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1 L MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen Grades Master of Business Administration" vom 12. Oktober 1998 (KWMBl II S. 1490), geändert durch Satzung vom 24. September 2003 [*] (KWMBl II 2004 S. 702) Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: 1 Geltungsbereich (1) Prüfungen im Sinne dieser Ordnung sind die studienbegleitenden und abschließenden Prüfungen des berufsbegleitenden Weiterbildungsstudienganges Unternehmensführung" zum Erwerb des akademischen Grades Master of Business Administration", abgekürzt MBA". (2) Aufgrund einer nach dieser Ordnung abgelegten Prüfung wird der akademische Grad Master of Business Administration", abgekürzt MBA", verliehen. 2 Ziel der Prüfung (1) Die Prüfung soll eine differenzierte Beurteilung des Bewerbers und die Feststellung ermöglichen, dass der Kandidat in den Prüfungsfächern relevante Problemstellungen der Wirtschaftspraxis im angemessenen Rahmen auch mit wissenschaftlichem Instrumentarium bearbeiten kann. Er soll dabei die Urteilsfähigkeit und Kompetenz zur kritischen Reflexion von Wissenschaft und beruflicher Praxis zeigen und die Einordnung der Fragestellungen in übergreifende Zusammenhänge vornehmen können. (2) Der Prüfungsstoff ist nach Art und Umfang auf den Inhalt der Studienordnung und des Studienprogramms abzustellen. 3 Studiendauer und Auslandsaufenthalt (1) Die Studienzeit beträgt in der Regel vier Semester. (2) Sie schließt im dritten Semester ein Auslandsstudium von zwei bis vier Monaten Dauer an einer Partneruniversität ein. Der Prüfungsausschuß gibt die möglichen Partneruniversitäten für jedes Studienjahr rechtzeitig bekannt. Jede Partneruniversität wirkt auf der Basis eines Kooperationsvertrages am Studiengang mit. (3) Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt akademische Stunden. 4 Prüfungsausschuss, Prüfer * (1) Der Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. 1

2 * (2) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus drei Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gem. Art. 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG und einem Mitglied gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG des Zentrums für Weiterbildung und Wissenstransfer (ZWW) zusammen. (3) Der Prüfungsausschuss wird verwaltungsmäßig unterstützt durch die Geschäftsführung des ZWW. Diese erledigt dabei auch die Erstellung und Ausgabe der Prüfungsurkunden und -bescheide und archiviert die Prüfungsakten. (4) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professoren den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder mindestens drei Tage vor der Sitzung geladen wurden und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Entscheidet der Prüfungsausschuß über die Bewertung von Prüfungsleistungen, dürfen die Prüfer der jeweiligen Prüfung mitwirken. (6) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen gemäß 2 Hochschulprüferverordnung. Prüfer sind in der Regel die Dozenten der jeweiligen Lehrveranstaltungen. 5 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird durch folgende Prädikate und Notenstufen ausgedrückt: sehr gut = 1,0 oder 1,3 = eine besonders anzuerkennende Leistung gut = 1,7 oder 2,0 oder 2,3 = eine den Durchschnitt überragende Leistung befriedigend = 2,7 oder 3,0 oder 3,3 = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird ausreichend = 3,7 oder 4,0 = eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht nicht ausreichend = 4,3 oder 4,7 oder 5,0 = eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung Weitere Notenstufen sind nicht zulässig. (2) Die an der Partneruniversität erbrachten und bewerteten Prüfungsleistungen werden nach einem vom Prüfungsausschuss festzulegenden Schlüssel in das Notensystem umgerechnet. (3) Die Gesamtnote wird gebildet als das Mittel der gewichteten Noten aller Prüfungsleistungen mit den Credits gemäß 7 Abs. 3 bis 5 als Gewichten. 2

3 6 Zeitpunkt und Art der Prüfungsleistungen (1) Die Prüfung besteht: 1. aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen an a) der Universität Augsburg und b) einer ausländischen Partneruniversität, sowie 2. der Masterarbeit. Die einzelnen Teilprüfungen finden in den in 7 Abs. 3 aufgeführten Fächern zeitlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den jeweiligen Lehrveranstaltungen statt. (2) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a werden in der Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, Seminararbeiten, Projektarbeiten, Gruppenarbeiten und/oder Referaten erbracht; bei Gruppenarbeiten müssen die einzelnen Teile den mitwirkenden Prüflingen konkret zurechenbar sein. (3) Mit der Immatrikulation gilt der Student zu den studienbegleitenden Prüfungen in den Lehrveranstaltungen, an denen er teilnimmt, als angemeldet. Den Termin und die Form der Prüfungsleistungen legt der jeweilige Prüfer spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß fest. Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung verpflichtet auch zur Teilnahme an der zugehörigen Prüfung. Nimmt der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, gilt diese als nicht bestanden. 7 Leistungspunktesystem (1) Für die an der Universität Augsburg mit der Note ausreichend (4,0) oder besser bewerteten Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte (Credits) vergeben. (2) Jede studienbegleitende Prüfungsleistung bezieht sich auf eine Lehrveranstaltung oder eine Gruppe von Lehrveranstaltungen eines Semesters. Die je Prüfungsleistung vergebenen Credits bemessen sich nach dem Umfang der Lehrveranstaltungen, wobei ein Credit etwa 10 akademischen Stunden entspricht. Werden in einer Lehrveranstaltung oder einer Gruppe von Lehrveranstaltungen mehrere Prüfungsleistungen gemäß 6 Abs. 3 festgelegt, wird die Verteilung der Credits auf diese Prüfungsleistungen vom Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß vorgenommen. (3) Durch studienbegleitende Prüfungsleistungen sind insgesamt 80 Credits in den folgenden Fächern zu erbringen: 1. Management, Markt und Gesellschaft Credits 2. Operatives Management Credits 3. Strategisches Management Credits 4. eines der Wahlfächer Credits a) Financial Engineering b) Umweltmanagement c) Integratives Management Weitere Wahlfächer können bei Bedarf durch Beschluß des Prüfungsausschusses angeboten werden. 3

4 (4) Von den Credits gemäß 7 Abs. 3 sind mindestens 20, höchstens 25 Credits durch die Prüfungsleistungen an der Partneruniversität zu erbringen. Der Prüfungsausschuß regelt die Anerkennung der Prüfungsleistungen und die Zurechnung der Credits (Art. 82 Sätze 1 und 2 BayHSchG). (5) Für die Masterarbeit werden 20 Credits vergeben. (6) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn alle Einzelprüfungen bestanden sind und der Kandidat 100 Credits erworben hat. 8 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist die schriftliche Darstellung einer Projektarbeit, in der der Kandidat ein konkretes Problem aus der beruflichen Praxis bearbeitet. (2) Die Masterarbeit wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten ausgegeben. Der Antrag ist im Laufe des dritten Semesters zu stellen. (3) Die Bearbeitungszeit von der Vergabe des Themas bis zur Einreichung der Arbeit darf drei Monate nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit im Einverständnis mit dem Prüfer um höchstens zwei Wochen verlängern. (4) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur aus triftigem Grund mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden. (5) Die Masterarbeit ist von dem Prüfer, der die Arbeit ausgegeben hat, und in der Regel von einem weiteren, vom Prüfungsausschuß bestimmten Prüfer zu bewerten. (6) Die Bewertung der Masterarbeit soll innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen. 9 Zeugnis (1) Über die bestandene Gesamtprüfung wird innerhalb von sechs Wochen nach endgültiger Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis ausgestellt, in dem die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote aufgeführt sind. Die an der Partneruniversität erbrachten Prüfungsleistungen werden besonders gekennzeichnet. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Kandidaten eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Masterurkunde über die Verleihung des akademischen Grades Master of Business Administration" ausgehändigt. 4

5 10 Wiederholung der Prüfungsleistungen Nicht bestandene einzelne Prüfungsleistungen sind jeweils beim nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Jede studienbegleitende Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden, die Masterarbeit einmal. 11 Inkrafttreten * Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 5

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