Lithiumbatterien, die versteckte Gefahr?
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- Margarethe Schreiber
- vor 8 Jahren
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1 Lithiumbatterien, die versteckte Gefahr? Transportvorschriften für freigestellte Lithium Batterien Lithiumbatterien unser ständiger Begleiter Quelle: Google
2 Geräte mit Lithium Batterien (Auswahl): Handy/Smartphones MP3 Player Fotoapparate/Kameras Elektrofahrräder Notebooks/PC/Tablet PC Akku Rassierer Uhren Elektrische Zahnbürsten uvm. Übersicht Lithiumbatterien Lithium Metall Batterien (nicht wiederaufladbar) UN 3090 LITHIUM METALL BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) UN 3091 LITHIUM METALL BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM METALL BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) Lithium Ionen Batterien (wiederaufladbar) UN 3480 LITHIUM IONEN BATTERIEN (einschließlich Lithium Ionen Polymer Batterien) UN 3481 LITHIUM IONEN BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM IONEN BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium Ionen Polymer Batterien)
3 Freistellung möglich? Keine Freistellung Gefahrgut der Klasse 9, VG II Freistellung möglich im Straßen und Seeverkehr (Sondervorschrift 188), sowie im Luftverkehr (Teil IB oder II der jeweiligen Verpackungsanweisung) Begriffsbestimmung (Auszug UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitts 38.3 ) Zelle bezeichnet eine einzelne elektrochemische Einheit (eine positive und eine negative Elektrode), die eine Spannungsdifferenz zwischen ihren beiden Polen aufweist. Batterie bezeichnet zwei oder mehr Zellen, die elektrisch miteinander verbunden sind und mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die zum Gebrauch notwendig sind. Knopfzelle oder Batterie bezeichnet eine kleine, runde Zelle oder Batterie, wenn ihre Gesamthöhe geringer ist als ihr Durchmesser.
4 Voraussetzungen für freigestellte Lithium Batterien Lithium Metall Zellen/Batterien Strasse/See nach ADR/IMDG Code Luft nach ICAO/IATA DGR Anteil Lithiummetall oder Lithiumlegierung Zelle max. 1gr/ Batterie max. 2gr. Zelle max. 1gr/ Batterie max. 2gr. Einzelne Zelle oder Batterie Anforderungen der Sondervorschrift 188 erfüllt VA 968 Teil IB oder Teil II Zelle/Batterie in Ausrüstung verpackt Anforderungen der Sondervorschrift 188 erfüllt VA 970 Teil II Zelle/Batterie mit Ausrüstung verpackt Anforderungen der Sondervorschrift 188 erfüllt VA 969 Teil II Lithium Ionen Zellen/Batterien Strasse/See nach ADR/IMDG Code Luft nach ICAO/IATA DGR Nennenergie Zelle max. 20 Wh/ Batterie max. 100 Wh Zelle max. 20 Wh/ Batterie max. 100 Wh Einzelne Zelle oder Batterie Anforderungen der Sondervorschrift 188 erfüllt VA 965 Teil IB oder Teil II Zelle/Batterie in Ausrüstung verpackt Anforderungen der Sondervorschrift 188 erfüllt VA 967 Teil II Zelle/Batterie mit Ausrüstung verpackt Anforderungen der Sondervorschrift 188 erfüllt VA 966 Teil II Sondervorschrift 188 ADR/IMDG Auszug Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: c) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt; d) Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schließt den Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der Unterabschnitte , und entsprechen. (Keine Bauartgeprüfte Verpackung notwendig) e) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt.
5 Sondervorschrift 188 ADR/IMDG Auszug f) Jedes Versandstück mit Ausnahme von Versandstücken, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen Batterien oder höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder höchstens zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, muss mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: einer Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM METALL» bzw. «LITHIUM IONEN» Zellen oder Batterien enthält; einer Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; einer Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und einer Telefonnummer für zusätzliche Informationen. g) Jede Sendung mit einem oder mehreren Versandstücken, die gemäß Absatz f) gekennzeichnet sind, muss von einem Dokument begleitet werden, das folgende Angaben enthält: eine Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM METALL» bzw. «LITHIUM IONEN» Zellen oder Batterien enthält; eine Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; eine Angabe, dass bei einer Beschädigung des welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und eine Telefonnummer für zusätzliche Informationen. Sondervorschrift 188 ADR/IMDG Auszug h) Jedes Versandstück muss, sofern die Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten. i) Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt.
6 Aufkleber Straße/See gem. SV 188 f) Begleitdokument gem. SV 188 g)
7 Lithiumbatterien im Luftverkehr Mitnahme durch Passagier gestattet nach 2.3 IATA DGR: Tragbare elektronische Geräte (einschließlich Medizinprodukte), die Lithium Metall oder Lithium Ionen Zellen oder Batterien enthalten, wie Uhren, Taschenrechner, Kameras, Mobiltelefone, Laptops, Camcorder usw., wenn sie durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. Erlaubt im Handgepäck, aufgegebenes Gepäck und wenn am Körper mitgeführt. Alle Ersatz Batterien, einschließlich Lithium Metall oder Lithium Ionen Zellen oder Batterien für solche tragbaren elektronischen Geräte dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein. Erlaubt im Handgepäck oder wenn am Körper mitgeführt. Lithiumbatterien im Luftverkehr
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9 Lithiumbatterien im Luftverkehr Quelle: IATA DGR Guidelines 2013 Lithiumbatterien im Luftverkehr Für Transporte in die USA bitte die USG 02 beachten Kennzeichen für UN 3090/3091
10 Quelle: IATA DGR Guidelines 2013 Prüfung Freistellung Daten aus dem Hersteller Zertifikat nach Übereinstimmung mit den Freistellungskriterien für Straße/See oder Luft prüfen: Anteil Lithium Gehalt Wattstunden Erfolgreiche Tests nach Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3
11 Quelle: Weller Tools GmbH Quelle: Weller Tools GmbH
12 Quelle: SAFT Batteries Quelle: SAFT Batteries
13 Quelle: Dyson GmbH Gefahr nichtdeklarierter Lithium Batterien
14 Originalbilder Lithium Batterien aus dem Wrack der Boeing 747 Quelle: Abschlussbericht der General Civil Aviation Authority of the United Arab Emirates Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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