I. Amtlicher Teil. Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe

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1 2 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 1/2006 I. Amtlicher Teil Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 13. Dezember D /499 Aufgrund des 63 Abs. 1 bis 4 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205) 1, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510) 2 geändert worden ist, wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen: 1. Allgemeines Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Nummern 1 bis 4 und 14 des Erlasses Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen vom 17. November 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 688), geändert durch den Erlass vom 27. April 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 496), entsprechend. 2. Studienbuch Jeder Schüler der gymnasialen Oberstufe führt in der Qualifikationsphase ein Studienbuch gemäß den Anlagen 1 und 2, welches an die Stelle von Halbjahreszeugnissen tritt. In das Studienbuch sind alle belegten Fächer einzutragen. Am Ende eines Halbjahres wird für jedes Fach die erreichte Punktzahl eingetragen. In allen Bewertungsspalten sind die einstelligen Punktzahlen mit vorangestellter Null zu schreiben. Leerfelder sind zu entwerten. Der Tutor, der die Aufgaben eines Klassenlehrers wahrnimmt, bestätigt durch seine Unterschrift die ordnungsgemäße Eintragung. Am Ende des Halbjahres ist das Studienbuch der Schulleitung zur Unterschrift vorzulegen und vom Schulleiter zu unterschreiben. Ein Erziehungsberechtigter oder der volljährige Schüler bestätigt im Studienbuch durch Unterschrift die Kenntnisnahme. 3. Einführungsphase und Qualifikationsphase Die Leistungsbewertungen der Einführungsphase erfolgen gemäß 62 Abs. 4 des Schulgesetzes, die der Qualifikationsphase werden gemäß 62 Abs. 5 des Schulgesetzes in Punkte umgerechnet. 4. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife 5. Abgangszeugnis Schüler, die die gymnasiale Oberstufe ohne das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 7 und 8. Erfolgt der Abgang ohne den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben zu haben, so ist unter Bemerkungen folgender Text einzutragen:... hat einen der Mittleren Reife gleichwertigen Abschluss erreicht. 6. Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife Wer die gymnasiale Oberstufe ohne die allgemeine Hochschulreife verlässt und die Voraussetzungen gemäß 32 der Abiturprüfungsverordnung gymnasiale Oberstufe erfüllt, erhält auf Antrag von der Schule eine Bescheinigung gemäß den Anlagen 9 und Anlagen Die Anlagen 1 bis 10 sind Bestandteile dieses Erlasses. 8. Geltungsbereich Dieser Erlass gilt für alle Schüler, die ab dem 1. August 2005 in die Jahrgangsstufe 10 der dreijährigen gymnasialen Oberstufe eingetreten sind. 9. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Erlass Die Zeugnisse der gymnasialen Oberstufe vom 10. Dezember 1998 (Mittl.bl. BM M-V 1999 S. 3, 126) tritt am 31. Juli 2009 ausser Kraft. Mittl.bl. BM M-V 2006 S. 2 Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife sind nach den Anlagen 3 bis 6 zu gestalten. 1 Mittl.bl. KM M-V S Mittl.bl. BM M-V S. 1279

2 Nr. 1/2006 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 3

3 4 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 1/2006

4 Nr. 1/2006 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 5

5 6 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 1/2006

6 Nr. 1/2006 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 7

7 8 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 1/2006

8 Nr. 1/2006 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 9

9 10 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 1/2006

10 Nr. 1/2006 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 11

11 12 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 1/2006

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern 1 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 25. Jahrgang Schwerin, den 20. Januar Nr. 1/2015 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Zweite Änderung

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