Zulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik

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1 Zulassungsordnung Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik Aufgrund von 13 Abs. 3 i. V. m. 81 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900 ff.), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, erlässt der Senat der Palucca Schule Dresden Hochschule für Tanz im Benehmen mit dem Rektorat mit Beschluss vom die folgende Zulassungsordnung: Zulassungsordnung BA Tanzpädagogik Seite 1 von 6

2 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1 Geltungsbereich 3 2 Zugangsvoraussetzungen 3 3 Zulassungsantrag 3 4 Zulassungsverfahren 4 4a Eignungstest 4 4b Aufnahmeprüfung 4 5 Zulassungskommission 5 6 Hochschulöffentlichkeit 5 7 Entscheidung über die Zulassung 5 8 Protokoll 5 9 Kurzzeitstudierende (Gaststudierende) und Gasthörer 6 10 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 6 Zulassungsordnung BA Tanzpädagogik Seite 2 von 6

3 Zulassungsordnung 1 Geltungsbereich (1) Diese Zulassungsordnung regelt das Verfahren der Zulassung zum Bachelor- Studiengang Tanzpädagogik an der Palucca Schule Dresden Hochschule für Tanz. (2) Im Übrigen gilt die Immatrikulationsordnung der Palucca Schule Dresden Hochschule für Tanz. 2 Zugangsvoraussetzungen Voraussetzungen für den Zugang zum Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik sind: die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife gemäß 17 Abs. 2 SächsHSG eine besondere künstlerische Eignung gem. 17 Abs. 7 SächsHSG eine pädagogische Eignung Bei besonderer künstlerischer Eignung kann gemäß 17 Abs. 7 SächsHSG auf den Nachweis der Hochschul- oder Fachhochschulreife verzichtet werden. Bei ausländischen Bewerbern wird die Zulassung ferner davon abhängig gemacht, dass der Bewerber über die für das Studium erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese hat er mindestens mit dem Referenzniveau C1 des Europarates nachzuweisen. 3 Zulassungsantrag (1) Die Bewerbung um Zulassung setzt einen schriftlichen Zulassungsantrag voraus. Dieser Antrag muss in der für das Studienjahr festgelegten Bewerbungsfrist bei der Hochschule eingegangen sein. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: Motivationsschreiben beglaubigte Kopien oder Abschriften der Zeugnisse über die Schulausbildung, (im Fall einer noch nicht abgeschlossenen Hochschulzugangsberechtigung die entsprechende Halbjahresinformation, das Zeugnis ist nachzureichen) ein tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg eine sportärztliche Bestätigung über eine allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit, die den Anforderungen des Tanzpädagogikstudiums genügt ggf. den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache nach 1 Absatz 1 ggf. Nachweise über bisherige Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsergebnisse Zulassungsordnung BA Tanzpädagogik Seite 3 von 6

4 4 Zulassungsverfahren (1) Der Immatrikulation geht ein Zulassungsverfahren voraus. Die gleichzeitige Zulassung für den gleichen Studiengang an mehreren Kunsthochschulen ist ausgeschlossen. (2) Zweck des Zulassungsverfahrens ist es, die besondere künstlerische und pädagogische Eignung der Bewerber festzustellen. Die Kriterien in der Anlage festgelegt. (2) Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Eignungstest und einer Aufnahmeprüfung. 4a Eignungstest (1) Am Eignungstest nimmt teil, wer die Voraussetzungen nach 1 Absatz 1 erfüllt und eine besondere künstlerische und pädagogische Eignung erwarten lässt. (2) Der Eignungstest dient dem Nachweis der künstlerischen Eignung. (3) Der Eignungstest besteht aus einer Prüfung der tänzerischen und körperlichen Eignung und beinhaltet: ein 45- bis 90-minütiges Training im Fach Klassischer Tanz ein 45- bis 90-minütiges Training im Fach Moderner Tanz/Zeitgenössischer Tanz einschließlich Improvisation ein max. 30-minütiges Training im Fach Jazz Tanz Präsentation einer von der Hochschule vorgegebenen Etüde in Klassischem Tanz oder Modernem Tanz/Zeitgenössischem Tanz, entsprechend der Wahl des künstlerischen Hauptfachs (4) Der Eignungstest ist bestanden, wenn der Bewerber den Nachweis der künstlerischen Eignung erbracht hat. Das Ergebnis wird ihm schriftlich mitgeteilt. (5) Ein nicht bestandener Eignungstest kann auf Antrag in der Regel einmal wiederholt werden. 4b Aufnahmeprüfung (1) An der Aufnahmeprüfung nimmt teil, wer den Eignungstest bestanden hat. (2) Die Aufnahmeprüfung dient dem Nachweis der pädagogischen Eignung. (3) Die Aufnahmeprüfung besteht aus: einem max. 30-minütigen Aufwärmtraining im Fach Klassischer Tanz einem max. 30-minütigen Aufwärmtraining im Fach Moderner Tanz/Zeitgenössischer Tanz einer max. 10-minütigen Lehrprobe in Klassischem Tanz oder Modernem Tanz/Zeitgenössischem Tanz, entsprechend der Wahl des künstlerischen Hauptfachs einem max. 10-minütigen Gespräch mit den Bewerbern Zulassungsordnung BA Tanzpädagogik Seite 4 von 6

5 (4) Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den Nachweis der pädagogischen Eignung erbracht hat. (5) Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann auf Antrag in der Regel einmal wiederholt werden. 5 Zulassungskommission (1) Für den Eignungstest und die Aufnahmeprüfung bildet die Hochschule eine Zulassungskommission. Die Zulassungskommission wird vom Prüfungsausschuss der Palucca Schule Dresden Hochschule für Tanz bestimmt. (2) Der Zulassungskommission gehören mindestens drei Mitglieder mit selbständiger Lehrbefugnis nach Festlegung an, von denen wenigstens eines ein Hochschullehrer sein muss. Die Zulassungskommission wählt ihren Vorsitzenden. (3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Die Mitglieder der Zulassungskommission sind bezüglich der Studienbewerber und der Beratungen im Zulassungsverfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6 Hochschulöffentlichkeit Das Zulassungsverfahren ist hochschulöffentlich, solange die Durchführung des Zulassungsverfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, soweit es die räumlichen Verhältnisse erlauben und weder die Bewerber noch die Zulassungskommission dagegen Einspruch erheben. Die Zulassung der Hochschulöffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung der Zulassungsentscheidung. 7 Entscheidung über die Zulassung (1) Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens wird dem Bewerber schriftlich im Falle einer Ablehnung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung spätestens sechs Wochen nach der Aufnahmeprüfung mitgeteilt. (2) Eine aufgrund der bestandenen Aufnahmeprüfung erfolgte Zulassung zum Studium gilt für den nächstmöglichen Studienbeginn im Wintersemester. Ein späterer Studienbeginn erfordert in der Regel eine neue Aufnahmeprüfung. 8 Protokoll Das Zulassungsverfahren wird protokolliert. Jedes Protokoll muss die Namen der Mitglieder der Zulassungskommission und den Namen des Bewerbers, den Beginn und das Ende des Eignungstests und der Aufnahmeprüfung sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten und erkennen lassen, worauf sich die Entscheidung Zulassungsordnung BA Tanzpädagogik Seite 5 von 6

6 gründet. In Fällen der ablehnenden Entscheidung muss eine formelle Begründung enthalten sein. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Zulassungskommission zu unterschreiben. 9 Kurzzeitstudierende (Gaststudierende) und Gasthörer (1) Kurzzeitstudierende können auf Antrag durch den Studiengangsleiter zugelassen werden. (2) Kurzzeitstudierende werden gemäß ihrer künstlerischen Eignung, der tänzerischen Leistungen und der Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen eingestuft. (3) Sollte sich ein Kurzzeitstudierender für ein weiteres Studium an der Palucca Schule Dresden Hochschule für Tanz entscheiden, müssen alle Hochschulzugangs- und -zulassungsvoraussetzungen, einschließlich des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen. (4) Gasthörer müssen für die Aufnahme eine entsprechende Qualifikation nachweisen. Die Zulassung von Gasthörern erfolgt durch Genehmigung des Studiengangsleiters. (5) Näheres zur Aufnahme eines Studiums und zum Status von Kurzzeitstudierenden und Gasthörern regelt die Immatrikulationsordnung. 10 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Die Zulassungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung an der Palucca Schule Dresden Hochschule für Tanz in Kraft. Sie gilt für Bewerber, die ab dem Wintersemester 2010/2011 in den Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik immatrikuliert werden. Die Zulassungsordnung des grundständigen Diplom-Studiengangs Tanzpädagogik vom , die zuletzt am geändert worden ist, tritt gleichzeitig außer Kraft. Dresden, Prof. Jason Beechey Rektor Zulassungsordnung BA Tanzpädagogik Seite 6 von 6

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