. Der Ladungsschwerpunkt soll möglichst auf der Längsmittellinie des Fahrzeugs liegen und ist so niedrig wie möglich zu halten. Schweres Gut unten, leichtes Gut oben. 3. Zulässiges Gesamtgewicht bzw. zulässige Achslasten nicht überschreiten. Mindestachslast der Lenkachse nicht unterschreiten. Bei Teilbeladung für Gewichtsverteilung sorgen, damit jede Achse anteilmäßig belastet wird. 56

58 4. Ladung so verstauen oder durch geeignete Hilfsmittel sichern, dass sie unter üblichen Verkehrsbedingungen nicht verrutschen, verrollen, umfallen, herabfallen oder ein Kippen des Fahrzeugs verursachen kann. Vollbremsungen, scharfe Ausweichmanöver sowie unvorhersehbare schlechte Straßen- und Witterungsverhältnisse gehören zu den üblichen Verkehrsbedingungen und sind durch entsprechende Ladungssicherung zu berücksichtigen. 5. Fahrgeschwindigkeit je nach Ladegut auf Straßen- und Verkehrsverhältnisse sowie auf die Fahreigenschaften des Fahrzeugs abstimmen Zusammenfassung Ladungssicherung: Als Verlader, Absender, Frachtführer und Fahrer sind Sie immer für die Ladungssicherung mitverantwortlich; Die Anforderungen an das Fahrzeug ergeben sich aus dem Gewicht und Größe der Ladung; Das ordentliche Verladen von Gütern ist der Hauptfaktor für die Schadensminderung; Die Beladung darf die Fahrstabilität nicht beeinflussen; Die Ladefläche muss sauber und fettfrei sein; Sicherungsmittel müssen den Sicherungskräften genügen und im einwandfreien Zustand sein; Die Sicherungsmethode muss wirtschaftlich sinnvoll sein und den Belastungen entsprechen. (Formschluss / Kraftschluss oder eine Kombination dieser Methoden); Vor Fahrtbeginn Fahrzeug und Ladung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit prüfen; Beim Lösen der Zurrmittel darauf achten, dass die Ladung frei stehen bleibt; Beschädigte Versandstücke mit Gefahrgut dürfen grundsätzlich nicht zur Verladung kommen und müssen separiert werden; Achtung, Korrektur der Beförderungspapiere wenn notwendig. Ladungsgewichte müssen auf dem Fahrzeug so verteilt werden, dass die zulässigen Achslasten nicht überschritten oder unterschritten werden. 57

59 6. Kennzeichnungspflichtige Beförderung In Abhängigkeit von der zu befördernden Menge an Gefahrgütern in Versandstücken ist zu beachten, ob es sich um eine kennzeichnungspflichtige Beförderung handelt oder nicht. In Verbindung mit der Kennzeichnungspflicht resultiert beispielsweise, dass: das Fahrzeug mit einer Gefahrgutschutzausrüstung ausgestattet sein muss, Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) müssen mitgeführt werden, der Fahrer eine gültige ADR- Schulungsbescheinigung benötigt, Beförderungseinheiten mit orangefarbenen Warntafeln und ggf. mit Placards zu kennzeichnen sind, etc. 6.1 Gefahrgut in Tanks oder loser Schüttung Bei der Beförderung von Gefahrgütern z.b. mit Tankfahrzeugen, in Tankcontainern oder in loser Schüttung besteht grundsätzlich (unabhängig von der geladenen Gefahrgutmenge) eine Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit. Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Fahrzeugen oder Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden. Ein Gut darf in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern befördert werden, wenn dies gemäß Stofftabelle A in Kap. 3.2 des ADR zugelassen ist in: Beförderungseinheiten mit Gefahrgut in loser Schüttung sind grundsätzlich mit Warntafeln inkl. Kennzeichnungsnummern sowie den entsprechenden Gefahrzetteln zu versehen. Beispiel: 58

60 Bedeckter Schüttgutcontainer (BK1 oder ohne BK-Codierung) Geschlossener Schüttgutcontainer (BK2 oder ohne BK-Codierung) Die Beförderung in Tanks ist nur dann zulässig, wenn in Stofftabelle A in des Kap. 3.2 des ADR eine Tankcodierung angegeben ist: Auch in diesem Fall ist die Beförderungseinheit grundsätzlich mit Warntafeln inkl. Kennzeichnungsnummern sowie den entsprechenden Gefahrzetteln zu versehen. Beispiel: 6.2 Gefahrgüter in Versandstücken Bei der Beförderung von Gefahrgütern in Versandstücken (Fässer, Kanister, IBC,...) können jedoch vor dem Erreichen einer bestimmten Grenzmenge (1000-Punkte-Grenze) gewisse Erleichterungen von den Vorschriften des ADR für diese nicht kennzeichnungspflichtige Beförderung in Anspruch genommen werden. Die gefährlichen Güter sind in Abhängigkeit von ihrem Gefahrengrad in Bezug auf die Beförderung in unterschiedliche Beförderungskategorien eingeteilt. Die den Stoffen und Gegenständen zugehörigen Beförderungskategorien 0, 1, 2, 3 und 4 sind in Kap. 3.2 ADR in der Tabelle A Spalte 15 verankert. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Freistellungen im Zusammenhang mit den Mengen der gefährlichen Güter lässt sich anhand der anhängigen Kreuzchentabelle überprüfen (überarbeitet nach Absatz ADR). Diesbezüglich kann von den Freistellungen Gebrauch gemacht werden, wenn die Menge aller gefährlichen Güter innerhalb einer Beförderungskategorie die in der Tabelle angegebene höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nicht überschreitet, der berechnete Wert aller gefährlichen Güter mehrerer Beförderungskategorien die Gesamtsumme von 1000 (ebenfalls höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit) nicht überschreitet. 59

61 Zur Berechnung der Gesamtsumme der gefährlichen Güter auf einer Beförderungseinheit ist zunächst zu prüfen, welcher Beförderungskategorie dieser Stoff oder Gegenstand angehört. Anschließend ist die jeweilige Menge des Stoffes oder Gegenstandes mit dem zugehörigen Faktor dieser Beförderungskategorie zu multiplizieren. Die errechneten Punkte aller Stoffe und Gegenstände sind schließlich zu addieren. Wird die Gesamtsumme von 1000 überschritten, so resultieren daraus die Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit sowie die Beachtung aller Vorschriften im Zusammenhang mit der Beförderung. Bei der Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit ist für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg), für feste Stoffe, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und unter Druck gelöste Gase die Nettomasse in kg, für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Litern als Berechnungseinheit zu verwenden. Wird infolge der beförderten Gefahrgutmenge in Versandstücken die Kennzeichnungspflicht nicht erreicht (Wert unter 1000 Punkte), so müssen dennoch bestimmte Vorschriften des ADR unbedingt beachtet werden, wie beispielsweise: Erstellen und Mitgabe eines Beförderungspapiers; Verpackungen, deren Aufschriften und Bezettelung, Klassifizierung; Beförderungsart des Gutes muss zulässig sein; alle Vorschriften über Beladen, Entladen und Handhabung von Gefahrgütern; Vorschriften über Zusammenladeverbote sowie Getrennthaltegebote; Ladungssicherung; Mitführen eines Feuerlöschers mit mind. 2 kg; Anforderungen an Beleuchtungsgeräte (Taschenlampe ohne metallische Oberfläche); Verbot von Feuer und offenem Licht während Be-/Entladung, Rauchverbot; etc.. Diese Kriterien sind also immer und mengenunabhängig zu beachten, also auch unterhalb von 1000 Gefahrgutpunkten. Oberhalb von den Grenzmengen bzw. bei mehr als 1000 Gefahrgutpunkten gelten neben den o.a. auch die verschärften Vorschriften, d.h. auch alle anderen Vorschriften, die im ADR aufgeführt sind. Hierzu zählen beispielsweise: Ausbildung und Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers ist erforderlich); Vorschriften für die Beförderungseinheiten, deren Ausrüstung und Betrieb (z.b. Fahrzeugausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für Fahrpersonal, zusätzliche Ausrüstung für besondere Maßnahmen gemäß Unfallmerkblättern); Kennzeichnung und Bezettelung von Fahrzeugen, Containern, Tankcontainern, etc. (Warntafeln, Großzettel,...) Mitführen von Schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblättern) zwingend vorgeschrieben; alle Vorschriften und zugehörige Sondervorschriften hinsichtlich der Versandstücke; etc. 60

62 6.3 Berechnungsbeispiel Folgende Gefahrgüter sollen in einer Beförderungseinheit verladen werden, wobei der Gefahrgutwert der Sendung zu errechnen ist, um festzustellen, ob die Kennzeichnungspflicht resultiert oder nicht. Die Sendung setzt sich aus folgenden Versandstücken zusammen: Gefahrgutangaben: Versandstücke: Beförderungskategorie, Multiplikator aus Tabelle, Menge x Multiplikator: Punktzahl: UN 1626 KALIUMQUECK- SILBER(II)CYANID Klasse 6.1 Verpackungsgruppe I Beförderungskategorie: Multiplikator: 1 Kanister mit 5 Litern UN 2803 GALLIUM Klasse 8 Verpackungsgruppe III Beförderungskategorie: Multiplikator: 8 Säcke mit je 25 kg UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN verpackt als Kleinmenge! Beförderungskategorie: Multiplikator: 1 Palette mit 30 Kartons: (je 20 Druckgaspackungen mit einem Volumen von 1000 ml in Kisten aus Pappe) UN 1203 BENZIN Klasse 3 Verpackungsgruppe II Beförderungskategorie: Multiplikator: 1 Fass mit 200 Litern Gefahrgutwert der gesamten Ladung: Kennzeichnungspflichtige Beförderung nicht kennzeichnungspflichtig 61

63 Mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht müssen bei der Beförderung von Gefahrgutversandstücken die orangefarbenen neutralen Warntafeln sichtbar gemacht werden. Diese dürfen auch unterhalb der Kennzeichnungspflicht geöffnet werden. Erst wenn sich kein Gefahrgut auf der Beförderungseinheit befindet, müssen die Warntafeln geschlossen werden. Außerdem sind an ortsbeweglichen Tanks, Containern, Tankfahrzeugen, Tankcontainern sowie an Fahrzeugen zur Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) anzubringen, die für die geladenen Gefahrgüter vorgeschrieben sind und mind. die Abmessungen 25cm x 25cm aufweisen müssen. Die Großzettel sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende eines Containers, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tank anzubringen. An Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Batterie-Fahrzeugen oder auch Tankfahrzeugen sind die Großzettel an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier mehrere Gefahrzettel in Abhängigkeit von den transportierten Gefahrgütern erforderlich sein können (Haupt- und Nebengefahren, verschiedene Gefahrgüter). Großzettel müssen nicht auf Trägerfahrzeugen angebracht werden, auf denen Wechselaufbauten (Wechselbrücken) mit Gefahrgütern in Versandstücken ausschließlich auf der Straße befördert werden. Davon ausgenommen sind Güter der Klassen 1 und 7, wenn es hierbei zur Kennzeichnungspflicht kommt sowie kombinierte Verkehre Straße/Schiene. 62

64 6.4 Kreutzchentabelle zur Berechnung der Kennzeichnungspflicht ( ADR) Klasse: Beförderungskategorie: Multiplikator: Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit: unbegrenzt 1.1 A; 1.1 L; 1.2 L; 1.3 L; UN Nr sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben 1.1 B bis 1.1 J; 1.2B bis 1.2 J; 1.3C; 1.3 G; 1.3 H; 1.3 J; 1.5 D 1.1 J und 1.5 D (nur UN-Nr. 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482) 1.4 B bis 1.4 G; 1.6 N 1.4 S Gruppen T, TC, TO, TF, TOC und TFC, Druckgaspackungen: C, CO, FC, T, TF, TO, TFC, TOC, Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3502, 3503, 3504 und 3505 TC (nur UN-Nr und 1017) Gruppe F, Druckgaspackungen: F, Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3501 Gruppen A und O, Druckgaspackungen A und O, Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3500 UN Nr Stoffe der Verpackungsgruppe I Stoffe der Verpackungsgruppe II Stoffe der Verpackungsgruppe III und UN Nr Stoffe der Verpackungsgruppe I sowie UN Nr bis 3224 und 3231 bis 3240 Stoffe der Verpackungsgruppe II sowie UN Nr bis 3230 Stoffe der Verpackungsgruppe III UN Nr.: 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623 Stoffe der Verpackungsgruppe I sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben Stoffe der Verpackungsgruppe II Stoffe der Verpackungsgruppe III UN Nr und 1362 der Verpackungsgruppe III UN Nr.: 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398 und 3399 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben sonstige Stoffe der Verpackungsgruppe I Stoffe der Verpackungsgruppe II Stoffe der Verpackungsgruppe III und UN 3476 UN Nr Stoffe der Verpackungsgruppe I Stoffe der Verpackungsgruppe II Stoffe der Verpackungsgruppe III UN Nr bis 3104 und 3111 bis 3120 UN Nr bis 3110 UN Nr. 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben Stoffe der Verpackungsgruppe I Stoffe der Verpackungsgruppe II und III UN Nr.: 2814 und 2900 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben UN- Nr UN-Nr UN Nr bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben UN Nr bis 2911 UN Nr Stoffe der Verpackungsgruppe I Stoffe der Verpackungsgruppe II Stoffe der Verpackungsgruppe III; UN Nr. 2794, 2795, 2800 und 3028 und 3477 UN Nr. 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten; sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben Stoffe der Verpackungsgruppe II; UN Nr UN Nr und 3072 sowie Stoffe der Verpackungsgruppe III UN Nr. 3268, 3499 und 3509 ungereinigte leere Verpackungen der verschiedenen Klassen, soweit sie nicht bereits spezifisch genannt wurden 63

65 7. Verhaltensmaßnahmen bei einem Zwischenfall 7.1 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr a) Beachten Sie die Hinweise des Unfallmerkblattes. b) Schalten Sie die Zündung aus! c) Nehmen Sie beim Verlassen des Fahrzeuges die Rettungsgeräte (Schutzausrüstung) und sämtliche Begleitpapiere mit! d) Warnen Sie andere Verkehrsteilnehmer und bitten Sie um Mithilfe! e) Beseitigen Sie alle Zündquellen. f) Beachten Sie, dass Menschenrettung vor allen anderen technischen Rettungsmaßnahmen steht! g) Dichten Sie Leckagen nur unter Berücksichtigung der in den Unfallmerkblättern aufgeführten Maßnahmen ab. h) Vermeiden Sie, dass Flüssigkeit in die Kanalisation oder in den Boden eindringt! (Erdwälle errichten, Kanalisationsöffnungen abdecken) i) Sichern Sie den Unfallort weiträumig ab! j) Sobald die Durchführung der Sofortmaßnahmen es erlaubt, verständigen (oder lassen verständigen) Sie die Polizei und Feuerwehr! 7.2 Erste Hilfe Definition Erste Hilfe Erste Hilfe ist die sofortige, vorläufige Hilfeleistung angesichts offenbarer Gefahr für Gesundheit und Leben eines anderen Menschen bis zum Eingreifen fachlicher Hilfe. Erste Hilfe ist kein Ersatz für ärztliche Behandlung! Am Notfallort Um sich und andere Verkehrsteilnehmer am Unfallort nicht zu gefährden, sind der Eigenschutz und das Absichern der Unfallstelle erste Pflicht: Eigenes Fahrzeug in m Sicherheitsabstand abstellen. wenn vorhanden: Warnweste anziehen. Warnblinkanlage einschalten. Warndreieck im Abstand von mindestens 100 m aufstellen. Bei Kurven und Bergkuppen das Warndreieck davor aufstellen. Notruf und Erste Hilfe leisten. Rettung aus einem KFZ Möglicherweise müssen Sie verletzte oder bewusstlose Personen aus einem KFZ befreien: Gurt lösen / eventuell durchschneiden. Den Bewusstlosen an der fernen Hüfte fassen und auf die Sitzkante ziehen. Betroffenen an der fernen Hüfte und am nahen Knie fassen und mit dem Rücken zur Tür drehen. Betroffenen im Rettungsgriff fassen. Betroffenen vorsichtig aus dem Fahrzeug ziehen. Betroffenen an einen sicheren Ort bringen, zudecken. 64

66 Notfall / Unfallmeldung Die genaue Notfall/Unfallmeldung ist für die Rettungskräfte sehr wichtig, da sie sich anhand der Informationen genau auf den Notfall/Unfall vorbereiten können. In Ihrer Notfall/Unfallmeldung sollten Sie knapp und präzise die folgenden fünf W beachten: Wo ist der Notfall/Unfall? Was ist geschehen? Wie viele Verletzte/Betroffene sind zu versorgen? Welche Verletzungen oder Krankheitszeichen haben die Betroffenen? Warten Sie immer auf Rückfragen der Rettungsleitstelle! Gefahrgut: Angaben zu den geladenen Gefahrgütern! Vorgehensweise bei einer verletzten Person Stabile Seitenlage Durch die stabile Seitenlage wird sichergestellt, dass die Atemwege freigehalten werden und Erbrochenes, Blut, etc. ablaufen kann 65

67 Der Mund des Betroffenen wird zum tiefsten Punkt des Körpers. Der Verletzte wird so vor dem Ersticken bewahrt. Den nahen Arm des Bewusstlosen angewinkelt nach oben legen, die Handinnenfläche zeigt dabei nach oben. Arm vor der Brust kreuzen, die Handoberfläche des Betroffenen an dessen Wange legen. An den fernen Oberschenkel greifen und Bein des Betroffenen beugen. Das oben liegende Bein so ausrichten, dass der Oberschenkel im rechten Winkel zur Hüfte liegt. Hals überstrecken, damit die Atemwege frei werden. Mund des Betroffenen leicht öffnen. Erkennen und Maßnahmen bei Verletzungen Grundsatz: Auf Selbstschutz achten Schock Verbrennungen Vergiftungen Erkennen Schneller und schwächer werdender Puls fahle Blässe kalte Haut Frieren Schweiß auf der Stirn Teilnahmslosigkeit Hautrötungen Blasenbildung Tiefergehende Gewebeschäden Angaben des Verletzten und anwesender Personen Anzeichen im Umfeld für das Einwirken giftiger Stoffe Maßnahmen Schocklage herstellen ggf. Blutung stillen vor Wärmeverlust schützen für Ruhe sorgen tröstender Zuspruch ständige Kontrolle von Bewusstsein, Atmung und Kreislauf Brennende Personen ablöschen Auf der Haut festhaftende Stoffe nicht entfernen Mit heißen Stoffen behaftete Kleidung sofort entfernen lokale Kaltwasseranwendungen Brandwunden keimfrei bedecken vor Wärmeverlust schützen ständige Kontrolle von Bewusstsein, Atmung und Kreislauf frische Luft kontaminierte Kleidung entfernen vor Wärmeverlust schützen für ärztliche Behandlung sorgen chemische Stoffe und durchgeführte Maßnahmen angeben Verätzungen: der Haut der Augen der Verdauungsorgane Erkennen Gefahr Maßnahmen Rötung Blasenbildung Gewebezerstörung Schmerz schlecht heilende Wunden Infektion kontaminierte Kleidungsstücke entfernen Haut ausgiebig mit Wasser spülen notfalls ätzenden Stoff abtupfen krampfartiges Zukneifen der Augenlider Speichelfluss weißlicher Belag in Mund und Rachen Erblinden Speiseröhren- oder Magendurchbruch Schock Augen unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig mit Wasser spülen reichlich Wasser in kleinen Schlucken trinken niemals zum Erbrechen bringen Schock bekämpfen 66

68 Bei den angegebenen Inhalten handelt es sich um Auszüge aus einem Erste-Hilfe-Lehrgang. Um Ihre Kenntnisse auf einem aktuellen Stand zu halten, sollten Sie regelmäßig einen Erste-Hilfe- Lehrgang besuchen. 7.3 Brandbekämpfung Brandklassen und Anwendungsbereiche von Löschmitteln: Brandklasse Art des brennbaren Stoffes Geeignete Handfeuerlöscher Brände von festen Stoffen, hauptsächlich organischer Natur Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver, Wasserlöscher, Schaumlöscher z.b. Holz, Kohle, Papier, Stroh, Textilien Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen z.b. Benzin, Öle, Fette, Harze, Lacke, Wachse, Teer, Verdünnung / Alkohole CO2 (Kohlendioxid)-Löscher, Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver oder BC-Löschpulver, Schaumlöscher Brände von Gasen, insbesondere unter Druck ausströmende Gase z.b. Methan, Propan, Butan, Azetylen, Wasserstoff, Erd- und Stadtgas usw. Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver oder BC-Löschpulver Brände von Metallen z.b. Titanspäne, Aluminiumspäne, Eisenspäne, Lithium, Natrium, Kalium und deren Verbindungen Pulverlöscher mit Metallbrandlöschpulver F Brände von Speisefetten und -ölen in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und geräten. Topfdeckel, Fettbrandlöscher 67

69 7.3.2 Einsatz von Handfeuerlöschern 68

70 8. Tunnelvorschriften 69

71 70

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