Präambel. 3 Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung
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- Kevin Hoch
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1 Satzung zur Regelung des Zulassung und zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung für die Bachelor-Studiengänge "Communication Design", "Interior Design" und "Product Design" der Fakultät für Design (Feststellungsprüfungsordnung) der BAU International Berlin University of Applied Sciences Präambel Der Akademische Senat der BAU International Berlin University of Applied Sciences hat am die Zulassungsordnung und die Satzung zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung für Bachelorstudiengänge der Fakultät für Design der BAU International Berlin University of Applied Sciences in der folgenden Fassung genehmigt 1 : 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt das Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze für folgende Bachelorstudiengänge der Fakultät für Design der BAU International Berlin University of Applied Sciences 1. Communication Design, 2. Interior Design, 3. Product Design. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzungen für die Bachelorstudiengänge gemäß 1 sind jeweils die Fachhochschulreife oder eine sonstige gesetzlich vorgesehene Studienberechtigung und die mindestens mit der Note ausreichend (4) bestandene Eignungsfeststellung gemäß 7. In dem Feststellungsverfahren sollen die Studienbewerberinnen und Studienbewerber nachweisen, dass sie eine studienbezogene gestalterische Eignung besitzen, die das Erreichen des Studienzieles erwarten lässt. (2) Darüber hinaus müssen Kenntnisse der englischen Sprache auf der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber können befristet zugelassen werden, wenn ihre Englischkenntnisse erwarten lassen, dass sie dieses Niveau im Rahmen eines sprachlichen Propädeutikums erlangen werden. 3 Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung (1) Für Studienbewerberinnen und -bewerber, die ein Studium in den Bachelor- Studiengängen "Communication Design", "Interior Design" oder "Product Design" an der BAU International Berlin aufnehmen wollen, wird von der Fakultät für Design ein Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung durchgeführt. (2) Feststellungen der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung, die in einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland 1 Die Hochschulleitung der BAU International Berlin University of Applied Sciences hat am die erste Fassung der Zulassungssatzung und der Satzung zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung für Bachelorstudiengänge der Fakultät für Design der BAU International Berlin University of Applied Sciences erlassen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung hat diese Satzung am gemäß 123 Abs. 8 S. 3 BerlHG genehmigt. 1
2 getroffen wurden, werden bei einem Hochschulwechsel und bei der Anrechnung von Studienzeiten anerkannt. (3) Soweit Studienanfängerinnen und Studienanfänger Feststellungen einer studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung in anderen vergleichbaren Studiengängen nachweisen, entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät für Design im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgt oder ein Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung durchzuführen ist. (4) Der Termin für das Verfahren nach Absatz 1 wird vom Prüfungsausschuss der Fakultät für Design festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben. (5) Die Zulassung zum Verfahren setzt eine Bewerbung voraus. Die Bewerbung ist an die Abteilung Studienangelegenheiten der BAU International Berlin zu richten. (6) Bei der Bewerbung ist der beantragte Studiengang anzugeben. 4 Kommissionen (1) Zur Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der studienbezogenen künstlerischgestalterischen Eignung werden vom Dekanat der Fakultät für Design mehrere Kommissionen mit mindestens drei Mitgliedern gebildet. Die Anzahl der Kommissionen richtet sich nach der Bewerberzahl. (2) Jeder Kommission gehören in der Regel zwei Professorinnen bzw. Professoren an. Ein weiteres Mitglied kann entweder aus der Gruppe der Professoren bzw. Professorinnen oder aus der Gruppe der Lehrbeauftragten oder Wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sein. Für jedes gewählte Mitglied soll eine Vertreterin bzw. ein Vertreter gewählt werden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Semester. Wiederbestellung ist möglich. (3) Den Vorsitz der Kommission führt eine bzw. ein von den Mitgliedern der Kommission gewählte Professorin oder gewählter Professor. (4) Zur Beschlussfähigkeit der Kommission müssen mindestens zwei der gewählten Mitglieder, davon mindestens eine oder einer aus der Gruppe der Professorinnen oder Professoren anwesend sein. Die Kommission beschließt mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Umfang und Gliederung des Verfahrens (1) Das Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung gliedert sich in: 1. Präsentation einer Hausarbeit gemäß 5, Abs. 3 verbunden mit einem Gespräch vor der zuständigen Kommission ( 4). 2. Vorlage von maximal 10 Arbeitsproben (aus dem letzten Jahr) zur Präsentation. (2) Als Arbeitsproben werden zugelassen: 1. Bildmaterial bis zum Format DIN A0, 2. Computerdarstellungen auf eigenen Rechnern, 2
3 3. dreidimensionale Anschauungsobjekte, die unter den gegebenen räumlichen Voraussetzungen und der gegebenen Prüfungszeit aufgebaut, präsentiert und abgebaut werden können. Für die Kompatibilität mitgebrachter digitaler Dokumente und Geräte sind die Bewerberinnen und Bewerber verantwortlich. (3) Die Prüfung zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung findet in den Einrichtungen der Hochschule statt. Die Präsentation kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Der zeitliche Umfang der Präsentation beträgt ca. 7 Minuten. Die Inhalte ergeben sich aus dem gewählten Hausarbeitsthema. Die Präsentation kann analog oder elektronisch erfolgen (vgl. Absatz 2). (4) Die Prüfung kann auch in Einzelfällen unter Zuhilfenahme elektronischer Übermittlungssysteme (z. B. Skype) durchgeführt werden. Dazu ist ein gesonderter Antrag durch die Bewerberin bzw. den Bewerber zu stellen; der Prüfungsausschuss beschließt über die Zulässigkeit. (5) Die Prüfungen werden in englischer Sprache durchgeführt. 6 Prüfungsverfahren Das Thema der Hausarbeit ist fünf Wochen vor dem Einladungstermin der Eignungsprüfung festzulegen und wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist versandt. Das Thema der Hausaufgabe beschließt das Dekanat. Es liegt im Ermessen des Dekanats, mehrere Themen zur freien Wahl zu beschließen. 7 Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung (1) Die studienbezogene gestalterische Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme des Studiums in den Studiengängen gemäß 1 wird durch die Präsentation der Hausaufgabe und der 10 Arbeitsproben gemäß 5 Abs. 1 und 2 festgestellt. (2) Die Bewertung erfolgt nach einem Punktesystem, das folgenden Kriterien zugeordnet ist: Max. Punktzahl: 1. Darstellung eigener Ideen: 3 2. Abstraktionsfähigkeit: 3 3. Kreativität: 3 4. Technik, Handwerk: 3 5. Kommunikative Fähigkeiten: 3 6. Designspezifische Begabung: 3 Summe: 18 3
4 Die künstlerisch-gestalterische Eignung wird zuerkannt, wenn insgesamt mindestens 9 Punkte und in jedem Kriterium ( ) mindestens 1 Punkt erreicht wurden. (3) Sofern die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zu vergebenden Studienplätze übersteigt, ist die erreichte Punktzahl die Grundlage für die Auswahl. Punkte Prozent Note verbal ,0 sehr gut ,3 sehr gut ,5 sehr gut ,0 gut ,3 gut ,5 gut ,0 befriedigend ,3 befriedigend ,5 befriedigend ,0 ausreichend 8 und weniger nicht ausreichend 8 Niederschrift Über den Ablauf des Verfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort des Feststellungsverfahrens, die Namen der beteiligten Mitglieder der Kommissionen, die Namen der Studienbewerberinnen bzw. des Studienbewerber und die Gründe für die Entscheidung nach 7 ersichtlich sein müssen. 9 Bekanntmachung der Entscheidung Die Ergebnisse des Verfahrens werden den Bewerberinnen und den Bewerbern schriftlich von der Abteilung für Studienangelegenheiten mitgeteilt 10 Wiederholung des Verfahrens zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung Die Wiederholung des Verfahrens zur Feststellung der studienbezogenen künstlerischgestalterischen Eignung ist in der Regel nach Ablauf eines Jahres möglich und kann zweimal wiederholt werden. 11 Gültigkeit Die Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung erstreckt sich auf den Studiengang, für den sie ausgesprochen wurde. Sie gilt für die zwei auf das Feststellungsverfahren folgenden Studienjahre. Im Einzelfall entscheidet der Prüfungsausschuss. 12 Zulassungsentscheidung (1) Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Hochschulleitung auf der Grundlage der ermittelten Note nach 7 Abs. 3. 4
5 (2) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz neu vergeben. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid. 13 Aufbewahrung der Unterlagen und Einsichtnahme Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unterlagen sind in der Verwaltung der Fakultät für Design bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren. 14 Übergangsvorschrift Für das Verfahren zum Studienjahr 2014/2015 und 2015/2016 gilt folgendes: 5 (1) Pkt. 1 (Hausarbeit) sowie die Absätze 3, 4, und 5 entfallen. 15 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen Mitteilungsblatt der BAU International Berlin University of Applied Sciences in Kraft. 5
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