Transport radioaktiver Stoffe Besonderheiten

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1 Transport radioaktiver Stoffe Besonderheiten Konzept der Klasse 7 zur Einstufung Zulassung der Verpackungen Kennzeichnung Inhalt des Beförderungspapiers Fahrerschulung Strahlenschutzprogramm Transportgenehmigung nach 16 StrlSchV Transportgenehmigung nach 4 AtG

2 Radioaktive Stoffe, die nicht in Klasse 7 fallen Stoffe unterhalb bestimmter Aktivitätskonzentrationen oder Gesamtaktivitäten je Sendung (Spalten 3 oder 4 der Tabellen ADR oder 10.4.A IATA-DGR) integrale Bestandteile der Beförderungsmittel, radioaktive Stoffe, die innerhalb von Anlagen und nicht auf öffentlichen Strassen oder Schienen befördert werden, für diagnostische Zwecke implantierte oder inkorporierte Stoffe radioaktive Stoffe in Verbrauchs- und Gebrauchsprodukten für den Endverbraucher natürliche Stoffe und Erze, die natürlich vorkommende Radionuklide de enthalten und die nicht für den Gebrauch dieser Radionuklide vorgesehen sind, vorausgesetzt, dass die Aktivitätskonzentration der Stoffe die Werte in den Tabellen ADR oder IATA- DGR um nicht mehr als das Zehnfache überschreitet

3 Transport radioaktiver Stoffe Prinzip der Klasse 7 Je höher die Aktivität des unabgeschirmten radioaktiven Materials, desto restriktiver sind die Anforderungen an die Verpackung

4 Versandstücke und Aktivitätsgrenzwerte Freigestellte Versandstücke Industrieversandstücke (IP1, IP2, IP3) Typ A-Versandstücke Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke Typ C-Versandstücke Aktivität LSA I, II, III ( ) SCO I, II ( ; , CV 33) Aktivität A 1 oder A 2 In Einzelzulassungen festgelegte Aktivitäten

5 Nuklidspezifische Aktivitätsgrenzwerte Nuklid A 1 (TBq) für radioaktive Stoffe in besonderer Form A 2 (TBq) Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) C-14 4 x x x x 10 7 T (H-3) 4 x x x x 10 9

6 Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke Instrumente oder Fabrikate Stoffe Inhalt Grenzwerte je Einzelstück Grenzwerte je Versandstück Grenzwerte je Versandstück feste Stoffe in besonderer Form in anderer Form 10-2 A A 2 A 1 A A A 2 flüssige Stoffe 10-3 A A A 2 Gase Tritium in besonderer Form in anderer Form 2x10-2 A A A 2 2x10-1 A A A 2 2x10-2 A A A 2

7 UN-Nummern Nummern und offizielle Gefahrgutbenennungen - Auswahl 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK BEGRENZTE STOFFMENGE 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP-A-VERSANDSTÜCK 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP-B(U)-VERSANDSTÜCK 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANIUMHEXAFLUORID, SPALTBAR 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANIUMHEXAFLUORID 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP-A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM

8 Kennzeichnung von Versandstücken Absender und Empfänger deutlich lesbar auf der Außenseite Sofern Bruttomasse > 50 kg, Angabe der zulässigen Bruttomasse

9 Kennzeichnung von Versandstücken Versandstück freigestellte Versandstücke UN XXXX Kennzeichnung radioaktiv auf Innenseite IP-1 IP-2 IP-3 Typ A Typ B(U) Typ B(M) Typ C UN XXXX OFFIZIELLE BENENNUNG; Gefahrzettel 7A, 7B oder 7C auf 2 gegenüber liegenden Seiten; 7E bei spaltbaren Stoffen; ggf. Zusatzgefahr TYP IP-1 TYP IP-2 TYP IP-3 TYP A TYP B(U) TYP B(M) TYP C Ursprungsland (VRI-Code) Name des Herstellers Bauartkennzeichen Seriennummer Strahlensymbol

10 Gefahrzettel I-WEISSI Einzutragen sind Inhalt (Radionuklid) Aktivität

11 Gefahrzettel II-GELB Einzutragen sind Inhalt (Radionuklid) Aktivität Transportkennzahl TI

12 Gefahrzettel III-GELB Einzutragen sind Inhalt (Radionuklid) Aktivität Transportkennzahl TI

13 Transportkennzahl TI ( ) Dosisleistung in 1 Meter Abstand von den Außenflächen eines Versandstücks in msv/h x 100 Dieses Ergebnis wird gerundet auf die erste Dezimalstelle, nach c): Ergebnis aus msv/h x 100 0,05 Abrundung auf 0 Ergebnis aus msv/h x 100 > 0,05Aufrundung auf nächstgrößere erste Dezimalstelle, z.b.: 2,11 wird 2,2

14 Kategorien der Versandstücke Bedingungen TI 0 0 < TI 1 Höchste Dosisleitung an jedem Punkt einer Außenfläche 0,005 msv/h 0,005 msv/h < D 0,5 msv/h Kategorie I-WEISS II-GELB 1 < TI 10 TI > 10 0,5 msv/h < D 2 msv/h 2 msv/h < D 10 msv/h III-GELB III-GELB unter ausschließlicher Verwendung

15 Fahrzeugkennzeichnung

16 Begleitpapiere Beförderungspapier Schriftliche Weisungen ADR-Schein ggf. Beförderungsgenehmigung

17 Inhalte eines Beförderungspapiers Angaben nach a) b) c) d) e) f) g) h) UN-Nummer mit Buchstaben UN vorangestellt offizielle Benennung Nr. der Klasse (7) Radionuklid(e) oder allg. Bezeichnung chem./ physikal. Form ggf. Zusatzangabe nach Sondervorschrift 172 Aktivität oder Masse des spaltbaren Stoffes Versandstückkategorie Transportkennzahl (TI) Beispiel Methanol, mit Tritium markiert im Typ A-Versandstück UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP-A- VERSANDSTÜCK 7 T Methanol, Nebengefahr 3, GBq II-GELB 0,8

18 weitere Angaben im Beförderunspapier Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) Kennzeichen der zuständigen Behörde Inhaltsaufstellung von Versandstücken in Umpackungen oder Containern Vermerk Beförderung unter ausschließlicher Verwendung für LSA-II/ III und SCO-I/ II: Gesamtaktivität als Vielfaches des A2-Wertes

19 ADR-Schein

20 Strahlenschutzprogramm (Vereinfacht) Effektivdosis / Jahr Zusätzliche Maßnahme zur Unterweisung der Mitarbeiter 1 msv Nichts besonderes 1 6 msv Arbeitsplatz- oder Individualüberwachung > 6 msv Individualüberwachung

21 Strahlenschutzgrundsätze Abschirmung nutzen Aufenthaltszeit begrenzen Abstand möglichst groß

22 Strahlenschutz beim Transport Abstand + Abschirmung durch zusätzliche Trennwand Abstand beim Laden durch Sackkarre

23 Beförderungsgenehmigung nach erforderlich für Beförderung von Pu-239 und Pu-241, 4 AtG angereichertes U-235 U oder U-233, U Zuständig: Bundesamt für Strahlenschutz 23 Abs. (1) Nr. 3 AtG

24 Beförderungsgenehmigung nach 16 StrlSchV Sonstige radioaktive Stoffe, Sonstige radioaktive Stoffe, Genehmigungsfrei ( 17 StrlSchV) Stoffe nach Anlage I Teil B StrlSchV Freigestellte Versandstücke (Gefahrgutrecht) Beförderung nach GGVSee Beförderung mit Luftfahrzeugen (Erlaubnis nach 27 Luftverkehrsgesetz) faches der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1, Spalte 2 StrlSchV nicht überschritten (Kernbrennstoff nach 2(3) AtG faches)

25 Beförderungsgenehmigung nach /3 erforderlich für Beförderung von Typ-B(M)-Versandstücken, die nicht entsprechen, Beförderung von Typ-B(M)-Versandstücken, die für eine kontrollierte zeitweilige Belüftung vorgesehen sind, Beförderung von Typ-B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität > 3000 A 1 oder > 3000 A 2 oder > 1000 TBq ist, je nachdem welcher Wert am niedrigsten ist,, Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, wenn Summe CSI > 50 Beförderung unter Sondervereinbarung Zuständig: Bundesamt für Strahlenschutz 6 Abs. (3) Nr. 2/3 GGVSE

26 Freistellung von Teilen des ADR - Stückgutverkehr Voraussetzungen Mengen der Kategorien 0 bis 4 nicht überschritten

27 Kategorien nach ADR

28 4 (1) GGVSE Allgemeine Sicherheitspflichten Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.

29 4 (2) GGVSE Allgemeine Sicherheitspflichten Der Fahrzeugführer muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden benachrichtigen oder benachrichtigen lassen und mit den notwendigen Informationen versehen oder versehen lassen, wenn die beförderten Güter eine besondere Gefahr für andere bilden, insbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist.

30 Fahrzeugausrüstung nach ADR mehrere Feuerlöscher gemäß gesonderter Darstellung 2 selbststehende Warnzeichen, 1 Unterlegkeil (hier auch StVZO beachten) 1 Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung 1 Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung, persönliche Schutzausrüstung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung gemäß Unfallmerkblatt.

31 Erforderliche Feuerlöscher zulässige Gesamtmasse > 7,5 t A,B,C-Löscher für Fahrzeugbrand (auch unter 1000 Punkte) min. 2 kg A,B,C-Löscher für Ladungsbrand min. 12 kg gesamt, dabei min. ein 6 kg > 3,5... 7,5 t min. 2 kg min. 8 kg gesamt, dabei min. ein 6 kg 3,5 t min. 2 kg min. 4 kg gesamt

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